Urteil des BAG vom 14.03.2017

BAG (kläger, betrieb, betriebsübergang, sozialplan, massenentlassung, kündigung, teilurteil, wirksamkeit, handelsregister, zpo)

Siehe auch:
Pressemitteilung Nr. 29/07
Betriebsübergang - Betriebsbedingte Kündigung bei Insolvenz eines Charterflugunternehmens
Ist ein Betriebsübergang nicht festzustellen, wird der Betrieb aber nicht fortgeführt, so ist die daraufhin
erfolgende Kündigung wegen einer Betriebsstilllegung sozial gerechtfertigt.
Die Kläger waren bei der späteren Insolvenzschuldnerin, der A. GmbH & Co. KG, als Flugzeugführer
bzw. Checkkapitän beschäftigt; diese betrieb ein Charterflugunternehmen. Nach Eröffnung des
Insolvenzverfahrens kündigte der Insolvenzverwalter (Beklagter zu 1) mit Schreiben vom 25. Dezember
2003 die Arbeitsverhältnisse jeweils zum 31. März 2004. Bereits am 17. Dezember 2003 hatte er mit den
Personalvertretungen Cockpit und Kabine sowie dem Gesamtbetriebsrat Boden einen
Interessenausgleich und Sozialplan geschlossen. In der Namensliste zum Interessenausgleich und
Sozialplan waren sämtliche Kläger aufgeführt. Mit am 26. Januar 2004 eingegangenem Schreiben zeigte
der Insolvenzverwalter der Arbeitsbehörde die Massenentlassung an. Die Beklagte zu 2) ist durch
formwechselnde Umwandlung einer Tochtergesellschaft der Insolvenzschuldnerin entstanden und seit
dem 26. Februar 2003 im Handelsregister eingetragen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Kündigungen des Beklagten zu 1), über den Fortbestand
der
Arbeitsverhältnisse
mit
der
Beklagten
zu
2)
sowie
über
Zahlungs-
und
Weiterbeschäftigungsansprüche. Die Kläger meinten, die Kündigungen seien sozial ungerechtfertigt;
außerdem seien sie wegen eines Betriebsübergangs auf die Beklagte zu 2) erfolgt. Der
Interessenausgleich und Sozialplan sowie die Namensliste seien nicht wirksam. Die Anzeige der
Massenentlassung habe vor Ausspruch der Kündigungen erfolgen müssen. Der Beklagte zu 1) vertrat
die Auffassung, die Kündigungen seien sozial gerechtfertigt, weil der Betrieb stillgelegt worden sei. Ein
Betriebsübergang liege nicht vor. Auch sei die Personalvertretung Cockpit zu den beabsichtigten
Kündigungen ordnungsgemäß angehört worden.
Die Vorinstanzen haben die Klage im Wesentlichen abgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Kläger
ihre Klageziele weiter. Der Rechtsstreit mit der Beklagten zu 2) ist wegen des während der Revision
eröffneten Insolvenzverfahrens gem. § 240 ZPO unterbrochen.
Der Senat hat die Revision der Kläger hinsichtlich des Beklagten zu 1) durch Teilurteil abgewiesen. Die
betriebsbedingten Kündigungen sind wirksam. Auch im Hinblick auf die Massenentlassungsanzeige und
die Anhörung der Personalvertretung bestehen keine durchgreifenden Bedenken.
Bundesarbeitsgericht, Teilurteil vom 26. April 2007 - 8 AZR 695/05 -
Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 13. Juli 2005 - 17 Sa 2299/04 -