Urteil des BAG vom 30.10.2008

BAG: Zuordnung zu Entwicklungsstufen, Rückwirkung von Tarifverträgen, vergütung, zulage, rückwirkungsverbot, ortszuschlag, behandlung, umstrukturierung, arbeiter

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 30.10.2008, 6 AZR 32/08
Überleitung von Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit vom Manteltarifvertrag für die Angestellten
der Bundesanstalt für Arbeit (MTA) in den Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der
Bundesagentur für Arbeit vom 28. März 2006 (TV-BA) - Zuordnung zu Entwicklungsstufen -
Rückwirkung von Tarifverträgen
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm
vom 16. Oktober 2007 - 12 Sa 1006/07 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten darüber, welcher Entwicklungsstufe der Kläger nach der Überleitung in den
Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit vom
28. März 2006 (TV-BA) zuzuordnen ist.
2 Der am 20. Juni 1962 geborene Kläger steht seit 1979 in den Diensten der beklagten
Bundesagentur für Arbeit. Er ist in der Arbeitsagentur G als „Fachassistent Bearbeitungsbüro“
tätig. Aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung richtete sich das Arbeitsverhältnis zunächst nach
dem Manteltarifvertrag für die Angestellten der Bundesanstalt für Arbeit (MTA) und den ihn
ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträgen.
3 Im Zusammenhang mit der Einführung von Kundenzentren und Service-Center-Verbünden hat die
Beklagte eine grundlegende Organisationsreform durchgeführt. Diese Änderungen und die Reform
der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes führten zum Abschluss des TV-BA, der den MTA
ablöste. Der TV-BA wurde am 28. März 2006 unterzeichnet und trat gem. § 41 Abs. 1 Satz 1 TV-
BA rückwirkend zum 1. Januar 2006 in Kraft. Bereits im Juli 2005 hatten sich die
Tarifvertragsparteien auf wesentliche Eckpunkte des künftigen Tarifvertrags verständigt.
4 Mit dem Inkrafttreten des TV-BA änderte sich die Vergütungsstruktur der Beklagten. Nach § 27
Abs. 1 MTA bemaß sich die Grundvergütung in den einzelnen Vergütungsgruppen nach
Lebensaltersstufen, beginnend mit dem 21. Lebensjahr. Nach jeweils zwei Jahren wurde die
nächste Lebensaltersstufe erreicht. Zusätzlich erhielt der Angestellte einen Ortszuschlag und eine
allgemeine Zulage. Dem MTA entsprechend berechnete sich die Grundvergütung des Klägers bis
einschließlich Mai 2005 nach der 41. und ab dem 1. Juni 2005 nach der 43. Lebensaltersstufe.
5 Nach § 17 TV-BA erhält der Beschäftigte nunmehr ein monatliches Festgehalt. Dessen Höhe
richtet sich nach der Tätigkeitsebene (§ 14 TV-BA), in die er eingruppiert ist, sowie nach der für ihn
maßgeblichen Entwicklungsstufe (§ 18 TV-BA). Die Zuordnung der in den TV-BA übergeleiteten
Beschäftigten zu den einzelnen Entwicklungsstufen erfolgt nach den §§ 4 und 5 des Tarifvertrags
zur Überleitung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit in den TV-
BA und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-BA) vom 28. März 2006. Dort ist bestimmt:
§ 4
Überleitungszeitpunkt
(1) Die Überleitung der Beschäftigten erfolgt, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt
ist, mit dem Tag des Inkrafttretens des TV-BA.
(2) Beschäftigte in den Agenturen für Arbeit (AA), denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
des TV-BA eine Tätigkeit nach Anlage 1.1 des TV-BA übertragen wird, werden mit
Wirkung auf den Zeitpunkt der Umstellung, frühestens jedoch am 1. Januar 2005,
übergeleitet. Zeitpunkte der Umstellung (Überleitungszeitpunkte) sind:
...
●15.3.2005
für die AA ... G ...
...
(6) Der Überleitungszeitpunkt für die einzelne Beschäftigte/den einzelnen Beschäftigten
richtet sich grundsätzlich jeweils nach der Dienststelle, der sie/er zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens des TV-BA angehört. …
§ 5
Tätigkeitsübertragung und Zuordnung zu Entwicklungsstufen
(1) Im Rahmen der Überleitung wird jede/jeder Beschäftigte durch Übertragung einer
Tätigkeit, die nach den Anlagen 1.1 bis 1.9 des TV-BA einer Tätigkeitsebene
zugeordnet ist, einer Tätigkeitsebene und innerhalb der jeweiligen Tätigkeitsebene einer
Entwicklungsstufe zugeordnet. Die dauerhafte Übertragung dieser Tätigkeit erfolgt mit
Inkrafttreten des TV-BA.
...
(2) Die erstmalige Zuordnung zu den Entwicklungsstufen richtet sich für die vor dem
Überleitungszeitpunkt vom MTA bzw. MTA-O erfassten Beschäftigten nach der am
Tag vor dem jeweiligen Überleitungszeitpunkt erreichten Lebensaltersstufe (§ 27 MTA /
MTA-O). Die Zuordnung erfolgt im Einzelnen nach folgenden Lebensaltersstufen:
- bis einschließlich Lebensaltersstufe 23
Entwicklungsstufe 2
- bis einschließlich Lebensaltersstufe 29
Entwicklungsstufe 3
- bis einschließlich Lebensaltersstufe 35
Entwicklungsstufe 4
- bis einschließlich Lebensaltersstufe 41
Entwicklungsstufe 5
- ab Lebensaltersstufe 43
Entwicklungsstufe 6
...“
6 In einem an den Kläger gerichteten Schreiben vom 25. November 2005 teilte der Leiter der
Arbeitsagentur G dem Kläger mit:
„…
zum 07.03.2005 wurden bei der Agentur für Arbeit G neue Organisationsstrukturen
eingeführt. Gegenstand der neuen Aufgabenorganisation sind auch geänderte
Tätigkeitsstrukturen. In diesem Zusammenhang habe ich Sie mit Wirkung vom 07.03.2005
vorübergehend mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines
Fachassistenten Bearbeitungsbüro (Arbeitgeber + Träger)
(Organisationszeichen: 142)
bei der Agentur für Arbeit G beauftragt.
Die damit verbundenen Kernaufgaben bitte ich dem vorläufigen Tätigkeits- und
Kompetenzprofil zu entnehmen.
…“
7 Die Beklagte stufte den Kläger rückwirkend in die Tätigkeitsebene V ein. Dazu stellte sie nach § 4
Abs. 2 TVÜ-BA auf den 15. März 2005 als maßgeblichen Überleitungszeitpunkt für die
Arbeitsagentur G ab. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Kläger in der Lebensaltersstufe 41.
Unter Zugrundelegung dieser Lebensaltersstufe ordnete die Beklagte den Kläger der
Entwicklungsstufe 5 zu. Nach der von der Beklagten mit der Gehaltsabrechnung für Dezember
2005 erfolgten Neuberechnung der Vergütung des Klägers nach dem TV-BA errechnete sich für
März 2005 eine Bruttovergütung von 2.322,00 Euro. Die Vergütung nach dem MTA betrug
demgegenüber im März 2005 einschließlich Grundvergütung, Ortszuschlag und allgemeiner
Zulage 2.258,81 Euro brutto. Ab Juni 2005 erhöhte sich die Vergütung auf der Grundlage des MTA
unter Berücksichtigung der Lebensaltersstufe 43 auf 2.293,68 Euro brutto.
8 Der Kläger hat geltend gemacht, die in § 4 TVÜ-BA festgelegten unterschiedlichen
Überleitungszeitpunkte verstießen gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Wäre er in der Arbeitsagentur Bochum
tätig gewesen, für die als Überleitungszeitpunkt der 15. Juli 2005 festgelegt gewesen sei, wäre er
angesichts der von ihm am 20. Juni 2005 erreichten 43. Lebensaltersstufe in die
Entwicklungsstufe 6 der Tätigkeitsebene V des TV-BA eingestuft worden. Er hätte dann eine um
140,00 Euro brutto höhere Vergütung erhalten. Für die Zeit vom 15. März 2005 bis zum
28. Februar 2007 schulde die Beklagte ihm daher monatlich 140,00 Euro.
9 Der Kläger hat in der Revision beantragt:
1. Es wird festgestellt, dass der Kläger ab 15. Juli 2005 in die Entwicklungsstufe 6 gem.
§ 18 Abs. 6 des Tarifvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der
Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) eingestuft ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 2.734,66 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von
fünf Prozentpunkten aus 74,66 Euro brutto ab dem 1. August 2005 sowie aus je
140,00 Euro brutto in bestimmter gestaffelter Höhe zu zahlen.
10 Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags die Tarifregelung als
verfassungsgemäß verteidigt.
11 Das Arbeitsgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Nur soweit der Kläger im ersten
Rechtszug für die Zeit vom 15. März bis zum 15. Juli 2005 die Feststellung der Einstufung in die
Entwicklungsstufe 6 und deren Vergütung verlangt hat, war seine Klage ohne Erfolg. Auf die
Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert
und die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision
verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
12 I. Die Revision ist nicht begründet.
13 1. Der Feststellungsantrag ist zulässig. Der Kläger hat das nach § 256 ZPO erforderliche
Feststellungsinteresse. Der Antrag umfasst die Verpflichtung der Beklagten, den Kläger auch
künftig aus der mit einem höheren Entgelt verbundenen Entwicklungsstufe 6 zu vergüten und dies
auch bei den übrigen, an die Höhe des monatlichen Entgelts anknüpfenden Leistungen, wie
Sonderzahlungen (§§ 22, 16 Abs. 1 und 3 TV-BA) sowie Entgeltfortzahlung bei Urlaub und
Arbeitsunfähigkeit (§ 23 iVm. § 16 Abs. 1 und 3 TV-BA), zu berücksichtigen. Insoweit geht der
Feststellungsantrag weiter als der Zahlungsantrag.
14 2. Die Klage ist nicht begründet. Die Beklagte hat den Kläger zutreffend ab dem 15. März 2005 der
Entwicklungsstufe 5 der Tätigkeitsebene V zugeordnet.
15 a) Der Kläger war zu dem in § 4 Abs. 2 2. Spiegelstrich TVÜ-BA festgelegten Zeitpunkt der
Überleitung seines Arbeitsverhältnisses in den TV-BA, dem 15. März 2005, in der Arbeitsagentur
G beschäftigt. Nach § 5 Abs. 1 TVÜ-BA wurde der Kläger entsprechend seiner dort ausgeübten
Tätigkeit als Fachassistent Bearbeitungsbüro zutreffend in die Tätigkeitsebene V eingereiht und
gem. § 5 Abs. 2 TVÜ-BA der Entwicklungsstufe 5 zugeordnet, weil er am Tag vor dem
Überleitungsstichtag 15. März 2005 nach dem MTA die Lebensaltersstufe 41 erreicht hatte.
16 b) Die Überleitungsregelung in § 5 Abs. 2 iVm. § 4 Abs. 2 TVÜ-BA ist mit Art. 3 Abs. 1 GG
vereinbar.
17 aa) Die Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung zwar nicht unmittelbar
grundrechtsgebunden. Sie müssen hierbei jedoch aufgrund der Schutzpflichtfunktion der
Grundrechte den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie die
Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 3 GG beachten. Deshalb ist im Ergebnis
bei der Prüfung der Vereinbarkeit von Tarifregelungen mit Art. 3 Abs. 1 GG derselbe Maßstab
anzulegen wie im Fall einer unmittelbaren Grundrechtsbindung (Senat 27. Mai 2004 - 6 AZR
129/03 - BAGE 111, 8, 14 ff.) . Bei einer personenbezogenen Ungleichbehandlung ist der
Gleichheitssatz verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen
Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede
von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen
könnten (vgl. BVerfG 28. Januar 2003 - 1 BvR 487/01 - BVerfGE 107, 133, 141) . Im Rahmen der
Prüfung der Vereinbarkeit von Tarifregelungen mit Art. 3 Abs. 1 GG ist der durch Art. 9 Abs. 3 GG
geschützten Tarifautonomie Rechnung zu tragen. Den Tarifvertragsparteien kommt in Bezug auf
die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen eine Einschätzungsprärogative zu.
Sie sind nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu
wählen (Senat 27. Mai 2004 - 6 AZR 129/03 - BAGE 111, 8, 19 mwN) .
18 bb) Daran gemessen ist die Tarifregelung nicht zu beanstanden. Die Tarifvertragsparteien durften
bei der Überleitung der Beschäftigten der Beklagten vom MTA in den TV-BA an den Zeitpunkt der
Einführung der neuen Organisationsstruktur in den einzelnen Arbeitsagenturen anknüpfen. Dies
führt zwar zu einer Ungleichbehandlung zwischen den Beschäftigten, die eine höhere
Lebensaltersstufe mit der daran anknüpfenden Zuordnung zu einer höheren Entwicklungsstufe
noch vor dem für ihre jeweilige Arbeitsagentur maßgeblichen Überleitungszeitpunkt erreicht haben,
und den Beschäftigten, bei denen dies, wie beim Kläger, erst nach dem maßgeblichen
Überleitungszeitpunkt geschehen ist. Im Hinblick auf die Einführung neuer Organisationsstrukturen
und Veränderungen der Arbeitsaufgaben war es jedoch sachgerecht, nicht alle Arbeitsverhältnisse
zu einem einheitlichen Zeitpunkt vom MTA in den neuen TV-BA überzuleiten, sondern gestaffelt
nach dem jeweiligen Stand der Umstrukturierung in den einzelnen Arbeitsagenturen. Die
grundlegend neue Vergütungsstruktur des TV-BA setzt die geänderte Organisationsform der
Bundesagentur für Arbeit und ihrer Untergliederungen gerade voraus. Der Kläger berücksichtigt
nicht, dass eine Umstellung von Vergütungssystemen ohne Stichtagsregelung nicht durchführbar
ist. Sie ist aus Gründen der Praktikabilität ungeachtet der damit verbundenen Härten zur
Abgrenzung des begünstigten Personenkreises sachlich gerechtfertigt, wenn sich die Wahl des
Stichtags - wie hier - am gegebenen Sachverhalt orientiert (Senat 11. Dezember 2003 - 6 AZR
64/03 - BAGE 109, 110, 120) . Der Kläger hat nicht dargelegt, dass der in § 4 Abs. 2
2. Spiegelstrich TVÜ-BA festgelegte Stichtag für die Überleitung seines Arbeitsverhältnisses in den
TV-BA willkürlich ist. Das Landesarbeitsgericht hat vielmehr festgestellt, dass in der
Arbeitsagentur G zum 15. März 2005 der Umstellungsprozess so weit vorangeschritten war, dass
die Anwendung der neuen Tarifstruktur gerechtfertigt war. Hiergegen werden von der Revision
keine Rügen erhoben.
19 cc) Soweit der Kläger in den Vorinstanzen geltend gemacht hat, er werde gegenüber den
übergeleiteten Arbeitern ungleich behandelt, weil sich deren Zuordnung zu den Entwicklungsstufen
nach der zurückgelegten Beschäftigungszeit richte, begründet dies keine Verletzung von Art. 3
Abs. 1 GG. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass es sachlich
gerechtfertigt ist, den abgelösten unterschiedlichen Vergütungssystemen für Arbeiter und
Angestellte bei den Übergangsregelungen in die neue einheitliche Vergütungsstruktur Rechnung
zu tragen. Hiergegen werden von der Revision keine Einwände mehr erhoben.
20 c) Die Überleitungsregelung in § 5 Abs. 2 iVm. § 4 Abs. 2 TVÜ-BA verletzt nicht das aus dem
Rechtsstaatprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG folgende Rückwirkungsverbot. Der Kläger geht zu
Unrecht davon aus, ihm hätte bei der rückwirkenden Überleitung in den TV-BA die bereits
erreichte Lebensalterstufe 43 als Besitzstand erhalten bleiben müssen. Führen die
Tarifvertragsparteien ein neues Vergütungssystem ein, gehören zu dem durch das
Rückwirkungsverbot geschützten Besitzstand grundsätzlich nicht die einzelnen Bestandteile der
bisherigen Vergütung. Geschützt ist regelmäßig nur die Gesamthöhe des Arbeitsentgelts. Dadurch
wird einerseits dem Vertrauensschutz der Arbeitnehmer und anderseits der durch Art. 9 Abs. 3
GG geschützten Befugnis der Tarifvertragsparteien zu einer umfassenden Neugestaltung
tariflicher Ordnungsgefüge Rechnung getragen (zu den Grenzen der Rückwirkung von
Tarifverträgen BAG 23. November 1994 - 4 AZR 879/93 - BAGE 78, 310) . Die Gesamthöhe des
Arbeitsentgelts des Klägers hat sich infolge der Überleitung seines Arbeitsverhältnisses in den TV-
BA nicht verringert. Der Kläger hatte unter der Geltung des MTA auch nach Erreichen der
Lebensaltersstufe 43 im Juni 2005 mit 2.293,68 Euro ein niedrigeres Bruttoentgelt bezogen als
nach der Überleitung in den TV-BA mit 2.322,00 Euro. Der Kläger strebt nicht die Wahrung seines
Besitzstands, sondern die Verknüpfung der Vorteile der bisherigen und der neuen Entgeltstruktur
an. Hierauf hat er jedoch keinen Anspruch.
21 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Fischermeier
Linck
Spelge
Augat
B. Stang