Urteil des BAG vom 05.02.2013

BAG: rechtliches gehör, rüge

BUNDESARBEITSGERICHT Beschluss vom 5.2.2013, 7 AZR
947/12 (F)
Anhörungsrüge - Begründungserfordernisse
Tenor
Die Anhörungsrüge gegen das Urteil des Senats vom 15. Mai 2012 -
7 AZR 754/10 - wird als unzulässig verworfen.
Der Anhörungsrügeführer hat die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens
zu tragen.
Gründe
1 I. Der Anhörungsrügeführer hat klageweise einen Anspruch auf Begründung eines
Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten geltend gemacht. Dabei hat er hilfsweise eine
befristete Einstellung ab dem 9. Januar 2009 bzw. mit Wirkung ab Juni 2010 begehrt. In
seinem Klageantrag hat er nicht angegeben, wie lang das Arbeitsverhältnis befristet sein
sollte. Der Senat hat seinen Klageantrag deshalb als zu unbestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2
ZPO angesehen und der Revision auch insoweit nicht stattgegeben. Mit seiner
Anhörungsrüge macht der Anhörungsrügeführer geltend, der Senat habe ihn auf diese
Problematik hinweisen müssen.
2 II. Diese Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, so dass die
Anhörungsrüge als unzulässig zu verwerfen ist (§ 78a Abs. 4 Satz 2 ArbGG).
3 Nach § 78a Abs. 2 Satz 1 und Satz 5 iVm. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ArbGG ist die Anhörungsrüge
innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis der Verletzung des rechtlichen
Gehörs zu erheben und in ihr ua. darzulegen, dass der Anspruch einer Partei auf
rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt ist. Hier rügt der
Anhörungsrügeführer einen unterbliebenen Hinweis. Mit einer derartigen Rüge ist
darzulegen, dass der unterbliebene Hinweis für die anzufechtende Entscheidung ursächlich
war. Es ist darzutun, welcher tatsächliche Vortrag gehalten oder welche für die
Entscheidung erheblichen rechtlichen Ausführungen auf einen entsprechenden Hinweis
gemacht worden wären und dass die Entscheidung unter Berücksichtigung dieses
Vorbringens möglicherweise anders ausgegangen wäre. Das ist sowohl für die Revision
(BAG 24. Mai 2012 - 2 AZR 277/11 - Rn. 31 mwN) als auch für die
Nichtzulassungsbeschwerde (BAG 14. März 2005 - 1 AZN 1002/04 - zu II 2 a der Gründe,
BAGE 114, 67) anerkannt. Für eine Anhörungsrüge kann nichts anderes gelten. Hier hat der
Kläger nicht dargetan, welchen Vortrag er gehalten hätte, wenn er einen gerichtlichen
Hinweis auf die Unbestimmtheit des Klageantrags erhalten hätte.
4 Eines Hinweises auf diesen Sachverhalt vor der Entscheidung bedurfte es nicht. Der Kläger
hat die Frist zur Einlegung und Begründung der Anhörungsrüge ausgeschöpft. Damit sind
die Begründungsmöglichkeiten erschöpft. Es geht auch nicht um eine lediglich
unbedeutende Ergänzung oder Klarstellung der bisherigen Beschwerdebegründung, da es
an substantiellen Elementen der Begründung fehlt (vgl. BCF/Creutzfeldt ArbGG 5. Aufl.
§ 78a Rn. 16 am Ende).
5 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO analog.
Linsenmaier Schmidt Zwanziger