Urteil des BAG vom 27.04.2010

BAG (rechtliches gehör, rüge, verletzung, begründung, umstände, form, frist, stand, zpo, koch)

BUNDESARBEITSGERICHT Beschluß vom 27.4.2010, 5 AZN 336/10
(F)
Anhörungsrüge - Begründung - Zwei-Wochen-Frist
Tenor
1. Die Rüge der Klägerin gegen den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom
17. März 2010 - 5 AZN 1042/09 - wird als unzulässig verworfen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
Gründe
1 I. Die Klägerin hat im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren die nachträgliche Zulassung der
Revision durch das Bundesarbeitsgericht gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts
vom 30. Juli 2009(- 5 Sa 225/09 -) begehrt. Sie hat sich auf einen absoluten Revisionsgrund nach
§ 72 Abs. 2 Nr. 3 1. Alt. ArbGG, auf die grundsätzliche Bedeutung von Rechtsfragen und auf eine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör berufen. Das Bundesarbeitsgericht hat die
Beschwerde der Klägerin durch Beschluss vom 17. März 2010 zurückgewiesen. Dagegen richtet
sich die auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gestützte Rüge der Klägerin.
2 II. Die Rüge der Klägerin ist unzulässig.
3 1. Die Rüge ist fristgerecht erhoben worden. Nach § 78a Abs. 2 Satz 1 ArbGG ist die Rüge
innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs
zu erheben. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Der
Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat anwaltlich versichert, ihm sei der Beschluss vom 17. März
2010 am 31. März 2010 zugestellt worden. Mangels anderweitigen Vorbringens ist damit von einer
Kenntniserlangung am 31. März 2010 auszugehen. Mit der per Telefax am 14. April 2010
eingegangenen Rügeschrift ist die Frist des § 78a Abs. 2 Satz 1 ArbGG gewahrt.
4 2. Die Rüge entspricht nicht der Form des § 78a Abs. 2 Satz 5 ArbGG. Danach muss die Rüge die
angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in § 78a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ArbGG
genannten Voraussetzungen darlegen. Die Darlegung der Umstände, aus denen sich eine
entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergeben soll, muss in
der Rügeschrift und damit innerhalb der Rügefrist erfolgen(GK-ArbGG/Dörner Stand
Dezember 2009 § 78a Rn. 26; ErfK/Koch 10. Aufl. § 78a ArbGG Rn. 3; ArbGG/Treber 2. Aufl. § 78a
Rn. 35; BCF/Creutzfeldt 5. Aufl. § 78a Rn. 16). Ob den Anforderungen des § 78a Abs. 2 Satz 5
ArbGG die Darlegung der Voraussetzungen des § 78a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ArbGG in einem
innerhalb der Rügefrist eingehenden weiteren Schriftsatz genügen würde, kann dahingestellt
bleiben. Denn eine Begründung der Rüge ist erst am 16. April 2010 und damit nach Ablauf der
Rügefrist eingegangen. Deshalb kann auch offenbleiben, ob die am 16. April 2010 eingegangene
Rügebegründung die Anforderungen an die Darlegung der Voraussetzungen des § 78a Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 ArbGG (vgl. dazu Senat 31. Mai 2006 - 5 AZR 342/06 (F) - BAGE 118, 229; GK-
ArbGG/Dörner § 78a Rn. 26 ff.) erfüllen würde.
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5 III. Die Klägerin hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
Müller-Glöge Laux Biebl