Urteil des BAG vom 12.07.2007

BAG (unwirksamkeit der kündigung, kündigung, produktion, anspruch auf beschäftigung, betriebsübergang, arbeitnehmer, bag, betrieb, beweisaufnahme, behauptung)

Siehe auch:
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 12.7.2007, 2 AZR 740/05
Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 12.07.2007, 2 AZR 722/05.
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm
vom 23. September 2005 - 7 Sa 1196/05 - wird auf Kosten der Klägerin
zurückgewiesen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Beklagten zu 1. auf betriebliche Gründe
gestützten ordentlichen Kündigung und über einen von der Klägerin gegen die Beklagte zu 2.
erhobenen Beschäftigungsanspruch.
2 Die Klägerin trat 1993 als Maschinenbedienerin in die Dienste der Beklagten zu 1., die bis Anfang
2005 in Großserien (100.000 bis etwa 1.000.000 Stück in Inselfertigung mit Lagerhaltung in einem
Hochregallager) Fahrzeugteile für die Automobilindustrie herstellte und zuletzt noch über 100
Arbeitnehmer beschäftigte. Auf Grund schlechter wirtschaftlicher Entwicklung entschloss sich der
Gesellschafter/Geschäftsführer der Beklagten zu 1. im Juli 2004 zur Stilllegung der Produktion.
Diesen Beschluss formulierte er schriftlich am 22. Juli 2004. Nach seinen Vorstellungen sollte die
Produktion endgültig zum 31. März 2005 eingestellt sein. Zugleich beauftragte er die
Geschäftsführung, den Arbeitnehmern zeitnah unter Beachtung der unterschiedlichen
Kündigungsfristen zu kündigen und alle darüber hinaus notwendigen Maßnahmen zu treffen. Aus
diesem Anlass fertigte die Beklagte zu 1. am 26. Juli 2004 62 Kündigungen, die per
Einwurfeinschreiben versandt wurden. Hiervon war auch die Klägerin betroffen. Am 27. Juli 2004
reichte der Prokurist H die erste Massenentlassungsanzeige für 111 Arbeitnehmer bei der Agentur
für Arbeit Iserlohn, Büro W, ein. Eine weitere Anzeige erfolgte am 28. Oktober 2004.
3 Anfang August 2004 wurde die mit der Beklagten zu 1. personell und wirtschaftlich eng verbundene
Beklagte zu 2. gegründet. Sie nahm nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts im Oktober
2004 in einer der zuvor von der Beklagten zu 1. genutzten Hallen die Herstellung von Autoteilen auf.
Zu ihrer Belegschaft zählten mindestens etwa 20 derjenigen Arbeitnehmer, die vorher in Diensten
der Beklagten zu 1. gestanden hatten. Außerdem benutzte die Beklagte zu 2. eine Reihe von
Maschinen, deren sich zuvor die Beklagte zu 1. bedient hatte. Die Beklagte zu 2. produzierte
jedenfalls zunächst keine Großserien, sondern Prototypen und Kleinserien (150 - 200 Stück in
Linienfertigung ohne Lagerhaltung).
4 Die Klägerin hat die Unwirksamkeit der Kündigung geltend gemacht und von der Beklagten zu 2.
Beschäftigung zu den bisherigen Arbeitsbedingungen verlangt. Die Kündigung sei sozial
ungerechtfertigt. Die Produktion sei nicht stillgelegt worden. Die Beklagte zu 1. habe nicht allen
Arbeitnehmern gekündigt. Die Beklagte zu 2., auf die der Betrieb, zumindest aber drei
Betriebsabteilungen (manuelles Biegen, automatisches Biegen und Schweißen) übergegangen
seien, setze die Fertigung fort. Zwar seien zunächst nicht mehr die früheren hohen Stückzahlen
erreicht worden, doch erfülle die Beklagte zu 2. Verpflichtungen der Beklagten zu 1. im Rahmen
sog. kleiner Gebinde, die inzwischen eine Stückzahl alter Größe erreichten. Die Klägerin rügt ferner
die Sozialauswahl und meint, die Kündigung sei auch wegen Nichteinhaltung der Anzeigepflicht bei
Massenentlassungen rechtsunwirksam.
5 Die Klägerin hat beantragt,
1. festzustellen, dass das zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1. bestehende
Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten zu 1. vom 26. Juli 2004
aufgelöst worden ist, sondern auf die Beklagte zu 2. übergegangen ist und mit dieser zu
unveränderten Bedingungen fortbesteht;
2. die Beklagte zu 2. zu verurteilen, die Klägerin zu unveränderten Arbeitsbedingungen als
gewerbliche Arbeitnehmerin zu einem monatlichen Bruttoeinkommen von 2.024,69 Euro
weiterzubeschäftigen.
6 Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. Sie haben geltend gemacht: Die Kündigung sei
aus betriebsbedingten Gründen gerechtfertigt. Die Beklagte zu 1. habe ihre Produktion spätestens
Ende Dezember 2004 beendet. Sie habe mit Ausnahme des Prokuristen keine Arbeitnehmer mehr.
Die Arbeitsverhältnisse seien gekündigt worden oder hätten durch Befristungsablauf oder
Eigenkündigungen ihr Ende gefunden. Sie habe ihren Maschinenpark aufgelöst. Einige Maschinen
habe sie verschrottet, einige - ab September 2004 - nach Tschechien und Großbritannien verlagert.
Nur die restlichen Maschinen benutze die Beklagte zu 2. Die bisherigen Kundenbeziehungen seien
zum Teil durch eine tschechische (D CR), zum Teil durch eine britische (D UK) Gesellschaft
fortgeführt worden. Die Beklagte zu 2. setze nicht die bisherige Produktion fort, sondern befasse
sich schwerpunktmäßig mit Konstruktion und Entwicklung und produziere Kleinserien für die
Automobilindustrie. Die Kündigung sei nicht nach §§ 17, 18 KSchG unwirksam.
7 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat nach Beweisaufnahme
die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt
die Klägerin ihre Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
8 Die Revision hat keinen Erfolg.
9 A. Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, die Kündigung sei nicht sozial ungerechtfertigt iSd. § 1
Abs. 1 KSchG, sondern durch dringende betriebliche Erfordernisse iSd. § 1 Abs. 2 KSchG bedingt.
Der Beklagten zu 1. sei es gelungen, nachzuweisen, dass sie sich im Juli 2004 zur
Betriebsstilllegung spätestens mit Wirkung zum 31. März 2005 entschlossen habe. Der
Entschluss sei am 22. Juli 2004 getroffen und ua. durch Kündigungen,
Massenentlassungsanzeigen, Aufhebungsverträge, Auslaufenlassen befristeter
Arbeitsverhältnisse, anderweitige Unterbringung des Auszubildenden uä. umgesetzt worden. Die
Beklagte zu 1. beschäftige mit wenigen Ausnahmen keine Arbeitnehmer mehr. Sie habe
vorproduziert, um ab September 2004 Maschinen demontieren, reinigen und abtransportieren zu
können. Zeitgleich sei die dazu erforderliche Logistik vorbereitet worden. Der Abtransport der
Maschinen sei wie geplant erfolgt. Die Beklagte zu 1. habe keine neuen Aufträge angenommen.
Die Stilllegungsabsicht scheitere auch nicht daran, dass die Beklagte zu 1. etwa von Anfang an
beabsichtigt habe, ihren Betrieb zu veräußern. Zwar schlössen Betriebsstilllegung und
Betriebsveräußerung einander aus. Der Betrieb der Beklagten zu 1. sei aber weder ganz noch
zum Teil auf die Beklagte zu 2. übergegangen. Solches sei auch nicht geplant gewesen. Die
Beklagte zu 2. habe nur einen Teil des Maschinenparks von der Beklagten zu 1. übernommen,
ferner allenfalls ein Viertel von deren früherer Belegschaft, sie habe einen anderen
Geschäftsgegenstand und eine andere betriebliche Organisation. Sie befasse sich mit dem
Musterbau, dem Prototypenbau sowie mit der Konstruktion und Entwicklung. Sie nutze nur etwas
mehr als eine Halle, habe statt der Inselfertigung eine Linienproduktion aufgebaut und stelle nur
Kleinserien her. Ob sich daran später, etwa ein halbes bis dreiviertel Jahr nach Beginn der
Produktion, wieder etwas geändert habe, könne dahinstehen, da es nur auf den zur
Produktionsaufnahme vorgesehenen Termin ankomme. Die Beklagte zu 2. habe keinen
Betriebsteil “Schweißen” übernommen, da es einen solchen abgrenzbaren Betriebsteil bei der
Beklagten zu 1. nicht gegeben habe. Weiter habe es an einer auf einen Betriebsübergang
gerichteten Absicht des Gesellschafters/Geschäftsführers der Beklagten zu 1. gefehlt. Die
dringenden betrieblichen Erfordernisse seien auch nicht nachträglich entfallen. Die Beklagte zu 1.
habe die Produktion nicht etwa doch fortgesetzt oder wieder aufgenommen, sondern trete lediglich
aus verschiedenen Gründen teilweise als Auftragnehmer in Erscheinung. Die Aufträge würden
dann teilweise von der D UK, der D CR und der Beklagten zu 2. erledigt, von letzterer nur, soweit
es sich um Kleinserien handele. Die beiden Beklagten führten auch keinen gemeinsamen Betrieb.
Die Kündigung sei nicht nach § 613a Abs. 4 BGB unwirksam. Auch aus §§ 17, 18 KSchG ergebe
sich nicht die Unwirksamkeit der Kündigung. Die Beklagte zu 1. genieße zumindest
Vertrauensschutz.
10 B. Dem stimmt der Senat im Ergebnis und in weiten Teilen der Begründung zu.
11 I. Die Kündigung der Beklagten zu 1. hat das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Ablauf der
Kündigungsfrist aufgelöst.
12 1. Die Kündigung ist sozial gerechtfertigt iSd. § 1 KSchG. Sie ist durch dringende betriebliche
Erfordernisse iSd. § 1 Abs. 2 KSchG bedingt, weil die Beklagte sich zur Betriebsstilllegung
entschlossen hat.
13 a) Zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen gehört die Stilllegung des gesamten Betriebs
durch den Arbeitgeber (st. Rspr. BAG 18. Januar 2001 - 2 AZR 514/99 - BAGE 97, 10; 9. Februar
1994 - 2 AZR 666/93 - AP BGB § 613a Nr. 105 = EzA BGB § 613a Nr. 116; 22. Mai 1986 - 2 AZR
612/85 - AP KSchG 1969 § 1 Konzern Nr. 4 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 22) .
14 b) Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass die Beklagte zu 1. die Stilllegung der Produktion
beschlossen hat. Es hat ferner festgestellt, dass die Beklagte zu 1. zeitnah zum
Stilllegungsbeschluss mit dessen Umsetzung begonnen und die Umsetzung im Wesentlichen zu
einem früheren als dem zunächst vorgesehenen Termin abgeschlossen hat. Das
Landesarbeitsgericht war auch nicht gehindert, die nach dem Zugang der Kündigung plangemäß
eingetretenen Umsetzungsschritte als Bestätigung der Ernsthaftigkeit der Stilllegungsabsicht zu
berücksichtigen (BAG 27. November 2003 - 2 AZR 48/03 - BAGE 109, 40). Nicht zu beanstanden
sind auch die Würdigungen, mit denen das Landesarbeitsgericht einen Betriebsübergang auf die
Beklagte zu 2. ablehnt. Auch die Klägerin macht nicht geltend, das Landesarbeitsgericht habe die
ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Abgrenzung der Betriebsstilllegung vom
Betriebsübergang nicht oder nicht richtig angewandt. Insbesondere die ausführlichen Würdigungen
der andersartigen Produktionsweise und der geänderten Produkte sowie der diesen Umständen
angepassten neuen Betriebsorganisation lassen die Schlussfolgerung des Landesarbeitsgerichts,
ein Betriebsübergang habe nicht vorgelegen, gerechtfertigt erscheinen.
15 c) Die Revision wendet sich im Übrigen nicht gegen den rechtlichen Ausgangspunkt des
Landesarbeitsgerichts, sondern erhebt Verfahrensrügen, indem sie ausführt, das
Landesarbeitsgericht habe Beweisantritte der Klägerin übergangen. Diese Rügen sind jedoch,
soweit sie zulässig sind, unbegründet.
16 aa) Wird mit einer Verfahrensrüge geltend gemacht, das Berufungsgericht habe einen
Beweisantritt übergangen, so ist diese Rüge nur zulässig, wenn die Revisionsbegründung das
Beweisthema wiedergibt, die Angabe der Schriftsatz- oder Protokollstellen enthält, mit der der
Beweis in der Berufungsinstanz angetreten worden ist, und darlegt, welches Ergebnis die
Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte und weshalb das angefochtene Urteil auf dem
Verfahrensfehler beruhen kann (BAG 9. Februar 1968 - 3 AZR 419/66 - AP ZPO § 554 Nr. 13;
12. April 2000 - 5 AZR 704/98 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 72). Der angeblich
übergangene Beweisantritt muss auch zulässig sein. Wird ein Beweis angetreten, bei dem es an
der Bestimmtheit der zu beweisenden Tatsachen fehlt und sollen durch die beabsichtigte
Beweiserhebung erst die Grundlagen für substantiierte Tatsachenbehauptungen gewonnen
werden, ist dieser Beweisantritt unzulässig und unbeachtlich (BAG 28. Mai 1998 - 6 AZR 618/96 -
BAGE 89, 70). Gem. § 373 ZPO muss die beweispflichtige Partei diejenigen Tatsachen
bezeichnen, zu denen der Zeuge vernommen werden soll. Tatsachen sind konkrete, nach Zeit und
Raum bestimmte, der Vergangenheit oder der Gegenwart angehörige Geschehnisse oder
Zustände. Entsprechen die unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptungen nicht diesen
Anforderungen, hat die Beweiserhebung auf Grund dieses unzulässigen
Ausforschungsbeweisantritts zu unterbleiben (BAG 15. Dezember 1999 - 5 AZR 566/98 - AP HGB
§ 84 Nr. 9 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 78).
17 bb) Den hiernach maßgeblichen Anforderungen genügen die von der Klägerin erhobenen
Verfahrensrügen nicht.
18 (1) Die Klägerin macht geltend, das Landesarbeitsgericht habe übersehen, dass nicht allen
Arbeitnehmern der Beklagten zu 1. gekündigt worden sei und habe einen entsprechenden
Beweisantritt der Klägerin übergangen.
19 (2) Diese Rüge geht schon deshalb fehl, weil das Landesarbeitsgericht eben dies, dass nämlich
nicht alle Arbeitsverhältnisse der Beklagten zu 1. gekündigt wurden, gerade nicht übersehen hat.
Das Landesarbeitsgericht führt (S. 14 oben des Urteils) im Gegenteil aus, die Beklagte zu 1.
beschäftige mit wenigen Ausnahmen keine Arbeitnehmer mehr und es habe Beendigungen durch
Auslaufen von Befristungen und Aufhebungsverträge gegeben. Das war im Übrigen auch
unstreitig.
20 (3) Die Klägerin rügt, das Landesarbeitsgericht sei ihrem unter Beweis gestellten Vorbringen, es
liege in Wahrheit ein Betriebsübergang vor, nicht nachgegangen.
21 (4) Soweit in dem von der Klägerin damit anscheinend angesprochenen Vorbringen ein auf die
Frage des Betriebsübergangs bezogener Vortrag von Tatsachen gesehen werden kann, ist er für
die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts nicht erheblich gewesen.
22 (a) Welchen rechtserheblichen, die Würdigung des Landesarbeitsgerichts zu beeinflussen
geeigneten konkreten Inhalt die angeblich übergangene Behauptung haben soll, unstreitig liege die
gesamte Produktion in Händen der Beklagten zu 1., die sie mit anderen Gesellschaften betreibe,
ist nicht erkennbar. Das Landesarbeitsgericht ist, genau wie beide Parteien, davon ausgegangen,
die früher von der Beklagten zu 1. bedienten Kundenbeziehungen würden nun von der Beklagten
zu 2. und den beiden ausländischen Gesellschaften weitergeführt. Das Landesarbeitsgericht sieht
dies jedoch - der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgend - nicht als ausreichend an,
um einen Betriebsübergang anzunehmen, sondern wertet das differenzierte Gesamtgeschehen
offenkundig als eine Zerschlagung der bisherigen betrieblichen Organisation. Einer
Beweisaufnahme bedurfte es also nicht. Abgesehen davon ist kaum erkennbar, ob sich der
Beweisantritt auch auf diese Behauptung erstrecken sollte.
23 (b) Letzteres gilt auch für die Behauptung, die Beklagte zu 1. habe sich um einen Platz auf der IAA
beworben. Darüber hinaus hat das Landesarbeitsgericht ausdrücklich festgestellt, die Beklagte zu
1. habe an der IAA nicht teilgenommen. Dass allein die etwaige Bewerbung, die das
Landesarbeitsgericht als nicht erwiesen angesehen hat, die Gesamtwürdigung des
Landesarbeitsgerichts in Richtung auf die Annahme eines Betriebsübergangs oder in sonstiger
Hinsicht verändert hätte, legt die Revision nicht dar.
24 (c) Die teilweise personelle Identität bei den Führungskräften der beiden Beklagten und die
Tatsache, dass diese während des Laufs der Kündigungsfrist der Klägerin am Betriebssitz der
Beklagten zu 1. tätig wurde, ist vom Landesarbeitsgericht berücksichtigt, allerdings anders, als der
Klägerin dies vorschwebt, gewürdigt worden. Einer Beweisaufnahme bedurfte es auch hier nicht.
25 (d) Die “Behauptung” der Klägerin, die Beklagte zu 2. setze die Produktion der Beklagten zu 1. fort,
ist angesichts der ins Einzelne gehenden konkreten Feststellungen des Landesarbeitsgerichts
nicht als hinreichende Tatsachenbehauptung anzusehen. Das Landesarbeitsgericht hat die Art und
Organisation der von der Beklagten zu 2. betriebenen Produktion in mehrfacher Hinsicht
beschrieben und gerade mit den herausgearbeiteten Unterschieden zur vorherigen Produktion
begründet, inwiefern es sich nicht um einen Betriebsübergang handelte. Beweis erheben müssen
hätte das Landesarbeitsgericht nur über Tatsachenvortrag, der seinen konkreten Feststellungen
widersprochen hätte. Solcher Vortrag liegt aber nicht in der allgemein gehaltenen Aussage, die
Beklagte setze die Produktion fort.
26 (e) Inwiefern die unter Beweis gestellten Erklärungen auf einer Betriebsversammlung an den auf
die konkreten Feststellungen gestützten Würdigungen des Landesarbeitsgerichts etwas ändern
sollten, ist nicht erkennbar, jedenfalls nicht dargelegt.
27 (5) Die Klägerin rügt, das Landesarbeitsgericht habe ihren unter Beweis gestellten Vortrag
übergangen, die Beklagte zu 2. habe dieselben Zulieferer bedient wie vorher die Beklagte zu 1.
28 (6) Auch insoweit fehlt es jedoch an der Darlegung, dass es auf dieses Vorbringen ankam. Das
Landesarbeitsgericht hat die Verneinung eines Betriebsübergangs und damit zusammenhängend
die Bejahung einer Stilllegung entscheidend auf die geänderte Betriebsorganisation und den
geänderten Betriebszweck gestützt. Weshalb demgegenüber das Beibehalten bestimmter
Zulieferer eine Bejahung des Betriebsübergangs rechtfertigen können soll, legt die Klägerin nicht
dar.
29 (7) Die Revision bemängelt, das Landesarbeitsgericht habe den Vortrag und Beweisantritte der
Klägerin zur Frage der “Ausproduktion” unbeachtet gelassen. Diese Rüge ist bereits deshalb
unzulässig, weil die Revision nicht darlegt, an welcher Stelle in ihren Schriftsätzen die
entsprechenden Behauptungen und Beweisantritte vorgebracht worden sein sollen.
30 2. Die Kündigung ist nicht nach §§ 17, 18 KSchG unwirksam. Zwischen den Parteien besteht kein
Streit darüber, dass die Beklagte zu 1. die Voraussetzungen erfüllt hat, wie sie nach der am
23. März 2006 aufgegebenen (- 2 AZR 343/05 - AP KSchG 1969 § 17 Nr. 21 = EzA KSchG § 17
Nr. 16) ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts an die Wirksamkeit von
Massenentlassungsanzeigen nach § 17 KSchG gestellt wurden. Mit der Entscheidung vom
23. März 2006 hat der Senat diese Voraussetzungen geändert, wie die Klägerin zu Recht geltend
macht. Zugleich hat er jedoch das Vertrauen derjenigen Arbeitgeber, die zumindest bis zum
27. Januar 2005 (vgl. EuGH 27. Januar 2005 - C-188/03 - [Junk] EuGHE I 2005, 885) nach der
damaligen Rechtslage vorgegangen waren, als schützenswert erachtet mit der Folge, dass für die
betreffenden Kündigungen der Verstoß gegen § 17 KSchG rechtlich außer Betracht bleibt (BAG
23. März 2006 - 2 AZR 343/05 - aaO) . Da die Voraussetzungen der Gewährung von
Vertrauensschutz auch hier vorliegen, ist die Kündigung nicht wegen des - an sich gegebenen -
Verstoßes gegen § 17 KSchG unwirksam.
31 II. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Beschäftigung gegen die Beklagte zu 2. Wie bereits
ausgeführt, ist die Beklagte zu 2. nicht nach § 613a Abs. 1 BGB auf Grund Betriebsübergangs in
die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Beklagten zu 1.
eingetreten. Eine andere Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist nicht
erkennbar.
32 C. Die Kosten ihrer erfolglos gebliebenen Revision fallen der Klägerin nach § 97 ZPO zur Last.
Rost
Bröhl
Schmitz-Scholemann
Grimberg
Niebler