Urteil des BAG vom 25.02.2009
BAG: im VAV, Ende der Nachbindung des Manteltarifvertrags der Feinkost-, Nährmittel- und Teigwarenindustrie in Hessen und Rheinland-Pfalz, mitgliedschaft, satzung, flexible arbeitszeit, wechsel
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 25.2.2009, 4 AZR 986/07
OT-Mitgliedschaft im VAV - Ende der Nachbindung des Manteltarifvertrags der Feinkost-, Nährmittel-
und Teigwarenindustrie in Hessen und Rheinland-Pfalz
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen
Landesarbeitsgerichts vom 21. November 2007 - 18 Sa 1060/06 - wird
zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten darüber, ob die klagende Gewerkschaft von der beklagten Arbeitgeberin
verlangen kann, es zu unterlassen, entgegen einer in einem einschlägigen Branchentarifvertrag
vorgesehenen Wochenarbeitszeit von 38 Stunden mit ihren Arbeitnehmern einzelvertraglich eine
Wochenarbeitszeit von 40 Stunden zu vereinbaren.
2 Die Beklagte ist das deutsche Tochterunternehmen eines S Lebensmittelkonzerns. Sie beschäftigt
in ihrer Zentrale in F etwa 900 so genannte Tarifangestellte und gewerbliche Arbeitnehmer, deren
Arbeitsverträge auf die fachlich und räumlich für den Betrieb geltenden Tarifverträge Bezug
nehmen. Darüber hinaus sind dort etwa 350 so genannte AT-Angestellte tätig, deren
Arbeitsverträge nur teilweise oder gar nicht auf Tarifverträge verweisen. Jedenfalls bis zum
31. März 2005 war die Beklagte tarifgebundenes Vollmitglied des Arbeitgeberverbands Ernährung,
Genuss Hessen/Rheinland-Pfalz/Saarland e.V. (nachfolgend: VAV).
3 Die klagende Gewerkschaft ist im Betrieb der Beklagten in F vertreten; der Organisationsgrad ist
zwischen den Parteien streitig.
4 Auf der Mitgliederversammlung des VAV vom 27. Mai 2004 wurde die Einführung der Möglichkeit
einer so genannten OT-Mitgliedschaft beschlossen. Zu diesem Zweck wurde § 4 Nr. 2 der
Verbandssatzung neu gefasst. Diese enthält seitdem ua. folgende Bestimmungen:
„§ 2
Zweck des Verbandes
1. Zweck des Verbandes ist es,
a) die arbeits- und sozialrechtlichen Interessen seiner Mitglieder zu wahren und zu
fördern. ...
b) an der Erhaltung des Arbeitsfriedens mitzuwirken und den solidarischen
Zusammenhalt der Mitglieder bei der Abwehr von Streiks oder streikähnlichen
Verhalten zu fördern.
…
§ 4
Rechte der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Unterstützung des Verbandes in allen in den
Aufgabenbereich des Verbandes fallenden Angelegenheiten in Anspruch zu nehmen
und an den Einrichtungen und Leistungen des Verbandes teilzunehmen. Die Inhaber
bzw. die leitenden Angestellten der Mitgliedsbetriebe können für jedes Amt, das die
Satzung vorsieht, von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
2. Mitglieder ohne Verbandstarifbindung haben in verbandstarifpolitischen
Angelegenheiten und allen Fragen, die Arbeitskampfmaßnahmen für
Verbandsflächentarifverträge betreffen, kein Stimmrecht und sind nicht an
verbandstarifpolitische Beschlüsse des Verbandes gebunden. Sie können nicht
Mitglied des Tarifausschusses (§ 14 Ziff. 2) sein und an Flächentarifverhandlungen
nicht teilnehmen. Ein Wechsel des bestehenden Status ist durch schriftliche
Erklärung mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende möglich.
§ 5
Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet:
1. Die Satzung und die ordnungsgemäß gefassten Beschlüsse des Verbandes zu
beachten, den im Rahmen seines Aufgabenbereiches liegenden Empfehlungen zu
entsprechen und entgegenstehende Abmachungen mit den Arbeitnehmern zu
unterlassen.
2. …
3. Die festgesetzten Beiträge und Umlagen fristgemäß abzuführen.
…
§ 8
Organe des Verbandes
Organe des Verbandes sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der geschäftsführende Vorstand,
3. der Gesamtvorstand,
4. die Geschäftsführung.
…
§ 13
Tarifverhandlungen
1. Das Verbandsgebiet umfasst mehrere Tarifgebiete.
2. Die Tarifverhandlungen werden für die einzelnen Fachbereiche eines Landes geführt
oder für mehrere, falls die Mehrheit der betreffenden Sparte dies beschließt. Mehrere
Tarifgebiete können unbeschadet § 14 gemeinsam verhandeln, wenn die Mehrheit
des Fachbereichs in jedem Tarifgebiet dies beschlossen hat.
3. Bei Tarifverhandlungen werden die Mitglieder des betreffenden Fachbereiches von
der Geschäftsführung geladen. Die Mitglieder können zur Führung der
Tarifverhandlungen einen Vorsitzenden und eine Tarifkommission wählen.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Sitzung des Fachbereiches oder dessen
Tarifkommission ist beschlußfähig. Sie beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
§ 14
Tarifausschuß
1. Der Tarifausschuß oder ein von ihm eingesetzter Unterausschuß kann
Tarifverhandlungen für alle oder für mehrere Tarifgebiete zusammen mit der
Geschäftsführung führen.
2. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes sowie die Verhandlungsführer der jeweiligen
Branchen sind geborene Mitglieder des Tarifausschusses. Der Vorstand beruft
gegebenenfalls zusätzliche Mitglieder. Im Tarifausschuß sollen die einzelnen
Tarifgebiete angemessen vertreten sein.
3. …“
5 Mit Schreiben vom 10. Dezember 2004, welches dem Arbeitgeberverband noch im selben Monat
zuging, erklärte die Beklagte gegenüber ihrem Verband „gemäß den Bestimmungen des § 4 der
Verbandssatzung [...] den Wechsel des derzeitigen Status unserer Mitgliedschaft in eine
Mitgliedschaft ohne Verbandstarifbindung“.
6 Etwa bis zum Frühsommer 2005 wandte die Beklagte bei allen Tarifangestellten und gewerblichen
Arbeitnehmern der Zentrale die einschlägigen Tarifverträge an. Dies betraf auch die
Wochenarbeitszeit von 38 Stunden gemäß § 3 des von der Klägerin und dem VAV
abgeschlossenen Manteltarifvertrags der Feinkost-, Nährmittel- und Teigwarenindustrie in Hessen
und Rheinland-Pfalz vom 26. Oktober 2001 (nachfolgend: MTV). Im folgenden Zeitraum machte
die Beklagte einzelnen Arbeitnehmern vertragliche Angebote für gleichlautende Ergänzungen zu
den Arbeitsverträgen. Darin hieß es unter anderem:
„a) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für Vollzeitarbeitnehmer - ausschließlich der
Pausen - beträgt entgegen § 3 Abs. 1 des Manteltarifvertrages 40 Stunden ...“
7 Am 15. Mai 2006 vereinbarte die klagende Gewerkschaft mit dem VAV einen Tarifvertrag Flexible
Arbeitszeit für die Feinkost-, Nährmittel- und Teigwarenindustrie in Hessen und Rheinland-Pfalz
gültig ab 1. Juni 2006 (nachfolgend: Flexi-TV). Darin heißt es, soweit hier von Bedeutung:
„
§ 2 Flexible Arbeitszeit
Zur Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze, zur Vermeidung von Kurzarbeit und
Entlassungen sowie zur Gewährleistung ganzjähriger Beschäftigung können Betriebsrat
und Geschäftsleitung durch freiwillige Betriebsvereinbarung für Betriebsabteilungen und
Arbeitnehmergruppen abweichende Arbeitszeitregelungen treffen. …
Die freiwillige Betriebsvereinbarung endet im Falle ihrer Kündigung ohne Nachwirkung.
Hierzu gilt:
1. Als wöchentliche betriebliche Regelarbeitszeit können Zeiten bis zu 45 Stunden in der
Woche mit dem Betriebsrat festgelegt werden. …
2. Hierbei fallen von der 39. bis zur 45. Wochenstunde keine Mehrarbeitszuschläge an.
…
Bisher bestehende betriebliche Regelungen zu einer flexiblen Arbeitszeit bleiben durch
diese Vereinbarung unberührt.
§ 3 Arbeitszeitkonto
1. Für jeden Arbeitnehmer wird ein individuell zu führendes Arbeitszeitkonto eingerichtet.
2. Die Differenz der tatsächlichen Arbeitszeit (bis 45. Wochenarbeitsstunde) zur tariflichen
Arbeitszeit (38 Stunden) wird dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben bzw. belastet.
3. Der Ausgleichszeitraum, in dem das Arbeitszeitkonto ausgeglichen sein muss, ist mit
dem Betriebsrat zu vereinbaren und kann maximal 12 Monate betragen. Ein kürzerer
Ausgleichszeitraum ist möglich.“
8 Ebenfalls am 1. Juni 2006 trat eine nahezu wortgleiche tarifvertragliche Regelung in Kraft, die die
Tarifvertragsparteien für den betrieblichen Geltungsbereich der Getränkeindustrie - außer
Brauereien und Sektkellereien - in Hessen vereinbart hatten, allerdings nicht in Form eines
Zusatztarifvertrags, sondern im Wege der Einfügung eines neuen § 3a in den bestehenden
Manteltarifvertrag dieser Branche.
9 Mit Schreiben vom 17. Mai 2006 vereinbarten der VAV und die klagende Gewerkschaft, dass mit
der Unterzeichnung ua. des Flexi-TV auf eine Kündigung des MTV für die Nährmittelindustrie in
Hessen und Rheinland-Pfalz vom 26. Oktober 2001 für die Zeit vor dem 20. Juni 2009 verzichtet
werde. Zugelassen wurde die Kündigung jedoch für die Regelungen zu § 3a MTV (Altersteilzeit),
§ 4 Nr. 3 MTV (Definition Nachtarbeit) und § 17 Nr. 5 MTV (Berechnung des Urlaubsgelds)
frühestens zum 31. März 2008.
10 Der Arbeitsdirektor der Beklagten war bis einschließlich 30. Juni 2006 Mitglied des
geschäftsführenden Vorstands des VAV. Mit Ablauf des 31. Dezember 2006 trat die Beklagte
vollständig aus dem Arbeitgeberverband aus.
11 Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, gegenüber der Beklagten lägen die Voraussetzungen
eines quasinegatorischen Unterlassungsanspruchs „aus §§ 1004, 823, 826 BGB iVm. Art. 9
Abs. 3 GG“ vor. Die Beklagte habe die durch den MTV errichtete kollektive Gesamtordnung durch
die gleich lautenden Individualvereinbarungen über eine 40-Stunden-Woche und damit eine andere
kollektive Ordnung ersetzen wollen. Sie sei jedoch weiterhin an den MTV gebunden, da der
Wechsel in eine OT-Mitgliedschaft nicht wirksam sei. Die Verbandssatzung sehe keine
hinreichende Trennung zwischen den tarifgebundenen und den OT-Mitgliedern vor. Jedenfalls aber
habe der MTV infolge der nur marginalen Änderung durch den Flexi-TV nicht geendet, so dass
sich die Gebundenheit der Beklagten zumindest aus § 3 Abs. 3 TVG ergebe. Für die Zulässigkeit
der Unterlassungsklage sei die namentliche Benennung der Gewerkschaftsmitglieder nicht
Voraussetzung.
12 Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagte zu verpflichten, es zu unterlassen, gegenüber den Arbeitnehmern ihrer
Deutschland-Zentrale in F in Abweichung von dem betrieblich allgemein angewandten
Manteltarifvertrag der Feinkost-, Nährmittel- und Teigwarenindustrie in Hessen und
Rheinland-Pfalz vom 26. Oktober 2001 während dessen Laufzeit eine jeweils
inhaltsgleiche betriebliche Einheitsregelung mit dem Inhalt,
die regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit der Vollzeitarbeitnehmer auf mehr
als 38 Stunden, insbesondere auf 40 Wochenstunden, zu verlängern bzw. das
regelmäßige Arbeitszeitvolumen von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern proportional
entsprechend, insbesondere um 5,26%, zu erhöhen,
vorzuschlagen, zu vereinbaren und anzuwenden, es sei denn, es handelt sich um
solche Beschäftigte, mit denen die Beklagte AT-Verträge ohne Verweis auf die für
den Betrieb fachlich und räumlich gültigen Tarifverträge abgeschlossen hat;
2. der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die beantragten
Verpflichtungen zu Ziffer 1 ein in das Ermessen des Gerichts zu stellendes
Ordnungsgeld anzudrohen.
13 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Nach ihrer Auffassung ist der
Unterlassungsantrag bereits unzulässig. Der Antrag sei nicht hinreichend bestimmt, da mangels
namentlicher Nennung der Arbeitnehmer unklar sei, welche Arbeitsverhältnisse hiervon erfasst
seien. An den MTV sei sie nicht mehr gebunden, denn nach ihrem Wechsel in die OT-
Mitgliedschaft zum 1. April 2005 habe die Nachbindung durch den Abschluss des Flexi-TV zum
1. Juni 2006 geendet. Der Wechsel in die OT-Mitgliedschaft sei wirksam erfolgt. Die Satzung des
VAV differenziere ausreichend zwischen den Pflichten und Rechten der Vollmitglieder und der OT-
Mitglieder. Ihr Arbeitsdirektor habe nach dem Wechsel in die OT-Mitgliedschaft bis 30. Juni 2006
an verbandspolitischen Entscheidungen nicht mehr teilgenommen. Das Ende der Nachbindung an
den MTV könne nicht dadurch umgangen werden, dass der Flexi-TV als gesonderter Tarifvertrag
vereinbart werde. Diese Änderung sei einem Neuabschluss gleichzustellen, der von ihr nicht mehr
kraft Verbandszugehörigkeit als Vollmitglied legitimiert worden sei. Im Übrigen könne es ihr nicht
verwehrt sein, mit nicht gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmern Vereinbarungen zu treffen,
die vom Tarifvertrag abwichen. Sie habe keine Kenntnis darüber, welche ihrer Arbeitnehmer
gewerkschaftlich organisiert seien und welche nicht.
14 Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen
Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
15 Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht
abgewiesen.
16 A. Die Klage ist zulässig.
17 Der Klageantrag ist hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Danach ist erforderlich,
dass der erhobene Anspruch gegenständlich so konkret bezeichnet wird, dass über den
Streitgegenstand und damit über die Rechtskraftwirkung eines Urteils keine Zweifel entstehen
können (Senat 19. März 2003 - 4 AZR 271/02 - BAGE 105, 275, 279; Germelmann in
Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG 6. Aufl. § 46 Rn. 48; Zöller/Greger ZPO
26. Aufl. § 253 Rn. 13) .
18 Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Klägerin begehrt die Unterlassung des Vertragsangebots
gegenüber allen Arbeitnehmern der Beklagten, so dass der Antrag keine Unklarheit über den
Streitgegenstand offen lässt. Es ist nicht erforderlich, dass die Klägerin diejenigen Arbeitnehmer
namentlich benennt, hinsichtlich derer sie der Beklagten das Anbieten von Änderungsverträgen
verbieten lassen will. Anders als in dem der Senatsentscheidung vom 19. März 2003 (- 4 AZR
271/02 - BAGE 105, 275) zu Grunde liegenden Sachverhalt hat die klagende Gewerkschaft den
Antrag nicht auf Gewerkschaftsmitglieder beschränkt.
19 B. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Klägerin steht der begehrte Unterlassungsanspruch
gegen die Beklagte nicht zu.
20 I. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage bereits deshalb abgewiesen, weil die Beklagte zum
Entscheidungszeitpunkt nicht mehr normativ nach § 3 Abs. 1, Abs. 3 TVG an den MTV und die ihn
ihm geregelte Wochenarbeitszeit von 38 Stunden gebunden gewesen sei. Der zum 1. April 2005
erfolgte Wechsel der Beklagten in den OT-Status des VAV sei wirksam. Gegen die
Satzungsänderung des VAV vom 27. Mai 2004 und die damit geschaffene Möglichkeit einer
Mitgliedschaft ohne Tarifbindung bestünden keine durchgreifenden Bedenken. Der seit dem
Übertritt zum 1. April 2005 für die Beklagte nach § 3 Abs. 3 TVG weitergeltende MTV sei durch die
Regelungen des Flexi-TV vom 15. Mai 2006 geändert worden. Mit Inkrafttreten des Flexi-TV am
1. Juni 2006 habe die Nachbindung des MTV nach § 3 Abs. 3 TVG geendet und es sei die
Nachwirkung gemäß § 4 Abs. 5 TVG eingetreten. Deshalb könne der Beklagten tarifrechtlich nicht
untersagt werden, ihren Arbeitnehmern - ob Gewerkschaftsmitglieder oder Nichtorganisierten -
abweichende Arbeitsverträge anzubieten und solche mit ihnen auch abzuschließen.
21 II. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind nicht erfolgreich. Die Entscheidung des
Landesarbeitsgerichts ist im Ergebnis wie in der Begründung rechtsfehlerfrei.
22 Die Klage hätte nur dann - wenigstens teilweise - erfolgreich sein können, wenn die Beklagte zum
Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht gemäß § 3 Abs. 1
oder Abs. 3 TVG an den MTV gebunden gewesen wäre. Die zwingende Wirkung des MTV
bestand jedoch zu diesem Zeitpunkt für die Beklagte nicht mehr. Ihr Wechsel in den OT-Status
des VAV hatte am 1. April 2005 zum Eintritt der so genannten Nachbindung gemäß § 3 Abs. 3
TVG geführt. Gegen die Wirksamkeit der Satzungsregelungen des VAV über die Möglichkeit der
Begründung einer OT-Mitgliedschaft bestehen keine durchgreifenden Bedenken, die zu deren
Unwirksamkeit führen könnten. Der Abschluss des Flexi-TV hatte sodann zum „Ende“ des MTV
iSv. § 3 Abs. 3 TVG geführt, auch wenn die hierfür erforderliche Änderung nicht unmittelbar im
Wortlaut des MTV selbst erfolgte. Damit war in den bis dahin tarifgebundenen Arbeitsverhältnissen
bei der Beklagten die Nachwirkung gemäß § 4 Abs. 5 TVG eingetreten. Unter diesen Umständen
war die Beklagte ab dem 1. Juni 2006 nicht mehr gehindert, arbeitsvertraglich im Einvernehmen
mit den betroffenen Arbeitnehmern auch zu deren Nachteil von den nachwirkenden tariflichen
Bestimmungen abzuweichen. Bereits deshalb waren die im Antrag zu Ziff. 1 bezeichneten
Maßnahmen der Beklagten seit diesem Zeitpunkt nicht mehr zu untersagen.
23 1. Der Wechsel der Beklagten in den Status eines Mitglieds des VAV ohne Tarifbindung war
wirksam und führte am 1. April 2005 zum Eintritt der Nachbindung gemäß § 3 Abs. 3 TVG.
24 a) Die Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband, der Partei eines Tarifvertrages ist, begründet
die Gebundenheit an die von diesem Verband abgeschlossenen Tarifverträge, § 3 Abs. 1 TVG.
Endet die Mitgliedschaft in diesem Verband, bleibt die Tarifgebundenheit an den zu diesem
Zeitpunkt geltenden Tarifvertrag bestehen, bis der Tarifvertrag endet, § 3 Abs. 3 TVG.
25 b) Der Beendigung der Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband ist der Übertritt in eine Form der
Verbandsmitgliedschaft, die keine Tarifbindung vermittelt, gleichzustellen.
26 aa) § 3 Abs. 1 TVG bestimmt die Rechtsfolge der Mitgliedschaft in einem tarifschließenden
Verband. Das schließt die satzungsautonome Gestaltungsmöglichkeit der Verbände festzulegen,
wer Mitglied im Sinne dieser Gesetzesregelung ist, nicht aus. Sie können daher auch eine Form
der Mitgliedschaft anbieten, die nicht mit der Rechtsfolge der Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1
TVG verbunden ist (BAG 18. Juli 2006 - 1 ABR 36/05 - BAGE 119, 103, 119) .
27 bb) Der Wechsel eines Verbandsmitglieds vom Status des nach § 3 Abs. 1 TVG tarifgebundenen
Mitgliedes in den Status eine Mitgliedes ohne Tarifbindung nach § 3 Abs. 1 TVG (OT-Status) hat
daher in Bezug auf die gesetzlich angeordnete Tarifgebundenheit dieselbe Rechtswirkung wie ein
Austritt aus dem Verband.
28 c) Die Beklagte ist auch zum 1. April 2005 in den Status eines Mitglieds ohne Tarifbindung
gewechselt. Die entsprechenden Satzungsvorschriften des VAV sind wirksam. Damit galt ab dem
1. April 2005 der MTV für die Beklagte nur noch im Wege der Nachbindung gemäß § 3 Abs. 3
TVG.
29 aa) Die Änderung der Satzung des VAV durch den entsprechenden Beschluss der
Mitgliederversammlung vom 27. Mai 2004, die am 27. August 2004 in das Vereinsregister beim
Amtsgericht W eingetragen wurde, war formell wirksam. Dies hat das Landesarbeitsgericht
hinreichend begründet. Die Revision greift die entsprechenden Ausführungen des
Landesarbeitsgerichts auch nicht an.
30 bb) Gegen die Satzungsänderung des VAV, mit der die Möglichkeit einer Mitgliedschaft ohne
Tarifbindung begründet wurde, bestehen keine durchgreifenden Bedenken.
31 (1) Der Senat hat die Anforderungen an eine Verbandssatzung, die aus tarifrechtlicher Sicht einen
Mitgliederstatus ohne Tarifbindung (OT-Status) bereitstellt, in der Entscheidung vom 4. Juni 2008
(- 4 AZR 419/07 - AP TVG § 3 Nr. 38 = EzA GG Art. 9 Nr. 95) insbesondere dahingehend
konkretisiert, dass es nicht ausreicht, wenn die Satzung für die Mitglieder ohne Tarifbindung
lediglich die Rechtsfolge der Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1 TVG abbedingt. Wegen des unter
dem Gesichtspunkt der verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie erforderlichen
Gleichlaufs von Verantwortlichkeit und Betroffenheit hinsichtlich tarifpolitischer Entscheidungen
muss die Satzung eine klare und eindeutige Trennung der Befugnisse von Mitgliedern mit und
solchen ohne Tarifbindung vorsehen. Deshalb ist eine unmittelbare Einflussnahme von OT-
Mitgliedern auf tarifpolitische Entscheidungen nicht zulässig. Dies ist satzungsrechtlich
abzusichern, ua. dadurch, dass OT-Mitglieder nicht in Tarifkommissionen entsandt werden dürfen,
den Verband im Außenverhältnis nicht tarifpolitisch vertreten sowie von der Verfügungsgewalt über
einen Streik- bzw. Aussperrungsfonds auszuschließen sind. Ferner ist ihnen kein Stimmrecht bei
Abstimmungen über die Festlegung von tarifpolitischen Zielen oder die Annahme von
Tarifverhandlungsergebnissen zu gewähren (Senat 4. Juni 2008 - 4 AZR 491/07 - mwN, aaO).
32 (2) Entgegen der Auffassung der Revision erfüllt die Satzung des VAV diese Anforderungen in
noch ausreichendem Maße.
33 (a) Die tarifpolitische Tätigkeit des Verbandes ist in der Satzung nur rudimentär geregelt. Nach § 2
Abs. 1 der Satzung gehört zu den Zwecken des Verbandes auch die Aufgabe, Tarifverträge
abzuschließen und den Zusammenhalt der Mitglieder bei der Abwehr von
Arbeitskampfmaßnahmen zu fördern . Die Organisation von Tarifverhandlungen durch die
Geschäftsführung und die Möglichkeit der Bildung einer Tarifkommission oder eines
Tarifausschusses sowie Elemente ihrer Organisation und Geschäftsführung sind in §§ 13, 14 der
Satzung geregelt. Schließlich erlaubt § 15 Abs. 2 der Satzung die Durchführung von schriftlichen
Abstimmungen bei Tarifverhandlungen. Eine Streikkasse besteht nach den Feststellungen des
Landesarbeitsgerichts nicht.
34 (b) An Entscheidungen in diesen Bereichen der Verbandstätigkeit sind OT-Mitglieder nach der
Satzung des VAV nicht beteiligt. Der in § 4 Abs. 2 der Satzung geregelte Ausschluss der OT-
Mitglieder von allen verbandstarifpolitischen Angelegenheiten und allen Fragen, die
Arbeitskampfmaßnahmen des Verbandes für Flächentarifverträge betreffen, ist zwar sehr
allgemein gefasst. Er entspricht damit aber der diesbezüglichen Regelungsintensität der Satzung
insgesamt. Hinsichtlich der Mitgliedschaft im Tarifausschuss und der Teilnahme an
Flächentarifverhandlungen ist der Ausschluss in § 4 Abs. 2 Satz 2 der Satzung noch einmal
ausdrücklich geregelt; diese Regelung unterstützt und konkretisiert die allgemeine
Abgrenzungsregel in § 4 Abs. 2 Satz 1 der Satzung. Dadurch wird auch deutlich, dass die
allgemeine Ausschlussvorschrift mit umfassender Reichweite ausgestattet ist. Danach haben
Gesamtvorstandsmitglieder im Tarifausschuss kein Stimmrecht, wenn sie Vertreter von OT-
Mitgliedern sind. Bereits aus diesem Grund ist der Auffassung des Landesarbeitsgerichts
zuzustimmen, dass eine Mitgliedschaft des Arbeitsdirektors der Beklagten im geschäftsführenden
Vorstand des VAV bis zum 30. Juni 2006 nicht zu einer Tarifgebundenheit der Beklagten zum hier
maßgebenden Zeitpunkt geführt hat. Es kann deshalb dahinstehen, ob und unter welchen
Bedingungen eine satzungswidrige Praxis im Verbandsgeschehen - insbesondere bei geringer
Regelungsintensität und nur sehr allgemeiner und pauschaler Abgrenzung der beiden
Mitgliedsformen - dazu führen kann, dass von einer nicht ausreichenden Trennung auszugehen
ist.
35 (c) Soweit die Revision rügt, dass auch die bloße Möglichkeit einer Einflussnahme auf
tarifpolitische Entscheidungen, etwa durch beratende Tätigkeit, für OT-Mitglieder ausgeschlossen
sein muss, ist dies nicht zutreffend. Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein solcher
weitreichender Ausschluss der OT-Mitglieder schon deshalb nicht geboten, weil es dem Verband
ohnehin aus tarifrechtlicher Sicht nicht verwehrt werden kann, sich bei tarifpolitischen
Entscheidungen auch durch nicht gebundene außenstehende Dritte beraten zu lassen (Senat
4. Juni 2008 - 4 AZR 419/07 - Rn. 39 mwN, AP TVG § 3 Nr. 38 = EzA GG Art. 9 Nr. 95) .
36 cc) Der Übertritt der Beklagten in den OT-Status begegnet auch sonst keinen formellen Bedenken.
Die in § 4 Abs. 2 Satz 3 der Satzung vorgesehene Schriftlichkeit der Erklärung sowie die nach der
genannten Vorschrift für das Wirksamwerden geltende Drei-Monats-Frist sind eingehalten.
37 dd) Die Rechtsfolge der Übertrittserklärung der Beklagten war der Wegfall der Tarifgebundenheit
nach § 3 Abs. 1 TVG mit Ablauf des 31. März 2005 und der Eintritt einer - hinsichtlich der
unmittelbaren Wirkungen nicht unterschiedlichen - Nachbindung gemäß § 3 Abs. 3 TVG, die bis
zum Ende des MTV andauerte.
38 2. Der MTV endete im Sinne des § 3 Abs. 3 TVG mit dem Inkrafttreten des Flexi-TV am 1. Juni
2006.
39 a) Die Gebundenheit an den Tarifvertrag endet für das nicht mehr tarifgebundene OT-Mitglied mit
dessen Ende. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist dem Ende des
Tarifvertrages jede Änderung des Tarifvertrages gleichzustellen. Das ergibt sich aus der für die
geänderten Tarifnormen nunmehr fehlenden mitgliedschaftlichen Legitimation des
Verbandshandelns für das ehemalige Mitglied (Senat 7. November 2001 - 4 AZR 703/00 - mwN,
BAGE 99, 283, 286 ff.) .
40 b) Dafür ist es nicht erforderlich, dass sich die Änderung unmittelbar in der Änderung einer Norm
des fraglichen Tarifvertrags selbst ausdrückt. Aus Sinn und Zweck der Regelung ergibt sich, dass
dies für jede - hier: den Arbeitgeber betreffende - Änderung der durch den fraglichen Tarifvertrag
normierten materiellen Rechtslage gilt, die von denselben Tarifvertragsparteien vereinbart wird.
Neben dem Gesichtspunkt der fehlenden mitgliedschaftlichen Legitimation ergibt sich dies daraus,
dass ein Arbeitgeber, der aus einem Verband ausgetreten ist, nicht mehr zwingend an Tarifnormen
gebunden sein kann, die für die mit ihm konkurrierenden, im Verband verbliebenen Arbeitgeber
nicht mehr in der gleichen Form gelten. Eine derartige Änderung der materiellen Rechtslage wird
sich häufig in einer Änderung der Tarifvertragsnorm selbst ausdrücken. Sie kann aber auch in der
Vereinbarung einer neuen Tarifnorm liegen, die in einem gesonderten Tarifvertrag vereinbart
worden ist.
41 c) Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor.
42 aa) Der MTV in der zum Zeitpunkt des Übertritts der Beklagten in den OT-Status geltenden
Fassung enthielt Bestimmungen zur Arbeitszeit, in denen die regelmäßige tarifliche wöchentliche
Arbeitszeit für Vollzeitarbeitnehmer auf 38 Stunden festgesetzt worden war (§ 3 Nr. 1 MTV). In den
folgenden Regelungen des § 3 MTV war ua. die Möglichkeit einer Arbeitszeitverkürzung durch
Betriebsvereinbarung, teilweise im Detail geregelt. Die Möglichkeit einer Verlängerung der
wöchentlichen Arbeitszeit sah der MTV - mit Ausnahme spezieller Berufsgruppen wie Wächter,
Heizer, Pförtner ua. (§ 3 Nr. 6 MTV) - nicht vor .
43 bb) Diese materielle Rechtslage wurde durch den Flexi-TV derselben Tarifvertragsparteien
geändert.
44 (1) Dieser Tarifvertrag regelt in §§ 2 und 3 die Möglichkeit flexibler Arbeitszeiten und der
Einrichtung von Arbeitszeitkonten. Damit wird die Regelung der 38-Stunden-Woche des § 3 Nr. 1
MTV zugunsten der Möglichkeit einer betrieblich zu vereinbarenden 45-Stunden-Woche geöffnet.
§ 3 Nr. 1 MTV gilt für die Tarifgebundenen nicht mehr zwingend. Bei der Regelung der Arbeitszeit
handelt es sich um Inhaltsnormen iSd. § 1 Abs. 1 TVG. Darüber hinaus sind auch die
Vergütungsregelungen betroffen. Denn bei Nutzung des im Flexi-TV vorgesehenen
Arbeitszeitkontos entfallen Zuschläge, die nach § 5 Nr. 1 MTV für Mehrarbeit vorgesehen sind.
Dass flexible Modelle in einigen Betrieben bereits aufgrund von Betriebsvereinbarungen (§ 87
Abs. 1 Nr. 2, 3 BetrVG) praktiziert wurden und dass der Flexi-TV solche Regelungen lediglich als
Option anbietet, ändert am Ergebnis nichts. Vor der Vereinbarung des Flexi-TV gab es
tarifvertraglich keine Regelung flexibler Arbeitszeiten im MTV. Der Flexi-TV ergänzt und verändert
inhaltlich die im MTV bereits bestehenden Regelungen zur Wochenarbeitszeit, schafft insoweit
eine neue materiell-rechtliche Lage und führt damit zur Beendigung des MTV iSd. § 3 Abs. 3 TVG.
45 (2) Ein Vergleich mit der am selben Tag wie der Flexi-TV in Kraft getretenen Änderung des
Manteltarifvertrages der Getränkeindustrie in Hessen, die von denselben Tarifvertragsparteien
vereinbart worden war, zeigt, dass für die einer Beendigung gleichstehende Änderung nicht nur auf
die unmittelbare Änderung desjenigen Tarifvertrages abzustellen ist, an den der ausgetretene
Arbeitgeber noch nach § 3 Abs. 3 TVG gebunden ist. Hier war eine nahezu wortgleiche Regelung,
wie sie im Flexi-TV gesondert getroffen wurde, im Wege der Ergänzung des Manteltarifvertrages
als dessen § 3a eingefügt worden. Den Tarifvertragsparteien steht es frei, eine Änderung der
Mindestarbeitsbedingungen, auf die sie sich geeinigt haben, in ein bestehendes Tarifwerk zu
integrieren oder sie in einem gesonderten Tarifvertrag zu normieren. Eine unterschiedliche
Rechtsfolge hinsichtlich des Endes der Nachbindung an die ursprüngliche Regelung kann durch
die Wahl der Regelungstechnik nicht eintreten.
46 (3) Es kann vorliegend dahinstehen, ob die am selben Tage getroffene Vereinbarung der
Tarifvertragsparteien über einen befristeten Verzicht auf die Kündigung des MTV - mit Ausnahme
bestimmter, einzeln bezeichneter Regelungen - tatsächlich lediglich eine schuldrechtliche
Vereinbarung zwischen zwei Tarifvertragsparteien „unterhalb der Schwelle“ einer Abänderung des
MTV darstellt, wie das Landesarbeitsgericht meint, oder ob es sich dabei in der Sache um eine
Laufzeitvereinbarung handelt, die - wie bei Tarifverhandlungen häufig - von großer Bedeutung sein
kann und zur weitgehenden Unkündbarkeit und damit zwingenden Weitergeltung der Abschluss-,
Inhalts- und Beendigungsnormen führt (vgl. zB BAG 27. September 2001 - 2 AZR 236/00 -
BAGE 99, 167, 175) . Bereits die oben unter (1) genannte Änderung bewirkt das Ende des MTV
iSv. § 3 Abs. 3 TVG.
47 3. Mit dem Ende des MTV bei Inkrafttreten des Flexi-TV am 1. Juni 2006 endete nach § 3 Abs. 3
TVG auch die Gebundenheit der Beklagten an diesen Tarifvertrag. Die in ihm enthaltenen Normen
wirkten nicht mehr zwingend auf die von ihm bis dahin erfassten Arbeitsverhältnisse der Beklagten
ein. Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht nur für die
geänderten Normen, sondern betrifft auch die unveränderten Tarifregelungen (zB Senat
7. November 2001 - 4 AZR 703/00 - BAGE 99, 283, 287) . Nach § 4 Abs. 5 TVG trat die
Nachwirkung ein, die den Inhalt der Tarifnormen nur bis zu einer anderen Abmachung weitergelten
lässt. Das Angebot und die Vereinbarung einer solchen anderen Abmachung kann daher der
Beklagten nicht untersagt werden.
48 4. Da die Klage bereits aus diesem Grund unbegründet ist, bedarf es keiner Stellungnahme zu der
Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen der Gewerkschaft ein Unterlassungsanspruch
gegen einen tarifgebundenen Arbeitgeber zusteht, der - auch nicht tarifgebundenen -
Arbeitnehmern in seinem Betrieb ein Vertragsangebot macht, in dem materielle
Arbeitsbedingungen enthalten sind, die ungünstiger sind als die eines Tarifvertrages, von dessen
fachlich-betrieblichem Geltungsbereich der fragliche Betrieb erfasst wird (vgl. dazu BAG 20. April
1999 - 1 ABR 72/98 - BAGE 91, 210) .
49 C. Da die Revision der Klägerin erfolglos bleibt, hat sie die Kosten des Revisionsverfahrens zu
tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Bepler
Treber
Creutzfeldt
Pfeil
Weßelkock