Urteil des BAG vom 22.01.2014

Beschlussfassung des Betriebsrats - Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung

BUNDESARBEITSGERICHT Beschluss vom 22.1.2014, 7 AS 6/13
Beschlussfassung des Betriebsrats - Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung
Tenor
Der Siebte Senat hält an seiner Rechtsauffassung, ein
Beschluss des Betriebsrats zu einem nicht in der
Tagesordnung aufgeführten Punkt könne auch bei
einstimmiger Beschlussfassung wirksam nur gefasst werden,
wenn alle Betriebsratsmitglieder anwesend sind, nicht fest.
Gründe
1 I. Der Erste Senat möchte die Auffassung vertreten, dass die Ladung zu einer
Betriebsratssitzung ohne Mitteilung der Tagesordnung nicht zur Unwirksamkeit eines in
dieser Betriebsratssitzung gefassten Beschlusses führt, wenn sämtliche Mitglieder des
Betriebsrats rechtzeitig geladen sind, der Betriebsrat beschlussfähig iSd. § 33 Abs. 2
BetrVG ist und die anwesenden Betriebsratsmitglieder einstimmig beschlossen haben,
über den Regelungsgegenstand des später gefassten Beschlusses zu beraten und
abzustimmen; nicht erforderlich sei, dass in dieser Sitzung alle Betriebsratsmitglieder
anwesend sind.
2 Damit würde der Erste Senat von der Rechtsprechung des Siebten Senats (28. Oktober
1992 - 7 ABR 14/92 - zu B II 2 b der Gründe; 24. Mai 2006 - 7 AZR 201/05 - Rn. 19;
10. Oktober 2007 - 7 ABR 51/06 - Rn. 12, BAGE 124, 188; vgl. auch schon BAG 28. April
1988 - 6 AZR 405/86 - zu II 3 c der Gründe, BAGE 58, 221) abweichen. Nach dieser setzt
die Änderung oder Ergänzung einer festgesetzten Tagesordnung auf einer
Betriebsratssitzung voraus, dass der vollzählig versammelte Betriebsrat einstimmig sein
Einverständnis erklärt, den Beratungspunkt in die Tagesordnung aufzunehmen und
darüber zu beschließen; andernfalls könne ein Beschluss des Betriebsrats zu einem nicht
in der Tagesordnung aufgeführten Punkt nicht wirksam gefasst werden (BAG 24. Mai 2006
- 7 AZR 201/05 - Rn. 19 mwN).
3 Der Erste Senat hat daher gem. § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG angefragt, ob der Siebte Senat
an seiner Rechtsauffassung festhält.
4 II. Der Siebte Senat hält an seiner Rechtsauffassung, ein Beschluss des Betriebsrats zu
einem nicht in der Tagesordnung aufgeführten Punkt könne auch bei einstimmiger
Beschlussfassung wirksam nur gefasst werden, wenn alle Betriebsratsmitglieder
anwesend sind, nicht fest.
5 1. Das Betriebsverfassungsgesetz regelt die Voraussetzungen einer wirksamen
Beschlussfassung des Betriebsrats nicht abschließend. Es bestimmt in § 33 Abs. 1 Satz 1
BetrVG lediglich, dass die Beschlüsse des Betriebsrats, soweit in diesem Gesetz nichts
anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst
werden. Ferner regelt § 33 Abs. 2 Halbs. 1 BetrVG, dass der Betriebsrat nur
beschlussfähig ist, wenn mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der
Beschlussfassung teilnimmt.
6 2. Die Anfrage des Ersten Senats verlangt keine abschließende Beantwortung der Frage,
welche Voraussetzungen für die Wirksamkeit eines Betriebsratsbeschlusses unverzichtbar
sind und welche Verfahrensverstöße zur Unwirksamkeit eines Betriebsratsbeschlusses
führen. Allerdings spricht vieles für die Beurteilung des Ersten Senats, nach der nicht jeder
Verstoß gegen die formellen Anforderungen einer Betriebsratssitzung die Unwirksamkeit
eines darin gefassten Beschlusses zur Folge hat, sondern nur ein solcher, der so
schwerwiegend ist, dass der Fortbestand des Beschlusses von der Rechtsordnung nicht
hingenommen werden kann (BAG 9. Juli 2013 - 1 ABR 2/13 (A) - Rn. 38).
7 3. Der Siebte Senat teilt auch die Auffassung des Ersten Senats, wonach die Beachtung
des § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG und die dort ausdrücklich angeordnete Ladung der
Betriebsratsmitglieder einschließlich etwaiger Ersatzmitglieder unter Mitteilung der
Tagesordnung als wesentlich für die Wirksamkeit eines in der Sitzung gefassten
Betriebsratsbeschlusses anzusehen ist (BAG 9. Juli 2013 - 1 ABR 2/13 (A) - Rn. 40 ff.).
Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Siebten Senats (BAG 28. Oktober 1992
- 7 ABR 14/92 - zu B II 2 a der Gründe; 24. Mai 2006 - 7 AZR 201/05 - Rn. 17; 10. Oktober
2007 - 7 ABR 51/06 - Rn. 12, BAGE 124, 188).
8 4. Im Übrigen schließt sich der Siebte Senat unter Aufgabe seiner bisherigen
Rechtsauffassung der Ansicht des Ersten Senats an, wonach es für die Heilung eines
Verfahrensmangels iSd. § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG nach dem Zweck dieser
Ladungsvorschrift ausreicht, dass alle Betriebsratsmitglieder einschließlich erforderlicher
Ersatzmitglieder rechtzeitig zur Sitzung geladen worden sind und die beschlussfähig (§ 33
Abs. 2 BetrVG) Erschienenen in dieser Sitzung eine Ergänzung oder Erstellung der
Tagesordnung einstimmig beschließen (BAG 9. Juli 2013 - 1 ABR 2/13 (A) - Rn. 49). Auch
an der Begründung für seine bisherige Auffassung, wonach eine Heilung nur bei
Anwesenheit aller Betriebsratsmitglieder möglich sei, hält der Siebte Senat nach erneuter
Prüfung nicht fest.
9 a) Das vom Senat bislang angeführte Argument, ein verhindertes Betriebsratsmitglied
müsse anhand der zuvor erfolgten Mitteilung der Tagesordnung Gelegenheit haben, seine
Betriebsratskollegen außerhalb der Sitzung über seine Auffassung zu unterrichten und sie
hiervon zu überzeugen (vgl. BAG 24. Mai 2006 - 7 AZR 201/05 - Rn. 20), trägt, wie der
Erste Senat zutreffend ausführt, nicht (BAG 9. Juli 2013 - 1 ABR 2/13 (A) - Rn. 46). Im Falle
der zeitweiligen Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds rückt das Ersatzmitglied gem.
§ 25 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BetrVG mit allen Rechten und Pflichten in dessen Stellung
ein. Schützenswerte Einflussmöglichkeiten auf die Willensbildung des Gremiums stehen
dem zeitweilig verhinderten Betriebsratsmitglied nicht zu.
10 b) Der Siebte Senat schließt sich dem Ersten Senat auch in der Beurteilung an, die
Mitteilung der Tagesordnung diene nicht dazu, dem einzelnen Betriebsratsmitglied die
Auflösung einer etwaigen Terminskollision zu ermöglichen (BAG 9. Juli 2013 - 1 ABR
2/13 (A) - Rn. 47). Zwar hat ein Betriebsratsmitglied im Falle einer Pflichtenkollision
eigenverantwortlich zu beurteilen, welche Pflicht von ihm vorrangig wahrzunehmen ist. Es
darf diese Beurteilung aber nicht davon abhängig machen, ob es die Betriebsratssitzung
unter Berücksichtigung der Tagesordnung für wichtig oder unwichtig hält. Jedenfalls
verdient ein Betriebsratsmitglied, das eine bestimmte Tagesordnung für unwichtig
erachtet, keinen Schutz davor, dass die anwesenden Betriebsratsmitglieder einen
weiteren Tagesordnungspunkt einstimmig auf die Tagesordnung setzen. Im Übrigen
würde das Argument, ein Betriebsratsmitglied müsse unter Würdigung der Tagesordnung
entscheiden können, ob es sich für verhindert erklärt, konsequenterweise dazu führen,
dass eine Ergänzung der Tagesordnung nur bei vollständiger Anwesenheit aller originär
gewählten Betriebsratsmitglieder möglich und bei Heranziehung von Ersatzmitgliedern,
also bei Fehlen auch nur eines originär gewählten Betriebsratsmitglieds ausgeschlossen
wäre. Damit wäre insbesondere in größeren Betriebsräten, bei denen häufig ein oder
mehrere Betriebsratsmitglieder zeitweilig verhindert sind, eine Ergänzung der
Tagesordnung weitgehend unmöglich. Hierdurch würde aber die praktische
Betriebsratsarbeit erheblich erschwert. Dies gilt insbesondere für Angelegenheiten der
Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen, in denen dem Betriebsrat nach seiner
Unterrichtung nur ein Zeitraum von einer Woche zur Verfügung steht, nach dessen
ungenutztem Ablauf die Zustimmung des Betriebsrats als erteilt gilt (vgl. § 99 Abs. 3 Satz 1
und Satz 2, § 102 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BetrVG).
11 5. Schließlich weist der Erste Senat auch zutreffend darauf hin, dass das weiterhin
geltende Erfordernis der Einstimmigkeit der Beschlussfassung das einzelne
Betriebsratsmitglied davor schützt, über betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheiten
befinden zu müssen, mit denen es sich aus seiner Sicht noch nicht angemessen befasst
und über die es sich noch keine abschließende Meinung gebildet hat (BAG 9. Juli 2013 -
1 ABR 2/13 (A) - Rn. 50).
12 6. Von einer weiteren Begründung sieht der Siebte Senat im Hinblick auf die zutreffenden
Ausführungen des Ersten Senats ab.
Linsenmaier
Schmidt
Zwanziger
R. Gmoser
Donath