Urteil des BAG vom 14.03.2017

Betriebsrente - Wirtschaftliche Auszehrung anderer Ansprüche

Pressemitteilung Nr. 36/10
Betriebliche Altersversorgung - Verrechnung bei Hinterbliebenenversorgung
Verrechnungsklauseln in einer die betriebliche Altersversorgung regelnden Betriebsvereinbarung müssen
dem betriebsverfassungsrechtlichen Gebot der angemessenen Behandlung aller Arbeitnehmer
entsprechen. Das ist nicht mehr der Fall, wenn sie durch Verrechnungsklauseln andere Bezüge
unverhältnismäßig entwerten. Eine unverhältnismäßige Entwertung liegt einmal vor, wenn auf eine
betriebliche Altersrente vom Altersrentner anderweitig bezogene Hinterbliebenenversorgung, auch eine
aus öffentlichen Kassen geleistete, zu mehr als 80 % angerechnet wird. Ebenso darf auf eine betriebliche
Hinterbliebenenrente die eigene gesetzliche Altersrente des Hinterbliebenen nur zu 80 % angerechnet
werden. Eine gesetzliche „Rente wegen Todes“ darf dagegen bis zu 100 % angerechnet werden, wenn
sie wegen des Todes der Person gezahlt wird, nach deren Ableben auch die betriebliche
Hinterbliebenenversorgung geleistet wird.
Dies hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts entschieden. Anders als in den Vorinstanzen waren
deshalb die Klagen eines Altersrentners und einer Witwe, die betriebliche Hinterbliebenenversorgung
bezogen hatten, teilweise erfolgreich.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Mai 2010 - 3 AZR 97/08 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 7. August 2007 - 6 Sa 315/07 -
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Mai 2010 - 3 AZR 80/08 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 7. September 2007 - 10 Sa 904/07 -