Urteil des BAG vom 18.09.2007

BAG (geldwerter vorteil, kläger, minderung, dienstwohnung, abweisung der klage, vorteil, treu und glauben, höhe, bezug, arbeitgeber)

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 18.9.2007, 9 AZR 822/06
Werkdienstwohnung - Rechtsnatur - Minderung
Leitsätze
1. Eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung, mit der ein Arbeitgeber des
öffentlichen Dienstes die Anwendung des BMT-G II (juris BMT-G 2) in seiner jeweiligen Fassung
vereinbart hat, hält der richterlichen AGB-Kontrolle stand.
2. Die im BMT-G II enthaltene Regelung, die für die Zuweisung der Dienstwohnung und für die
Bemessung der Dienstwohnungsvergütung auf "die Bestimmungen des Arbeitgebers über
Dienstwohnungen" verweist, ist nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle
entzogen.
3. Die Anwendung der tarifvertraglich in Bezug genommen DWV (juris WerkDWVS) auf eine
Werkdienstwohnung des öffentlichen Dienstes verstößt nicht gegen § 576b BGB. Das Mietrecht gilt für
ein Werkdienstwohnungsverhältnis nur hinsichtlich der Bestimmungen über die Beendigung des
Rechtsverhältnisses.
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München
vom 11. April 2006 - 6 Sa 1195/04 - wird zurückgewiesen.
Auf die Revision der Beklagten wird dieses Urteil aufgehoben, soweit die
Beklagte verurteilt worden ist, die Dienstwohnungsvergütung zuzüglich des
steuerlichen Vorteils für den Zeitraum von Mai 2001 bis Februar 2002 und den
Zeitraum von Mai 2002 bis Juli 2002 um 40 %, für den Zeitraum von September
2002 bis Oktober 2002 um 30 % und für den Zeitraum von November 2002 bis
Mai 2003 um 25 % zu mindern. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des
Arbeitsgerichts München vom 19. August 2004 - 3 Ca 10253/03 - wird auch
insoweit zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte die Hälfte der vom Kläger für die Monate Juni 2000
bis Februar 2002 erhaltenen Dienstwohnungsvergütung zurückzuzahlen hat sowie ob und für
welche Monate der Kläger berechtigt ist, die Dienstwohnungsvergütung zu mindern.
2 Der Kläger ist seit Oktober 1999 bei der Beklagten als Schulhausmeister (“Offiziant”) beschäftigt.
Auf Grund vertraglicher Vereinbarungen waren im Streitzeitraum die Bestimmungen des
Bundesmanteltarifvertrags für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II)
anzuwenden. Nach § 60a BMT-G II gelten für die Zuweisung von Dienstwohnungen
(Werkdienstwohnungen) und die Bemessung der Dienstwohnungsvergütung die Bestimmungen
des Arbeitgebers über Dienstwohnungen in der jeweiligen Fassung. Bei der Beklagten werden seit
Inkrafttreten der Allgemeinen Tarifordnung für Gefolgschaftsmitglieder im öffentlichen Dienst auch
für die städtischen Dienstwohnungen seit April 1938 die Vorschriften über Reichsdienstwohnungen
(DWV) vom 30. Januar 1937 (Reichshaushalts- und Besoldungsblatt 1937 S. 9 ff.) angewandt.
3 Nach Nr. 2 Abs. 1 DWV werden Dienstwohnungen ohne Abschluss eines Mietvertrags
zugewiesen. Sie dürfen nach Nr. 3 Abs. 2 nur zugewiesen werden, wenn die Anwesenheit des
Dienstwohnungsinhabers auch außerhalb der Dienststunden aus dienstlichen Gründen
sichergestellt sein und er deshalb im Dienstgebäude oder in leicht erreichbarer Nähe der
Dienststelle wohnen muss. Für jede Dienstwohnung ist gem. Nr. 7 Abs. 1 Satz 1 DWV eine
Berechnung des örtlichen Mietwerts aufzustellen. Diese bildet die Grundlage für die Festsetzung
der Dienstwohnungsvergütung. Die Dienstwohnungsvergütung ist der Betrag, der dem
Reichsbeamten auf die Dienstbezüge angerechnet wird (Nr. 11 Abs. 1 DWV). Der örtliche
Mietwert der Dienstwohnung ist beim Festsetzen der Dienstwohnungsvergütung zugrunde zu
legen (Nr. 11 Abs. 2 DWV). Nach Nr. 11 Abs. 7 Satz 1 DWV darf die festzusetzende
Dienstwohnungsvergütung den Betrag des Wohnungsgeldzuschusses, der dem
Dienstwohnungsinhaber jeweils tatsächlich zusteht, nicht übersteigen (höchste
Dienstwohnungsvergütung). Die Dienstwohnungsvergütung ist bei der Gehaltszahlung
einzubehalten und jeweils für die gleichen Zeitabschnitte zu entrichten, für welche die
Dienstbezüge gewährt werden (Nr. 12 Abs. 1 DWV). Die hausverwaltende Behörde ist berechtigt,
laufende Instandhaltungsarbeiten sowie bauliche Veränderungen, die zur Erhaltung des
Hausgrundstücks oder zur Beseitigung von Schäden oder aus sonstigen dienstlichen Gründen
notwendig werden, auch ohne Zustimmung des Dienstwohnungsinhabers auszuführen (Nr. 18
Abs. 1 Satz 1 DWV). Nach Nr. 18 Abs. 3 DWV gilt: “Soweit der Dienstwohnungsinhaber Arbeiten
in den Dienstwohnräumen nach Abs. 1 dulden muß, kann er weder Minderung der
Dienstwohnungsvergütung noch Schadenersatz verlangen. Ausnahmen kann die oberste
Reichsbehörde zulassen.”
4 Über die den Dienstwohnungsinhaber mit der Zuweisung der Dienstwohnung treffenden Pflichten
informiert die Beklagte jeden Dienstwohnungsinhaber mit einem vierseitigen Merkblatt, dessen
Empfang bestätigt werden muss. In diesem Merkblatt werden in Anlehnung an die für
Reichsbeamte erlassenen DWV ua. folgende Bedingungen aufgestellt:
“5.
Dienstwohnungsvergütung
Das für die Dienstwohnung zu entrichtende Benutzungsentgelt (Dienstwohnungsvergütung)
wird dem Dienstwohnungsinhaber von der Liegenschaftsverwaltung schriftlich mitgeteilt. Die
Obergrenze der Dienstwohnungsvergütung bildet die sogenannte ‚Höchste
Dienstwohnungsvergütung’ , die nach Bruttodienstbezügen berechnet und gestaffelt wird. …
10.
Ausstattung und Instandhaltung der Dienstwohnungen; Duldung von
Instandhaltungs- und ähnlichen Arbeiten
… Soweit der Dienstwohnungsinhaber Arbeiten in den Dienstwohnungsräumen im/am
Gebäude, in dem die Dienstwohnung liegt, dulden muß, kann er weder Minderung der
Dienstwohnungsvergütung noch Schadenersatz verlangen.”
5 Für die unter Nr. 5 des Merkblatts angesprochene Obergrenze der Dienstwohnungsvergütung
wendet die Beklagte die vom Bayerischen Staatsministerium der Finanzen festgesetzten
Höchstwerte (Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern vom 17. April 1969, MABl.
S. 206) an. Danach wird der jeweilige monatliche Bruttodienstbezug zur höchsten
Dienstwohnungsvergütung in ein Verhältnis gesetzt. Bei einem Bruttobezug bis 1599,99 DM
beträgt die höchste Dienstwohnungsvergütung 203,00 DM. Für je weitere 100,00 DM Dienstbezug
erhöht sich der Höchstbetrag um 10,00 DM.
6 Die Beklagte wies dem Kläger zum 10. Mai 2000 an der Berufsschule für F eine in dem
Schulgebäude gelegene 98,57 m² große Vier-Zimmer-Wohnung als Werkdienstwohnung zu. Die
ortsübliche Vergleichsmiete wurde mit 828,97 DM ermittelt. Dabei wurde auch ein sog.
betriebsbedingter Abschlag für die Lage der Wohnung im Schulgebäude in Höhe von 30 %
berücksichtigt. Zusätzlich wurde ein Personalrabatt von 4 % in Abzug gebracht. Der steuerliche
Mietwert wurde entsprechend auf 795,81 DM (entspricht 406,89 Euro) vom zuständigen
Kommunalreferat veranschlagt. Für die Monate Juni und Juli 2000 wurde entsprechend dem
Tabellenwert die höchste Dienstwohnungsvergütung auf 373,00 DM (190,71 Euro), für die Zeit ab
August 2000 auf 383,00 DM (195,82 Euro) und für die Zeit ab September 2001 auf 393,00 DM
(200,94 Euro) festgesetzt.
7 Mit Beginn des Monats Juni 2000 wurde eine umfassende Sanierung des Schulgebäudes
durchgeführt. Der Kläger verlangte nach Beginn der Arbeiten eine Minderung der
Dienstwohnungsvergütung um 100 %. Zunächst war dazu wegen des Ausschlusses jeglicher
Minderung der Dienstwohnungsvergütung in dem Merkblatt und in Nr. 18 Abs. 3 DWV keine
Bereitschaft vorhanden. Dann erklärte sich die Beklagte ohne Anerkennung einer rechtlichen
Verpflichtung bereit, “für die Zeit vom 01.06.2000 bis zur Beendigung der Baumaßnahmen eine
Mietminderung von 40 % zu gewähren”. Dazu teilte sie folgende Berechnung mit:
“ Mietwert Ihrer Dienstwohnung ab 01.06.2000:
steuerlicher Mietwert
828,97 DM (423,85 EUR)
(s. unser Schreiben v. 31.07.00)
(Anm.: ohne Personalrabatt)
./. 40 % Mietminderung
331,59 DM (169,54 EUR)
Zwischensumme
497,38 DM (254,31 EUR)
./. 4 % Personalrabatt
19,90 DM (10,17 EUR)
steuerlicher Mietwert
477,48 DM (244,13 EUR)
Geldwerter Vorteil vom 01.06.2000 - 31.07.2000 bis auf weiteres monatlich:
Steuerlicher Mietwert
477,48 DM (244,13 EUR)
./. höchste DWV
373,00 DM (190,71 EUR)
./. Freibetrag
342,85 DM (175,30 EUR)
= geldwerter Vorteil
entfällt
0,00 DM
(0,00 EUR)
Geldwerter Vorteil vom 01.08.2000 - 31.07.2000
(Anm.: wohl richtig: 31.12.2000)
weiteres monatlich:
Steuerlicher Mietwert
477,48 DM (244,13 EUR)
./. höchste DWV
383,00 DM (195,82 EUR)
./. Freibetrag
342,85 DM (175,30 EUR)
= geldwerter Vorteil
entfällt
0,00 DM
(0,00 EUR)
Geldwerter Vorteil ab 01.01.2001 bis auf weiteres monatlich:
Steuerlicher Mietwert
477,48 DM (244,13 EUR)
./. höchste DWV
383,00 DM (195,82 EUR)
./. Freibetrag
200,00 DM (102,26 EUR)
= geldwerter Vorteil
entfällt
0,00 DM
(0,00 EUR)
Der (jeweilige) geldwerte Vorteil ist Ihrem steuer- und ggfs. sozialversicherungspflichtigen
Entgelt hinzuzählen.
...”
8 Die Dacharbeiten wurden Ende März 2001 abgeschlossen. Das unmittelbar vor der Wohnung des
Klägers errichtete Baugerüst wurde Ende April 2001 entfernt. Ab 30. Juni 2001 wurde mit
Sanierungsarbeiten im Keller begonnen. Ab Juli 2001 wurde der Kanal unter den Fenstern der
Dienstwohnung erneuert. Von Februar 2002 bis Juli 2002 wurde die Kraftfahrzeughalle auf dem
Schulgelände erstellt. Weiterhin wurden einzelne Bauarbeiten noch im Frühjahr 2003 durchgeführt.
9 Das Kommunalreferat der Beklagten teilte dem Kläger mit Schreiben vom 8. März 2001 mit, die
gewährte Mietminderung laufe zum 1. April 2001 aus. Ab diesem Zeitpunkt betrage der steuerliche
Mietwert der Dienstwohnung wieder monatlich 795,81 DM (Klarstellung im Schreiben vom 11. Juli
2001), und es müsse ein geldwerter Vorteil in Höhe von 212,81 DM dem steuer- und
sozialversicherungspflichtigen Entgelt hinzugezählt werden. Im Zusammenhang mit der
Währungsumstellung wurde dem Kläger im April 2002 mitgeteilt, der steuerliche Mietwert betrage
nunmehr 406,89 Euro. Aus seinen Bezügen ergebe sich als höchste Dienstwohnungsvergütung
ein Betrag von 200,94 Euro. Unter Berücksichtigung des Freibetrags werde dem steuer- und
sozialversicherungsrechtlichen Bruttobetrag ein geldwerter Vorteil in Höhe von 103,95 Euro
hinzugerechnet.
10 Damit war der Kläger nicht einverstanden. Ob weitere erhebliche Beeinträchtigungen auftraten und
der zuständigen Stelle von ihm gemeldet wurden, ist streitig.
11 Der Kläger hat behauptet, dem zuständigen Kommunalreferat am 14. August 2001 mitgeteilt zu
haben, wegen der fortgesetzten Bauarbeiten verlange er ab April 2001 eine weitere Mietminderung
um 40 %. Mit der auf den 18. Februar 2002 datierten Klage, die der Geschäftsstelle des Gerichts
am 24. Oktober 2002 übergeben worden ist, hat der Kläger beim Verwaltungsgericht einen
öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch auf Rückzahlung der Hälfte der zu Unrecht gezahlten
Dienstwohnungsvergütung und das Recht auf weitere Minderung der Dienstwohnungsvergütung
geltend gemacht. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 27. Januar 2003 den
Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht
verwiesen. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt,
den geldwerten Vorteil für den Monat April 2001 unter Berücksichtigung einer Minderung von 10 %
neu zu berechnen. Die Beklagte hat die Verurteilung rechtskräftig werden lassen. Der Kläger hat
Berufung eingelegt. Er hat vor dem Landesarbeitsgericht zuletzt in der Sache beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.666,36 (in der Revisionsinstanz berichtigter
Schreibfehler, richtig: 2.066,36) Euro zuzüglich 8 % Zinsen (in der Revisionsinstanz
berichtigt: 5 % Zinsen) über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, den geldwerten Vorteil um 50 % von März 2001 bis Februar
2002 unter Berücksichtigung einer Minderung von 50 % neu zu berechnen und der
Gehaltsabrechnung zugrunde zu legen,
3. die Beklagte zu verurteilen, die Miete für die Dienstwohnung in M durch Minderung der
Dienstwohnungsvergütung und des steuerlichen Vorteils für den Zeitraum März 2002 bis
Juli 2002 um 40 %, für den Zeitraum September 2002 bis Oktober 2002 um 30 % und für
den Zeitraum November 2002 bis Mai 2003 um 25 % zu mindern.
12 Die Beklagte hat um Zurückweisung der Berufung und insoweit um Abweisung der Klage gebeten.
Sie hat dazu geltend gemacht, nach den geltenden Bestimmungen sei eine Mietminderung
rechtlich wirksam ausgeschlossen. Im Übrigen sei es nach Abschluss der Dachsanierung zu
keiner erheblichen Beeinträchtigung des Nutzwerts der Dienstwohnung gekommen. Jedenfalls
habe der Kläger versäumt, rechtzeitig entsprechende Minderungsforderungen zu stellen.
13 Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht die Beklagte nach umfangreicher
Beweisaufnahme verurteilt, die Dienstwohnungsvergütung zuzüglich des steuerlichen Vorteils für
den Zeitraum von März 2001 bis Februar 2002 um 40 %, für den Zeitraum von Mai 2002 bis Juli
2002 um 40 %, für den Zeitraum von September 2002 bis Oktober 2002 um 30 % und für den
Zeitraum von November 2002 bis Mai 2003 um 25 % zu mindern. Im Übrigen hat es die Berufung
zurückgewiesen.
14 Beide Parteien haben Revision eingelegt. Der Kläger verfolgt seine Revision mit dem Ziel, die
Beklagte zur Zahlung von 2.066,36 Euro zuzüglich Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz zu verurteilen. Die Revision der Beklagten ist darauf gerichtet, die Berufung des
Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
15 Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Revision der Beklagten ist überwiegend begründet.
Der Kläger hat weder einen Rückzahlungsanspruch auf zu viel entrichtete
Dienstwohnungsvergütung, noch ist er berechtigt, die Dienstwohnungsvergütung zuzüglich des
steuerlichen Vorteils für den Zeitraum von Mai 2001 bis Februar 2002 um 40 %, für den Zeitraum
von Mai 2002 bis Juli 2002 um 40 %, für den Zeitraum von September 2002 bis Oktober 2002 um
30 % und für den Zeitraum von November 2002 bis Mai 2003 um 25 % zu mindern. Soweit das
Landesarbeitsgericht für die Monate März 2001 und April 2001 auf eine Minderung der
“Dienstwohnungsvergütung zuzüglich des steuerlichen Vorteils” erkannt hat, ist die Revision der
Beklagten unbegründet.
16 A. Die Revision des Klägers
17 I. Nicht mit der Revision des Klägers angefallen sind die im Berufungsrechtszug abgewiesenen
prozessualen Ansprüche, die Dienstwohnungsvergütung für die Zeit von März 2001 bis Februar
2002 unter Zugrundelegung einer Minderung von 50 % zuzüglich des steuerlichen Vorteils neu zu
berechnen und die Dienstwohnungsvergütung für die Monate März und April 2002 um 40 % zu
mindern. Zwar ist der Kläger insoweit beschwert. Die nach § 301 ZPO teilurteilsfähigen Ansprüche
werden jedoch nicht von den in der Revision gestellten Sachanträgen erfasst. Hinsichtlich des
ursprünglich angekündigten Sachantrags zu 3 hat der Kläger die Revision in der mündlichen
Verhandlung vor dem Senat zurückgenommen. Im Rahmen der Revision des Klägers angefallen
ist nur der Anspruch auf Rückerstattung der Hälfte der gezahlten Dienstwohnungsvergütung für
die Zeit von Juni 2000 bis Februar 2002 in Höhe von 2.066,36 Euro. Der in den Vorinstanzen
aufgetretene Schreibfehler (2.666,36 Euro) ist in der mündlichen Revisionsverhandlung
richtiggestellt worden.
18 II. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, an den Kläger wegen der geltend gemachten Beeinträchtigung
der Nutzung der Dienstwohnung in der Zeit von Juni 2000 bis Februar 2002 2.066,36 Euro
zurückzuzahlen. Es besteht kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 BGB.
Die Beklagte hat die Dienstwohnungsvergütungen jeweils mit Rechtsgrund erlangt. Das hat das
Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht erkannt.
19 1. Entgegen der Auffassung der Revision ist der zwischen den Parteien geschlossene
Arbeitsvertrag die alleinige Rechtsgrundlage für die Nutzung der dem Kläger zugewiesenen
Dienstwohnung und die Entrichtung der Dienstwohnungsvergütung. Dies ergibt sich aus der
Klausel in § 2 des Arbeitsvertrags der Parteien, die für das Dienstwohnungsverhältnis auf die
Bestimmungen des BMT-G II Bezug nimmt. Deshalb kann sich der Kläger nicht darauf berufen, er
sei wegen der von der Beklagten auf dem Schulgelände ausgeführten Bau- und
Sanierungsarbeiten nach § 536 Abs. 1 iVm. Abs. 3 BGB von einem angemessenen Teil der
Dienstwohnungsvergütung befreit worden.
20 a) Die Bezugnahmeklausel in § 2 des bei der Beklagten verwandten Formulararbeitsvertrags
unterliegt als eine Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) iSv. § 305 Abs. 1 BGB der richterlichen
“AGB-Kontrolle” nach §§ 305 ff. BGB (vgl. BAG 14. Dezember 2005 - 4 AZR 536/04 - Rn. 27,
BAGE 116, 326; 19. März 2003 - 4 AZR 331/02 - BAGE 105, 284, 289 f.; ebenso 15. März 2006 -
4 AZR 132/05 - Rn. 40, AP TVG § 2 Firmentarifvertrag Nr. 9) . Unwirksamkeitsgründe liegen nicht
vor.
21 aa) Bedenken gegen die Wirksamkeit der Einbeziehung des tariflichen Regelungswerks BMT-G II
können nicht aus einer möglicherweise unzureichenden Kenntnisnahmemöglichkeit des
Arbeitnehmers vom Inhalt des Tarifvertrags folgen. Gemäß § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB findet die
Vorschrift des § 305 Abs. 2 BGB bei der Kontrolle vorformulierter Vertragsbedingungen im
Arbeitsrecht keine Anwendung. Angesichts der klaren gesetzgeberischen Entscheidung scheidet
eine analoge Anwendung des § 305 Abs. 2 BGB aus (BAG 14. März 2007 - 5 AZR 630/06 -
Rn. 21, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 45 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 18) .
22 bb) Die Bezugnahmeklausel selbst ist hier nicht mehrdeutig. Sie verweist auf den gesamten Inhalt
des jeweils geltenden BMT-G II. Deshalb greift die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB nicht
ein.
23 cc) Die Bezugnahme auf die jeweils geltende Fassung des Tarifvertrags BMT-G II stellt sich für
das Verhältnis der die “AGB” verwendenden Gemeinde gegenüber dem als Schulhausmeister
beschäftigten Arbeiter nicht als eine unangemessene Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1
BGB dar.
24 In Bezug genommen wird der einschlägige Tarifvertrag, dessen Rechtsnormen bei beiderseitiger
Tarifgebundenheit nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG auf das Arbeitsverhältnis der Parteien unmittelbar
zur Anwendung gekommen wären. Die Richtigkeitsgewähr des Tarifvertrags gilt daher auch für
diesen in Bezug genommenen Tarifvertrag.
25 Es liegt auch keine unangemessene Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB vor. Eine
Klausel, die ohne Einschränkung auf einen bestimmten Tarifvertrag verweist, ist nicht unklar oder
unverständlich iSv. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Eine Verweisung auf Vorschriften eines anderen
Regelungswerks führt noch nicht zur Intransparenz (BAG 14. März 2007 - 5 AZR 630/06 - Rn. 27,
AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 45 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 18) .
26 b) In dem wirksam in Bezug genommenen § 60a BMT-G II ist geregelt: “Für die Zuweisung von
Dienstwohnungen (Werkdienstwohnungen) und für die Bemessung der Dienstwohnungsvergütung
(Werkdienstwohnungsvergütung) gelten die Bestimmungen des Arbeitgebers über
Dienstwohnungen (Werkdienstwohnungen) in der jeweiligen Fassung.” Diese im Tarifvertrag
enthaltene Verweisung auf “die Bestimmungen des Arbeitgebers über Dienstwohnungen
(Werkdienstwohnungen)” ist nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB der richterlichen “AGB-Kontrolle”
entzogen. Das begegnet keinen Bedenken. Hier wird auf die Bestimmungen des speziellen
Regelungsgegenstands “Werkdienstwohnungen” verwiesen, wie sie auch für die beim Arbeitgeber
beschäftigten Beamten gelten. Eine derartige Verweisung ist nicht unüblich (vgl. zur Verweisung
auf die für Beamte geltenden Arbeitszeitbestimmungen: Senat 21. Januar 2003 - 9 AZR 4/02 -
BAGE 104, 272, 276) . Sie ist auch sachgerecht. Denn zum einen ist davon auszugehen, dass die
beamtenrechtlichen Regelungen der Fürsorgepflicht des Staates gegenüber den Beamten gerecht
werden (BAG 17. Mai 2000 - 5 AZR 783/98 - BAGE 94, 360, 363). Zum anderen spricht die
Richtigkeitsgewähr des Tarifvertrags dafür, dass die Tarifvertragsparteien den Inhalt der
Bestimmungen, auf die sie verweisen, kennen und bei dem Aushandeln des Tarifvertrags
angemessen berücksichtigt haben.
27 aa) Welche Regelungen von dem Begriff “Bestimmungen des Arbeitgebers” erfasst werden, richtet
sich nach dem Wortlaut der tariflichen Verweisungsnorm unter Berücksichtigung des jeweiligen
Regelungsgegenstands. Begrifflich genügt jede abstrakt-generelle Regelung, die der öffentliche
Arbeitgeber zur Anwendung bringt und an die er sich selbst bindet, wie zB eine
Verwaltungsvorschrift (vgl. Senat 14. August 2007 - 9 AZR 587/06 - Rn. 28, ZTR 2007, 682; zur
Verweisung in § 40 BAT auf “Bestimmungen” des Beihilferechts: BAG 15. Juli 1993 - 6 AZR
401/92 - juris Rn. 13, ZTR 1993, 509) .
28 bb) Die Geltung der DWV war für die Arbeiter der Gemeinden in § 15 der am 1. April 1938 in Kraft
getretenen Allgemeinen Tarifordnung für Gefolgschaftsmitglieder im öffentlichen Dienst (ATO)
angeordnet. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat die beklagte Gemeinde auch
nach dem Außerkrafttreten der ATO die DWV weiterhin als geltende Bestimmungen für ihre
Werkdienstwohnungen angewendet. Damit “gelten” die DWV für die Dienstwohnung, die dem
Kläger zugewiesen wurde, als “Bestimmungen” iSv. § 60a BMT-G II.
29 c) Die Beklagte hat mit dem Kläger keine mietrechtliche Gebrauchsüberlassung der vom Kläger
im Schulgebäude bewohnten Räume vereinbart. Sie hat für die Nutzung und die Vergütung dieser
Wohnung die arbeitsvertraglich im Wege der Verweisung in Bezug genommenen DWV
angewandt. Entgegen der Ansicht des Klägers bedurfte es auch keiner außerhalb des
Arbeitsvertrags liegenden Vereinbarung. Die Beklagte hat von ihrer arbeitsvertraglichen Befugnis
Gebrauch gemacht, eine Dienstwohnung zuzuweisen und deren Vergütung festzulegen.
30 aa) Nach den im Abschnitt “I. Allgemeines” der DWV enthaltenen Bestimmungen dürfen
Dienstwohnungen zugewiesen werden, wenn die Anwesenheit des Dienstwohnungsinhabers auch
außerhalb der Dienststunden aus dienstlichen Gründen sichergestellt sein und er deshalb im
Dienstgebäude oder in leicht erreichbarer Nähe der Dienststelle wohnen muss (Nr. 3 Abs. 2
DWV). Dienstwohnungen werden dann vom Arbeitgeber ausdrücklich “ohne Abschluss eines
Mietvertrages zugewiesen” (Nr. 2 Abs. 1 DWV). Die Nutzungsbedingungen werden nicht
vereinbart, weil sie bereits im Abschnitt “III. Das Dienstwohnungsverhältnis” der DWV vorgegeben
sind. So richtet sich die Dauer des Dienstwohnungsverhältnisses nach der Zeit, für die der
Beschäftigte Inhaber des mit der Dienstwohnung ausgestatteten Dienstpostens ist (Nr. 10 Abs. 1
DWV). Die Dienstwohnungsvergütung wird behördlich festgesetzt, dem Wohnungsinhaber
mitgeteilt (Nr. 11 Abs. 5 DWV), auf die Dienstbezüge angerechnet (Nr. 11 Abs. 1 DWV) und ist bei
der Gehaltszahlung jeweils für die gleichen Zeitabschnitte zu entrichten, für welche die
Dienstbezüge gewährt werden (Nr. 12 Abs. 1 DWV).
31 bb) Die beklagte Gemeinde hat auch von ihren durch die Bezugnahme auf die DWV erweiterten
Befugnissen als Arbeitgeberin Gebrauch gemacht. Sie hat dem Kläger eine Wohnung in dem von
ihm als Schulhausmeister zu betreuenden Schulgebäude zugewiesen, weil seine Anwesenheit
dort auch außerhalb der Dienststunden aus dienstlichen Gründen sichergestellt sein muss. Die
Höhe der Dienstwohnungsvergütung ist auch nicht vereinbart, sondern mit Schreiben vom 8. Juni
2000 von dem Kommunalreferat in Anwendung der Berechnungsvorschriften (Nr. 11 DWV) unter
Zugrundelegung des Mietwerts und des Höchstbetrags, der sich aus der jeweiligen Höhe der
Bruttobezüge ergab, festgesetzt und später entsprechend den gestiegenen Bezügen fortlaufend
angepasst worden.
32 cc) Soweit der Kläger auf Verlangen der Beklagten den Empfang des “Merkblattes für die Benutzer
von stadteigenen Dienstwohnungen” bestätigt hat, handelt es sich nicht um eine
rechtsgeschäftliche Willenserklärung, sondern um eine bloße Wissenserklärung über die Tatsache
der Kenntnisnahme. Daher sind die im Merkblatt unter den Nrn. 8 und 10 von der Beklagten
formulierten Ausschlüsse jeglichen Minderungs- und Schadensersatzrechts des
Dienstwohnungsinhabers nicht Bestandteil der arbeitsvertraglichen Regelung des durch die
Zuweisung begründeten Dienstwohnungsverhältnisses geworden.
33 d) Die Anwendung der DWV auf die dem Kläger im Schulgebäude zugewiesene Dienstwohnung,
die im Sprachgebrauch des BGB in Abgrenzung zur Werkmietwohnung als Werkdienstwohnung
bezeichnet wird (vgl. BAG 2. November 1999 - 5 AZB 18/99 - BAGE 92, 336, 338 f.) , verstößt
nicht gegen höherrangiges Recht.
34 Der Revision des Klägers ist zwar zuzustimmen, dass für Werkdienstwohnungsverhältnisse in
§ 576b BGB eine entsprechende Geltung des Mietrechts angeordnet und nach Abs. 2 der Norm
“zum Nachteil des Mieters” keine wirksame Abmachung getroffen werden kann. Die Revision
verkennt aber, dass diese nach Inkrafttreten der DWV in das BGB eingefügte Regelung eine
entsprechende Geltung des Mietrechts ausschließlich für die Beendigung des
Rechtsverhältnisses vorsieht. Im Übrigen richten sich die Rechte und Pflichten grundsätzlich nach
den arbeitsrechtlichen Vereinbarungen und nicht nach den Vorschriften des Mietrechts (ständige
Rechtsprechung vgl. BAG 2. November 1999 - 5 AZB 18/99 - BAGE 92, 336, 341 f.;
15. Dezember 1992 - 1 AZR 308/92 - juris Rn. 18 ff., PersR 1993, 468; 17. Mai 1968 - 3 AZR
183/67 - BAGE 21, 37, 42) . Das entspricht auch der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts. Dieses ordnet die Überlassung von Dienstwohnungen an Beamte
dem Beamtenrecht zu und schließt die Anwendung des bürgerlich-rechtlichen Mietrechts
ausdrücklich aus (21. September 2002 - 2 C 5.99 - juris Rn. 46, NJW 2001, 1878) .
35 2. Das Landesarbeitsgericht hat “in Ergänzung zu den arbeitsvertraglich getroffenen
Nutzungsregelungen oder in Ermangelung solcher” die gesetzlichen Mietvorschriften
entsprechend herangezogen. Dem kann nicht zugestimmt werden.
36 a) Die wirksam in Bezug genommenen DWV enthalten in Nr. 18 Abs. 3 eine ausdrückliche
Regelung des Minderungsrechts infolge Störung des vertragsgemäßen Gebrauchs der
Dienstwohnung. Danach kann ein Dienstwohnungsinhaber, der Bauarbeiten “zur Erhaltung des
Hausgrundstücks … oder zur Beseitigung von Schäden oder aus sonstigen dienstlichen Gründen”
dulden muss, weder eine Minderung der Dienstwohnungsvergütung noch Schadensersatz
verlangen. Ausnahmen kann nur “die oberste Reichsbehörde” zulassen. Insoweit liegt nach dem
Wortlaut eine abschließende Regelung mit der Konstruktion eines Regel- und
Ausnahmeverhältnisses vor, die als solche weder lückenhaft noch ergänzungsbedürftig ist,
sondern nur der Ausführungsbestimmungen für das Ausnahmeverhältnis bedarf.
37 b) Das Landesarbeitsgericht hat an die Rechtsprechung des Fünften Senats des
Bundesarbeitsgerichts vom 2. November 1999 (- 5 AZB 18/99 - BAGE 92, 336) angeknüpft, in der
ebenfalls ausgeführt wird, in Ergänzung zu den arbeitsvertraglich getroffenen Nutzungsregelungen
könnten die gesetzlichen Mietvorschriften entsprechend herangezogen werden, zumindest kämen
sie als Maßstab für eine Inhaltskontrolle in Betracht. Hier ist jedoch ein wesentlicher Unterschied
zu beachten. Dort lag kein umfassendes Regelwerk für Dienstwohnungen zugrunde, auf das - wie
hier - ein Tarifvertrag verweist. Da Tarifverträge nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB grundsätzlich
keiner AGB-Kontrolle nach §§ 305 bis 310 BGB unterliegen sollen, können sie auch nicht einer am
Maßstab des Mietrechts orientierten Inhaltskontrolle unterzogen werden. Dies gilt gleichermaßen
für nach § 4 Abs. 1 TVG normativ geltende als auch für vertraglich in Bezug genommene
Tarifverträge (vgl. ErfK/Preis 7. Aufl. §§ 305 bis 310 BGB Rn. 37, 38a) . Insoweit hat sich die
Rechtslage nach dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes geändert. Die
ältere Rechtsprechung konnte das noch nicht berücksichtigen.
38 3. Entsprechend Nr. 18 Abs. 3 Satz 2 DWV ließ die Beklagte hier für die Monate Juni 2000 bis
März 2001 auf Grund der erheblichen und lang andauernden Beeinträchtigungen der Nutzung der
Dienstwohnung im Zuge der Dachsanierung eine Minderung zu. Für den weitergehenden Zeitraum
von April 2001 bis Februar 2002 hat das Landesarbeitsgericht anstelle der Beklagten eine
Minderung um 40 % zugelassen.
39 Die Verweisung in § 60a BMT-G II auf die Bestimmung in Nr. 18 Abs. 3 Satz 2 DWV (“Ausnahmen
kann die oberste Reichsbehörde zulassen”) räumt dem Dienstwohnungsinhaber das Recht auf
eine Ermessensentscheidung über sein ausnahmsweise bestehendes Minderungsrecht ein.
Stellen die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes auf ein beim kommunalen Arbeitgeber
geltendes Regelungswerk ab, so hat der öffentliche Arbeitgeber auch für dessen Durchführbarkeit
zu sorgen. Es fehlen hier Ausführungsbestimmungen für die Zulassung der Minderung der
Dienstwohnungsvergütung. Sie sind weder in Ausführung zu Nr. 18 Abs. 3 Satz 2 DWV durch die
oberste Reichsbehörde noch nach dem Ende des Deutschen Reichs von anderen Behörden mit
Geltung für die Beklagte erlassen worden. Soll die für den Ausnahmefall vorgesehene Zulassung
von Minderungen zur Geltung kommen, so ist der öffentliche Arbeitgeber entsprechend § 315
BGB gehalten, eine derartige Bestimmung nach billigem Ermessen selbst zu treffen. Kommt er
dem nicht nach, so trifft nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB das Gericht die unterlassene Bestimmung.
In diesem Rahmen sind auch die grundlegenden bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen zur
Berücksichtigung von Sachmängeln nach § 536 Abs. 1 BGB ergänzend heranzuziehen, soweit
das speziellere öffentliche Dienstwohnungsrecht dies zulässt (so zu § 537 aF BGB: Bayerischer
VGH 12. August 1998 - 3 B 94.3497 - juris Rn. 96, VwRR BY 1999, 95) .
40 4. Die Zahlungsklage ist gleichwohl unbegründet. Die Zulassung der Minderung wegen
Sachmangels hat entgegen der Ansicht der Revision des Klägers nur eine entsprechende
Herabsetzung des Werts der Wohnraumüberlassung, nicht aber eine Herabsetzung der vom
Kläger für diesen Zeitraum geschuldeten Dienstwohnungsvergütung bewirkt.
41 a) Die Beklagte hat zur Durchführung der von ihr für den streitbefangenen Zeitraum zugelassenen
“Mietminderung” in Höhe von 40 % die Festsetzung der Dienstwohnungsvergütung des Klägers
zutreffend neu berechnet.
42 aa) Sie ist entsprechend Nr. 7 DWV vom örtlichen Mietwert der Dienstwohnung abzüglich eines
Abschlags von 30 % für die Lage der Wohnung im Schulgebäude ausgegangen. Der nach diesem
Abzug maßgebliche Mietwert von 828,97 DM ist von ihr zu Recht zur Bemessungsgrundlage der
40 % “Mietminderung” gemacht worden, so dass nach Abzug des 40 % entsprechenden
Minderungsbetrags von 331,59 DM und eines dem Kläger zugebilligten Personalrabatts von 4 %
(= 19,90 DM) der steuerliche Mietwert wegen der anerkannten Mängel auf 477,48 DM
herabgesetzt wurde. Die nach den Bezügen zu bemessende höchste Dienstwohnungsvergütung
betrug demgegenüber weniger. Sie belief sich im Juni und Juli 2000 auf 373,00 DM und stieg ab
August 2000 auf 383,00 DM. Die Minderung des steuerlichen Werts der Dienstwohnung führte
also nicht dazu, dass der geminderte Wert der Dienstwohnung die Höhe der
Dienstwohnungsvergütung unterschritt. Sie bewirkte deshalb nur, dass der nach der Differenz
zwischen steuerlichem Mietwert (= 477,48 DM) und Dienstwohnungsvergütung (= 373,00 DM
bzw. 383,00 DM) zu bemessende geldwerte Vorteil der Dienstwohnung unter den Wert des
steuerlichen Freibetrags (für 2000 monatlich 342,85 DM, ab 2001 monatlich 200,00 DM) fiel. Diese
Berechnung lag im beiderseitigen Interesse. Die Beklagte sparte dadurch die Abführung des auf
den Bruttoverdienst einschließlich des zu versteuernden Sachbezugs zu entrichtenden
Arbeitgeberanteils, der Kläger die auf den geldwerten Vorteil entfallenden Arbeitnehmerbeiträge
und die von ihm zu tragende Lohnsteuer (zu den Fragen der Beitragspflicht: Schleswig-
Holsteinisches LSG 31. August 2005 - L 5 KR 113/03 - juris Rn. 23).
43 bb) Die Dienstwohnungsvergütung wird in dem Merkblatt der Beklagten unter Nr. 5 als
“Benutzungsentgelt” bezeichnet, das “für die Dienstwohnung” zu entrichten sei. Sie ist insoweit
zwar “Gegenleistung” des Arbeitnehmers für die Wohnraumnutzung, aber gleichwohl nicht mit
einer für Mietwohnraum zu zahlenden Miete iSv. §§ 535 ff. BGB vergleichbar. Das zeigt ihre
besondere Festsetzung nach den DWV, die in jedem Fall den objektiven Mietwert unterschreitet
und in Nr. 11 Abs. 7 DWV eine Höchstbegrenzung vorsieht, die hier nach der Höhe der
Bruttovergütung des Arbeitnehmers gestaffelt ist. Damit wird vermieden, dass der Arbeitnehmer
ein Entgelt für eine Wohnung zahlen muss, für die er sich bei freier Wohnungswahl im Hinblick auf
Größe, Ausstattung und Lage aus finanziellen Gründen nicht entscheiden würde.
44 cc) Entgegen der Auffassung der Revision des Klägers wird dieses sich aus den DWV ergebende
Verständnis in § 850e Nr. 3 ZPO nicht in Frage gestellt, sondern bestätigt. Nach dieser Vorschrift
sind bei einem Zusammentreffen von Geld- und Sachleistungen beide zusammenzurechnen. Der
in Geld zahlbare Betrag ist insoweit pfändbar, als der unpfändbare Teil des Gesamteinkommens
durch den Wert der dem Schuldner verbleibenden Naturalleistung gedeckt ist. Im Interesse des
Gläubigerschutzes wird mithin die Sachleistung in Geld “umgerechnet” und so erreicht, dass der
Gläubiger auf die dem Schuldner in Geld zustehenden Arbeitgeberleistungen zugreifen kann. Für
die hier zu beurteilende “Anrechnung” eines unstreitig um 40 % geminderten objektiven Mietwerts
ergibt sich daraus, dass ein Sachbezug wie die Wohnraumüberlassung als geldwerter Vorteil nicht
nur steuer- und sozialversicherungsrechtlich von Bedeutung ist. Der Sachbezug stellt auch nach
allgemeinem Verständnis einen in Geld auszudrückenden Wert dar. Solange der objektive Wert
des Sachbezugs höher ist als das vom Arbeitnehmer hierfür gezahlte Benutzungsentgelt, bleibt
deshalb dieses Entgelt geschuldet. Das bedeutet: Die Dienstwohnungsvergütung mindert sich erst
dann, wenn der objektive Mietwert geringer wird als die Höchstbegrenzung der gekappten
Dienstwohnungsvergütung. Diese Grenze war in den streitbefangenen Monaten nicht erreicht.
45 b) Die von der Beklagten angewandte Methode zur Berechnung der Minderung gilt auch für die
Monate April 2001 bis Februar 2002, für die das Landesarbeitsgericht nach Beweisaufnahme
erhebliche Mängel festgestellt und eine Minderung bezogen auf den steuerlichen Mietwert
zugelassen hat. Es bedarf insoweit keiner Sachaufklärung; denn eine wesentliche Steigerung der
Bruttomonatsbezüge des Klägers ist von April 2001 bis Februar 2002 nicht eingetreten. Daher
kann auch hier von einem Wegfall der Steuer- und Beitragspflicht des geldwerten Vorteils der
Dienstwohnung ausgegangen werden, ohne dass infolge der Herabsetzung des steuerlichen
Mietwerts die Höhe der festgesetzten Dienstwohnungsvergütung unterschritten wurde.
46 B. Die Revision der Beklagten.
47 I. Ziel der Revision der Beklagten ist die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, mit dem
die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt worden ist, den geldwerten
Vorteil für den Monat April 2001 unter Berücksichtigung einer Minderung von 10 % neu zu
berechnen und der Gehaltsabrechnung zugrunde zu legen.
48 Die Revision der Beklagten ist zulässig, auch wenn jegliche Auseinandersetzung mit der vom
Landesarbeitsgericht auf “40 %” festgesetzten Minderungshöhe fehlt. Es ist ausreichend, dass die
Beklagte rügt, das Landesarbeitsgericht habe für die Zulassung der Minderung rechtsfehlerhaft
§ 536 BGB herangezogen. Das ist eine zulässige Sachrüge, die sämtliche mit der Klage geltend
gemachten Ansprüche betrifft. Im Übrigen beruft sich die Beklagte auf die fehlerhafte
Nichtanwendung der Verfallregelung in § 63 BMT-G II. Das ist ein weiterer ausreichender
Revisionsangriff, auch wenn er nur die Ansprüche ab Mai 2001 erfasst.
49 II. Die Revision der Beklagten ist mit Ausnahme der Ansprüche des Klägers wegen der in den
Monaten März und April 2001 aufgetretenen Mängel begründet.
50 1. Begründet ist die Revision der Beklagten für die vom Landesarbeitsgericht zuerkannten
Minderungen für die Zeit ab Mai 2001.
51 a) Das Landesarbeitsgericht hat die Beklagte verurteilt, die Dienstwohnungsver-gütung zuzüglich
des steuerlichen Vorteils für den Zeitraum von März 2001 bis Februar 2002 sowie für den Zeitraum
von Mai 2002 bis Juli 2002 um 40 %, für den Zeitraum von September 2002 bis Oktober 2002 um
30 % und für den Zeitraum von November 2002 bis Mai 2003 um 25 % zu mindern. Es hat
angenommen, die Ausschlussfrist des § 63 BMT-G II sei nicht anwendbar, weil in § 536 BGB die
Mietminderung “obligatorisch ausgestaltet” sei.
52 b) Das beruht auf einer fehlerhaften Anwendung der tariflichen Verfallvorschrift. Die
Ausschlussfrist erfasst auch den hier geltend gemachten Anspruch des Arbeitnehmers, von
seinem Arbeitgeber die Minderung der “Dienstwohnungsvergütung zuzüglich des steuerlichen
Vorteils” zu verlangen.
53 aa) Nach § 63 Abs. 1 BMT-G II sind Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis binnen einer
Ausschlussfrist von sechs Monaten nach ihrer Fälligkeit schriftlich geltend zu machen.
54 (1) Die Überlassung der dem Kläger zugewiesenen Werkdienstwohnung beruht auf dem
Arbeitsvertrag, der über den in Bezug genommenen Tarifvertrag auf das in den DWV geregelte
Dienstwohnungsverhältnis verweist. Alle sich aus dem Dienstwohnungsverhältnis ergebenden
Ansprüche der Parteien sind deshalb dem zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnis
zuzuordnen. Dazu gehören auch Ansprüche, die mit Mängeln der Dienstwohnung begründet
werden. Zwar ist dem Landesarbeitsgericht zuzustimmen, dass bei einem Mietverhältnis über
Wohnraum nach § 536 Abs. 4 BGB die bei Vorliegen von Mängeln der Mietsache auftretende
gesetzliche Minderungsautomatik des § 536 Abs. 1 BGB nicht abbedungen werden kann. Das
Berufungsgericht hat aber übersehen, dass diese mietrechtliche Bestimmung wegen der
entgegenstehenden, von den Tarifvertragsparteien einbezogenen Sonderregelung in Nr. 18 Abs. 3
DWV nicht ergänzend angewandt werden kann.
55 (2) Das Bundesarbeitsgericht hat bereits für den Anspruch des Arbeitgebers auf
Dienstwohnungsvergütung entschieden, dieser unterliege als Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis
der Verfallklausel des Manteltarifvertrags für Arbeiter des Bundes vom 27. Februar 1964 (17. Mai
1968 - 3 AZR 183/67 - BAGE 21, 37, 42) . Für Ansprüche des Arbeitnehmers auf Herabsetzung
der Dienstwohnungsvergütung kann nichts anderes gelten.
56 (3) Als Anspruch iSd. Tarifnorm ist entsprechend der Definition in § 194 BGB das Recht des
Gläubigers zu verstehen, vom Schuldner ein bestimmtes Tun oder Unterlassen verlangen zu
können. Ein solches Recht ist auch das Recht des Inhabers einer Werkdienstwohnung, vom
Arbeitgeber wegen der Mängel der zugewiesenen Wohnung eine Minderung bei der Festsetzung
der Dienstwohnungsvergütung und des geldwerten Vorteils des in der Überlassung der Wohnung
liegenden Sachbezugs verlangen zu können. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Minderung nach § 536 Abs. 1 BGB wegen
eines Mangels der Mietsache nicht der Geltendmachung eines Anspruchs iSv. § 194 BGB bedarf
( vgl. 27. Februar 1991 - XII ZR 47/90 - juris Rn. 16, NJW-RR 1991, 779 mwN) . Die Minderung
der Miete tritt danach kraft Gesetzes ein; sobald ein Mangel vorliegt, wird der Mieter teilweise oder
vollständig von der Mietschuld befreit (§ 536 BGB). Einer Anwendung dieses Grundsatzes auf das
durch die DWV geregelte Dienstwohnungsverhältnis steht schon die dort in das Entgeltsystem des
§ 611 Abs. 1 BGB eingebundene Bemessung der Dienstwohnungsvergütung entgegen. Im
Übrigen bedarf es nach Nr. 18 Abs. 3 Satz 2 DWV ausdrücklich einer Zulassung der Minderung.
Insoweit liegt eine beachtliche verfahrensmäßige Abweichung vor, die auch bei einer ergänzenden
Anwendung des § 536 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen wäre (vgl. Bayerischer VGH 12. August
1998 - 3 B 94.3497 - juris Rn. 96, VwRR BY 1999, 95) .
57 bb) Einer weiteren Aufklärung bedarf es nicht. Die maßgeblichen Tatsachen sind vorgetragen, und
weiterer Sachvortrag ist nicht zu erwarten. Der Senat kann deshalb nach § 563 Abs. 3 ZPO in der
Sache entscheiden. Danach kann nicht von einer fristwahrenden Geltendmachung ausgegangen
werden.
58 (1) Das Geltendmachungsschreiben des Klägers vom 20. Dezember 2000 wahrte die
Ausschlussfrist für die von ihm verlangte Zulassung der Minderung der
“Dienstwohnungsvergütung und des steuerlichen Vorteils” nach April 2001 nicht.
59 (1.1) Der Anspruch auf Überlassung einer in ihrer Tauglichkeit nicht geminderten
Werkdienstwohnung besteht während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses. Der hierauf
beruhende Anspruch des Klägers auf den Sachbezug aktualisiert sich nicht anders als sein
Anspruch auf die in Geld ausgedrückte Vergütung. Dem entspricht, dass nach Nr. 12 DWV die
Dienstwohnungsvergütung für die gleichen Zeitabschnitte monatlich zu entrichten ist, für die
Dienstbezüge gewährt werden, und der geldwerte Vorteil mit dem Entgelt berechnet wird. Daraus
ergibt sich, dass ein mögliches Minderungsrecht jeweils monatlich nach den gleichen
Grundsätzen wie Arbeitsentgelt im Gleichlauf mit der Fälligkeit der Bezüge geltend zu machen ist.
Anderes gilt nach § 63 Abs. 2 BMT-G II nur, soweit der Anspruch bereits einmal angemeldet
worden ist und auf Grund desselben Sachverhalts fortlaufend neu entsteht. In einem solchen Fall
genügt die einmalige Geltendmachung, die den Verfall erst künftig fällig werdender Ansprüche
verhindert. Da es sich um zeitlich und auch der Art der Beeinträchtigung nach um unterschiedliche
Baumaßnahmen handelte, die nach Ansicht des Klägers Minderungen rechtfertigen, genügte das
Minderungsverlangen vom 20. Dezember 2000 nicht für alle späteren Störungen.
60 (1.2) Das Schreiben vom 20. Dezember 2000 bezog sich nur auf die erheblichen
Beeinträchtigungen des Wohnwerts, die von der Dachsanierung ausgingen. Die Beklagte hatte
sich darauf bereit erklärt, bis zum Abschluss dieser Baumaßnahmen eine Minderung von 40 % zu
akzeptieren. Die Dacharbeiten waren nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts mit dem
Gerüstabbau am 27. April 2001 beendet.
61 (2) Nach der Behauptung des Klägers sollen seine früheren Prozessbevollmächtigten der
Beklagten mit Schreiben vom 14. August 2001 mitgeteilt haben, wegen weiterer Baumaßnahmen
sei eine Mietminderung ab 1. April 2001 um 40 % angemessen. Diese Behauptung ist in der vom
Landesarbeitsgericht durchgeführten Beweisaufnahme nicht bestätigt worden. Die als Zeugin
vernommene Bedienstete der Beklagten, Frau R., zuständig für die Verwaltung der
Dienstwohnungen, hat den Erhalt des Schreibens verneint. Dass der Kläger durch die
Beauftragung von Rechtsanwälten die zur Wahrung seiner Rechte erforderlichen Maßnahmen
eingeleitet hat, genügt nicht. Geltendmachungsschreiben müssen dem Empfänger iSv. § 130 BGB
zugehen. Für das hier anhängige Verfahren ist auch ohne Bedeutung, ob die damaligen
Prozessbevollmächtigten ihre Pflichten gegenüber dem Kläger verletzt haben.
62 (3) Eine die Verfallfrist einhaltende schriftliche Geltendmachung ergibt sich nicht aus der
Klageschrift vom 18. Februar 2002, die bei dem Verwaltungsgericht ausweislich des
Eingangsstempels erst am 24. Oktober 2002 eingereicht wurde. Wann darauf die Klage bei der
Beklagten eingegangen ist, lässt sich den Gerichtsakten nicht entnehmen. Das ist unschädlich.
63 (3.1) Setzt eine tarifliche Verfallklausel die schriftliche Geltendmachung eines Anspruchs voraus,
hat der Anspruchsinhaber dem Anspruchsgegner regelmäßig mitzuteilen, er sei Inhaber eines
bestimmten Anspruchs und bestehe auf der Erfüllung des Anspruchs (vgl. Senat 20. Februar 2001
- 9 AZR 46/00 - juris Rn. 22, AP TVG § 1 Tarifverträge: Gaststätten Nr. 11 = EzA TVG § 4
Ausschlussfristen Nr. 139) . Der Anspruch selbst ist nach Grund und Höhe so zu beschreiben,
dass der Schuldner erkennen kann, welche Forderung erhoben wird. Die Geltendmachung soll
den Schuldner zur Prüfung veranlassen, ob er der Forderung entsprechen will, Beweise sichert
und vorsorglich Rücklagen bildet. Verfallklauseln dienen damit dem Rechtsfrieden und der
Rechtssicherheit (vgl. BAG 11. Dezember 2003 - 6 AZR 539/02 - BAGE 109, 100, 105) . Diesen
Anforderungen genügt die Klageschrift nicht.
64 (3.2) Mit der ursprünglich beim Verwaltungsgericht erhobenen Klage hat der Kläger zunächst eine
Minderung um 50 % für die Monate März 2001 bis Februar 2002 (Klageantrag zu 2) und die
Rückzahlung der Hälfte der entrichteten Dienstwohnungsvergütung verlangt (Antrag zu 1).
Mögliche Ansprüche für den Zeitraum Mai 2001 bis Februar 2002 waren zum Zeitpunkt der
frühestens Ende Oktober 2002 zugestellten Klage bereits verfallen. Mit dem Klageantrag zu 3
wurde allgemein die Feststellung begehrt, “dass die Miete für die Dienstwohnung ... durch
Minderung der Dienstwohnungsvergütung und des steuerlichen Vorteils bis zum Abschluss der
am Schulgebäude durchgeführten Bauarbeiten zu mindern ist”. Zur Begründung des
Feststellungsantrags wird in der Klageschrift angeführt, der Kläger habe ein berechtigtes Interesse
an der Feststellung, da die Beklagte “anderer Rechtsauffassung als der Kläger ist und der Kläger
sein künftiges Verhalten an der Feststellung orientieren” wolle. Darin liegt keine Geltendmachung
bereits entstandener Ansprüche. Es fehlt außerdem an jeglicher Substantiierung.
65 (4) Mit dem Schriftsatz vom 7. Juni 2004, bei der Beklagten am 15. Juni 2004 eingegangen, hat
der Kläger Angaben dazu gemacht, dass die Nutzung der Dienstwohnung über den 31. März 2001
hinaus beeinträchtigt gewesen sei. Die Höhe der für angemessen erachteten Minderungssätze hat
der Kläger erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht am 19. August 2004
konkretisiert. Auch wenn zu seinen Gunsten von einer bereits mit dem Schriftsatz erfolgten
ausreichenden Geltendmachung ausgegangen wird, waren die Ansprüche bereits verfallen.
66 c) Entgegen der Ansicht des Klägers stehen der Anwendung der tariflichen Verfallklausel die
Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht entgegen.
67 Eine Verpflichtung der Beklagten, den Kläger auf einen möglichen Verfall hinzuweisen, bestand
nicht. Sie musste einen solchen Hinweis auch nicht in ihr Schreiben vom 22. Februar 2001
aufnehmen, mit dem sie rückwirkend für die Zeit ab Juni 2000 für die Dauer der vom Kläger in
seinem Geltendmachungsschreiben vom 20. Dezember 2000 benannten Baumaßnahme eine
Minderung um 40 % zugestand. Sie konnte davon ausgehen, dass sich der Kläger bei neuerlichen
Beeinträchtigungen durch die Sanierung des Schulgebäudes wegen einer weiteren
“Mietminderung” bei der zuständigen Stelle melden werde.
68 2. Unbegründet ist die Revision der Beklagten hinsichtlich der Verurteilung zur Minderung um 40 %
für die Monate März und April 2001. Der Kläger hat diesen Anspruch rechtzeitig mit seinem
Schreiben vom 20. Dezember 2000 geltend gemacht. Die gerichtliche Festsetzung der
Minderungshöhe hat die Beklagte nicht angegriffen.
69 C. Die Kosten des Rechtsstreits sind dem Kläger auferlegt worden. Auf Grund des weit
überwiegenden Erfolgs der Revision der Beklagten ist die Klage fast vollständig abgewiesen
worden. Nach § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO fiel die geringfügige Verurteilung der Beklagten nicht ins
Gewicht.
Düwell
Krasshöfer
Gallner
Otto
Brossardt