Urteil des BAG vom 15.10.2013

Zulässigkeit der Revision - Versäumung der Revisionsfrist - Fünf-Monats-Frist - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

BUNDESARBEITSGERICHT Beschluss vom 15.10.2013, 3 AZR
640/13
Zulässigkeit der Revision - Versäumung der Revisionsfrist - Fünf-Monats-Frist -
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 10. Januar 2013 - 16 Sa
105/10 - wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Der Streitwert wird auf 2.404,08 Euro festgesetzt.
Gründe
1 I. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Betriebsrente des
Klägers zum 1. Januar 2009 anzupassen.
2 Das Arbeitsgericht hat der auf Zahlung rückständiger Beträge für die Zeit von Januar 2009
bis September 2010 in Höhe von insgesamt 1.570,17 Euro brutto nebst Zinsen und auf
Zahlung einer monatlichen Betriebsrente in Höhe von 1.169,49 Euro brutto ab Oktober
2010 gerichteten Klage teilweise stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger
rückständige Leistungen in Höhe von 1.402,38 Euro brutto nebst Zinsen und ab Oktober
2010 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 1.161,50 Euro brutto zu zahlen; im
Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
3 Nach Einlegung der Berufung durch die Beklagte ist die Streitverkündete dem Rechtsstreit
auf Seiten des Klägers beigetreten. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der
Beklagten durch das am 10. Januar 2013 verkündete Urteil zurückgewiesen und die
Revision zugelassen. Das vollständig abgefasste Urteil nebst Rechtsmittelbelehrung
wurde der Beklagten nach dem Empfangsbekenntnis ihrer Prozessbevollmächtigten am
13. Juni 2013 zugestellt. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom Montag, dem 15. Juli 2013,
beim Bundesarbeitsgericht am selben Tag eingegangen, Revision eingelegt und mit
Schriftsatz vom 12. August 2013 die Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist um
einen Monat bis zum 13. September 2013 beantragt. Eine Fristverlängerung ist nicht
bewilligt worden, vielmehr ist die Beklagte durch Verfügung vom 14. August 2013 auf die
Versäumung der Fristen für die Einlegung und die Begründung der Revision hingewiesen
worden. Die Verfügung vom 14. August 2013 ist den Prozessbevollmächtigten der
Beklagten ausweislich der Postzustellungsurkunde spätestens am 17. September 2013
zugestellt worden.
4 II. Die Revision ist als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht in der gesetzlich
vorgeschriebenen Frist eingelegt wurde und die Gewährung von Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand nicht in Betracht kommt.
5 1. Die Revision ist nicht rechtzeitig eingelegt worden.
6 Nach § 74 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ArbGG beträgt die Frist für die Einlegung der Revision
einen Monat und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils,
spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
7 Das angefochtene Urteil wurde der Beklagten ausweislich des Empfangsbekenntnisses
ihrer Prozessbevollmächtigten am 13. Juni 2013 zugestellt. Allerdings wurde die Frist für
die Einlegung der Revision vorliegend nicht mit der Zustellung des vollständig
abgefassten Urteils, sondern bereits am 10. Juni 2013 in Lauf gesetzt, da das
angefochtene Urteil am 10. Januar 2013 verkündet wurde. Die Frist für die Einlegung der
Revision lief daher am 10. Juli 2013 ab. Die Revisionsschrift der Beklagten ist am 15. Juli
2013 und damit verspätet beim Bundesarbeitsgericht eingegangen.
8 2. Die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 233 ZPO kommt
nicht in Betracht, da die Beklagte innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist nicht dargelegt
hat, ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist für die Einlegung der Revision
gehindert gewesen zu sein.
9 a) Nach § 233 ZPO ist einer Partei, die ohne ihr Verschulden verhindert war, eine Notfrist
einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Bei der
Revisionsfrist handelt es sich nach § 548 ZPO um eine Notfrist. Die Wiedereinsetzung
muss nach § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden.
Die Frist beginnt gem. § 234 Abs. 2 ZPO mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.
Der Antrag muss nach § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Angabe der die Wiedereinsetzung
begründenden Tatsachen enthalten. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte
Prozesshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, kann Wiedereinsetzung nach § 236
Abs. 2 Satz 2 ZPO auch ohne Antrag gewährt werden.
10 b) Danach kommt die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in
Betracht. Die Beklagte hat innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist keine Tatsachen
vorgetragen, die die Wiedereinsetzung begründen könnten.
11 Die Zwei-Wochen-Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO lief spätestens am 1. Oktober 2013
ab, da die Beklagte jedenfalls aufgrund der gerichtlichen Verfügung vom 14. August 2013,
die ihrer Prozessbevollmächtigten spätestens am 17. September 2013 zugestellt wurde,
von der Versäumung der Revisionsfrist Kenntnis erlangt hatte. Bis zum 1. Oktober 2013
wurden Wiedereinsetzungsgründe nicht dargelegt, sodass Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand von Amts wegen gem. § 236 Abs. 2 ZPO nicht zu gewähren ist.
12 3. Die damit unzulässige Revision kann nach § 74 Abs. 2 Satz 3 ArbGG ohne mündliche
Verhandlung und ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss des
Senats verworfen werden.
13 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Streitwertfestsetzung folgt aus
§ 63 Abs. 2 GKG.
Gräfl Schlewing Spinner