Urteil des BAG vom 21.10.2009

BAG (kläger, zpo, zahlung, folge, bestätigung, erklärung, beendigung, objektiv, gutachten, untersuchung)

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 21.10.2009, 5 AZR 931/08
Tarifvertragliche Regelung der verlängerten Gewährung von Krankenbezügen im Fall dauernder
Fluguntauglichkeit
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Düsseldorf vom 4. September 2008 - 11 Sa 597/08 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über Zuschüsse zum Krankengeld. Der Kläger ist als Flugkapitän bei der
Beklagten beschäftigt. Die Beklagte wendet auf das Arbeitsverhältnis den Manteltarifvertrag Nr. 3
Cockpitpersonal LTU (gültig ab 1. Januar 2004) an.
2 § 48 dieses Tarifvertrags lautet:
„(1)
Dauernde Fluguntauglichkeit im Sinne dieser Bestimmung ist das auf einem
unbehebbaren oder aller Wahrscheinlichkeit nach unbehebbaren körperlichen Mangel
beruhende Unvermögen, die Tätigkeit bzw. den Beruf, wie sie/er im
Vergütungstarifvertrag fixiert ist, nach den einschlägigen behördlichen oder
tarifvertraglichen Vorschriften weiter auszuüben.
(2)
Die dauernde Fluguntauglichkeit kann nur nach dem folgenden Verfahren festgestellt
werden:
a)
Wird durch die fliegerärztliche Untersuchungsstelle nach § 27 Abs. 6 dieses
Tarifvertrages, bei einem Arbeitnehmer die dauernde Fluguntauglichkeit
festgestellt, so hat der Betroffene das Recht, dem Arbeitgeber innerhalb von
zwei Wochen nach Erhalt der Kenntnis von der Untauglichkeit zu erklären, daß
er das Ergebnis der betreffenden fliegerärztlichen Untersuchung anzweifelt.
Unterbleibt diese Erklärung, ist die dauernde Fluguntauglichkeit festgestellt.
(5)
Ist die dauernde Fluguntauglichkeit Folge eines Arbeitsunfalles, besteht ein Anspruch
auf Zahlung von Krankenbezügen gem. § 28 dieses Tarifvertrages bis zur Beendigung
des Arbeitsverhältnisses.
…“
3 Seit dem 11. Oktober 2003 ist der Kläger wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung
ununterbrochen arbeitsunfähig krank. Die Beklagte zahlte bis zum 10. Oktober 2004 tarifliche
Krankenbezüge.
4 Der Kläger hat geltend gemacht, er habe auch über den 10. Oktober 2004 hinaus bis zum 2. März
2005 Anspruch auf Gewährung eines Krankengeldzuschusses. Es habe sich zwischenzeitlich
seine dauernde Fluguntauglichkeit herausgestellt, die Folge eines Arbeitsunfalls sei.
5 Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 30.388,93 Euro nebst Zinsen zu zahlen.
6 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Eine dauernde Fluguntauglichkeit habe im
Klagezeitraum nicht vorgelegen. Im Übrigen sei sie nicht im Verfahren nach § 48 Abs. 2 MTV
festgestellt worden.
7 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des
Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der
Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
8 I. Die Revision ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung weiterer
Krankengeldzuschüsse für die Zeit vom 11. Oktober 2004 bis zum 2. März 2005.
9 Es kann dahinstehen, ob das Verfahren zur Prüfung der Flugtauglichkeit nach § 48 Abs. 2 MTV im
Streitfall eingehalten worden ist, denn das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass im
Klagezeitraum objektiv keine dauernde Fluguntauglichkeit vorlag. Diese Feststellung ist für den
Senat bindend. Sie ist vom Kläger nicht in revisionsrechtlich erheblicher Weise angegriffen worden
(§ 559 Abs. 2 ZPO). Der Kläger wertet die vorgelegten Gutachten lediglich anders als das
Landesarbeitsgericht, ohne zulässige und begründete Revisionsangriffe gegen die Feststellung zu
erheben.
10 Die in der Revision vorgelegte Bestätigung des Dr. G vom 28. November 2008, wonach beim
Kläger seit dem 6. Mai 2008 dauernde Fluguntauglichkeit bestehe, ist als neuer Sachvortrag
revisionsrechtlich unbeachtlich (§ 559 Abs. 1 ZPO). Zudem belegt diese Bestätigung keine
dauernde Fluguntauglichkeit im Klagezeitraum.
11 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller-Glöge
Mikosch
Laux
Hromadka
Buschmann