Urteil des BAG vom 10.06.2010

Rechtsweg - Zusammenhangsklage - Wettbewerbsverstöße von Nichtarbeitnehmern

BUNDESARBEITSGERICHT Beschluß vom 10.6.2010, 5 AZB 3/10
Rechtsweg - Zusammenhangsklage - Wettbewerbsverstöße von Nichtarbeitnehmern
Leitsätze
In Wettbewerbsstreitigkeiten schließt § 13 Abs. 1 UWG (Juris: UWG 2004) die Erhebung einer
Zusammenhangsklage iSv. § 2 Abs. 3 ArbGG gegen Nichtarbeitnehmer vor den Gerichten für
Arbeitssachen aus.
Tenor
1. Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten zu 10. und 11. wird der Beschluss
des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 16. Dezember 2009 - 2 Ta
140/09 - aufgehoben, soweit über die Zulässigkeit des Rechtswegs betreffend
die Beklagte zu 10. und den Beklagten zu 11. und die Kosten des
Beschwerdeverfahrens entschieden worden ist.
2. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des
Arbeitsgerichts Lübeck vom 27. Mai 2009 - 1 Ca 638/09 - wird zurückgewiesen,
soweit über die Zulässigkeit des Rechtswegs betreffend die Beklagte zu 10. und
den Beklagten zu 11. entschieden worden ist.
3. Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsbeschwerde voll und der sofortigen
Beschwerde zu 2/3 zu tragen. Der Beklagte zu 1. hat die Kosten der sofortigen
Beschwerde zu 1/3 zu tragen.
4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 304.868,68 Euro festgesetzt.
Gründe
1 I. Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche und vorab über die Zulässigkeit des
Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen.
2 Die Klägerin stellt Kassen- und Abrechnungssysteme her, programmiert und wartet sie.
Hauptkunde der Klägerin ist die Unternehmensgruppe E. Im Januar 2008 schloss ein
Arbeitnehmer der Klägerin, der Beklagte zu 3., namens der Klägerin mit der Beklagten zu 10.,
diese vertreten durch ihren Geschäftsführer, den Beklagten zu 11., einen Rahmenvertrag über die
zentrale Vergabe von Einkäufen. Hiernach war die Klägerin verpflichtet, Hardwarekomponenten
der Beklagten zu 10. zu einem Aufpreis von 14,5 % auf die Einstandspreise abzunehmen.
3 Der Beklagte zu 11. war Gründungsgesellschafter und Vorstand einer am 28. Mai 2008
gegründeten K AG. Weitere Gründungsgesellschafter waren die Beklagten zu 1. bis 9., die zu
dieser Zeit Mitarbeiter der Klägerin waren. Diese neu gegründete AG bot der E Südwest/E Bayern
am 12. Juni 2008 den Abschluss eines Wartungsvertrags an.
4 Die Klägerin macht geltend, die Beklagten zu 3. und 10. hätten bei Abschluss des
Rahmenvertrags zum Nachteil der Klägerin gehandelt. Mit dem Rahmenvertrag sei Vermögen der
Klägerin veruntreut worden. Die Beklagten zu 10. und 11. sollten durch den Vollzug dieses
Rahmenvertrags die Kenntnis von den zur Ausführung der Wartungsverträge erforderlichen
Geschäftsgeheimnissen erlangen.
5 Die Klägerin behauptet, die Gründung der K AG sei allein zu dem Zweck erfolgt,
wettbewerbswidrig den Wartungsauftrag der E zu übernehmen. Anlässlich eines Treffens am
27. April 2008, an dem ua. die Beklagten zu 1. bis 9. teilnahmen, sei durch die Beklagten zu 2. und
3. suggeriert worden, die Klägerin sei insolvenzreif und werde den E-Auftrag verlieren.
Entsprechendes habe der Beklagte zu 1. bei einem weiteren Treffen mit ca. 40 bei der Klägerin
angestellten Technikern erklärt.
6 Die Klägerin hat folgende Anträge angekündigt:
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1. bis 9. und zu 11. - wie
Gesamtschuldner - gegenüber der Klägerin verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen
bereits entstandenen und/oder noch entstehenden Schaden zu ersetzen, der
a) daraus resultiert ist, dass die Beklagten gegenüber den für Kassen- und
Abrechnungssysteme zuständigen Mitarbeitern der E Südwest und/oder der E
Bayern sinngemäß behauptet haben und/oder durch Dritte sinngemäß
behaupten ließen, die Klägerin wäre insolvenzreif und/oder mit der Klägerin
ginge es den Bach herunter und/oder die Klägerin wäre nicht in der Lage, die
bestehenden Wartungsverträge über Kassen- und Abrechnungssysteme mit
der E Südwest und/oder der E Bayern vertragsgerecht auszuführen,
b) daraus resultiert, dass die Beklagten gegenüber den für Kassen- und
Abrechnungssysteme zuständigen - namentlich benannten - Mitarbeitern der
Klägerin behaupteten oder behaupten ließen, die Klägerin wäre insolvenzreif
und/oder mit der Klägerin ginge es den Bach herunter und/oder die Klägerin
wäre nicht in der Lage, die bestehenden Wartungsverträge über Kassen- und
Abrechnungssysteme mit der E Südwest und/oder der E Bayern
vertragsgerecht auszuführen.
2. Die Beklagten zu 1., 2., 3., 10. und 11. werden - wie Gesamtschuldner - verurteilt, an
die Klägerin 197.795,50 Euro zuzüglich Zinsen iHv. acht Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2008 (mittlerer Zinstermin) zu zahlen.
3. Die Beklagten zu 1. bis 9. und 11. werden - wie Gesamtschuldner - verurteilt, an die
Klägerin 716.810,55 Euro zuzüglich gesetzlicher Zinsen seit Rechtshängigkeit zu
zahlen.
7 Das Arbeitsgericht hat hinsichtlich der Beklagten zu 1., 10. und 11. den Rechtsweg zu den
Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt und insoweit den Rechtsstreit an das
Landgericht L verwiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht
den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für zulässig erklärt. In der
Rechtsmittelbelehrung dieses Beschlusses heißt es, die Rechtsbeschwerde müsse innerhalb
einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung des Beschlusses schriftlich beim
Bundesarbeitsgericht eingelegt werden. Die Rechtsbeschwerde sei gleichzeitig oder innerhalb von
zwei Monaten nach Zustellung des Beschlusses schriftlich zu begründen. Der Beschluss des
Landesarbeitsgerichts ist den Beklagten zu 10. und 11. am 30. Dezember 2009 zugestellt worden.
Mit ihrer am 25. Januar 2010 beim Bundesarbeitsgericht eingelegten und am 8. März 2010
begründeten Rechtsbeschwerde machen die Beklagten zu 10. und 11. weiterhin die
Unzulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen geltend. Hilfsweise
beantragen die Beklagten zu 10. und 11. wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
8 II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Die Beklagten zu 10. und 11. haben die Frist zur
Begründung der Rechtsbeschwerde von einem Monat nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG, § 78 Satz 1
ArbGG, § 575 Abs. 2 Satz 1 ZPO zwar nicht eingehalten. Ihnen ist jedoch Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand zu gewähren (§ 233 ZPO).
9 Nachdem die Beklagten zu 10. und 11. mit Schreiben vom 17. Februar 2010, zugestellt am
22. Februar 2010, auf die Versäumung der Begründungsfrist hingewiesen wurden, haben sie am
8. März 2010 und damit innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 234 Abs. 1 ZPO
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
10 Der Antrag ist begründet, denn die Beklagten zu 10. und 11. waren ohne ihr Verschulden
verhindert, die Rechtsbeschwerde fristgerecht zu begründen. Sie durften auf die in der Sache
unzutreffende Rechtsmittelbelehrung des Landesarbeitsgerichts vertrauen. Eine unrichtige
Rechtsmittelbelehrung rechtfertigt in der Regel die Annahme eines fehlenden Verschuldens des
Prozessbevollmächtigten an der Fristversäumung. Nur wenn die Rechtsmittelbelehrung
offensichtlich nicht geeignet ist, den Anschein der Richtigkeit zu erwecken, ist die Fristversäumnis
als schuldhaft anzusehen(vgl. Senat 25. Januar 2007 - 5 AZB 49/06 - AP SGB II § 16 Nr. 1 = EzA
ZPO 2002 § 233 Nr. 6; BAG 16. Dezember 2004 - 2 AZR 611/03 - AP ArbGG 1979 § 66 Nr. 30 =
EzA ZPO 2002 § 233 Nr. 3). Die Rechtsmittelbelehrung des Landesarbeitsgerichts war zwar
bezüglich der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde falsch, weil diese nicht zwei Monate,
sondern einen Monat, beginnend mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung, beträgt
(§ 575 Abs. 2 ZPO). Dieser Fehler ist aber nicht so offenkundig, dass für die Beklagten nicht der
Anschein einer richtigen Belehrung entstehen konnte.
11 III. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Zulässigkeit des
Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen zu Unrecht bejaht. Die Zuständigkeit der
Gerichte für Arbeitssachen folgt nicht aus § 2 Abs. 3 ArbGG.
12 1. Nach § 2 Abs. 3 ArbGG können vor die Gerichte für Arbeitssachen auch nicht unter die
Absätze 1 und 2 fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei
einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen
Rechtsstreitigkeit der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar
wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für die Geltendmachung des Anspruchs nicht die
ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist. Rechtlich oder innerlich
zusammengehörende Verfahren sollen nicht in Verfahren vor verschiedenen Gerichten
aufgespalten werden(BAG 27. Februar 1975 - 3 AZR 136/74 - zu II 4 der Gründe - AP ArbGG
1953 § 3 Nr. 1 = EzA ArbGG § 3 Nr. 1).
13 2. Für die Klägerin besteht die durch § 2 Abs. 3 ArbGG eröffnete Wahlmöglichkeit nicht. Zwar
handelt es sich bei der Hauptsacheklage gegen die Beklagten zu 2. bis 9. um eine
arbeitsrechtliche Streitigkeit. Die Klägerin macht gegen ihre Mitarbeiter sowohl Ansprüche nach
dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb als auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die
mit dem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang stehen, geltend. Hierfür sind gem.§ 2 Abs. 1 Nr. 3
Buchst. d ArbGG die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig. Doch ist für die
Geltendmachung der Ansprüche gegen die Beklagten zu 10. und 11. die ausschließliche
Zuständigkeit des Landgerichts - Kammer für Handelssachen - gegeben. Damit scheidet nach § 2
Abs. 3 ArbGG der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen aus.
14 a) Die Formulierung des Arbeitsgerichtsgesetzes „und für die Geltendmachung des Anspruchs
nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist“ zielt auf die in anderen
Gesetzen geregelten ausschließlichen Zuständigkeiten bestimmter Gerichte ab, wie sie ua. in
§ 29a Abs. 1 ZPO, § 143 Abs. 1 PatG und § 39 Abs. 1 ArbnErfG zu finden sind. Gleiches trifft auf
§ 13 Abs. 1 UWG zu. Nach dieser Norm sind die Landgerichte - Kammer für Handelssachen - für
alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch aufgrund des Gesetzes gegen den
unlauteren Wettbewerb geltend gemacht wird, ausschließlich zuständig.
15 b) Die Klägerin macht gegen die Beklagten zu 10. und 11. Schadensersatzansprüche geltend, die
sie aus unlauterem Wettbewerb herleitet. In der Summe ihres Vorbringens behauptet sie, die
Gründung der K AG und die damit zusammenhängenden Einzelaktionen aller Beklagten hätten
dem verabredeten Ziel gedient, der Klägerin wettbewerbswidrig den Wartungsauftrag der E
abzujagen. Damit behauptet die Klägerin ein zielgerichtetes wettbewerbswidriges Vorgehen aller
Beklagten. Soweit diese zur Tatzeit Arbeitnehmer der Klägerin waren, kommt damit die
ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen zum Tragen. Hinsichtlich der
Beklagten zu 10. und 11., die in keiner arbeitsrechtlichen Beziehung zur Klägerin standen oder
stehen, verbleibt es bei der ausschließlichen Zuständigkeit des Landgerichts - Kammer für
Handelssachen -.
16 IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 91 ZPO.
17 V. Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 63, 39 GKG. Festzusetzen ist ein Drittel des
Hauptsachestreitwerts.
Müller-Glöge Laux Biebl