Urteil des BAG vom 14.02.2007

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BUNDESARBEITSGERICHT Beschluß vom 14.2.2007, 5 AZA 15/06
(B)
Anhörungsrüge gegen eine Zwischenentscheidung
Tenor
1. Die Rüge des Klägers gegen den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom
10. Januar 2007 - 5 AZA 15/06 (A) - wird als unzulässig verworfen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
Gründe
1 I. Der Kläger hat für die Durchführung eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens die Gewährung
von Prozesskostenhilfe beantragt. Er hat während des Verfahrens den Richter am
Bundesarbeitsgericht Dr. L wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Dieses Gesuch hat der
Senat mit Beschluss vom 10. Januar 2007 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die auf eine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gestützte Rüge des Klägers.
2 II. Die Rüge ist unstatthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen.
3 1. Nach § 78a Abs. 1 ArbGG ist das Verfahren auf die Rüge der durch die Entscheidung
beschwerten Partei fortzuführen, wenn erstens ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf
gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und zweitens das Gericht den Anspruch dieser Partei auf
rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Gegen eine der Endentscheidung
vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt. Sinn und Zweck der Anhörungsrüge ist es,
dem Betroffenen die Fortführung eines rechtskräftig abgeschlossenen Rechtsstreits zu bieten,
damit bei einer festgestellten Beschneidung des rechtlichen Gehörs der Betroffene das nicht zur
Kenntnis genommene Anliegen dem Gericht unterbreiten kann.
4 2. Die Sicherstellung umfassenden Rechtsschutzes durch Kontrolle gerichtlicher Entscheidungen
(vgl. BVerfG, Plenum 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 - BVerfGE 107, 395) bedeutet nicht, dass jeder
nicht anfechtbare Beschluss auf Anhörungsrüge zu überprüfen ist, sondern nur diejenigen
Entscheidungen, die ein Ersuchen um gerichtliche Entscheidung rechtskräftig beschieden haben
(vgl. hierzu auch BVerfG 8. Februar 2006 - 2 BvR 575/05 - NJW 2006, 2907 Rn. 4, zu § 321a
Abs. 2 ZPO; LSG Niedersachsen-Bremen 13. Juli 2006 - L 8 B 171/06 AS RG - Nds. Rpfl. 2006,
380, zu § 178a SGG) . Zwischenentscheidungen sind im Interesse einer zügigen Erledigung des
Rechtsstreits vom Gesetzgeber bewusst nicht in den Anwendungsbereich der Anhörungsrügen
einbezogen worden (vgl. Begründung zum Anhörungsrügengesetz, BT-Drucks. 15/3706, S. 20 ff.,
16). Damit sind auch unanfechtbare Entscheidungen über Ablehnungsgesuche wegen Besorgnis
der Befangenheit einer Anhörungsrüge nicht zugänglich (BayVGH 19. Juni 2006 - 26 B 02.2372 -;
OVG Berlin 3. Februar 2005 - 2 B 14/04, 2 RB 1/05 - NVwZ 2005, 470, 471; FG Düsseldorf 4. Mai
2005 - 13 K 5501/03 E - EFG 2005, 1789; Zöller/Vollkommer ZPO 26. Aufl. § 321a Rn. 5) .
5 III. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Rüge zu tragen.
Müller-Glöge Mikosch Laux