Urteil des BAG vom 10.01.2007

BAG (betriebsrat, arbeitszeit, gleitende arbeitszeit, antrag, arbeitnehmer, mitbestimmungsrecht, durchführung, interesse, bag, beginn)

BUNDESARBEITSGERICHT Beschluß vom 15.4.2008, 1 ABR 44/07
Verfahrensgegenstand und Feststellungsinteresse im Beschlussverfahren - Teilnahme an einer vom
Arbeitgeber angeordneten Schulungsmaßnahme ist Arbeitszeit i.S.d. § 87 Abs 1 Nr 2 und Nr 3 BetrVG
Tenor
1. Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des
Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 10. Januar 2007 - 4 TaBV 3/05 - zu Nr. 1,
Nr. 2 und Nr. 3b aufgehoben.
2. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts
Hamburg vom 26. April 2005 - 20 BV 10/04 - wird auch insoweit
zurückgewiesen, wie sie sich gegen die Abweisung seiner Anträge auf
Feststellung eines Mitbestimmungsrechts und eines Anspruchs auf Auskunft
darüber richtet, ob die zur Schulung vorgesehenen Mitarbeiter in den
persönlichen Anwendungsbereich der Betriebsvereinbarung „Gleitende
Arbeitszeit“ oder des Tarifvertrags „Teamarbeit“ fallen.
3. Die weitergehende Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird mit der
Maßgabe zurückgewiesen, dass in Nr. 3 des Beschlusses des
Landesarbeitsgerichts die Worte „im Rahmen der Beteiligung des Betriebsrats
nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG“ entfallen.
4. Die Anschlussrechtsbeschwerde des Betriebsrats wird zurückgewiesen.
Gründe
1 A. Die Beteiligten streiten über Beteiligungs- und Auskunftsrechte im Zusammenhang mit
Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen.
2 Die Arbeitgeberin ist eine bundesweit tätige Privatbank mit etwa 8.700 Mitarbeitern. Der
antragstellende Betriebsrat ist die von den rund 1.400 Beschäftigten ihres Standorts Hamburg
gewählte Arbeitnehmervertretung. Die Arbeitgeberin unterhält ein internes Fortbildungsprogramm.
Die Inhalte der einzelnen Fortbildungsmaßnahmen spricht sie - in der Regel in Form von
Rahmenbetriebsvereinbarungen - mit dem Gesamtbetriebsrat ab. Vor Durchführung einzelner
Schulungsmaßnahmen in Hamburg teilt sie dem beteiligten Betriebsrat den Inhalt und die
Gesamtdauer, die geplanten konkreten Termine und die jeweils beabsichtigte tageszeitliche Lage
der Schulungen mit und ersucht unter Beifügung der Teilnehmerlisten um Zustimmung. Die
Teilnehmerlisten enthalten regelmäßig den Namen, die Personalnummer, die Abteilung oder
Funktion der Betroffenen und die Angabe, ob es sich um einen in Vollzeit oder in Teilzeit
beschäftigten Mitarbeiter handelt. Manche Listen führen zudem an, welchem der im Betrieb
geltenden Arbeitszeitmodelle der Teilnehmer unterfällt. Insoweit gilt für die etwa 600 Mitarbeiter der
Bereiche Buchungsverkehr und Kontoführung der Tarifvertrag „Teamarbeit“ vom 20. September
1995, für die übrigen Mitarbeiter die „Betriebsvereinbarung zur Gleitenden Arbeitszeit“ vom
13. Januar 2006. § 8 Abs. 2 des Tarifvertrags lautet:
„Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit
auf die einzelnen Wochentage werden unbeschadet nicht dispositiver rechtlicher Vorschriften
eigenständig und abschließend vom Team rechtzeitig im Voraus geplant. … Bei der Planung
des Beginns und des Endes der täglichen Arbeitszeit sowie der möglichen Über- oder
Unterschreitungen sind die betrieblichen Erfordernisse zu wahren und die Interessen des
einzelnen Teammitglieds zu berücksichtigen.“
3 In § 7 Abs. 4 des Tarifvertrags heißt es:
„Zur Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen werden die Arbeitnehmer im erforderlichen
Umfang unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeit freigestellt. Die Kosten für die
Fortbildung übernimmt die [Arbeitgeberin].“
4 Die Betriebsvereinbarung „Gleitende Arbeitszeit“ löste eine Vorgängerregelung aus dem Jahr 1996
ab. Sie sieht, anders als diese, keine Kernarbeitszeiten mehr vor, sondern enthält in Nr. 4
Regelungen zu einer sog. Besetztgarantie. Diese betrifft Zeiten, zu denen eine
Organisationseinheit in einer bestimmten Mindeststärke besetzt sein muss.
5 Im Zusammenhang mit den Schulungen zur Einführung einer neuen Bankensoftware entstand
zwischen den Beteiligten im Jahr 2003 Streit darüber, ob es sich bei den Schulungszeiten um
„Arbeitszeit“ handele und deshalb der Betriebsrat an der zeitlichen Ausgestaltung der einzelnen
Veranstaltungen nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG zu beteiligen sei. Als der Betriebsrat
bestimmten Schulungsmaßnahmen in der Zeit von Ende August bis Anfang Oktober 2004 nicht
zustimmte, kam es auf Antrag der Arbeitgeberin zu einem Einigungsstellenverfahren.
6 Der Betriebsrat hat daraufhin das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet. Er hat die
Auffassung vertreten, die Schulungen führten bei den Teilnehmern zu Änderungen bei Beginn und
Ende der täglichen Arbeitszeit iSv. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG und jedenfalls bei Teilzeitkräften
häufig auch zu einer Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit; in diesem Fall handele es sich
um zuschlagspflichtige tarifliche „Überzeitarbeit“. Zur sachgerechten Wahrnehmung seiner
Mitbestimmungsrechte benötige er bestimmte Angaben über die Personen der Teilnehmer.
7 Der Betriebsrat hat beantragt
1. festzustellen, dass ihm bei der Durchführung von im dienstlichen Interesse stehenden,
von der Arbeitgeberin angeordneten Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen ein
Mitbestimmungsrecht zusteht, soweit hierbei der tägliche Beginn und das tägliche Ende
der Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen in Abweichung zur betriebsüblichen
Arbeitszeit der betroffenen Arbeitnehmer festgelegt werden soll (§ 87 Abs. 1 Nr. 2
BetrVG) und soweit tarifvertragliche oder gesetzliche Regelungen nicht bestehen;
hilfsweise
festzustellen, dass ihm bei der Durchführung von im dienstlichen Interesse stehenden,
von der Arbeitgeberin angeordneten Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen ein
Mitbestimmungsrecht zusteht, soweit hierbei der tägliche Beginn und das tägliche Ende
der Schulungs- bzw. Fortbildungsveranstaltungen in Abweichung zur betriebsüblichen
Arbeitszeit der betroffenen Arbeitnehmer festgelegt werden soll, wenn es sich hierbei
um Arbeitnehmer in Gleitzeit handelt und durch die vorstehende Anordnung die
Kernarbeitszeit gemäß der Betriebsvereinbarung der Beteiligten zur Gleitzeit tangiert
wird, und soweit tarifvertragliche oder gesetzliche Regelungen nicht bestehen;
hilfsweise
festzustellen, dass ihm bei der Durchführung von im dienstlichen Interesse stehenden,
von der Arbeitgeberin angeordneten Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen ein
Mitbestimmungsrecht zusteht, soweit hierbei der tägliche Beginn und das tägliche Ende
der Schulungs- bzw. Fortbildungsveranstaltungen in Abweichung zur betriebsüblichen
Arbeitszeit der betroffenen Arbeitnehmer festgelegt werden soll, wenn es sich hierbei
um Arbeitnehmer in Gleitzeit handelt und durch die vorstehende Anordnung die
Arbeitszeit der Besetztgarantie gemäß der Betriebsvereinbarung der Beteiligten zur
Gleitzeit tangiert wird, und soweit tarifvertragliche oder gesetzliche Regelungen nicht
bestehen;
2. festzustellen, dass ihm bei der Durchführung von im dienstlichen Interesse stehenden,
von der Arbeitgeberin angeordneten Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen ein
Mitbestimmungsrecht zusteht, soweit hiermit die vorübergehende Verlängerung der
betriebsüblichen Arbeitszeit der betroffenen Arbeitnehmer verbunden ist (§ 87 Abs. 1
Nr. 3 BetrVG) und soweit tarifvertragliche oder gesetzliche Regelungen nicht bestehen;
hilfsweise
festzustellen, dass ihm bei der Durchführung von im dienstlichen Interesse stehenden,
von der Arbeitgeberin angeordneten Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen ein
Mitbestimmungsrecht zusteht, soweit hiermit die vorübergehende Verlängerung der
betriebsüblichen Arbeitszeit der betroffenen Arbeitnehmer verbunden ist, wenn es sich
hierbei um Arbeitnehmer in Gleitzeit handelt und durch die vorstehende Anordnung die
Kernarbeitszeit gemäß der Betriebsvereinbarung der Beteiligten zur Gleitzeit tangiert
wird, und soweit tarifvertragliche oder gesetzliche Regelungen nicht bestehen;
hilfsweise
festzustellen, dass ihm bei der Durchführung von im dienstlichen Interesse stehenden,
von der Arbeitgeberin angeordneten Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen ein
Mitbestimmungsrecht zusteht, soweit hiermit die vorübergehende Verlängerung der
betriebsüblichen Arbeitszeit der betroffenen Arbeitnehmer verbunden ist, wenn es sich
hierbei um Arbeitnehmer in Gleitzeit handelt und durch die vorstehende Anordnung die
Arbeitszeit der Besetzgarantie gemäß der Betriebsvereinbarung der Beteiligten zur
Gleitzeit tangiert wird, und soweit tarifvertragliche oder gesetzliche Regelungen nicht
bestehen;
3. festzustellen, dass die Arbeitgeberin im Rahmen seiner Beteiligung nach § 87 Abs. 1
Nr. 2 und 3 BetrVG verpflichtet ist, ihn im Falle beabsichtigter Fortbildungs- und
Schulungsmaßnahmen darüber zu informieren,
a) ob die zur Schulung vorgesehenen Mitarbeiter Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigte
sind,
b) ob die zur Schulung vorgesehenen Mitarbeiter in den persönlichen
Anwendungsbereich der Betriebsvereinbarung „Gleitende Arbeitszeit“ oder des
Tarifvertrags „Teamarbeit“ fallen,
c) welche betriebsübliche Arbeitszeit auf die zur Schulung vorgesehenen Mitarbeiter
Anwendung findet (Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit).
8 Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die
Anträge seien mangels Bestimmtheit und Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Zumindest seien
sie unbegründet. § 98 BetrVG habe abschließenden Charakter. Für Mitbestimmungsrechte nach
§ 87 BetrVG bestehe daneben kein Raum. Mehr als die ihm erteilten Auskünfte könne der
Betriebsrat nicht verlangen.
9 Das Arbeitsgericht hat die Anträge des Betriebsrats abgewiesen. Auf dessen Beschwerde hat das
Landesarbeitsgericht den Hauptanträgen zu 1 und 2 sowie den Unteranträgen zu 3a und 3b
stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat gem. einer entsprechenden Verfügung der
Vorsitzenden und soweit tatsächlich noch möglich in der gleichen Besetzung entschieden, in der
es die Anhörung in einem ersten Termin durchführte. Mit ihrer Rechtsbeschwerde begehrt die
Arbeitgeberin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses. Mit seiner
Anschlussrechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat sein Begehren zu 3c weiter.
10 B. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist überwiegend begründet. Das Landesarbeitsgericht
hat den Feststellungsanträgen des Betriebsrats zum Bestehen eines Mitbestimmungsrechts und
einer Auskunftspflicht nach Maßgabe des Antrags zu 3b zu Unrecht stattgegeben. Begründet ist
nur der Antrag zu 3a. Die Anschlussrechtsbeschwerde des Betriebsrats hat keinen Erfolg.
11 I. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist begründet, soweit sie sich dagegen richtet, dass
das Landesarbeitsgericht den Feststellungsanträgen zu 1, 2 und 3b stattgegeben hat.
12 1. Der Hauptantrag zu 1 ist unzulässig.
13 a) Der Antrag bedarf der Auslegung. Mit ihm begehrt der Betriebsrat die Feststellung, dass ihm bei
der Durchführung bestimmter Schulungsmaßnahmen ein Mitbestimmungsrecht zusteht, soweit
Beginn und Ende der Schulungsveranstaltung von der betriebsüblichen Arbeitszeit der betroffenen
Arbeitnehmer abweichen. Mit dem angefügten Klammerzusatz „(§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG)“ gibt
der Betriebsrat zu verstehen, dass er festgestellt wissen möchte, er könne ein
Mitbestimmungsrecht gerade aus der genannten Vorschrift herleiten. Dieses auf eine bestimmte
rechtliche Begründung des reklamierten Mitbestimmungsrechts gerichtete Begehren ist
unbeachtlich. Bei der Erwähnung der Vorschrift des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG handelt es sich um
ein für den Antragsinhalt unbedeutendes Element der Antragsbegründung.
14 aa) Der Antragsteller eines Beschlussverfahrens vermag den Gegenstand des von ihm
eingeleiteten Verfahrens zu bestimmen. Dagegen kann er nicht bindend vorgeben, anhand welcher
Rechtsnormen sein Antragsbegehren gerichtlich geprüft werden möge. Der Verfahrensgegenstand
wird auf der Grundlage eines bestimmten Lebenssachverhalts und der bestehenden Rechtslage
durch den Inhalt des vom Antragsteller reklamierten Rechts oder Anspruchs konstituiert (BAG
2. Oktober 2007 - 1 ABR 79/06 - Rn. 18 mwN, NZA 2008, 429; 25. Januar 2005 - 1 ABR 61/03 -
BAGE 113, 218, zu B I 1 der Gründe) . Er bestimmt sich nicht durch die jeweils konkrete
Rechtsnorm, die als Grundlage für das betreffende Begehren in Frage kommt. Dementsprechend
ändert sich der Verfahrensgegenstand nicht, wenn der Betriebsrat ein zwingendes, im Fall der
Nichteinigung zur Einschaltung der Einigungsstelle führendes Mitbestimmungsrecht bei der
Regelung einer bestimmten Angelegenheit für sich in Anspruch nimmt, und dies einmal auf die
eine, das andere Mal auf die andere von zwei möglichen Rechtsgrundlagen stützt.
15 bb) Danach ist die Erwähnung der Vorschrift des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG für den
Antragsgegenstand ohne Bedeutung. Dem Betriebsrat geht es um die Feststellung eines
zwingenden Mitbestimmungsrechts bei der Festlegung der Termine und tageszeitlichen Lage
geplanter Schulungsmaßnahmen. Gegenstand des Antrags zu 1 ist das Bestehen dieses
Mitbestimmungsrechts, nicht auch die Rechtsnorm, aus der es sich herleitet. Bei der Prüfung, ob
ein solches Mitbestimmungsrecht besteht, sind die Gerichte nicht darauf beschränkt, den vom
Betriebsrat für zutreffend gehaltenen Herleitungsgrund zu beurteilen. Als solcher kommt sowohl
§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG als auch - wenn die zeitliche Lage der Bildungsmaßnahme eine Frage
ihrer „Durchführung“ darstellt - § 98 Abs. 1 BetrVG in Betracht.
16 b) Dem Antrag fehlt das erforderliche Feststellungsinteresse iSd. § 256 Abs. 1 ZPO.
17 aa) Das rechtliche Interesse an alsbaldiger Feststellung als besondere Prozessvoraussetzung ist
die spezielle Ausgestaltung des bei jeder Rechtsverfolgung erforderlichen
Rechtsschutzinteresses. § 256 ZPO ist deshalb auch im Beschlussverfahren anwendbar (BAG
19. Februar 2002 - 1 ABR 20/01 - BAGE 100, 281, zu B I 2 der Gründe mwN) . Ein rechtliches
Interesse an der Feststellung des Bestehens eines Mitbestimmungsrechts besteht, soweit und
solange dem Begehren ein betriebsverfassungsrechtlicher Konflikt zugrunde liegt und fortbesteht.
Dabei können das Bestehen, der Inhalt und der Umfang eines Mitbestimmungsrechts losgelöst
von einem konkreten Ausgangsfall zur gerichtlichen Entscheidung gestellt werden, wenn die
Maßnahme, für die ein Mitbestimmungsrecht in Anspruch genommen wird, häufiger im Betrieb
auftritt und sich auch zukünftig jederzeit wiederholen kann. Eine gerichtliche Entscheidung ist in
diesem Fall in der Lage, das betreffende Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten umfassend zu
klären und seinen Inhalt auch für die Zukunft hinreichend konkret festzustellen (BAG 28. Mai 2002
- 1 ABR 35/01 - BAGE 101, 232, zu B II 1 der Gründe mwN) . Es gehört dagegen nicht zu den
Aufgaben der Gerichte, einem Beteiligten gutachterlich zu bescheinigen, dass er sich in einer
umstrittenen abstrakten Rechtsfrage, deren unterschiedliche Beantwortung für den Inhalt des
Rechtsverhältnisses ohne Bedeutung ist, im Recht befindet (BAG 9. Dezember 2003 - 1 ABR
44/02 - BAGE 109, 61, zu B III 2 a der Gründe) .
18 bb) Danach besteht für den Betriebsrat an der Feststellung des im Antrag zu 1 beschriebenen
Mitbestimmungsrechts kein rechtliches Interesse. Die Arbeitgeberin stellt nicht in Abrede, dass er
bei der Durchführung von Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen auch insoweit
mitzubestimmen hat, wie es um die Festlegung des tageszeitlichen Beginns und Endes der
Schulung geht und dabei von den betriebsüblichen Arbeitszeiten der betroffenen Mitarbeiter
abgewichen wird. Dementsprechend verhält die Arbeitgeberin sich auch in der betrieblichen
Praxis. Sie legt dem Betriebsrat stets ihre entsprechenden Planungen vor und ersucht ihn um
Zustimmung. Hat der Betriebsrat in der Vergangenheit seine Zustimmung einmal nicht erteilt, hat
die Arbeitgeberin die Maßnahme nicht etwa einseitig durchgeführt, sondern die betriebliche
Einigungsstelle angerufen. Das vom Betriebsrat reklamierte Mitbestimmungsrecht ist von der
Arbeitgeberin nach Inhalt und Umfang stets beachtet und auch für die Zukunft nicht in Frage
gestellt worden. Die Beteiligten streiten lediglich darüber, ob es sich (auch) aus § 87 Abs. 1 Nr. 2
BetrVG - so der Betriebsrat - oder (nur) aus § 98 Abs. 1 BetrVG ergibt - so offenbar die
Arbeitgeberin. Die Arbeitgeberin bestreitet dagegen nicht, dass es sich um ein zwingendes
Mitbestimmungsrecht handelt, das im Falle der Nichteinigung zur Notwendigkeit eines
Einigungsstellenverfahrens führt, sei es nach § 87 Abs. 2 BetrVG, sei es nach § 98 Abs. 4
BetrVG. Damit herrscht zwischen den Beteiligten über das Bestehen des reklamierten
Mitbestimmungsrechts als solches kein Streit. Der Betriebsrat begehrt die Erstellung eines
gerichtlichen Gutachtens über die Rechtsgrundlage seines von der Arbeitgeberin zugestandenen
und einschränkungslos beachteten Mitbestimmungsrechts. Dies ist nicht Aufgabe der Gerichte.
19 cc) Daran ändert nichts die vom Betriebsrat anscheinend angestellte Erwägung, nach einer
Herleitung aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG gehe mit der Feststellung eines Mitbestimmungsrechts
notwendig die Feststellung einher, bei einer auf Anordnung der Arbeitgeberin stattfindenden
Schulungsteilnahme handele es sich um „Arbeitszeit“, eine Feststellung, die ihrerseits zu
außerhalb des Mitbestimmungstatbestands liegenden vorteilhaften Rechtsfolgen für die
Arbeitnehmer führe. Zum einen ist das Vorliegen von „Arbeitszeit“ iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG
unmaßgeblich für die Frage, ob es sich bei dieser zugleich um Arbeitszeit im
vergütungsrechtlichen und/oder arbeitsschutzrechtlichen Sinne handelt (BAG 14. November 2006
- 1 ABR 5/06 - Rn. 26, AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 121 = EzA BetrVG 2001 § 87
Arbeitszeit Nr. 10) . Zum anderen vermag der Betriebsrat ein rechtliches Interesse an der
Feststellung eines zwischen ihm und der Arbeitgeberin bestehenden
betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsverhältnisses nicht auf deren mögliche Folgen für
individuelle Rechtspositionen der Arbeitnehmer zu stützen (BAG 9. Dezember 2003 - 1 ABR
44/02 - BAGE 109, 61, zu B III 2 c der Gründe mwN) .
20 2. Die Hilfsanträge zum Feststellungsantrag zu 1 sind ebenfalls unzulässig.
21 a) Die Anträge sind auf Grund des Umstands, dass das Landesarbeitsgericht dem Hauptantrag
des Betriebsrats stattgegeben hat, mit der Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin auch in die
Rechtsbeschwerdeinstanz gelangt. Wegen der Abweisung des Hauptantrags sind sie dem Senat
zur Entscheidung angefallen.
22 b) Für beide Anträge fehlt es am Feststellungsinteresse iSv. § 256 Abs. 1 ZPO. Der Betriebsrat
hat - ebensowenig wie beim Hauptantrag - kein schützenswertes Interesse an einer gerichtlichen
Feststellung, sein als solches von der Arbeitgeberin nicht bestrittenes Mitbestimmungsrecht folge
aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Mit Blick auf den ersten Hilfsantrag kommt hinzu, dass die begehrte
Feststellung ausschließlich vergangenheitsbezogen ist. Die mittlerweile maßgebliche
Betriebsvereinbarung zur gleitenden Arbeitszeit vom 13. Januar 2006 enthält keine
„Kernarbeitszeit“ mehr, wie sie im Antrag angeführt ist.
23 3. Auch der Hauptantrag zu 2 ist unzulässig.
24 a) Er bedarf der Auslegung. Der Betriebsrat will festgestellt wissen, dass ihm bei der Durchführung
der fraglichen Schulungsmaßnahmen ein Mitbestimmungsrecht zusteht, soweit mit diesen die
vorübergehende Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit der Teilnehmer verbunden ist.
Durch den Klammerzusatz „(§ 87 Abs. 1 Nr. 3)“ gibt er auch hier seinem Wunsch nach einer
Herleitung des Mitbestimmungsrechts aus gerade dieser Vorschrift Ausdruck.
25 Aus den dargelegten Gründen ist die Angabe der Rechtsgrundlage für die Bestimmung des
Verfahrensgegenstands ohne Bedeutung. Maßgeblich für den Antragsinhalt sind erneut nur Inhalt
und Umfang des reklamierten Mitbestimmungsrechts als solches. Danach verlangt der Betriebsrat
die Feststellung eines zwingenden, ggf. zur Einsetzung der betrieblichen Einigungsstelle führenden
Mitbestimmungsrechts, wenn die Schulungsmaßnahmen für die Teilnehmer mit einer
Verlängerung ihrer betriebsüblichen Arbeitszeit einhergehen.
26 b) Der Betriebsrat hat auch an der Bescheidung dieses Antrags kein rechtliches Interesse iSd.
§ 256 Abs. 1 ZPO. Zwischen den Beteiligten besteht kein entsprechender Konflikt. Die
Arbeitgeberin spricht dem Betriebsrat das reklamierte Recht nicht ab. Sie beteiligt ihn im oben
beschriebenen umfassenden Sinne an der Festlegung von Umfang und Lage der täglichen
Schulungszeit auch insoweit, wie dies für die Teilnehmer mit einer Verlängerung ihrer üblichen
Arbeitszeit verbunden ist. Sie vertritt dabei nicht etwa die Ansicht, sie sei dazu rechtlich nicht
verpflichtet. Damit bedarf es zur Wahrung des entsprechenden Mitbestimmungsrechts nicht der
gerichtlichen Feststellung seines Bestehens.
27 4. Gleichermaßen unzulässig sind die zum Feststellungsantrag zu 2 gestellten Hilfsanträge. Die
Ausführungen zu den Hilfsanträgen zu 1 gelten entsprechend.
28 5. Der Feststellungsantrag zu 3b ist zulässig, aber unbegründet.
29 a) Der Antrag bedarf der Auslegung. Nach seinem Wortlaut ist er auf die Auskunft über das
Ergebnis einer Rechtsanwendung gerichtet. Welche Arbeitnehmer welchem betrieblichen
Arbeitszeitregime unterfallen, hängt vom Geltungsbereich der jeweiligen Regelungen und der
korrekten Zuordnung der Arbeitnehmer zu diesem ab. Ein solches Verständnis würde den
Interessen des Betriebsrats nicht gerecht. Dieser möchte nicht über das Ergebnis des jeweiligen
Subsumtionsvorgangs durch die Arbeitgeberin informiert werden. Er möchte vielmehr wissen,
welchem betrieblichen Organisationsbereich - der Buchungsvorbereitung, der Kontoführung oder
einem anderen Bereich - die Teilnehmer angehören, um sodann seinerseits beurteilen zu können,
welches Regelungswerk auf sie Anwendung findet. Der Antrag ist deshalb in Wirklichkeit auf die
Mitteilung der Bereichszugehörigkeit der Teilnehmer als eines tatsächlichen Umstands gerichtet.
30 b) Mit diesem Inhalt ist der Antrag zulässig. Die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO sind
erfüllt.
31 aa) Der Antrag ist auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses gerichtet. Ein Rechtsverhältnis
ist die durch die Herrschaft einer Rechtsnorm über einen konkreten Sachverhalt entstandene
rechtliche Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache. Ein Antrag nach
§ 256 Abs. 1 ZPO muss sich dabei nicht auf das Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Er kann
auch das Bestehen einzelner aus der betreffenden Rechtsbeziehung abzuleitender Ansprüche
oder Verpflichtungen und/oder deren Umfang zum Gegenstand haben. Bloße Elemente oder
Vorfragen einer Rechtsbeziehung können dagegen ebenso wie abstrakte Rechtsfragen nicht
Gegenstand eines Feststellungsbegehrens sein (BAG 3. Mai 2006 - 1 ABR 63/04 - Rn. 19 mwN,
AP ArbGG 1979 § 81 Nr. 61) .
32 Danach ist der vom Betriebsrat gestellte Antrag zulässiger Gegenstand eines
Feststellungsbegehrens. Er ist auf das Bestehen eines einzelnen betriebsverfassungsrechtlichen
Anspruchs gegen die Arbeitgeberin gerichtet.
33 bb) Das erforderliche rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung ist gegeben. Die
Arbeitgeberin erteilt die vom Betriebsrat gewünschten Informationen in der Regel nicht. Sie hat
dies in der Vergangenheit nur in Einzelfällen getan und vertritt generell die Ansicht, dazu nicht
verpflichtet zu sein. Da Schulungsmaßnahmen auch in Zukunft durchgeführt werden sollen, kann
ein Streit der Beteiligten jederzeit entstehen.
34 c) Der Antrag ist unbegründet. Dem Betriebsrat steht ein Anspruch auf die erbetenen Auskünfte
nicht zu.
35 aa) Allerdings ist der Arbeitgeber gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG verpflichtet, den Betriebsrat zur
Durchführung von dessen gesetzlichen Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Mit
dieser Verpflichtung geht ein entsprechender Anspruch des Betriebsrats einher (BAG 19. Februar
2008 - 1 ABR 84/06 - Rn. 15 mwN) . Zu den Aufgaben des Betriebsrats gehört die Wahrnehmung
von Mitbestimmungsrechten nach dem Betriebsverfassungsgesetz. Der Betriebsrat kann
diejenigen Informationen verlangen, derer er zur Durchführung seiner Aufgaben im Einzelfall
tatsächlich bedarf (st. Rspr., BAG 19. Februar 2008 - 1 ABR 84/06 - Rn. 16 mwN) .
36 bb) Danach besteht im Streitfall kein Anspruch auf Unterrichtung darüber, welchem betrieblichen
Organisationsbereich die Schulungsteilnehmer angehören. Zur sachgerechten Wahrnehmung
seines Mitbestimmungsrechts bei der Festlegung von Dauer und Lage der täglichen Schulungszeit
benötigt der Betriebsrat diese Auskünfte nicht. Der Betriebsrat könnte auf diese Weise feststellen,
welche Arbeitszeitregelungen für die jeweiligen Teilnehmer gelten: ob die Gleitzeitbestimmung der
Betriebsvereinbarung vom 13. Januar 2006, nach der vollbeschäftigte Arbeitnehmer mindestens
vier, teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mindestens drei Stunden am Tag innerhalb des
Gleitzeitrahmens von 6.00 Uhr - 20.00 Uhr, an Sonnabenden 13.00 Uhr anwesend sein müssen,
oder die Vorschrift des § 8 TV „Teamarbeit“, nach der Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit
und deren Verteilung auf die einzelnen Wochentage vom Team eigenständig geplant werden. Es
ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund der Betriebsrat dieser Informationen zur
sachangemessenen Ausübung seines Mitbestimmungsrechts bedürfte. Ein Vergleich der
vorgesehenen Schulungszeiten mit den für die einzelnen Teilnehmer üblichen Arbeitszeiten ist
angesichts der nach beiden Regelungswerken großen Arbeitszeitautonomie unergiebig. Bei der
gebotenen Prüfung, ob die geplanten Schulungszeiten den sozialen Interessen der Arbeitnehmer
entsprechen, führt die gewünschte Auskunft nicht weiter, wenn die Schulungszeiten nicht
außerhalb des Gleitzeitrahmens liegen. Dass Schulungen auch außerhalb dieses Rahmens
vorgesehen sind, ist weder vorgetragen noch festgestellt. Im Übrigen könnte der Betriebsrat
berechtigte Bedenken gegen solche Zeiten unabhängig davon vorbringen, ob er weiß, dass
Teilnehmer dem Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung zur gleitenden Arbeitszeit unterfallen.
37 II. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist unbegründet, soweit sie sich dagegen wendet,
dass das Landesarbeitsgericht dem Antrag zu 3a stattgegeben hat. Dieser Antrag ist zulässig und
begründet.
38 1. Der Antrag ist zulässig.
39 a) Er bedarf der Auslegung. Entgegen seinem Wortlaut ist die begehrte Feststellung auch hier auf
die Verpflichtung zur Auskunftserteilung beschränkt. Sie erstreckt sich nicht auf die Angabe der
anspruchsbegründenden Rechtsnorm. Diese ist nicht konstitutiv für den Verfahrensgegenstand.
Ihre Erwähnung ist ein Element der Antragsbegründung.
40 b) Der Antrag genügt den Erfordernissen des § 256 Abs. 1 ZPO. Er ist auf die Feststellung eines
Rechtsverhältnisses gerichtet. Die Ausführungen zur Zulässigkeit des Antrags zu 3b gelten
gleichermaßen. Der Betriebsrat besitzt das erforderliche Feststellungsinteresse. Die Arbeitgeberin
erteilt die erbetenen Auskünfte zwar faktisch. Sie hat aber noch in der
Rechtsbeschwerdebegründung geltend gemacht, dazu rechtlich nicht verpflichtet zu sein. Damit
kann bei einer Verhaltensänderung der Dissens der Beteiligten jederzeit praktisch relevant werden.
41 2. Der Antrag ist begründet. Der Auskunftsanspruch des Betriebsrats folgt aus § 80 Abs. 2 Satz 1
BetrVG. Der Betriebsrat benötigt die erbetene Information zur Erfüllung seiner gesetzlichen
Aufgaben.
42 a) Zu den Aufgaben des Betriebsrats gehört die Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten. Im
Zusammenhang mit vom Arbeitgeber angeordneten und finanzierten Schulungsmaßnahmen
kommen hinsichtlich der Dauer und Lage der täglichen Schulungszeit Mitbestimmungsrechte nach
§ 98 Abs. 1 BetrVG und § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG in Betracht.
43 Es muss nicht entschieden werden, ob vom Begriff der „Durchführung“ von Bildungsmaßnahmen
iSv. § 98 Abs. 1 BetrVG auch deren tägliche Dauer und tageszeitliche Lage erfasst werden (so
DKK-Buschmann BetrVG 11. Aufl. § 98 Rn. 6; Fitting BetrVG 24. Aufl. § 98 Rn. 10; HSWGNR-
Worzalla BetrVG 7. Aufl. § 98 Rn. 13a; Preis in: Wlotzke/Preis BetrVG 3. Aufl. § 98 Rn. 5; wohl
auch Raab GK-BetrVG 8. Aufl. Bd. II § 98 Rn. 10) . Wenn dies nicht anzunehmen sein sollte,
bestünde jedenfalls ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3
BetrVG. Die Teilnahme an einer vom Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts
angeordneten Schulungsmaßnahme ist Arbeitszeit im Sinne dieser Vorschriften. Dies ist die Zeit,
während derer der Arbeitnehmer die von ihm in einem bestimmten zeitlichen Umfang vertraglich
geschuldete Arbeitsleistung tatsächlich erbringen soll. Ob es sich dabei um die Erfüllung der
Hauptleistungspflicht oder um eine vom Arbeitgeber verlangte sonstige Leistung handelt, ist
solange ohne Bedeutung, wie die sonstige Leistung in der Erbringung von „Arbeit“ besteht (BAG
14. November 2006 - 1 ABR 5/06 - Rn. 27, 28, AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 121 = EzA
BetrVG 2001 § 87 Arbeitszeit Nr. 10) . „Arbeit“ ist eine Tätigkeit, die als solche der Befriedigung
eines fremden Bedürfnisses dient (BAG 11. Oktober 2000 - 5 AZR 122/99 - BAGE 96, 45, zu
IV 3 d der Gründe) . Danach ist die Teilnahme an den von der Arbeitgeberin angeordneten
Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen Arbeitszeit im Sinne der Mitbestimmungstatbestände
des § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG. Die Schulungen verlangen von den Teilnehmern geistige
Tätigkeit im Interesse der Arbeitgeberin.
44 b) Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ist weder durch Regelungen des Tarifvertrags
„Teamarbeit“ iSv. § 87 Abs. 1 Einleitungssatz BetrVG verdrängt noch durch den Abschluss der
Betriebsvereinbarung zur gleitenden Arbeitszeit verbraucht. Keines der Regelungswerke enthält
Vorgaben über die tägliche Dauer und tageszeitliche Lage von Schulungsmaßnahmen, deren
zeitliche Festlegung nicht der Selbstbestimmung der betroffenen Arbeitnehmer unterliegt.
45 c) Zur sachgerechten Wahrnehmung seines Mitbestimmungsrechts aus § 98 Abs. 1 BetrVG oder
§ 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG bei der Festlegung von Dauer und Lage der täglichen
Schulungszeit muss der Betriebsrat wissen, ob und welche Teilnehmer Teilzeitbeschäftigte sind.
Deren zeitliche Interessen verlangen bei der zu treffenden Regelung über die Schulungszeiten
besondere Beachtung.
46 d) Der Betriebsrat ist grundsätzlich nicht darauf verwiesen, sich die benötigten Informationen
selbst zu beschaffen, auch wenn er dazu faktisch in der Lage wäre (BAG 24. Januar 2006 - 1 ABR
60/04 - Rn. 29 mwN, AP BetrVG 1972 § 80 Nr. 65 = EzA BetrVG 2001 § 80 Nr. 5) . Gründe für
eine Ausnahme, wie sie in dem vom Senat mit Beschluss vom 24. Januar 2006 (- 1 ABR 60/04 -
aaO) entschiedenen Fall gegeben waren, liegen nicht vor.
47 e) Der Tenor des angefochtenen Beschlusses war insoweit zu ändern, als die Worte „im Rahmen
der Beteiligung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG“ entfallen. Als bloßes
Element der Antragsbegründung nehmen sie nicht teil am Antragsinhalt.
48 III. Die zulässige Anschlussrechtsbeschwerde des Betriebsrats ist unbegründet. Das
Landesarbeitsgericht hat den Antrag des Betriebsrats zu 3c zu Recht abgewiesen.
49 1. Der Antrag ist zulässig. Er hat einen anderen Gegenstand als der Antrag zu 3b. Mit diesem
möchte der Betriebsrat darüber informiert werden, welches allgemeine Arbeitszeitregime für die
betroffenen Mitarbeiter gilt. Mit dem Antrag zu 3c will er demgegenüber Auskunft darüber erhalten,
welche konkreten täglichen Arbeitszeiten für die betroffenen Mitarbeiter an den jeweils konkreten
Schulungstagen geplant sind.
50 2. Der Antrag ist unbegründet. Der Anspruch besteht nicht. Die Arbeitgeberin ist zur
Auskunftserteilung nicht unbeschränkt in der Lage.
51 Nach den geltenden Arbeitszeitregelungen legen die Beschäftigten Beginn und Ende der täglichen
Arbeitszeit entweder innerhalb des Teams eigenständig und abschließend fest - so, wenn sie dem
Geltungsbereich des Tarifvertrags „Teamarbeit“ unterfallen - oder planen Beginn und Ende der
täglichen Arbeitszeit eigenständig in der jeweiligen Einsatzabteilung, um sich anschließend von der
Abteilungsleitung deren Freigabe einzuholen - so, wenn für sie Nr. 3.1 Abs. 4 und Nr. 4 der
Betriebsvereinbarung zur gleitenden Arbeitszeit gelten. Es ist damit nicht auszuschließen, dass die
konkreten Zeitplanungen zu einem Zeitpunkt stattfinden, zu dem das Zustimmungsersuchen der
Arbeitgeberin an den Betriebsrat hinsichtlich geplanter Schulungszeiten bereits ergangen ist. Die
konkreten Arbeitszeitplanungen der Beschäftigten werden in diesem Fall gerade darauf Bedacht
nehmen, ob und welche Arbeitnehmer an den Schulungen teilnehmen. Das hat zur Folge, dass die
Arbeitgeberin zu dem Zeitpunkt, in welchem sie den Betriebsrat um Zustimmung zu den geplanten
Schulungszeiten bittet, die für die betreffenden Schulungstage geplanten konkreten Arbeitszeiten
der Schulungsteilnehmer in vielen Fällen nicht kennt und nicht kennen kann. Der Antrag ist damit
insgesamt unbegründet.
52 IV. Auf eine nach § 39 ArbGG möglicherweise unvorschriftsmäßige Besetzung des
Beschwerdegerichts iSv. § 547 Nr. 1 ZPO kommt es wegen § 93 Abs. 1 Satz 1, § 94 Abs. 2
Satz 2 ArbGG iVm. § 557 Abs. 3 Satz 2, § 551, § 554 Abs. 3 ZPO nicht an. Keiner der Beteiligten
hat einen solchen Mangel gerügt und den darin liegenden absoluten Rechtsbeschwerdegrund
geltend gemacht.
Schmidt Linsenmaier Kreft
Federlin