Urteil des BAG vom 12.12.2007

BAG (zuwendung, berechnung, höhe, arbeitnehmer, kläger, arbeitsentgelt, tarifvertrag, arbeitsverhältnis, ermittlung, ausnahme)

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 12.12.2007, 10 AZR 19/07
Zuwendung - Bezugnahme in einem Tarifvertrag auf einen anderen Tarifvertrag
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-
Württemberg vom 14. Dezember 2006 - 3 Sa 44/06 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über die Höhe und Berechnung der tariflichen Zuwendung für das Jahr 2004.
2 Die Beklagte ist ein Nahverkehrsunternehmen. Der Kläger ist bei ihr seit dem 1. Januar 1998
beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der am 1. Februar
2003 in Kraft getretene Bezirkstarifvertrag kommunaler Nahverkehrsbetriebe für die Stuttgarter
Straßenbahnen AG (BzTV-N SSB) vom 6. Februar 2003 Anwendung. Vor dem Inkrafttreten dieses
Tarifvertrags richtete sich das Arbeitsverhältnis nach den Bestimmungen des
Bundesmanteltarifvertrags für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II)
einschließlich der ihn ergänzenden Tarifverträge. Im BzTV-N SSB heißt es:
Ҥ 7
Entgelt
(1) Das Monatsentgelt für die AN ist in der Anlage 2 in Entgeltgruppen festgelegt.
(2) Bemessungszeitraum für das Entgelt des AN ist der Kalendermonat. Jede Zahlung
erfolgt zum 15. des laufenden Monats auf ein von dem AN eingerichtetes Girokonto.
(3) Bemessungsgrundlage für die Fortzahlung des Entgelts an Wochenfeiertagen und nach
§ 12 Abs. 3 Buchst. f, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 und § 16 ist der Durchschnitt der
tariflichen Entgelte, die in den letzten drei dem maßgeblichen Ereignis für die Fortzahlung
vorhergehenden vollen Kalendermonate gezahlt worden sind. Ausgenommen hiervon
sind das zusätzlich für Überstunden gezahlte Arbeitsentgelt (mit Ausnahme der
dienstplanmäßig vorgesehenen Überstunden), Leistungszulagen (§ 7 Abs. 5),
Leistungsprämien (§ 7 Abs. 6), Zuwendung, Sonderzahlung (§ 17), besondere
Zahlungen (§ 18 Abs. 1), Abgeltung von Zeitguthaben usw.
(4) ...
§ 15
Erholungsurlaub
(1) Der AN hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des
Arbeitsentgelts (§ 7 Abs. 3). ...
(2) ...
§ 17
Zuwendung, Urlaubsgeld, Sonderzahlung
(1) Folgende Tarifverträge finden in ihrer jeweiligen Fassung entsprechende Anwendung,
wenn nichts Abweichendes gemäß Abs. 2 bestimmt ist:
Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober 1973 und
Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Angestellte vom 16. März 1977.
Im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Angestellte sind
Angestellte der Vergütungsgruppen X bis V c mit AN der Entgeltgruppen 1 bis 7
vergleichbar.
(2) Anstelle von Abs. 1 kann durch Betriebs-/Dienstvereinbarung folgende Regelung
vereinbart werden:
a) Der AN, der am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis steht, hat Anspruch auf eine
jährliche Sonderzahlung. Diese bemisst sich nach dem Vom-Hundert-Satz
entsprechend der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 2 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1
Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober 1973 in der
jeweils geltenden Fassung, bezogen auf das dem AN im September zustehende
Arbeitsentgelt; unberücksichtigt bleiben hierbei das zusätzlich für Überstunden
gezahlte Arbeitsentgelt (mit Ausnahme der dienstplanmäßig vorgesehenen
Überstunden), Leistungszulagen (§ 7 Abs. 5), Leistungsprämien (§ 7 Abs. 6) sowie
besondere Zahlungen (§ 18 Abs. 1).
b) Die nach Buchst. a ermittelte Sonderzahlung wird um 20 Prozentpunkte erhöht,
wenn der aus diesem Erhöhungsbetrag resultierende Teil insbesondere von dem
zeitlichen Umfang der Arbeitsleistung des AN im vorangegangenen
Kalenderjahr/Wirtschaftsjahr abhängig gemacht ist. Einzelheiten werden in der
Betriebs-/Dienstvereinbarung geregelt.
c) Der auf Buchst. a entfallende Teil der Sonderzahlung ermäßigt sich um ein Zwölftel
für jeden Kalendermonat, für den der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgelt
(§ 7), Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 14 Abs. 1 und 2) oder Fortzahlung des
Entgelts während des Erholungsurlaubs (§ 15) hat. Die Sonderzahlung wird mit dem
für November zustehenden Entgelt ausgezahlt. Ein Teilbetrag kann zu einem
früheren Zeitpunkt ausgezahlt werden.”
3 Der Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober 1973 idF vom 31. Januar
2003 (TV-Zuwendung) regelt ua.:
Ҥ 2
Höhe der Zuwendung
(1) Die Zuwendung beträgt - unbeschadet des Absatzes 2 - 100 v.H. der Urlaubsvergütung
nach § 47 Abs. 2 BAT, die dem Angestellten zugestanden hätte, wenn er während des ganzen
Monats September Erholungsurlaub gehabt hätte. Dabei sind bei der Anwendung des § 47
Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 BAT bei der Fünftagewoche 22 Urlaubstage, bei der
Sechstagewoche 26 Urlaubstage und bei anderer Verteilung der Arbeitszeit die entsprechende
Zahl von Urlaubstagen zugrunde zu legen.
...”
4 In § 47 BAT ist geregelt:
“(1) Der Angestellte erhält in jedem Urlaubsjahr Erholungsurlaub unter Zahlung der
Urlaubsvergütung. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Als Urlaubsvergütung werden die Vergütung (§ 26) und die Zulagen, die in Monatsbeträgen
festgelegt sind, weitergezahlt. Der Teil der Bezüge, der nicht in Monatsbeträgen festgelegt ist,
wird nach Maßgabe des § 36 Abs. 1 Unterabs. 2 durch eine Zulage (Aufschlag) für jeden
Urlaubstag nach Unterabsatz 2 als Teil der Urlaubsvergütung berücksichtigt.
Der Aufschlag beträgt 108 v.H. des Tagesdurchschnitts der Zulagen, die nicht in
Monatsbeträgen festgelegt sind, der Zeitzuschläge nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b bis f,
der Überstundenvergütungen (ausgenommen die Überstundenpauschvergütung nach Nr. 5
SR 2s) und des Zeitzuschlags nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a für ausgeglichene
Überstunden, der Bezüge nach § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 3 sowie der Vergütungen für
Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft des vorangegangenen Kalenderjahres.
...”
5 Die Beklagte zahlte dem Kläger im November 2004 eine tarifliche Zuwendung iHv. 2.097,75 Euro
brutto. Die Höhe der Zuwendung ermittelte sie nicht anhand der einem Angestellten, dessen
Arbeitsverhältnis durch den BAT geregelt ist, nach § 47 Abs. 2 BAT zustehenden
Urlaubsvergütung, sondern stellte bei der Berechnung der Zuwendung auf das dem Kläger nach
§ 15 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 7 Abs. 3 BzTV-N SSB während des Erholungsurlaubs zustehende
Arbeitsentgelt ab.
6 Der Kläger hat gemeint, die Beklagte habe die für die Höhe der tariflichen Zuwendung maßgebliche
Urlaubsvergütung zu Unrecht nach den § 15 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 3 BzTV-N SSB berechnet.
Nach § 17 Abs. 1 BzTV-N SSB iVm. § 2 Abs. 1 Satz 1 TV-Zuwendung sei die Höhe der Zuwendung
gemäß § 47 Abs. 2 BAT zu ermitteln. Nach dieser Berechnungsvorschrift seien das für
Überstunden geleistete Entgelt und die Zuschläge für Überstunden zu berücksichtigen. Im
Gegensatz zu einer Berechnung der Zuwendung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 7 Abs. 3 BzTV-N
SSB sei bei der Ermittlung der Zuwendungshöhe nach § 47 Abs. 2 BAT auch nicht auf die in den
drei vorhergehenden Monaten, sondern auf die im vorangegangenen Kalenderjahr gezahlten
Entgelte abzustellen. Die tarifgerechte Berechnung der Zuwendung für das Jahr 2004 nach § 47
Abs. 2 BAT führe zu einem Nachzahlungsanspruch iHv. 110,48 Euro brutto.
7 Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 110,48 Euro brutto nebst 5 % Zinsen über den
Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
8 Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, die Zuwendung sei
nach § 15 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 3 BzTV-N SSB zu berechnen. Die Tarifvertragsparteien des
BzTV-N SSB hätten bezüglich der Berechnung der Zuwendung nicht auf § 47 Abs. 2 BAT
verwiesen und in § 17 Abs. 1 BzTV-N SSB keine unmittelbare Anwendung des TV-Zuwendung
angeordnet, sondern bestimmt, dass der TV-Zuwendung entsprechende Anwendung finde.
9 Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der
Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom
Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger die Wiederherstellung der
Entscheidung des Arbeitsgerichts. Die Beklagte beantragt, die Revision des Klägers
zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
10 Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Die Beklagte hat die tarifliche Zuwendung für das
Jahr 2004 zutreffend berechnet. Mangels eines weitergehenden Anspruchs des Klägers hat das
Landesarbeitsgericht die Klage zu Recht abgewiesen.
11 I. Das Landesarbeitsgericht hat - kurz zusammengefasst - angenommen, schon der Tarifwortlaut
spreche für eine Berechnung der für die Höhe der tariflichen Zuwendung maßgeblichen
Urlaubsvergütung nach § 15 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 3 BzTV-N SSB. In § 17 Abs. 1 BzTV-N SSB
hätten die Tarifvertragsparteien nicht die unmittelbare, sondern die entsprechende Anwendung des
TV-Zuwendung vereinbart. Dieser Tarifvertrag sei deshalb “mutatis mutandis”, also mit den
entsprechenden Änderungen anzuwenden. Die Parameter des TV-Zuwendung seien für die
entsprechenden Änderungen anzuwenden. Die Parameter des TV-Zuwendung seien für die
Berechnung der Zuwendung zu übernehmen. Die Variablen seien jedoch mit den Werten
anzusetzen, die sich aus dem BzTV-N SSB ergäben. Bei einer Berechnung der Zuwendung
gemäß § 47 Abs. 2 BAT müsste auch die in § 26 BAT geregelte Vergütung des Angestellten zu
Grunde gelegt werden. Die Vergütung des Klägers richte sich jedoch nicht nach § 26 BAT,
sondern nach § 7 BzTV-N SSB. Die Tarifvertragsparteien hätten in § 15 Abs. 1, § 7 Abs. 3 BzTV-
N SSB abweichend von § 47 Abs. 2 BAT und § 67 Nr. 40 BMT-G II festgelegt, wie die
Urlaubsvergütung zu berechnen sei. Es gebe keinen Grund für die Annahme, dass diese
abweichende Berechnung der Urlaubsvergütung für die Berechnung der Zuwendung ohne
Bedeutung sei. Die in § 17 Abs. 2 BzTV-N SSB getroffene Regelung zeige vielmehr, dass die
Tarifvertragsparteien von der ausschließlichen Geltung der Vergütungsregelungen des BzTV-N
SSB als Grundlage für die Berechnung der Zuwendung ausgegangen seien. Diese Regelung sei
keine Ausnahme-, sondern eine Alternativregelung. Schließlich führe nur die Berechnung der
Zuwendung nach den § 15 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 3 BzTV-N SSB zu einer vernünftigen,
sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung. Die Bezugnahme in § 2
Abs. 1 TV-Zuwendung auf § 47 Abs. 2 BAT diene der Vereinfachung der Berechnung der
Zuwendung. Der Arbeitgeber könne auf Grund dieser Regelung für die Berechnung der
Zuwendung auf die Berechnung der Urlaubsvergütung zurückgreifen. Dieser Zweck würde
verfehlt, wenn die Höhe der Urlaubsvergütung und die Höhe der Zuwendung anhand von
unterschiedlichen Berechnungsgrundlagen ermittelt werden müssten.
12 II. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision im Ergebnis und in weiten Teilen der
Begründung stand. Das Landesarbeitsgericht hat mit Recht erkannt, dass die Beklagte die
Urlaubsvergütung zur Ermittlung der Höhe der tariflichen Zuwendung für das Jahr 2004 zutreffend
nach § 15 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 3 BzTV-N SSB berechnet hat und dem Kläger deshalb die
beanspruchte Nachzahlung nicht zusteht.
13 1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien richtet sich kraft Tarifgebundenheit der Parteien nach den
Vorschriften des BzTV-N SSB (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG). Nach § 17 Abs. 1 BzTV-N
SSB findet ua. der TV-Zuwendung in seiner jeweiligen Fassung entsprechende Anwendung.
Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 TV-Zuwendung beträgt die Zuwendung 100 vH der Urlaubsvergütung
nach § 47 Abs. 2 BAT, die dem Angestellten zugestanden hätte, wenn er während des ganzen
Monats September Erholungsurlaub gehabt hätte. Hätte die Beklagte dem Kläger während des
ganzen Monats September 2004 Erholungsurlaub gewährt, hätte diesem nach § 15 Abs. 1 Satz 1,
§ 7 Abs. 3 BzTV-N SSB der Höhe nach das Arbeitsentgelt zugestanden, das die Beklagte in die
Berechnung der tariflichen Zuwendung für das Jahr 2004 eingestellt hat.
14 2. Ein weitergehender Anspruch steht dem Kläger nicht zu. Entgegen seiner Ansicht ist die für die
Höhe der tariflichen Zuwendung maßgebliche Urlaubsvergütung nicht gemäß § 47 Abs. 2 BAT zu
berechnen. Dies ergibt die Auslegung der Verweisung auf den TV-Zuwendung in § 17 Abs. 1
BzTV-N SSB (zur Ermittlung des Inhalts einer tariflichen Verweisung vgl. BAG 18. Oktober 1985 -
7 AZR 325/83 - AP MTAng-BfA § 32 Nr. 1) .
15 a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung
des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist
zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen
ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille
der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen
Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil
dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn
und der Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie
Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine
Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die
praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer
Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der
Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren
Regelung führt (st. Rspr. vgl. 23. Mai 2007 - 10 AZR 323/06 - ZTR 2007, 495; 19. Januar 2000 -
4 AZR 814/98 - BAGE 93, 229, 233) .
16 b) Der Wortlaut der Regelung in § 17 Abs. 1 BzTV-N SSB, wonach ua. der TV-Zuwendung in
seiner jeweiligen Fassung entsprechende Anwendung findet, ist bezüglich der Frage, nach
welchen Vorschriften die Höhe der tariflichen Zuwendung zu berechnen ist, entgegen der
Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht eindeutig.
17 aa) Vom Wortsinn her lässt die Regelung eine Berechnung der tariflichen Zuwendung gemäß § 47
Abs. 2 BAT zu. Die Tarifvertragsparteien des TV-Zuwendung haben diesen Tarifvertrag nach
seinem Einleitungssatz für die Angestellten, deren Arbeitsverhältnis durch den BAT geregelt ist,
vereinbart. Eine entsprechende und noch keine unmittelbare Anwendung des TV-Zuwendung liegt
deshalb auch dann vor, wenn ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nicht durch den BAT
geregelt ist und dessen Vergütung sich deshalb nicht nach § 26 BAT bestimmt, eine Zuwendung
nach Maßgabe der Bestimmungen des TV-Zuwendung erhält, bei der Berechnung der Zuwendung
auf den in § 47 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT genannten Referenzzeitraum von einem Kalenderjahr
abgestellt wird und Zulagen und Überstundenvergütungen in der durch § 47 Abs. 2 BAT
angeordneten Art und Weise berücksichtigt werden.
18 bb) Allerdings zwingt die Formulierung “entsprechende Anwendung” auch nicht dazu, die für die
Höhe der tariflichen Zuwendung maßgebliche Urlaubsvergütung ebenso wie die Urlaubsvergütung
der Angestellten, deren Arbeitsverhältnis durch den BAT geregelt war, nach § 47 Abs. 2 BAT zu
ermitteln. Erklärt eine Norm, wie zB § 1908i BGB, bestimmte Vorschriften für “entsprechend
anwendbar”, kann auch die sinngemäße Anwendung dieser Vorschriften gemeint sein. Die
sinngemäße oder entsprechende Anwendung eines Tarifvertrags erlaubt es, unterschiedliche
Regelungssysteme in Übereinstimmung zu bringen und den in Bezug genommenen Tarifvertrag
nicht in jeder Hinsicht unverändert anzuwenden. Die entsprechende Anwendung des TV-
Zuwendung und damit auch des § 2 Abs. 1 Satz 1 TV-Zuwendung schließt daher dem Wortlaut
nach eine andere Berechnung der Höhe der Urlaubsvergütung und damit auch der Höhe der
tariflichen Zuwendung nicht aus. Der Wortlaut “entsprechende Anwendung” lässt vielmehr eine
von § 47 Abs. 2 BAT abweichende Berechnung der Zuwendung jedenfalls dann zu, wenn für die
Höhe der Zuwendung die Urlaubsvergütung maßgebend ist, die dem Arbeitnehmer zugestanden
hätte, wenn er während des ganzen Monats September Erholungsurlaub gehabt hätte.
19 c) Für das Verständnis, dass die Berechnung der tariflichen Zuwendung auf der Grundlage des
dem Arbeitnehmer während des Erholungsurlaubs nach § 15 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 3 BzTV-N
SSB zustehenden Arbeitsentgelts zu erfolgen hat, sprechen die Entstehungsgeschichte der
tariflichen Regelung und der tarifliche Gesamtzusammenhang.
20 aa) Die Tarifvertragsparteien des BzTV-N SSB haben in § 1 Abs. 1 BzTV-N SSB die
Differenzierung zwischen Angestellten und Arbeitern im BAT und BMT-G II aufgegeben und
bestimmt, dass der Tarifvertrag für Arbeitnehmer in Nahverkehrsbetrieben gilt, die Mitglieder des
KAV Baden-Württemberg sind. Sie haben das Monatsentgelt für die Arbeitnehmer gemäß § 7
Abs. 1 BzTV-N SSB in der Anlage 2 in Entgeltgruppen festgelegt, in § 11 BzTV-N SSB die
Zeitzuschläge und den Ausgleich für Sonderformen der Arbeit geregelt und in § 15 Abs. 1 Satz 1,
§ 7 Abs. 3 BzTV-N SSB festgelegt, wie das dem Arbeitnehmer während des Erholungsurlaubs
fortzuzahlende Arbeitsentgelt zu berechnen ist. In § 24 BzTV-N SSB haben sie zur Findung der
neuen Entgeltgruppen ua. die Überleitung von den Lohngruppen verschiedener
Bezirkslohntarifverträge und von den Vergütungsgruppen des BAT im Einzelnen geregelt. Daraus
wird der Wille der Tarifvertragsparteien des BzTV-N SSB deutlich, die Vergütungsregelungen des
BAT und des BMT-G II insgesamt abzulösen. Hätten sie für die Berechnung der für die Höhe der
tariflichen Zuwendung maßgeblichen Urlaubsvergütung nicht auf die neue Berechnungsvorschrift
des § 7 Abs. 3 BzTV-N SSB abstellen wollen, die sie im Vergleich zu den abgelösten
Berechnungsvorschriften für sachgerechter gehalten haben, sondern die Regelung in § 47 Abs. 2
BAT hinsichtlich des Referenzzeitraums und der Berücksichtigung von Entgeltbestandteilen
aufrechterhalten wollen, hätten sie dies klarstellen müssen. Ohne eine solche Klarstellung kann
nicht angenommen werden, dass nach dem Willen der Tarifvertragsparteien die Urlaubsvergütung
während des Erholungsurlaubs des Arbeitnehmers und die Urlaubsvergütung zur Berechnung der
tariflichen Zuwendung nach verschiedenen Berechnungsvorschriften ermittelt werden sollten,
zumal die Urlaubsvergütung der gewerblichen Arbeitnehmer der Beklagten auch vor dem
Inkrafttreten des BzTV-N SSB nicht nach § 47 Abs. 2 BAT berechnet wurde.
21 bb) Auch die Regelung in § 17 Abs. 2 Buchst. a Satz 2 BzTV-N SSB legt nahe, dass die von § 17
Abs. 1 BzTV-N SSB angeordnete entsprechende Anwendung des TV-Zuwendung bewirkt, dass
das Merkmal “Urlaubsvergütung nach § 47 Abs. 2 BAT” in § 2 Abs. 1 Satz 1 TV-Zuwendung durch
das entsprechende Merkmal “Fortzahlung des Arbeitsentgelts während des Erholungsurlaubs” in
§ 15 Abs. 1 Satz 1 BzTV-N SSB ersetzt wird.
22 (1) Diese Regelung stellt für die durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung geregelte jährliche
Sonderzahlung auf das dem Arbeitnehmer im September zustehende Arbeitsentgelt ab und
bestimmt ausdrücklich, dass hierbei das zusätzlich für Überstunden gezahlte Arbeitsentgelt (mit
Ausnahme der dienstplanmäßig vorgesehenen Überstunden), Leistungszulagen (§ 7 Abs. 5),
Leistungsprämien (§ 7 Abs. 6) sowie besondere Zahlungen (§ 18 Abs. 1) unberücksichtigt bleiben.
Auch § 7 Abs. 3 Satz 2 BzTV-N SSB ordnet ausdrücklich an, dass das zusätzlich für Überstunden
gezahlte Arbeitsentgelt (mit Ausnahme der dienstplanmäßig vorgesehenen Überstunden),
Leistungszulagen (§ 7 Abs. 5), Leistungsprämien (§ 7 Abs. 6) und besondere Zahlungen (§ 18
Abs. 1) bei der Ermittlung des Durchschnitts der tariflichen Entgelte ausgenommen sind. Wenn
diese ausdrückliche Ausnahme in § 17 Abs. 1 BzTV-N SSB fehlt, kann daraus nicht ein Wille der
Tarifvertragsparteien abgeleitet werden, die Nichtberücksichtigung der Überstundenvergütung, der
Leistungszulagen, der Leistungsprämien und der besondern Zahlungen solle nur die Ermittlung
des für die Sonderzahlung nach § 17 Abs. 2 BzTV-N SSB maßgeblichen Arbeitsentgelts betreffen.
Vielmehr wird aus der Regelung in § 17 Abs. 2 Buchst. a BzTV-N SSB der Wille der
Tarifvertragsparteien deutlich, dass die für die Höhe der tariflichen Zuwendung maßgebliche
Urlaubsvergütung nicht nach § 47 Abs. 2 BAT, sondern ebenso wie das dem Arbeitnehmer
während des Erholungsurlaubs fortzuzahlende Arbeitsentgelt gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1, § 7
Abs. 3 BzTV-N SSB ermittelt werden soll.
23 (2) Mit Recht hat das Landesarbeitsgericht erkannt, dass die Tarifvertragsparteien die Regelung in
§ 17 Abs. 2 BzTV-N SSB nicht als Ausnahmeregelung ausgestaltet haben. Sie haben in § 17
Abs. 2 BzTV-N SSB festgelegt, welche Regelung in Bezug auf eine jährliche Sonderzahlung an
Stelle von Abs. 1 durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung vereinbart werden kann. Damit haben
sie zum Ausdruck gebracht, dass es sich beim Abschluss einer Betriebs- oder
Dienstvereinbarung über eine jährliche Sonderzahlung nicht um eine Ausnahme-, sondern um eine
Alternativregelung handelt. Soweit sie in § 17 Abs. 1 BzTV-N SSB die entsprechende Anwendung
der in dieser Bestimmung genannten Tarifverträge unter den Vorbehalt gestellt haben, dass nichts
Abweichendes gemäß Abs. 2 bestimmt ist, haben sie klargestellt, dass die tarifliche Zuwendung
und das tarifliche Urlaubsgeld nicht neben einer Sonderzahlung gemäß § 17 Abs. 2 BzTV-N SSB
gezahlt werden dürfen.
24 (3) Entgegen der Auffassung des Klägers steht dem Auslegungsergebnis nicht entgegen, dass § 7
Abs. 3 BzTV-N SSB die Berechnung der tariflichen Zuwendung nicht als Anwendungsfall nennt.
Maßgebend ist, dass der Klammerzusatz in § 15 Abs. 1 Satz 1 BzTV-N SSB für die Fortzahlung
des Arbeitsentgelts während des Erholungsurlaubs auf die Berechnungsvorschrift des § 7 Abs. 3
BzTV-N SSB verweist und nach § 2 Abs. 1 TV-Zuwendung für die Höhe der Zuwendung die
Urlaubsvergütung zu ermitteln ist, die dem Arbeitnehmer zugestanden hätte, wenn er während des
ganzen Monats September Erholungsurlaub gehabt hätte.
25 d) Der Gesichtspunkt der Praktikabilität bestätigt das Auslegungsergebnis. Wird berücksichtigt,
dass die Tarifvertragsparteien des BzTV-N SSB eine vernünftige und praktisch brauchbare
Regelung treffen wollten, muss davon ausgegangen werden, dass die in § 17 Abs. 1 BzTV-N SSB
angeordnete entsprechende Anwendung des TV-Zuwendung den Inhalt hat, dass das Merkmal
“Urlaubsvergütung nach § 47 Abs. 2 BAT” in § 2 Abs. 1 Satz 1 TV-Zuwendung durch das
entsprechende Merkmal “Fortzahlung des Arbeitsentgelts während des Erholungsurlaubs” in § 15
Abs. 1 Satz 1 BzTV-N SSB ersetzt wird. Da der Kläger nicht nach dem BAT, sondern gemäß § 7
Abs. 1 BzTV-N SSB vergütet wird, bedürfte es bei einer Berechnung der Urlaubsvergütung des
Klägers zur Ermittlung der Höhe der tariflichen Zuwendung einer Kombination von
Berechnungsvorschriften verschiedener Tarifverträge. Die gleichzeitige Anwendung tariflicher
Bestimmungen verschiedener Vergütungssysteme ist keine praktisch brauchbare Regelung. Die
Berechnung der Urlaubsvergütung zur Ermittlung der Höhe der tariflichen Zuwendung nach § 15
Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 3 BzTV-N SSB wird dagegen den an eine vernünftige, praktisch
brauchbare Regelung zu stellenden Anforderungen gerecht. Sie steht mit der Berechnung der
Urlaubsvergütung während des Erholungsurlaubs des Arbeitnehmers im Einklang, ist einfacher
und erfordert nicht die kombinierte Anwendung mehrerer Berechnungsvorschriften verschiedener
Tarifverträge.
Dr. Freitag
Marquardt
Brühler
Bittelmeyer
Trümner