Urteil des BAG vom 19.02.2008

BAG: einer Betriebsvereinbarung, Anwendung von § 133 BGB, treueprämie, treu und glauben, freiwillige leistung, beendigung, arbeitsgericht, betriebsrat, aktiengesellschaft, unabhängigkeit

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 19.2.2008, 1 AZR 114/07
Kündigung einer Betriebsvereinbarung - Anwendung von § 133 BGB
Tenor
1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Baden-Württemberg vom 17. Januar 2007 - 12 Sa 43/06 - aufgehoben.
2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim
vom 12. April 2006 - 2 Ca 136/05 - wird zurückgewiesen.
3. Die Beklagte hat auch die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über eine Treueprämie.
2 Die Klägerin ist bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängern seit 1977 als Angestellte im Betrieb
M beschäftigt. Bei zahlreichen Betriebsübergängen, die anschließend stattfanden, blieb die Identität
des Mer Betriebs stets gewahrt. Am 7. November 1984 schlossen die der BBC-Konzerngruppe
Deutschland angehörigen Gesellschaften - darunter die B B C AG (BBC-AG), eine
Rechtsvorgängerin der Beklagten - mit dem BBC-Konzernbetriebsrat eine Betriebsvereinbarung
über die Gewährung einer Treueprämie (BV 1984) . Diese regelt in Nrn. 1 bis 3 die
Anspruchsvoraussetzungen, die Höhe und den Auszahlungszeitpunkt der Prämie. Nach Nr. 4 kann
sie jeweils zum Jahresende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten gekündigt
werden. Am 1. Januar 1987 trat auf Grund einer am 18. Dezember 1986 von den inländischen
Beteiligungsgesellschaften des BBC-Regionalbereichs Deutschland und dem BBC-
Konzernbetriebsrat geschlossenen Betriebsvereinbarung die “Sozialordnung der B B C AG M
(BBC) und ihrer Beteiligungsgesellschaften” (BV Sozialordnung 1986)in Kraft.Diese regelt
zahlreiche Sozialleistungen. In ihrem Abschnitt II enthält sie ua. folgende Bestimmung:
Betriebliche Sonderleistungen
Treueprämie
Treueprämie nach Maßgabe der Betriebsvereinbarung über die Gewährung einer
Treueprämie erhalten alle Betriebsangehörigen, die am 1. Dezember eines Jahres in einem
Arbeitsverhältnis stehen und mindestens fünf volle Dienstjahre zurückgelegt haben.”
3 Abschnitt VI der BV Sozialordnung 1986 lautet:
Inkrafttreten und Kündigung
Diese Sozialordnung ersetzt die Sozialordnung der B B C Aktiengesellschaft und ihrer
Tochtergesellschaften vom Jahre 1976 - zuletzt geändert im Jahre 1984. Sie kann ganz
oder in einzelnen Teilen jeweils zum Ablauf eines Kalendermonats beiderseits mit einer Frist
von sechs Kalendermonaten gekündigt werden.”
4 Seit 1982 zahlten die Beklagte und ihre Rechtsvorgänger der Klägerin jeweils mit dem
Novembergehalt eine Treueprämie, letztmals im November 2003. Unter dem 25. Juni 2003
übersandte die Beklagte dem Vorsitzenden des Betriebsrats M folgendes Schreiben:
ABB Arbeits- und Sozialordnung
Sehr geehrter Herr H,
die unterschiedlichen Regelungen unserer freiwilligen Sozialleistungen führen in ihrer kaum
noch zu überblickenden Vielfalt zu einer nicht mehr hinnehmbaren Ungleichbehandlung
unserer Mitarbeiter an den B-Standorten.
Es ist das erklärte Ziel von B, ein Sozialleistungssystem zu installieren, welches den
Anforderungen der heutigen Arbeitswelt und den Bedürfnissen der Mitarbeiter besser
Rechnung trägt.
Aus diesem Grunde sehen wir uns gezwungen, die oben genannte Betriebsvereinbarung
fristgemäß zum 31. Dezember 2003 zu kündigen.”
5 Mit Schreiben vom 18. Juli 2003 teilte der Gesamtbetriebsrat der Beklagten mit, er habe festgestellt,
dass sowohl der Umfang als auch die konkreten Inhalte der durch die Kündigung betroffenen
Vereinbarungen unklar seien, und bat, ihm bis zum 31. August 2003 eine komplette
Zusammenstellung aller in Frage kommenden Vereinbarungen zu übergeben. Die Beklagte
überreichte dem Gesamtbetriebsrat daraufhin am 10. September 2003 einen Ordner, in dem sich
die BV Sozialordnung 1986, nicht dagegen die BV 1984 befand. Auf nochmalige Nachfrage des
Gesamtbetriebsrats teilte die Beklagte diesem am 19. November 2003 mit, sie bestätige, alle
Regelungen zu betrieblichen Sozialleistungen gekündigt zu haben. In einem offenen Brief an die
Beklagte vom 9. Dezember 2003 hielt ihr der Gesamtbetriebsrat vor, mit Schreiben vom 25. August
2003 gegenüber den örtlichen Betriebsräten alle freiwilligen Leistungen zum 31. Dezember 2003
gekündigt zu haben.
6 Die Klägerin hat mit der Klage die Treueprämie für das Jahr 2004 verlangt. Der - rechnerisch
unstreitige - Anspruch ergebe sich aus der BV 1984. Diese sei nicht Gegenstand der Kündigung
vom 25. Juni 2003 gewesen.
7 Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 358,83 Euro brutto nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2004 zu zahlen.
8 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, mit der
Kündigung vom 25. Juni 2003 auch die Geltung der BV 1984 zum 31. Dezember 2003 beendet zu
haben.
9 Das Arbeitsgericht hat der Klage entsprochen. Auf die vom Arbeitsgericht zugelassene Berufung
hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht
zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die
Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
10 Die Revision der Klägerin ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Unrecht
abgewiesen. Die Klägerin hat auf Grund der BV 1984 einen Anspruch auf die Treueprämie für das
Jahr 2004. Die BV 1984 wurde weder durch die BV Sozialordnung 1986 abgelöst noch durch die
Kündigung vom 25. Juni 2003 beendet.
11 I. An der Wirksamkeit der BV 1984 bestehen keine Bedenken. Es kann davon ausgegangen
werden, dass der Konzernbetriebsrat für ihren Abschluss zuständig war.
12 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist in einem Urteilsverfahren die Zuständigkeit
des Gesamtbetriebsrats zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung nur dann zu prüfen, wenn sie
von einer Partei bestritten wird oder zweifelhaft erscheint (20. Februar 2001 - 1 AZR 233/00 -
BAGE 97, 44, zu I 3 der Gründe; 29. Oktober 2002 - 1 AZR 573/01 - BAGE 103, 187, zu I 1 c der
Gründe) . Für den Konzernbetriebsrat gilt nichts Anderes.
13 2. Hier ist die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats für den Abschluss der BV 1984 von keiner
Partei bestritten worden. An ihr bestehen auch keine ernsthaften Zweifel. Da es sich bei der
Treueprämie um eine freiwillige Leistung handelt, konnte die Rechtsvorgängerin der Beklagten
durch die Vorgabe, die Prämie nur unternehmensübergreifend zu gewähren, Regelungen auf
betrieblicher oder auf Unternehmensebene ausschließen und so unter dem Gesichtspunkt der
“subjektiven Unmöglichkeit” die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats nach § 58 Abs. 1 BetrVG
begründen (vgl. BAG 10. Oktober 2006 - 1 ABR 59/05 - Rn. 18 mwN, AP BetrVG 1972 § 77
Tarifvorbehalt Nr. 24 = EzA BetrVG 2001 § 77 Nr. 18) .
14 II. Die BV 1984 wurde, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, nicht durch die BV
Sozialordnung 1986 abgelöst. Nach der ausdrücklichen Regelung in Abschnitt VI Satz 1 der BV
Sozialordnung 1986 ersetzte diese “die Sozialordnung der B B C Aktiengesellschaft und ihrer
Tochtergesellschaften vom Jahre 1976 - zuletzt geändert im Jahre 1984”. Das war nicht die BV
1984. Die Bestimmung in Abschnitt II der BV Sozialordnung 1986 ist auch ihrem Inhalt nach keine
konstitutive, eigenständige (Neu-)Regelung des Anspruchs auf die Treueprämie. Vielmehr hat sie
deklaratorischen Charakter. Sie verweist darauf, dass die Treueprämie nach Maßgabe der
insoweit einschlägigen gesonderten “Betriebsvereinbarung über die Gewährung einer
Treueprämie” zu zahlen ist. Sie regelt die Treueprämie hinsichtlich der näheren Ausgestaltung und
Höhe nicht und könnte selbständig nicht angewandt werden.
15 III. Die normative Geltung der BV 1984 im Beschäftigungsbetrieb der Klägerin in M überdauerte,
wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, die zahlreichen Betriebsübergänge. Da bei
diesen die Identität des Mer Betriebs erhalten blieb, galt die BV 1984 auch bei der Beklagten
normativ fort.
16 IV. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts wurde die BV 1984 durch die Kündigung
vom 25. Juni 2003 nicht beendet. Sie war nicht Gegenstand dieser Kündigung.
17 1. Die Kündigung einer Betriebsvereinbarung bedarf nach § 77 Abs. 5 BetrVG keiner besonderen
Form. Sie muss aber unmissverständlich und eindeutig sein (BAG 6. November 2007 - 1 AZR
826/06 - Rn. 22) . Dies verlangt das Gebot der Rechtssicherheit. Die Regelungen einer
Betriebsvereinbarung gelten nach § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG für die betroffenen Arbeitnehmer und
Arbeitgeber unmittelbar und zwingend. Nicht zuletzt wegen dieser normativen Wirkung ist nach
§ 77 Abs. 2 Satz 1 BetrVG die schriftliche Niederlegung einer Betriebsvereinbarung erforderlich.
Ebenso wie über den Beginn und den Inhalt einer Betriebsvereinbarung muss auch über ihre
Beendigung Klarheit bestehen. Die normunterworfenen Arbeitnehmer müssen - erforderlichenfalls
durch Rückfrage bei den Betriebsparteien - zuverlässig feststellen können, ob bestimmte
Betriebsvereinbarungen noch gelten und deren Regelungen auf ihre Arbeitsverhältnisse
Anwendung finden. Kommen als möglicher Gegenstand einer Kündigung mehrere
Betriebsvereinbarungen in Betracht, muss sich aus der Kündigungserklärung zweifelsfrei ergeben,
welche Betriebsvereinbarung gekündigt werden soll. Hierzu ist die Kündigungserklärung
erforderlichenfalls auszulegen. Hierbei ist - anders als bei der Auslegung des normativen Inhalts
einer Betriebsvereinbarung - keine objektivierende Betrachtung maßgeblich, sondern § 133 BGB
anzuwenden. Die Kündigung einer Betriebsvereinbarung hat selbst keinen normativen Charakter.
Entscheidend ist nach § 133 BGB bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen, wie der
Erklärungsempfänger die Erklärung nach Treu und Glauben verstehen musste. Zu
berücksichtigen sind dabei der Wortlaut der Erklärung, die Begleitumstände und die
Interessenlage. Haben Erklärender und Erklärungsempfänger dieselbe Vorstellung vom Inhalt der
Erklärung, so ist von dieser selbst dann auszugehen, wenn sie in der Erklärung keinen oder nur
unvollkommen Ausdruck gefunden hat. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist der Zugang der
Erklärung (Palandt/Heinrichs/Ellenberger 67. Aufl. § 133 BGB Rn. 6b, 8 und 9 mwN) . Lässt sich
auch im Wege der Auslegung nicht zweifelsfrei feststellen, dass sich eine Kündigung auf eine
bestimmte Betriebsvereinbarung bezieht, entfaltet sie keine diese Betriebsvereinbarung
beendende Wirkung. Im Prozess gehen Unklarheiten beim Inhalt und Umfang der Kündigung einer
Betriebsvereinbarung zu Lasten dessen, der die Beendigung ihrer normativen Wirkung geltend
macht.
18 2. Hiernach wurde durch das Schreiben der Beklagten vom 25. Juni 2003 die BV 1984 nicht
gekündigt.
19 a) Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, die Beklagte habe mit dem Schreiben vom 25. Juni
2003 die BV Sozialordnung 1986 gekündigt, ist rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden.
Auch die Klägerin hat hiergegen keine Einwendungen erhoben. Zu Unrecht hat das
Landesarbeitsgericht jedoch angenommen, die Kündigung der BV Sozialordnung 1986 habe
zugleich die BV 1984 erfasst und deren Geltung zum 31. Dezember 2003 beendet. Entgegen der
Auffassung des Landesarbeitsgerichts besteht keine rechtliche Notwendigkeit, “beide Regelwerke
als Einheit zu behandeln”. Die BV 1984 und die BV Sozialordnung 1986 waren rechtlich und
tatsächlich voneinander unabhängig. Sie regelten selbständig verschiedene Gegenstände. Ihr
Schicksal hing nicht wechselseitig voneinander ab. Die Unabhängigkeit der BV 1984 zeigt der
Umstand, dass sie bereits vor der BV Sozialordnung 1986 existierte und angewandt wurde. Sie
wurde durch den Abschluss der BV Sozialordnung 1986 auch nicht zu deren unselbständigem
Bestandteil, sondern blieb unabhängig vom Schicksal der BV Sozialordnung 1986 eine
eigenständige, vollständige und sinnvoll anwendbare Betriebsvereinbarung.
20 b) Das Schreiben vom 25. Juni 2003 enthielt neben der Kündigung der BV Sozialordnung 1986
nicht zusätzlich eine Kündigung der BV 1984. Auch das Landesarbeitsgericht hat das Schreiben
nicht in diesem Sinn ausgelegt. Daher kann dahinstehen, inwieweit eine entsprechende Auslegung
revisionsrechtlich überprüfbar wäre. Die Beurteilung, ob der Betriebsrat das Schreiben der
Beklagten vom 25. Juni 2003 nach seinem objektiven Erklärungswert auch als Kündigung der BV
1984 verstehen musste, ist dem Senat nicht verwehrt. Die hierzu erforderlichen Umstände sind
festgestellt. Insbesondere liegt das auszulegende Schreiben im Wortlaut vor. Die BV 1984 wurde
in dem Schreiben vom 25. Juni 2003 nicht ausdrücklich gekündigt. Gekündigt wurde nach dem
Wortlaut des Schreibens die “oben genannte Betriebsvereinbarung”. Als solche kommt nur die
“ABB Arbeits- und Sozialordnung” in Betracht. Dies wiederum war, wovon auch das
Landesarbeitsgericht zu Recht ausgegangen ist, die BV Sozialordnung 1986. Dagegen fand die BV
1984 in dem Schreiben keinerlei Erwähnung. Auch ist darin nicht von mehreren
Betriebsvereinbarungen, sondern nur von einer Betriebsvereinbarung die Rede. Der weitere Inhalt
des Schreibens gebot aus der Sicht des Erklärungsempfängers ebenfalls nicht den Schluss,
Gegenstand der Kündigung sei auch die BV 1984. Zwar heißt es in dem Schreiben, “die
unterschiedlichen Regelungen unserer freiwilligen Sozialleistungen führ(t)en in ihrer kaum noch zu
überblickenden Vielfalt zu einer nicht mehr hinnehmbaren Ungleichbehandlung unserer Mitarbeiter
an den B-Standorten”. Daraus musste der Betriebsrat aber nicht entnehmen, dass neben der BV
Sozialordnung 1986 auch weitere Betriebsvereinbarungen gekündigt werden sollten. Vielmehr
enthält die BV Sozialordnung 1986 selbst zahlreiche unterschiedliche Regelungen über
Sozialleistungen. Die Reaktion des Gesamtbetriebsrats auf das Kündigungsschreiben ist für
dessen Auslegung ohne Bedeutung. Der Gesamtbetriebsrat war nicht Adressat der Kündigung. Im
Übrigen ergibt sich aus seiner Reaktion allenfalls, dass er das Kündigungsschreiben für nicht
hinreichend eindeutig hielt.
21 V. Die zwischen den Parteien rechnerisch unstreitige Höhe der Treueprämie hat die Klägerin
ausgehend von ihrer Betriebszugehörigkeit und der Treueprämiegruppe 7 zutreffend berechnet.
Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Schmidt
Kreft
Linsenmaier
Wisskirchen
Platow