Urteil des BAG vom 04.02.2013

Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit - GmbH-Geschäftsführer - Insolvenz

BUNDESARBEITSGERICHT Beschluss vom 4.2.2013, 10 AZB
78/12
Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit - GmbH-Geschäftsführer - Insolvenz
Tenor
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des
Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 22. November 2012 - 15 Ta
398/12 - aufgehoben.
2. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des
Arbeitsgerichts Wuppertal vom 6. August 2012 - 1 Ca 1473/12 - wird
zurückgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten der sofortigen Beschwerde sowie der
Rechtsbeschwerde zu tragen.
4. Der Streitwert wird auf 14.735,53 Euro festgesetzt.
Gründe
1 I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung, über Gehaltsansprüche und
vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen.
2 Der Kläger war seit dem 1. September 2009 für die H & G GmbH (nachfolgend:
Schuldnerin) tätig auf Grundlage eines Arbeitsvertrags vom 18. August 2009 gegen eine
monatliche Grundvergütung iHv. 7.500,00 Euro. Aufgrund formloser Abrede wurde er im
Februar 2011 zum Geschäftsführer bestellt. Am 1. Februar 2012 hat das Amtsgericht
Wuppertal (- IN 1112/11 -) das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin
eröffnet und den Beklagten zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Beklagte hat das
Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 23. April 2012 zum 31. Mai 2012 gekündigt und den
Kläger unwiderruflich bis zum Ablauf der Kündigungsfrist freigestellt. Eine Abberufung als
Geschäftsführer ist nicht erfolgt.
3 Mit der am 14. Mai 2012 beim Arbeitsgericht Wuppertal eingegangenen
Kündigungsschutzklage wendet sich der Kläger gegen diese Kündigung, mit einer
Klageerweiterung vom 20. Juni 2012 verfolgt er Gehaltsansprüche für die Monate April bis
Juni 2012. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Rechtsweg zu den Gerichten für
Arbeitssachen sei eröffnet, weil er auf Grundlage des Arbeitsvertrags vom 18. August 2009
in einem Arbeitsverhältnis zur Schuldnerin stehe.
4 Der Kläger hat die Anträge angekündigt,
1. festzustellen, dass das Anstellungsverhältnis des Klägers durch die
Kündigung des Beklagten vom 23. April 2012 zum 31. Mai 2012 nicht
aufgelöst worden ist,
2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere
Beendigungstatbestände endet, sondern unverändert über den 31. Mai 2012
fortbesteht,
3. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger für April 2012 7.500,00 Euro
brutto abzüglich bereits erhaltener 793,41 Euro netto nebst fünf
Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszins aus 6.706,59 Euro seit dem
1. Mai 2012 zu zahlen, für Mai 2012 7.500,00 Euro brutto nebst fünf
Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszins hierauf seit dem 1. Juni 2012 und
für Juni 2012 7.500,00 Euro brutto nebst fünf Prozentpunkten über dem
Basiszins seit dem 1. Juli 2012 zu zahlen.
5 Der Beklagte hat den Antrag angekündigt, die Klage abzuweisen, und die Auffassung
vertreten, der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen sei aufgrund der Fiktion des
§ 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht eröffnet.
6 Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit an das Landgericht Wuppertal verwiesen. Auf die
sofortige Beschwerde des Klägers hat das Landesarbeitsgericht den Rechtsweg zu den
Gerichten für Arbeitssachen für eröffnet erklärt. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit
der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.
7 II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Zulässigkeit des
Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen zu Unrecht bejaht.
8 1. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und b ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen
ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und
Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis und über das Bestehen oder Nichtbestehen eines
Arbeitsverhältnisses. Wer Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes ist,
bestimmt § 5 ArbGG.
9 a) Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG sind Arbeitnehmer Arbeiter und Angestellte sowie die zu
ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG gelten jedoch in
Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen nicht als
Arbeitnehmer, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als
Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der
Personengesamtheit berufen sind. Für einen Rechtsstreit zwischen dem Vertretungsorgan
und der juristischen Person sind nach dieser gesetzlichen Fiktion die Gerichte für
Arbeitssachen nicht berufen. Die Fiktion der Norm gilt auch für das der Organstellung
zugrunde liegende Rechtsverhältnis. Sie greift unabhängig davon ein, ob das der
Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis materiell-rechtlich als freies
Dienstverhältnis oder als Arbeitsverhältnis ausgestaltet ist. Auch wenn ein
Anstellungsverhältnis zwischen der juristischen Person und dem Mitglied des
Vertretungsorgans wegen dessen starker interner Weisungsabhängigkeit als
Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist und deshalb materielles Arbeitsrecht zur Anwendung
kommt, sind zur Entscheidung eines Rechtsstreits aus dieser Rechtsbeziehung die
ordentlichen Gerichte berufen (BAG 26. Oktober 2012 - 10 AZB 60/12 - Rn. 16, NZA 2013,
54; 15. März 2011 - 10 AZB 32/10 - Rn. 11, AP ArbGG 1979 § 2 Nr. 95 = EzA ArbGG 1979
§ 5 Nr. 44; 3. Februar 2009 - 5 AZB 100/08 - Rn. 8, AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 66 = EzA
ArbGG 1979 § 5 Nr. 43; 20. August 2003 - 5 AZB 79/02 - zu B I 2 bis 4 der Gründe,
BAGE 107, 165). An der Unzuständigkeit der Arbeitsgerichte ändert es nichts, wenn
zwischen den Prozessparteien streitig ist, wie das Anstellungsverhältnis zu qualifizieren
ist (BAG 6. Mai 1999 - 5 AZB 22/98 - zu II 3 b der Gründe, AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 46 =
EzA ArbGG 1979 § 5 Nr. 33). § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG greift sogar ein, wenn objektiv
feststeht, dass das Anstellungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis ist. Die Fiktion des § 5
Abs. 1 Satz 3 ArbGG soll sicherstellen, dass die Mitglieder der Vertretungsorgane mit der
juristischen Person selbst dann keinen Rechtsstreit im „Arbeitgeberlager“ vor dem
Arbeitsgericht führen, wenn die der Organstellung zugrunde liegende Beziehung als
Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist (BAG 20. August 2003 - 5 AZB 79/02 - zu B I 3 der
Gründe, aaO). Für Ansprüche der Klagepartei aus dem der Geschäftsführertätigkeit
zugrunde liegenden Vertrag sind deshalb die ordentlichen Gerichte ohne Weiteres
zuständig (vgl. BAG 20. Mai 1998 - 5 AZB 3/98 - zu II 1 der Gründe, NZA 1998, 1247).
10 b) Anders kann es jedoch dann liegen, wenn und soweit der Rechtsstreit nicht das der
Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis betrifft, sondern eine weitere
Rechtsbeziehung besteht. Insoweit greift die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht ein
(BAG 23. August 2011 - 10 AZB 51/10 - Rn. 13, AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 69 = EzA
ArbGG 1979 § 5 Nr. 46; 15. März 2011 - 10 AZB 32/10 - Rn. 11, AP ArbGG 1979 § 2 Nr. 95
= EzA ArbGG 1979 § 5 Nr. 44; 3. Februar 2009 - 5 AZB 100/08 - Rn. 8, AP ArbGG 1979
§ 5 Nr. 66 = EzA ArbGG 1979 § 5 Nr. 43). Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der
Organvertreter Rechte auch mit der Begründung geltend macht, nach der Abberufung als
Geschäftsführer habe sich das nicht gekündigte Anstellungsverhältnis - wieder - in ein
Arbeitsverhältnis umgewandelt (BAG 6. Mai 1999 - 5 AZB 22/98 - zu II 3 c der Gründe, AP
ArbGG 1979 § 5 Nr. 46 = EzA ArbGG 1979 § 5 Nr. 33).
11 c) Eine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte kann ferner dann gegeben sein, wenn die
Klagepartei Ansprüche aus einem auch während der Zeit als Geschäftsführer nicht
aufgehobenen Arbeitsverhältnis nach Abberufung als Organmitglied geltend macht. Zwar
liegt der Berufung eines Arbeitnehmers zum Geschäftsführer einer GmbH eine vertragliche
Abrede zugrunde, die regelmäßig als ein Geschäftsführerdienstvertrag zu qualifizieren ist
und mit der das Arbeitsverhältnis grundsätzlich aufgehoben wird (vgl. bspw. BAG
3. Februar 2009 - 5 AZB 100/08 - Rn. 8, AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 66 = EzA ArbGG 1979 § 5
Nr. 43; 5. Juni 2008 - 2 AZR 754/06 - Rn. 23, AP BGB § 626 Nr. 211; 19. Juli 2007 - 6 AZR
774/06 - Rn. 10, BAGE 123, 294). Zwingend ist dies aber nicht. Zum einen kann die
Bestellung zum Geschäftsführer einer GmbH auch auf einem Arbeitsvertrag beruhen. Zum
anderen bleibt der Arbeitsvertrag bestehen, wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer
formlosen Abrede zum Geschäftsführer der GmbH bestellt wird, da eine wirksame
Aufhebung des früheren Arbeitsverhältnisses die Einhaltung der Schriftform des § 623
BGB voraussetzt (vgl. BAG 15. März 2011 - 10 AZB 32/10 - Rn. 12, AP ArbGG 1979 § 2
Nr. 95 = EzA ArbGG 1979 § 5 Nr. 44; 3. Februar 2009 - 5 AZB 100/08 - Rn. 8, aaO).
Ansprüche aus diesem Arbeitsvertrag können dann nach Abberufung aus der Organschaft
und damit nach dem Wegfall der Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG vor den Gerichten für
Arbeitssachen geltend gemacht werden. Dies gilt auch für die während der Zeit der
Geschäftsführerbestellung auf dieser arbeitsvertraglichen Basis entstandenen Ansprüche
(BAG 29. Mai 2012 - 10 AZB 3/12 - Rn. 13).
12 2. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist nicht eröffnet.
13 a) Den Kläger und die Schuldnerin bindet der Arbeitsvertrag vom 18. August 2009. Dieser
Arbeitsvertrag ist bis zur Kündigung nicht aufgelöst worden, davon gehen beide Parteien
aus. Der Kläger ist aufgrund formloser Abrede seit Februar 2011 zum Geschäftsführer der
Schuldnerin bestellt worden. Damit haben Kläger und Schuldnerin zusätzlich die
Übernahme der Geschäftsführung vereinbart, sie haben aber keinen zusätzlichen
Geschäftsführerdienstvertrag abgeschlossen. Die bestehende schuldrechtliche Grundlage
ihrer Vertragsbeziehung wurde stillschweigend - formlos - in Bezug auf die Übernahme
der Geschäftsführung ergänzt. Im Übrigen ist der Arbeitsvertrag vom 18. August 2009 nach
der Bestellung zum Geschäftsführer weiter Grundlage der Tätigkeit des Klägers geblieben;
der Kläger verfolgt folgerichtig mit dem Antrag zu 3. die sich aus diesem Vertrag
ergebenden Vergütungsansprüche (vgl. BAG 26. Oktober 2012 - 10 AZB 55/12 - Rn. 16 -
22).
14 b) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat an der organschaftlichen Stellung des
Klägers nichts geändert, die Organstellung des Organs einer juristischen Person bleibt
durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unberührt (BGH 26. Januar 2006 - IX ZR
282/03 - Rn. 6, ZInsO 2006, 260; Uhlenbruck in Karsten Schmidt/Uhlenbruck Die GmbH in
Krise, Sanierung und Insolvenz 4. Aufl. S. 707). Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
macht aus gesetzlichen Vertretern der Schuldnerin keine Arbeitnehmer im Sinne des
Arbeitsgerichtsgesetzes (GMP/Germelmann/Müller-Glöge ArbGG 7. Aufl. § 5 Rn. 45).
15 c) Der Kläger ist als Geschäftsführer nicht abberufen worden. Er war bei Klageerhebung
und Klageerweiterung als Geschäftsführer der Schuldnerin im Handelsregister
eingetragen; die Kündigungsschutzklage und die weiteren Anträge betreffen das der
fortbestehenden Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis der Parteien. Damit
greift die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG unabhängig davon, ob dieses
Rechtsverhältnis materiellrechtlich ein Arbeitsverhältnis ist, sowohl für die
Kündigungsschutzanträge als auch für den Zahlungsantrag (BAG 26. Oktober 2012 -
10 AZB 55/12 - Rn. 22, 23).
Mikosch W. Reinfelder Mestwerdt