Urteil des BAG vom 17.06.2008

BAG: Eingriff in Versorgungsregelung, deklaratorische wirkung, satzung, pensionskasse, gewerkschaft, beitrag, bankgewerbe, tarifvertrag, umstrukturierung, projekt

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 17.6.2008, 3 AZR 553/06
Eingriff in Versorgungsregelung
Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Niedersachsen vom 21. April 2006 - 3 Sa 1326/05 B - wird insoweit
zurückgewiesen, als die Entscheidung zwischen der Klägerin zu 2) und der
Beklagten ergangen ist.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, soweit sie nicht in dem
zwischen ihr und dem Kläger zu 1) geschlossenen Vergleich verteilt wurden.
Das gilt nicht für die Kosten, die allein dadurch entstanden sind, dass die
Klägerin zu 2) zunächst auch den Versicherungsverein für das Bankgewerbe
a.G. neben der Beklagten als Gesamtschuldner in Anspruch genommen hat.
Diese Kosten hat die Klägerin zu 2) zu tragen.
Tatbestand
1 Im Revisionsverfahren streiten noch die Klägerin zu 2) (künftig: Klägerin) und die Beklagte
darüber, nach welchem Tarif und zu welchem Anteil die Beklagte Beiträge zum
Beamtenversicherungsverein abzuführen hat.
2 Die Klägerin ist am 22. Mai 1952 geboren. Zum 1. Mai 1990 wurde sie bei der Beklagten als
teilzeitbeschäftigte Datenerfasserin eingestellt. Für das Arbeitsverhältnis maßgeblich ist ein
Anstellungsvertrag vom 30. April/6. Mai 1990, der auszugsweise lautet:
§ 4
Betriebliche Altersversorgung
Während der Zugehörigkeit zur B Bank ist der Mitarbeiter als Ergänzung zu den Leistungen
aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei dem Beamtenversicherungsverein des
Deutschen Bank- und Bankiergewerbes (a.G.), Berlin und Wuppertal, versichert. Die
Beiträge werden von der B Bank übernommen. Alles Weitere ergibt sich aus der Satzung
und den Versicherungsbedingungen.
...
§ 8
Schlußbestimmungen
...
2. Bestandteil dieses Vertrages sind der Mantel- und der Gehaltstarifvertrag für die B
sowie die für die B Bank gültigen Tarif- und Betriebsvereinbarungen in den jeweils
gültigen Fassungen.
...”
3 Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrags bestand bei der Beklagten eine
“Vereinbarung über die Gewährung von Leistungen zusätzlich zum Gehalts- und Manteltarifvertrag
für das private Bankgewerbe” vom 14. Mai 1985 (künftig: Vereinbarung 1985). Diese Vereinbarung
war für die Beklagte vom Vorstand und auf Arbeitnehmerseite vom Betriebsrat sowie für die
Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen (künftig: Gewerkschaft HBV) mit “i.A K”
unterzeichnet. Herr K gehörte zu diesem Zeitpunkt nicht dem Hauptvorstand der Gewerkschaft
HBV an. Ob der Hauptvorstand die Vereinbarung genehmigt hat, ist zwischen den Parteien
ebenso streitig geblieben wie die Frage, ob die Vereinbarung ins Tarifregister eingetragen wurde
und ob Herr K in Vertretung für das Mitglied des Hauptvorstands der Gewerkschaft HBV, S,
gehandelt hat, der diese Vereinbarung zuvor mitverhandelt hatte. Sie lautet wie folgt:
“V e r e i n b a r u n g
über die Gewährung von Leistungen zusätzlich zum Gehalts- und Manteltarifvertrag für
das private Bankgewerbe
1. Der § 16 a “Bildungsurlaub” des Manteltarifvertrages für die B tritt am 1. Januar 1985
in Kraft.
...
3. Ab 1. Juli 1985 zahlt die B-Bank für die Arbeitnehmer alle satzungsmäßigen
Mitgliedsbeiträge zum Beamtenversicherungsverein des Deutschen Bank- und
Bankiergewerbes a.G. Berlin und Wuppertal (BVV).
Protokollnotiz:
Durch die Übernahme des vollen Beitrags zum BVV wird eine spätere Mitgliedschaft
der Mitarbeiter der B-Bank in der Pensionskasse für die Angestellten der B nicht
tangiert.
...”
4 Am 11. Dezember 1989 kam es zu einer “Tarifvereinbarung”:
“zwischen
...
- der B Bank AG
...
und der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen ...
zur einheitlichen Anwendung der Tarifverträge und Tarifvereinbarungen bei
Umstrukturierung der B-Gruppe zu einer Holding.
1. Die Tarifverträge und Tarifvereinbarungen der B GmbH gelten für alle Mitarbeiter der
an dieser Tarifvereinbarung beteiligten Unternehmen. ...
2. Diese Vereinbarung kann mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
...”
5 Bei Eintritt der Klägerin in das Arbeitsverhältnis gab es beim Beamtenversicherungsverein lediglich
einen Tarif “A”, hinsichtlich dessen die Beklagte in voller Höhe die Beiträge übernahm. Erst seit
dem Jahre 2001 wird dieser Tarif als Tarif “DA” bezeichnet, weil der Beamtenversicherungsverein
seitdem daneben noch weitere Tarife anbietet.
6 Am 27. September 2002 schlossen die Beklagte und ihr Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung
“über Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Projekt ‚Zukunftssicherung Bank’ (ZKS Bank)”.
Nach der Präambel dieser Vereinbarung sind sich die Parteien vor “dem Hintergrund der
wirtschaftlichen Situation der B Bank ... über die Notwendigkeit von Reorganisationsmaßnahmen
einig. Aufgrund von Leistungsverzichten, Effizienzsteigerungen und Mengenanpassungen ergibt
sich eine erhebliche Reduzierung des Personalbedarfs.”
7 In der Betriebsvereinbarung sind dementsprechend eine Vielzahl von Maßnahmen zur
Kostensenkung und Umstrukturierung geregelt. Die Neugestaltung der betrieblichen
Altersversorgung wurde einer gesonderten Betriebsvereinbarung überlassen. Eine derartige
Betriebsvereinbarung wurde am 18. Dezember 2003 mit Wirkung zum 1. April 2004
abgeschlossen (hiernach: BV 2003). Sie lautet auszugsweise:
Präambel
Im Rahmen der Verhandlungen über Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Projekt
‚Zukunftssicherung Bank’ waren sich die Parteien darüber einig, dass aufgrund der
wirtschaftlichen Situation der B Bank neben der Reduzierung des Personalbedarfs auch
eine Fortführung der Betrieblichen Altersversorgung im Tarif DA des BVV im bisherigen
Umfang nicht länger möglich ist. Mit dieser Betriebsvereinbarung wird die Überleitung vom
Tarif DA der BVV Pensionskasse in den Tarif DN geregelt.
1.
Geltungsbereich
Diese Betriebsvereinbarung gilt für die beim BVV in der BVV Pensionskasse
angemeldeten Mitarbeiter der B Bank, die vor dem 31. Dezember 2000 in die B Bank
eingetreten sind. ...
2.
Überleitung in den Tarif DN
Die unter den Geltungsbereich dieser Betriebsvereinbarung fallenden Mitarbeiter
werden mit Wirkung vom 01. April 2004 in den Tarif DN übergeleitet. Grundlage für
Leistungen aus diesem Tarif sind die jeweils gültige Satzung der BVV Pensionskasse
sowie die jeweils gültigen Versicherungsbedingungen.
Durch den Wechsel von Tarif DA in den Tarif DN werden die bis zum 31. März 2004
erworbenen Versorgungsansprüche nicht berührt. Maßgeblich für die Leistungen im
Versorgungsfall sind die Satzung der BVV Pensionskasse sowie für den Zeitraum bis
zum 31. März 2004 die Versicherungsbedingungen des Tarifs DA und ab dem
1. April 2004 die Versicherungsbedingungen des Tarifs DN in der jeweils gültigen
Fassung.
3.
Zuwendungen an die BVV Pensionskasse/Gehaltsumwandlungsabrede
Die Zuwendungen der B Bank an die BVV Pensionskasse betragen 3,5 % des
laufenden Bruttomonatseinkommens des Mitarbeiters auf der Basis von
13 Monatsgehältern, höchstens jedoch 3,5 % der jeweils gültigen
Zuwendungsbemessungsgrenze und werden entsprechend § 1 der derzeit geltenden
Tarifbedingungen für den Tarif DN entrichtet. ...
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beteiligen sich an der Finanzierung dieser
Zuwendung zur Hälfte im Wege einer Gehaltsumwandlungsabrede. Die B Bank wird
die erforderliche Einwilligung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur
Gehaltsumwandlungsabrede einholen. Soweit eine Zustimmung nicht erfolgt, ist die B
Bank berechtigt, den auf die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter entfallenden
Finanzierungsanteil zu Lasten des jeweiligen Nettogehaltes einzubehalten und
abzuführen.
...
4.
Besitzstandsregelung
Bei Mitarbeitern, die vor dem 31. Dezember 1990 in die B Bank eingetreten sind,
zahlt die B Bank bis zum 31. März 2007 den vollen Beitrag für den Tarif DN und
darüber hinaus in Abhängigkeit von der Dauer der Betriebszugehörigkeit nach
folgender Staffel für einen bestimmten Zeitraum weiterhin in voller Höhe und danach
für bestimmte Zeiträume zu einem über 50 % liegenden Anteil des Gesamtbeitrages.
Betriebszugehörigkeit: - vollendete
Jahre am Stichtag (1. April 2004) -
Beitrag in
voller Höhe
für:
Beitrag für:
ab 10 Jahre
(1. Stufe)
6 Monate
weitere 12 Monate
i. H. v.
75 %
ab 15 Jahre
(2. Stufe)
9 Monate
weitere 12 Monate
i. H. v.
85 %
danach weitere
12 Monate i. H. v.
70 %
ab 20 Jahre
(3. Stufe)
12 Monate
weitere 12 Monate
i. H. v.
90 %
danach weitere
12 Monate i. H. v.
75 %
danach weitere
12 Monate i. H. v.
60 %
...”
8 Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin ihre Weiterversicherung nach dem Tarif DA des
Beamtenversicherungsvereins und die Übernahme aller Beiträge durch die Beklagte. Sie ist der
Auffassung, die Beklagte schulde dies auf Grund der zwischen den Parteien bestehenden
arbeitsvertraglichen Vereinbarung, in die durch die Betriebsvereinbarung nicht habe eingegriffen
werden können. Die arbeitsvertragliche Vereinbarung sei nicht vereinbarungsoffen. Außerdem sei
die Vereinbarung 1985 ein Tarifvertrag, der nicht durch Betriebsvereinbarung abgelöst werden
könne. Wirtschaftliche Gründe für die Einschränkung in der BV 2003 bestünden nicht.
9 Die Klägerin hat zuletzt beantragt
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, seit dem 1. April 2004 monatlich den vollen
Betrag zum Tarif DA an den Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. abzuführen.
10 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
11 Sie ist der Auffassung, der Arbeitsvertrag habe lediglich deklaratorische Wirkung. Die
Vereinbarung 1985 stelle keinen Tarifvertrag, sondern eine Betriebsvereinbarung dar. Für die
Beschränkung ihrer Pflicht, Beiträge zu übernehmen, gebe es wirtschaftliche Gründe.
12 Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben. Mit ihrer Revision verfolgt
die Beklagte das Ziel der Klageabweisung weiter. Die Klägerin begehrt die Zurückweisung der
Revision.
Entscheidungsgründe
13 Die Revision hat keinen Erfolg. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche zu.
14 I. Die Klage ist zulässig. Die Klägerin hat ein Interesse an der Feststellung des Inhalts ihres
Versorgungsverhältnisses zur Beklagten (§ 256 Abs. 1 1. Alternative ZPO). Der
Feststellungsantrag ist geeignet, die zwischen den Parteien bestehenden Streitpunkte für die
Dauer ihres Arbeitsverhältnisses in prozesswirtschaftlicher Art zu klären, so dass sich die
Klägerin nicht auf den Vorrang der Leistungsklage verweisen lassen muss (vgl. Senat 24. Januar
2006 - 3 AZR 583/04 - AP BGB § 313 Nr. 1, zu I der Gründe) .
15 II. Die Klage ist begründet. Der geltend gemachte Anspruch steht der Klägerin nach § 4 des
Anstellungsvertrags vom 30. April/6. Mai 1990 zu. Diese Vereinbarung war nicht
“betriebsvereinbarungsoffen”, so dass sie nicht durch Betriebsvereinbarung abgelöst werden
konnte.
16 1. § 4 des Arbeitsvertrags ist so auszulegen, dass damit eine konstitutive Regelung des Inhalts
getroffen wurde, dass die Beklagte die Klägerin nach dem damals gültigen Tarif des
Beamtenversicherungsvereins, also dem Tarif A, nunmehr Tarif DA, zu versichern und die
Beiträge zu übernehmen hatte.
17 Der Senat kann den Arbeitsvertrag selbst auslegen (§§ 133, 157 BGB), da das
Landesarbeitsgericht ihn nicht ausgelegt hat und alle wesentlichen Umstände für die
Vertragsauslegung festgestellt sind (vgl. BAG 20. Januar 2004 - 9 AZR 43/03 - AP BGB § 242
Betriebliche Übung Nr. 65 = EzA BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 5, zu B II 3 c der Gründe) .
Nach § 4 der arbeitsvertraglichen Regelung “ist” der Mitarbeiter beim
Beamtenversicherungsverein “versichert”; die Beiträge “werden” von der Beklagten
“übernommen”. “Alles Weitere ergibt sich” danach aus der Satzung und den
Versicherungsbedingungen. Trotz der deskriptiven Formulierung hat diese Regelung konstitutiv
Ansprüche der Klägerin begründet. Das ergibt sich aus der Verweisung hinsichtlich “alles Weitere”
auf die Satzung und die Versicherungsbedingungen. Dies setzt nach dem Wortzusammenhang
voraus, dass auch der restliche Teil der Vorschrift einen Regelungsinhalt hat.
18 Dem steht auch nicht entgegen, dass mit dieser Regelung letztlich die Vereinbarung 1985
umgesetzt werden sollte. Dies könnte einer konstitutiven Wirkung nur dann entgegenstehen, wenn
auf diese Vereinbarung in § 4 des Arbeitsvertrags Bezug genommen worden wäre, was aber nicht
geschehen ist.
19 Die von der Beklagten damit übernommene Verpflichtung bezog sich - worüber zwischen den
Parteien letztlich Einigkeit besteht - auf die Übernahme der Verpflichtungen nach dem damals
einzig geltenden Tarif des Beamtenversicherungsvereins, nämlich dem Tarif A, nunmehr Tarif DA
und darauf, dass die Beklagte die danach anfallenden Beiträge in vollem Umfange übernehmen
wollte.
20 Durch die Verweisung auf die beim Beamtenversicherungsverein geltenden Regelungen ist
weiterhin klargestellt, dass die Beklagte nicht lediglich eine reine Beitragszusage erteilen wollte,
sondern darüber hinaus auch auf die für die in den Regelungen des Beamtenversicherungsvereins
zugesagten Leistungen einstehen wollte. Es handelt sich deshalb um eine über den externen
Versorgungsträger Beamtenversicherungsverein durchgeführte Versorgungszusage. Dieser
Durchführungsweg ist von der Beklagten dann aber auch einzuhalten. Die Klägerin ist nicht darauf
beschränkt, die Beklagte in Anspruch zu nehmen, wenn später ihre Betriebsrente hinter dem
zugesagten zurückbleibt (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG), sondern hat bereits vorher einen
Anspruch auf Einhaltung des Durchführungswegs, hier auf Abführung der Beiträge (vgl. Senat
12. Juni 2007 - 3 AZR 186/06 - AP BetrAVG § 1 Nr. 47 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 90) .
21 2. In den damit begründeten Anspruch der Klägerin konnte nicht durch Betriebsvereinbarung
eingegriffen werden.
22 Ein Eingriff in vertragliche Einheitsregelungen, wie hier eine vorliegt, durch Betriebsvereinbarung
kommt in Betracht, wenn die Betriebsvereinbarung entweder kollektiv für die Arbeitnehmer
günstiger ist oder die Einheitsregelung “betriebsvereinbarungsoffen” formuliert ist (BAG - Großer
Senat - 16. September 1986 - GS 1/82 - BAGE 53, 42, zu C II 1 bis 4 der Gründe) . Ein Fall der
kollektiven Günstigkeit ist hier nicht gegeben. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die der
Klägerin erteilte Zusage auch nicht betriebsvereinbarungsoffen.
23 § 4 des Arbeitsvertrags enthält selbst keine Verweisungen auf betriebliche Regelungen (vgl. für
eine derartige Fallgestaltung Senat 24. Januar 2006 - 3 AZR 483/04 - AP BetrAVG § 1 Ablösung
Nr. 50 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 46, zu B II 3 der Gründe) . Dort ist nur auf die beim
Beamtenversicherungsverein geltenden Bestimmungen verwiesen. Auch die Verweisung in § 8
des Arbeitsvertrags reicht nicht aus. Allerdings werden dort einschränkungslos ua. die bei der
Beklagten gültigen Tarif- und Betriebsvereinbarungen in den jeweils gültigen Fassungen zum
“Bestandteil dieses Vertrages” gemacht. Diese Regelung enthält jedoch nicht die einzige
Verweisung. Der speziell die betriebliche Altersversorgung betreffende § 4 des
Anstellungsvertrags verweist nämlich nur auf die Satzung und die Versicherungsbedingungen des
Beamtenversicherungsvereins. Angesichts der damit “zweigleisigen” Verweisung in § 4 des
Arbeitsvertrags einerseits und § 8 des Arbeitsvertrags andererseits hätte es einer ausdrücklichen
Regelung bedurft, wenn die allgemeine Verweisungsregel in § 8 der speziellen Verweisungsregel
in § 4 vorgehen sollte. Schon weil ein solcher Hinweis fehlt, kann nicht davon ausgegangen
werden, dass die Vereinbarung über die betriebliche Altersversorgung in § 4 des Arbeitsvertrags
ggf. hinter den Inhalt von Betriebsvereinbarungen auch dann zurücktreten sollte, wenn diese für
den Arbeitnehmer ungünstiger sind.
24 Allerdings ist grundsätzlich ein Interesse des Arbeitgebers, seine kollektiven Versorgungszusagen
so auszugestalten, dass eine Anpassung an die Zeitläufe möglich ist, zu berücksichtigen. Deshalb
sind Verweisungen auf die für die betriebliche Altersversorgung beim Arbeitgeber geltenden
Bestimmungen im Regelfall dynamisch auszulegen. Sie verweisen, soweit keine gegenteiligen
Anhaltspunkte bestehen, auf die jeweils beim Arbeitgeber geltenden Regelungen (vgl. Senat
27. Juni 2006 - 3 AZR 255/05 - BAGE 118, 326, zu A I der Gründe) . Der Arbeitsvertrag der
Parteien enthält hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung aber gerade keine Verweisung auf
die beim Arbeitgeber geltenden Bestimmungen, sondern auf die Satzung und die
Versicherungsbedingungen des Beamtenversicherungsvereins. Insofern ist davon auszugehen,
dass das Interesse der Arbeitgeberseite an einer dynamischen Regelung bereits durch diese
Verweisung gewahrt werden sollte. Eines Rückgriffs auf betriebliche Regelungen bedurfte es
deshalb nach dem Vertragsgefüge nicht.
Reinecke
Reinecke
Schlewing
Furchtbar
Heuser