Urteil des BAG vom 14.03.2017

BAG (arbeitsverhältnis, insolvenz, versicherungsvertrag, bezugsrecht, arbeitnehmer, arbeitgeber, verwalter, erwerb, rückkaufswert, zustimmung)

Siehe auch:
Pressemitteilung Nr. 44/10
Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung in der Insolvenz
Endet ein Arbeitsverhältnis, das in der Insolvenz mit Wirkung für die Masse fortbesteht, während des
Insolvenzverfahrens, stellt sich die Frage, wem die Rechte aus einer vom Insolvenzschuldner zugunsten
des Arbeitnehmers abgeschlossenen Lebensversicherung zustehen. Maßgeblich hierfür ist, ob das im
Versicherungsvertrag geregelte Bezugsrecht des Arbeitnehmers nach dem Versicherungsvertrag noch
durch den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer widerrufen werden kann. Nur dann stehen die Rechte
der Masse zu.
Die zur Durchführung einer betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Direktversicherungen
enthalten vielfach die Bestimmung, dass das Bezugsrecht nicht mehr widerruflich ist, es sei denn der
Arbeitnehmer scheidet aus dem Arbeitsverhältnis aus, ohne dass die Voraussetzungen der
Unverfallbarkeit nach dem Betriebsrentengesetz vorliegen. Eine derartige Klausel ist in der Regel
entsprechend dem Betriebsrentenrecht auszulegen. Aufgrund eines Betriebsübergangs endet das
Arbeitsverhältnis nicht. Der Weiterbestand des Arbeitsverhältnisses ist für den Erwerb gesetzlich
unverfallbarer Anwartschaften auch in der Insolvenz rechtserheblich. Damit liegen die Voraussetzungen
eines „Ausscheidens“ des Arbeitnehmers nicht vor, wenn sein Arbeitsverhältnis im Wege des
Betriebsübergangs auf einen anderen Arbeitgeber übergeht. In diesen Fällen kann der Verwalter die
Rechte aus dem Versicherungsvertrag nicht in Anspruch nehmen, insbesondere den Rückkaufswert
nicht zur Masse ziehen.
Danach war die Klage eines Insolvenzverwalters, der vom Arbeitnehmer die Zustimmung zur Freigabe
eines bei der Hinterlegungsstelle hinterlegten Betrages verlangte, erfolglos. Im Gegensatz zu den
Vorinstanzen hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts die Klage abgewiesen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. Juni 2010 - 3 AZR 334/06 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 15. Februar 2006 - 3 Sa 2064/05 -