Urteil des BAG vom 22.10.2008

BAG (land berlin, arbeitszeit, zuwendung, berlin, höhe, land, geldwerte leistung, kläger, verbot der diskriminierung, vergütung)

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 22.10.2008, 10 AZR 734/07
Höhe einer jährlichen Zuwendung für einen Teilzeitbeschäftigten nach § 2 des TV Zuwendung Ang i.V.m.
§ 3 des Tarifvertrags zur Übernahme des Anwendungs-TV Land Berlin - Gleichbehandlung entsprechend
dem Pro-rata-temporis-Grundsatz
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-
Brandenburg vom 4. Mai 2007 - 6 Sa 541/07 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über die Höhe einer tariflichen Zuwendung für das Jahr 2005.
2 Der Kläger war ab April 1990 beim Land Berlin aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrags vom
2. April 1990 als Bibliotheksangestellter beschäftigt. Im Arbeitsvertrag ist geregelt, dass die
regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Klägers die Hälfte der für Vollzeitbeschäftigte in § 15
Abs. 1 Satz 1 BAT festgesetzten Arbeitszeit beträgt und der Kläger in die Vergütungsgruppe VIII
BAT eingruppiert ist. Mit Wirkung zum 1. Oktober 1995 wurde das Arbeitsverhältnis auf die
Beklagte übergeleitet. Diese schloss am 4. Mai 2005 mit der Gewerkschaft ver.di einen Tarifvertrag
(ÜTV) zur Übernahme des Tarifvertrags zur Anwendung von Tarifverträgen des öffentlichen
Dienstes (Anwendungs-TV Land Berlin) vom 31. Juli 2003 mit verschiedenen Abweichungen. Im
ÜTV heißt es ua.:
㤠1
Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt für alle Arbeitnehmerinnen
1
und Auszubildenden der Zentral- und
Landesbibliothek Berlin.
1
Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass die Bezeichnung ‚Arbeitnehmerinnen’ auch
die Arbeitnehmer mit einschließt.
§ 2
Übernahmebestimmungen
Auf die Arbeits- und Berufsausbildungsverhältnisse der von § 1 erfassten Arbeitnehmerinnen
und Auszubildenden finden der Tarifvertrag zur Anwendung von Tarifverträgen des
öffentlichen Dienstes (Anwendungs-TV Land Berlin) vom 31. Juli 2003 in der Fassung des
Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom 25. August 2004 Anwendung sowie die Vereinbarung zur
Umsetzung des § 9 Anwendungs-TV Land Berlin vom 15. Juli 2004, soweit nicht in den
nachstehenden Vorschriften etwas Abweichendes vereinbart ist.
§ 3
Abweichungen vom Anwendungs-TV Land Berlin
I. Maßgaben zum Anwendungs-TV Land Berlin
2. § 3 gilt in folgender Fassung:
⤠3
Maßgaben zur Arbeitszeit
Die durchschnittliche besondere regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Sinne des § 15
Abs. 1 BAT/BAT-O, der Nummer 3 Absatz 1 SR 2r BAT/BAT-O und des § 14 Abs. 1 BMT-
G/BMT-G-O beträgt unter Einbeziehung der in Arbeitszeit umgerechneten Anteile der
Absenkung der Zuwendung und des Urlaubsgeldes ausschließlich der Pausen
für Angestellte der Vergütungsgruppen X bis VI b und VI a und für Arbeiterinnen
2
der Lohngruppen 1 bis 6 a
94 v.
H.,
für Angestellte der Vergütungsgruppen V c bis III und für Arbeiterinnen der
Lohngruppen 7 bis 9
92 v.
H.,
für Angestellte der Vergütungsgruppen II b und höher
90 v.
H.
der nach den vorstehend genannten manteltarifvertraglichen Vorschriften maßgebenden
Arbeitszeit.
Die vorstehenden Regelungen gelten für nichtvollbeschäftigte Angestellte und Arbeiterinnen
entsprechend (§ 34 BAT/BAT-O, § 25 Abs. 1 BMT-G/BMT-G-O), soweit nicht § 5
Anwendungs-TV Land Berlin i. V. m. der nachstehenden Nr. 4 eine abweichende Regelung
enthält.
...
2
Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass die Bezeichnung ‚Arbeiterinnen’ auch die
Arbeiter mit einschließt.
3. § 4 gilt in folgender Fassung:
⤠4
Maßgaben zur Höhe der Bezüge
A. Angestellte
Die Höhe der Grundvergütung, des Ortszuschlages, der allgemeinen Zulage nach § 2 des
Tarifvertrages über Zulagen an Angestellte vom 17. Mai 1982 ggf. i. V. m. dem Tarifvertrag
über Zulagen an Angestellte (TV Zulagen Ang-O) vom 8. Mai 1991 beträgt für
Angestellte der Vergütungsgruppen
X bis VI b und VI a
98 v. H.,
für Angestellte der Vergütungsgruppen
V c bis III
96 v. H.,
für Angestellte der Vergütungsgruppen
II b und höher
94 v. H.
der tarifvertraglich - ggf. unter Berücksichtigung des Einkommensangleichungsgesetzes in
der jeweiligen Fassung - vorgesehenen Beträge. ...
B. Arbeiterinnen
(1) Die Höhe des Monatstabellenlohnes und des Sozialzuschlages beträgt für
Arbeiterinnen der Lohngruppen 1 bis 6 a
98 v. H.,
Arbeiterinnen der Lohngruppen 7 bis 9
96 v. H.
der tarifvertraglich - ggf. unter Berücksichtigung des Einkommensangleichungsgesetzes in
der jeweiligen Fassung - vorgesehenen Beträge. …
II. Maßgaben zu den nach dem Anwendungs-TV Land Berlin anzuwendenden Tarifverträgen
(Abweichungen von § 2)
(1) Die Zahlung aus den Zuwendungs- und Urlaubsgeldtarifverträgen wird für vollbeschäftigte
Angestellte der Vergütungsgruppe X bis VI b und VI a und vollbeschäftigte Arbeiterinnen der
Lohngruppen 1 bis 6 a auf 740 EUR begrenzt, bei den vollbeschäftigten Arbeitnehmerinnen
der anderen Vergütungs- und Lohngruppen auf 640 EUR. Der Betrag wird in einer Summe
nach den Regelungen des jeweils maßgebenden Zuwendungstarifvertrages gewährt.
Abweichend von § 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Zuwendungstarifverträge erhalten
Nichtvollbeschäftigte von dem genannten Betrag den Teil, der dem Maß der mit ihnen
vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht. Hierfür sind die Verhältnisse am 1. des
jeweiligen Bemessungsmonats maßgebend.
(2) Zum weiteren Ausgleich der Differenz zwischen der hier vereinbarten Zahlungshöhe und
der sich aus dem jeweiligen Urlaubs- und Zuwendungstarifvertrag in der Fassung vom
1. Januar 2003 jeweils ergebenden Höhe werden in jedem Kalenderjahr folgende zusätzliche
freie Tage (Freistellungstage) unter Fortzahlung der Vergütung (§ 26 BAT/BAT-O) und der in
Monatsbeträgen festgelegten Zulagen bzw. des Monatsgrundlohnes und der ständigen
Lohnzuschläge (§ 67 Nr. 40 Abs. 1 Buchst. b BMT-G/BMT-G-O) - jeweils ggf. unter
Berücksichtigung des Einkommensangleichungsgesetzes in der jeweiligen Fassung -
gewährt:
Angestellten der Vergütungsgruppen X bis VI b und VI a und Arbeiterinnen der
Lohngruppen 1 bis 6 a
2 Tage,
Angestellten der Vergütungsgruppen V c und höher und Arbeiterinnen der
Lohngruppen 7 und höher
3 Tage.
Die Dauer der Freistellung beträgt an jedem Freistellungstag höchstens ein Fünftel der für die
Arbeitnehmerin geltenden durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit. ...“
3 § 5 des Anwendungs-TV Land Berlin vom 31. Juli 2003 enthält folgende Regelung:
㤠5
Besondere Regelungen für Nichtvollbeschäftigte
(1) Die Arbeitszeit von Nichtvollbeschäftigten, deren individuelle besondere regelmäßige
wöchentliche Arbeitszeit aufgrund der Regelung in § 3 auf weniger als die Hälfte der in
der jeweiligen manteltariflichen Vorschrift (BAT/BAT-O, BMT-G/BMT-G-O) genannten
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit sinken würde, wird nur soweit vermindert, dass
die individuelle besondere Arbeitszeit (§ 3 Abschnitte A bis C Abs. 1) die Hälfte der in der
jeweiligen manteltariflichen Vorschrift (BAT/BAT-O, BMT-G/BMT-G-O) genannten
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt; die zu erbringende Arbeitszeit ist
entsprechend zu errechnen. Abweichend von § 4 werden die dort genannten Bezüge um
denselben Vom-Hundert-Satz vermindert, um den die besondere Arbeitszeit vermindert
wurde.
(2) §§ 3 und 4 gelten nicht
a) für Nichtvollbeschäftigte, deren Arbeitszeit höchstens die Hälfte der in der jeweiligen
manteltariflichen Vorschrift (BAT/BAT-O, BMT-G/BMT-G-O) genannten
regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt,
...“
4 Im Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober 1973 idFv. 31. Januar 2003
(TV Zuwendung Ang) heißt es:
㤠1
Anspruchsvoraussetzungen
(1) Der Angestellte erhält in jedem Kalenderjahr eine Zuwendung, wenn er
1. am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis steht und nicht für den ganzen Monat Dezember
ohne Vergütung zur Ausübung einer entgeltlichen Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit
beurlaubt ist
und
2. seit dem 1. Oktober ununterbrochen als Angestellter, Arbeiter, Beamter, Richter, Soldat
auf Zeit, Berufssoldat, Arzt im Praktikum, Auszubildender, Praktikant, Schülerin/Schüler
in der Krankenpflege, Kinderkrankenpflege oder Krankenpflegehilfe oder
Hebammenschülerin/Schüler in der Entbindungspflege im öffentlichen Dienst gestanden
hat
oder
im laufenden Kalenderjahr insgesamt sechs Monate bei demselben Arbeitgeber im
Arbeitsverhältnis gestanden hat oder steht
und
3. nicht in der Zeit bis einschließlich 31. März des folgenden Kalenderjahres aus seinem
Verschulden oder auf eigenen Wunsch ausscheidet.
...
§ 2
Höhe der Zuwendung
(1) Die Zuwendung beträgt - unbeschadet des Absatzes 2 - 100 v. H. der Urlaubsvergütung
nach § 47 Abs. 2 BAT, die dem Angestellten zugestanden hätte, wenn er während des ganzen
Monats September Erholungsurlaub gehabt hätte. ...
Protokollnotizen:
1. Wegen der am ... vereinbarten Festschreibung der Zuwendung beträgt abweichend von
Absatz 1 Unterabs. 1 Satz 1 der Bemessungssatz für die Zuwendung vom ... 1. Mai
2004 an 82,14 v. H.
...“
5 Der Kläger ist Mitglied der Gewerkschaft ver.di. Die Beklagte zahlte ihm für das Jahr 2005 eine
Zuwendung iHv. 370,00 Euro.
6 Der Kläger hat gemeint, er habe gemäß § 2 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 TV Zuwendung Ang für das
Jahr 2005 Anspruch auf eine Zuwendung iHv. 82,14 % der ihm für den Monat September 2005
gezahlten Vergütung iHv. 1.052,76 Euro und somit auf eine Zuwendung iHv. 864,74 Euro. Bei
Anrechnung der geleisteten Zahlung iHv. 370,00 Euro habe die Beklagte noch die restliche
Zuwendung für das Jahr 2005 iHv. 494,74 Euro an ihn zu zahlen. Bei der Fassung von § 3 II Abs. 1
Satz 3 ÜTV handele es sich um ein offensichtliches Redaktionsversehen. Aus § 5 Abs. 2
Anwendungs-TV Land Berlin ergebe sich, dass eine Absenkung des Einkommens den
Nichtvollbeschäftigten, deren Arbeitszeit nicht mehr als die Hälfte der für Vollzeitbeschäftigte tariflich
festgesetzten Arbeitszeit beträgt, nicht zuzumuten sei. Die Tarifvertragsparteien hätten den mit
mehr als der Hälfte der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit Beschäftigten keine höhere Vergütung
zubilligen wollen, sondern nur die Verminderung der Vergütung sozialverträglicher als im
Anwendungs-TV Land Berlin gestalten wollen. Es sei nicht gerechtfertigt, den mit höchstens der
Hälfte der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit Beschäftigten pro Arbeitsstunde ein geringeres
Arbeitsentgelt zu zahlen. Es habe zwischen den Tarifvertragsparteien Einigkeit bestanden, dass die
Halbtagsbeschäftigten insgesamt - wie auch im Anwendungs-TV Land Berlin - von Arbeitszeit- und
Vergütungsabsenkungen verschont werden sollten. Der ÜTV sei daher nach
Entstehungsgeschichte sowie nach Sinn und Zweck dahingehend auszulegen, dass
Halbtagsbeschäftigte gänzlich von der Herabsetzung der Arbeitszeit und der Verminderung der
Vergütung, des Urlaubsgeldes und der jährlichen Zuwendung ausgenommen sein sollten. Es sei
eine Auslegung dahingehend möglich, dass mit „Nichtvollbeschäftigten“ in § 3 II Abs. 1 Satz 3 ÜTV
nur solche Beschäftigte gemeint seien, die zwar weniger als die tarifliche volle Arbeitszeit
beschäftigt seien, aber doch mehr als halbtags.
7
7 Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 494,74 Euro brutto zuzüglich Zinsen iHv. fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag seit
dem 1. Dezember 2005 zu zahlen.
8 Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, ein
Redaktionsversehen der Tarifvertragsparteien bei der eindeutigen Regelung in § 3 II Abs. 1 Satz 3
ÜTV und eine Benachteiligung des Klägers gegenüber den mit mehr als der Hälfte der
regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit Beschäftigten lägen nicht vor.
9 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des
Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen
Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision des
Klägers zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
10 Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht
abgewiesen.
11 I. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass dem Kläger nicht nach § 2 Abs. 1
Unterabs. 1 Satz 1 TV Zuwendung Ang für das Jahr 2005 eine Zuwendung iHv. 864,74 Euro
zusteht, sondern die Beklagte mit der Zahlung von 370,00 Euro den Anspruch des Klägers aus § 3
II Abs. 1 Satz 3 ÜTV auf eine Zuwendung für dieses Jahr erfüllt hat.
12 1. § 3 II Abs. 1 Satz 1 ÜTV bestimmt ua., dass die Zahlung aus den Zuwendungs- und
Urlaubsgeldtarifverträgen für vollbeschäftigte Angestellte der Vergütungsgruppe X bis VIb und VIa
auf 740,00 Euro begrenzt wird. Gemäß § 3 II Abs. 1 Satz 3 ÜTV erhalten Nichtvollbeschäftigte
abweichend von § 2 Abs. 1 Unterabs. 1 der Zuwendungstarifverträge von dem genannten Betrag
den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht. Diese
gegenüber § 2 TV Zuwendung Ang spezielleren Regelungen des ÜTV zur Höhe der Zuwendung
haben nach den Grundsätzen der Tarifkonkurrenz Vorrang, auch wenn sie zu Lasten der
Arbeitnehmer der Beklagten Regelungen des TV Zuwendung Ang verdrängen (vgl. zum Vorrang
des Firmentarifvertrags gegenüber dem Verbandstarifvertrag BAG 4. April 2001 - 4 AZR 237/00 -
BAGE 97, 263, 269) .
13 2. Entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich bei der Regelung in § 3 II Abs. 1 Satz 3 ÜTV
weder um ein Redaktionsversehen der Tarifvertragsparteien, noch lässt der Wortlaut dieser
Tarifvorschrift die Auslegung zu, dass sie § 2 TV Zuwendung Ang nur dann verdrängt, wenn die
Arbeitszeit des Teilzeitbeschäftigten mehr als die Hälfte der für Vollzeitbeschäftigte tariflich
festgelegten Arbeitszeit beträgt.
14 a) Wenn nach § 2 ÜTV iVm. § 5 Abs. 2 Buchst. a Anwendungs-TV Land Berlin die Maßgaben zur
Arbeitszeit und zur Höhe der Grundvergütung, des Ortszuschlags sowie der allgemeinen Zulage
(§ 3 I Nr. 2 und Nr. 3 ÜTV) nicht für Nichtvollbeschäftigte gelten, deren Arbeitszeit höchstens die
Hälfte der in der jeweiligen manteltariflichen Vorschrift (BAT/BAT-O, BMT-G/BMT-G-O) genannten
regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt, kann daraus nicht abgeleitet
werden, dass auch § 3 II Abs. 1 Satz 3 ÜTV auf solche Nichtvollbeschäftigte keine Anwendung
findet. Die Tarifvertragsparteien des ÜTV haben in § 2 dieses Tarifvertrags vereinbart, dass die
Vorschriften des Anwendungs-TV Land Berlin für die Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen und
Auszubildenden der Beklagten gelten, soweit nicht in den nachstehenden Vorschriften etwas
Abweichendes vereinbart ist. In § 3 II Abs. 1 Satz 1 ÜTV haben sie unter der Überschrift
„Maßgaben zu den nach dem Anwendungs-TV Land Berlin anzuwendenden Tarifverträgen
(Abweichungen von § 2)“ die Höhe der nach den Zuwendungstarifverträgen zu zahlenden
jährlichen Zuwendung abweichend geregelt und für vollbeschäftigte Angestellte der
Vergütungsgruppen X bis VIb und VIa auf 740,00 Euro begrenzt. In § 3 II Abs. 1 Satz 3 ÜTV haben
sie vereinbart, dass abweichend von § 2 Abs. 1 Unterabs. 1 der Zuwendungstarifverträge
Nichtvollbeschäftigte von dem genannten Betrag den Teil erhalten, der dem Maß der mit ihnen
vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht. Damit haben die Tarifvertragsparteien
Nichtvollbeschäftigte, deren Arbeitszeit höchstens die Hälfte der in der jeweiligen manteltariflichen
Vorschrift genannten regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt, nicht
ausgenommen.
15 b) Das folgt bereits aus dem Wortlaut des § 3 II Abs. 1 Satz 3 ÜTV, auf den es bei der Auslegung
des normativen Teils eines Tarifvertrags nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts zunächst ankommt (BAG 27. April 2006 - 6 AZR 437/05 - BAGE 118, 123,
125 mwN) . Dieser ist eindeutig. § 3 II Abs. 1 Satz 3 ÜTV spricht von „Nichtvollbeschäftigten“, § 3
II Abs. 1 Satz 1 ÜTV demgegenüber von „vollbeschäftigten Angestellten“. § 3 II Abs. 1 Satz 3 ÜTV
regelt damit die Höhe der Zuwendung für alle Angestellten, die nicht vollbeschäftigt sind. Ein Wille
der Tarifvertragsparteien, dass nach ihrem Verständnis Angestellte nur dann Nichtvollbeschäftigte
iSv. § 3 II Abs. 1 Satz 3 ÜTV sind, wenn ihre Arbeitszeit mehr als die Hälfte der für vollbeschäftigte
Angestellte tariflich festgesetzten Arbeitszeit beträgt, hat anders als in § 5 Abs. 2 Buchst. a
Anwendungs-TV Land Berlin im Wortlaut des § 3 II Abs. 1 Satz 3 ÜTV keinen Niederschlag
gefunden.
16 II. Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt die in § 3 II Abs. 1 Satz 3 ÜTV geregelte
anteilige Zahlung der tariflichen Zuwendung an Nichtvollbeschäftigte nicht gegen das Verbot der
Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter in § 4 Abs. 1 TzBfG.
17 1. Mit dieser Regelung haben die Tarifvertragsparteien des ÜTV vielmehr für die Höhe der
jährlichen tariflichen Zuwendung ebenso wie die Tarifvertragsparteien des BAT in § 34 Abs. 1
Satz 1 BAT für die Höhe der monatlichen Vergütung eine Gleichbehandlung Nichtvollbeschäftigter
und Vollbeschäftigter nach Maßgabe des in § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG gesetzlich normierten sog.
Pro-rata-temporis-Grundsatzes angeordnet. Danach ist einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer
Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu
gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren
vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. Dieser Grundsatz findet sich in vielen
Tarifverträgen und entspricht dem allgemeinen Prinzip, dass die Höhe des Entgelts bei
Teilzeitbeschäftigten quantitativ vom Umfang der Beschäftigung abhängt (BAG 24. September
2008 - 10 AZR 634/07 - mwN) . Teilzeitarbeit unterscheidet sich von der Vollzeitarbeit nur in
quantitativer, nicht in qualitativer Hinsicht. Eine geringere Arbeitszeit darf daher grundsätzlich auch
nur quantitativ, nicht aber qualitativ anders abgegolten werden als Vollzeitarbeit. Der Pro-rata-
temporis-Grundsatz verbietet allerdings nicht nur eine unterschiedliche Abgeltung von Teilzeit- und
Vollzeitarbeit in qualitativer Hinsicht. Er erlaubt den Tarifvertragsparteien auch eine
unterschiedliche Abgeltung von Teilzeit- und Vollzeitarbeit in quantitativer Hinsicht, indem er es
gestattet, das Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung - wie eine jährliche
Zuwendung - für Teilzeitbeschäftigte entsprechend ihrer gegenüber vergleichbaren
Vollzeitbeschäftigten verringerten Arbeitsleistung anteilig zu kürzen (vgl. BAG 24. September 2008
- 10 AZR 634/07 - mwN) .
18 2. Allerdings weist der Kläger zutreffend darauf hin, dass die Regelungen in § 3 I Nr. 2 und Nr. 3
ÜTV zur Arbeitszeit und zur Höhe der laufenden Bezüge von dem in § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG
gesetzlich normierten Pro-rata-temporis-Grundsatz abweichen, soweit sie Nichtvollbeschäftigte,
deren Arbeitszeit höchstens die Hälfte der in der jeweiligen manteltariflichen Vorschrift genannten
regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt, von der Erhöhung ihrer
Vergütung pro Arbeitsstunde ausnehmen.
19 a) Auch tarifliche Regelungen müssen mit § 4 TzBfG vereinbar sein. Die in dieser Vorschrift
geregelten Diskriminierungsverbote stehen nach § 22 TzBfG nicht zur Disposition der
Tarifvertragsparteien (BAG 24. September 2008 - 10 AZR 634/07 -; 11. Dezember 2003 - 6 AZR
64/03 - BAGE 109, 110, 113 mwN) . Nach § 22 Abs. 1 TzBfG sind von diesem Gesetz
abweichende Vereinbarungen, außer in den dort genannten Ausnahmen, zu denen § 4 nicht
gehört, nur zugunsten der Arbeitnehmer möglich (BAG 24. September 2003 - 10 AZR 675/02 -
BAGE 108, 17, 21) .
20 b) Der Kläger, für den die Maßgaben zur Arbeitszeit in § 3 I Nr. 2 ÜTV und zur Höhe der laufenden
Bezüge in § 3 I Nr. 3 ÜTV nicht gelten, erhält die Grundvergütung, den Ortszuschlag und die
allgemeine Zulage nicht mindestens in dem Umfang, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der
Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollbeschäftigten entspricht. Er wird damit gegenüber
Beschäftigten, für die diese Maßgaben gelten, benachteiligt. Mit Recht macht der Kläger geltend,
dass die Herabsetzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach § 3 I Nr. 2 ÜTV und die
nach § 3 I Nr. 3 ÜTV nicht im gleichen Umfang erfolgte Verminderung der laufenden Bezüge bei
Vollbeschäftigten und den mit mehr als der Hälfte der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit
Teilzeitbeschäftigten zu einer Erhöhung des Arbeitsentgelts pro Arbeitsstunde führt und ein
teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer an einer Erhöhung der Vergütung für vergleichbare Vollzeitkräfte
grundsätzlich entsprechend zu beteiligen ist (BAG 16. Januar 2003 - 6 AZR 222/01 - BAGE 104,
250, 254 mwN) .
21 c) § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG regelt allerdings kein absolutes Benachteiligungsverbot beim Entgelt
(BAG 15. Juli 2004 - 6 AZR 25/03 -; 5. November 2003 - 5 AZR 8/03 - AP TzBfG § 4 Nr. 6 = EzA
TzBfG § 4 Nr. 6; 24. September 2003 - 10 AZR 675/02 - BAGE 118, 17; 16. Januar 2003 - 6 AZR
222/01 - BAGE 104, 250) . Eine Schlechterstellung von Teilzeitbeschäftigten ist bei Vorliegen eines
sachlichen Grundes auch im Entgeltbereich zulässig. § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG konkretisiert das
allgemeine Diskriminierungsverbot des § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG für den Bereich des
Arbeitsentgelts oder einer anderen teilbaren geldwerten Leistung. Die Vorschrift schließt eine nach
§ 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG beim Vorliegen sachlicher Gründe erlaubte unterschiedliche Behandlung
aber nicht aus (vgl. BAG 15. Juli 2004 - 6 AZR 25/03 -) . Allein das unterschiedliche
Arbeitspensum berechtigt jedoch nicht zu einer unterschiedlichen Behandlung von Vollzeit- und
Teilzeitkräften. Gesetzlich zulässige Rechtfertigungsgründe müssen anderer Art sein.
22 d) Entgegen der Auffassung des Klägers bedarf die Frage, ob sachliche Gründe seine
Benachteiligung bei der laufenden Monatsvergütung rechtfertigen, hier keiner Entscheidung.
23 Selbst wenn zugunsten des Klägers davon ausgegangen wird, dass sachliche Gründe für die
Ungleichbehandlung fehlen, führt dies nicht zu einem Anspruch des Klägers auf eine tarifliche
Zuwendung für das Jahr 2005 in der von ihm beanspruchten Höhe. Die Beklagte hat dem Kläger,
dessen Arbeitszeit die Hälfte der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit beträgt, für das Jahr 2005
eine tarifliche Zuwendung iHv. 370,00 Euro gezahlt und damit die Hälfte des für vollbeschäftigte
Angestellte seiner Vergütungsgruppe auf 740,00 Euro begrenzten Betrags. Der Kläger hätte
deshalb nach § 3 II Abs. 1 Satz 3 ÜTV auch dann keinen Anspruch auf eine höhere tarifliche
Zuwendung, wenn er keine geringere Vergütung pro Arbeitsstunde erhielte als vergleichbare
Vollbeschäftigte. Eine Benachteiligung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer bei der Zahlung der
laufenden Vergütung begründet keinen Anspruch auf eine Besserstellung bei Sonderzahlungen.
Dr. Freitag
Marquardt
Brühler
Züfle
M. Trümner