Urteil des BAG vom 22.10.2008

BAG (kläger, arbeitsverhältnis, karenzentschädigung, vergleich, negatives schuldanerkenntnis, beendigung, treu und glauben, auslegung, höhe, arbeitnehmer)

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 22.10.2008, 10 AZR 617/07
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot - Aufhebung durch gerichtlichen Vergleich
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen
Landesarbeitsgerichts vom 25. April 2007 - 6 Sa 32/07 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über eine Karenzentschädigung.
2 Der Kläger war zunächst bei der Muttergesellschaft der Beklagten vom 18. März 2002 bis zum
31. Juli 2004 beschäftigt. Im Anschluss daran wechselte er zur Beklagten, die in den Vereinigten
Staaten von Amerika tätig ist. Er sollte dort die Maschinen der Beklagten in Betrieb nehmen, die
Kunden schulen und eine Service- und Supportstation aufbauen. Er verdiente zuletzt
68.523,53 US-Dollar per annum. Darin enthalten ist ein monatlicher pauschaler
Mietkostenzuschuss in Höhe von 1.000,00 Euro. Im Juli 2005 erkrankte der Kläger und nahm
seine Tätigkeit deshalb nicht mehr wahr. Mit Schreiben vom 11. November 2005 kündigte die
Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich.
3 Im Arbeitsvertrag der Parteien aus dem Jahr 2004 ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot
vereinbart, in dem es heißt:
„§ 15
Wettbewerbsverbot
(1) Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, während der Dauer des Arbeitsverhältnisses jeden
Wettbewerb gegenüber der Firma zu unterlassen.
Erfolgt die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch eine Vertragspartei, so wird
nachfolgendes Wettbewerbsverbot vereinbart:
(2) Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses für
die Dauer von 2 Jahren weder für ein Wettbewerbsunternehmen des
Optikmaschinenbaus tätig zu werden, egal ob als Arbeitnehmer oder freier Mitarbeiter
oder selbständiger Handelsvertreter, noch ein derartiges Wettbewerbsunternehmen zu
errichten oder sich an einem solchen zu beteiligen.
Als Wettbewerbsunternehmen gelten:
(3) Die Firma verpflichtet sich, dem Arbeitnehmer für die Dauer des Wettbewerbsverbotes
monatlich 50 % des durchschnittlich in den letzten 12 Monaten bezogenen monatlichen
Mindesteinkommens zu gewähren. Auf diese Entschädigung wird alles angerechnet,
was der Arbeitnehmer anderweitig durch Verwertung seiner Arbeitskraft erwirbt oder
böswillig zu erwerben unterlässt, soweit dieser Betrag mit der Entschädigungssumme
110 % seines bisherigen Mindesteinkommens übersteigt.
110 % seines bisherigen Mindesteinkommens übersteigt.
(4) Bei Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot kann die Firma eine Vertragsstrafe in Höhe
von Euro 15.000,00 beanspruchen. Im Fall eines Dauerverstoßes (…) ist die
Vertragsstrafe für jeden angefangenen Monat neu verwirkt. Die Geltendmachung
weiterer Ansprüche bleibt unbenommen. Im Übrigen gelten die §§ 74 ff. HGB.“
4 Der arbeitsgerichtliche Streit über die außerordentliche Kündigung der Beklagten wurde durch
gerichtlichen Vergleich gem. § 278 Abs. 6 ZPO vom 19. Januar 2006 beendet. Dieser Vergleich
lautet:
„1.
Es besteht Einigkeit darüber, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der
Beklagten mit Ablauf des 31. Dezember 2005 auf Veranlassung der Arbeitgeberseite
beendet wird.
2. Auch für den Monat Dezember 2005 ist das Krankengeld in bisheriger Höhe an den
Kläger zu zahlen, sofern noch nicht geschehen.
3. Es besteht Einigkeit darüber, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der
Firma S GmbH & Co. KG auf Veranlassung der Arbeitgeberseite ebenfalls per
31. Dezember 2005 beendet wird.
Die Firma S GmbH & Co. KG zahlt als Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes in
entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 KSchG i.V.m. § 3 Ziffer 9 EStG an den Kläger
eine Abfindung in Höhe von 25.000,00 EUR (in Worten: Fünfundzwanzigtausend und
00/100 Euro) brutto. Die Versteuerung der Abfindung ist Sache des Klägers.
4. Die Beklagte und die Firma S GmbH & Co. KG verpflichten sich, dem Kläger ein
wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis mit der Benotung „stets zu unserer vollen
Zufriedenheit“ sowie eine(r) Ausscheidens-, Bedauerns- und Dankesformel zu erteilen.
5. Der Kläger verpflichtet sich, alle ihm übergebenen Geschäftsunterlagen sowie
Arbeitsmaterialien, insbesondere ein Laptop, an die Beklagte zurückzugeben, es sei
denn, die Beklagte würde auf eine Herausgabe verzichten.
6. Die Beklagte sowie die Firma S GmbH & Co. KG verpflichten sich, dem Kläger
ordnungsgemäß ausgefüllte Arbeitspapiere, insbesondere bestehend aus
Lohnsteuerkarte 2005 sowie ggf. Sozialversicherungsnachweis und
Arbeitsbescheinigung gem. § 312 SGB III sowie sonst notwendige Arbeitspapiere, die
der Kläger infolge seines USA-Aufenthaltes zusätzlich benötigt, ordnungsgemäß
ausgefüllt und kostenfrei zu übergeben.
7. Die vertragsschließenden Parteien sind sich darüber einig, dass der Kläger seinen
Urlaub vollständig in natura erhalten hat.
8. Die vertragsschließenden Parteien sind sich darüber einig, dass mit Erfüllung dieses
Vergleiches alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis abgegolten sind.
9. Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.“
5 Zuvor war in den gerichtlich und außergerichtlich geführten Verhandlungen und Schriftsätzen nicht
ausdrücklich die Rede vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot gewesen. Im Schreiben vom
19. Dezember 2005 hatte der Prozessbevollmächtigte des Klägers ausgedrückt, dass „das
Gesamtproblem gelöst“ werden solle und deshalb auch mögliche Ansprüche des Klägers bis
einschließlich 31. Juli 2006 geregelt und in dem Abfindungsbetrag Berücksichtigung finden
müssten. Dies geschah. Weiterhin wurden Mietzinszuzahlungen in Höhe von 1.000,00 Euro pro
Monat bis einschließlich Juli 2006 in der Korrespondenz der Parteien erwähnt und berücksichtigt.
6 Nachdem die Beklagte gegen einen Teil der Abfindungssumme mit nicht abgerechneten Spesen
aus den letzten Monaten des Arbeitsverhältnisses aufrechnen wollte, schrieb der
Prozessbevollmächtigte des Klägers an die Beklagte am 15. Februar 2006 ua.:
„Wir weisen darauf hin, dass im Rahmen der Abfindung mit 25.000,00 EUR alle
gegenseitigen finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erledigt sein sollten.
Unser Mandant hat auf die Berechnung seiner 32 Tage Urlaub, seiner 100 Überstunden
sowie der Rentenzahlungen bezüglich seiner Frau G, die mit 250,00 EUR monatlich
vereinbart waren, sämtliche Positionen in die Abfindung hinein gebracht, weil Ruhe
geschaffen werden sollte.
Insofern sieht der Vergleich auch lediglich vor, dass für Monat Dezember 2005 das
Krankengeld in bisheriger Höhe an den Kläger zu zahlen ist, sofern noch nicht geschehen.
Darüber hinaus ist eine Abfindung in Höhe von 25.000,00 EUR zu zahlen.
Mit Erfüllung dieses Vergleiches sollten dann alle beiderseitigen Ansprüche aus dem
Arbeitsverhältnis abgegolten sein.
Von daher weisen Sie bitte Ihre Mandantschaft darauf hin, dass die nunmehr
vorgenommenen Verrechnungen nach dem Vergleich nicht mehr möglich sind.“
7 Mit Schreiben vom 5. Mai 2006 begehrte der Kläger von der Beklagten erstmals die Zahlung einer
Karenzentschädigung. Die Beklagte verweigerte dies zum einen deshalb, weil der Kläger aus
gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, einer Wettbewerbstätigkeit nachzugehen und zum
anderen die Abgeltungsklausel in Ziff. 8 des gerichtlichen Vergleichs dagegen stehe.
8 Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Abgeltungsklausel umfasse das nachvertragliche
Wettbewerbsverbot und die Karenzentschädigung nicht. Dies gehe aus der vorgerichtlichen
Korrespondenz hervor. Mit dem zu regelnden „Gesamtproblem“ sei der Fortbestand des
Arbeitsverhältnisses bis zum 31. Juli 2006 gemeint. Die Formulierung „alle beiderseitigen
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“ in der Ausgleichsklausel des Vergleichs erfasse nicht die
Ansprüche, die erst nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstünden. Immerhin fehle die
übliche Formulierung, dass alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis „und seiner
Beendigung“ abgegolten sein sollten. Aus Sicht des Klägers sei es bei Abschluss des Vergleichs
eindeutig gewesen, dass es bei dem Wettbewerbsverbot verbleiben solle. Er sei auch wegen
seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht gehindert gewesen, eine Konkurrenztätigkeit
auszuüben. Er habe lediglich nicht reisen können. Er errechnet hieraus eine Karenzentschädigung
von monatlich 2.855,14 US-Dollar für die Zeit vom 1. Januar bis 30. November 2006.
9 Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 31.406,51 US-Dollar nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils monatlich 2.855,41 US-Dollar,
beginnend ab dem 1. Februar 2006, zu zahlen.
10 Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag vorgetragen, die Ausgleichsklausel im
Vergleich umfasse auch das nachvertragliche Wettbewerbsverbot und die Karenzentschädigung.
11 Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Mit
seiner Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils. Die
Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
12 Die Revision ist unbegründet.
13 I. Das Landesarbeitsgericht hat bei seiner Auslegung der Ausgleichsklausel gem. §§ 133, 157
BGB zunächst keinen übereinstimmenden Willen der Parteien festgestellt, das nachvertragliche
Wettbewerbsverbot aufzuheben. Dieser Wille folge weder aus dem Vergleich selbst, noch aus
dessen Entstehungsgeschichte, noch aus dem Verhalten der Parteien vor und nach
Vertragsabschluss, noch aus dem Zweck des gerichtlichen Vergleichs und auch nicht aus der bei
Abschluss des Vergleichs für das Gericht erkennbaren Interessenlage der Parteien. Die Parteien
hätten darüber nicht verhandelt und das Wettbewerbsverbot auch im Vergleich nicht erwähnt. Die
Schreiben der Klägerseite ließen nicht den Schluss auf einen übereinstimmenden Willen der
Parteien auf Aufhebung des Wettbewerbsverbots zu. Selbst wenn der Kläger mit der
angesprochenen Lösung des „Gesamtproblems“ das Wettbewerbsverbot gemeint haben solle,
habe die Beklagte keinen entsprechenden Willen geäußert. Es sei nicht ersichtlich, woraus folgen
solle, dass auch die Beklagte auf die Einhaltung des Wettbewerbsverbots durch den Kläger habe
verzichten wollen. Die Aufrechterhaltung eines entschädigungslosen Wettbewerbsverbots
widerspreche aber einer interessengerechten Auslegung. Es könne auch nicht unterstellt werden,
dass die Beklagte kein Interesse an der Einhaltung des Wettbewerbsverbots gehabt habe. Der
Kläger habe zwar seine Tätigkeit bei der Beklagten nicht mehr ausüben können, andere
Tätigkeiten seien aber möglich gewesen. Allerdings bestehe der Grundsatz, dass
Ausgleichsklauseln grundsätzlich weit auszulegen seien und auch nachvertragliche
Wettbewerbsverbote beseitigen könnten. Die Formulierung, wonach mit dem Vergleich alle
beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis abgegolten seien, umfasse die Aufhebung
eines Wettbewerbsverbots sowie die Karenzentschädigung. Beide hätten ihre Grundlage im
Arbeitsvertrag und die daraus resultierenden Pflichten würden mit und nach der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses fällig. Es könne keine Übung dahingehend festgestellt werden, dass es eine
Differenzierung zwischen der Abgeltung aller beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis
und der Abgeltung aller beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner
Beendigung gebe. Es sei eher zufällig, ob die eine oder andere Formulierung gewählt werde. Auch
die Höhe der im Vergleich vereinbarten Abfindung sei kein geeignetes Auslegungskriterium, weil in
der Regel von Ausgleichsklauseln auch Ansprüche erfasst würden, die die Parteien im Rahmen
der Verhandlungen nicht bedacht hätten.
14 II. Diese Ausführungen halten im Ergebnis den Angriffen der Revision stand.
15 1. Das Landesarbeitsgericht ist davon ausgegangen, dass die Parteien ein verbindliches
Wettbewerbsverbot arbeitsvertraglich vereinbart haben. Angriffe hiergegen sind nicht erhoben
worden und auch nicht ersichtlich.
16 2. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dass das Wettbewerbsverbot durch den
abgeschlossenen Vergleich und die darin enthaltene Ausgleichsklausel aufgehoben worden ist.
17 Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist jederzeit aufhebbar (BAG 31. Juli 2002 - 10 AZR
558/01 - AP BGB § 611 Konkurrenzklausel Nr. 48 = EzA HGB § 74 Nr. 64; 31. Juli 2002 - 10 AZR
513/01 - BAGE 102, 103) . Dies kann auch in einer Ausgleichsklausel, in einem
Aufhebungsvertrag oder in einem gerichtlichen Vergleich geschehen, ohne dass die Begriffe des
Wettbewerbsverbots oder der Karenzentschädigung ausdrücklich erwähnt sein müssen.
18 Welche Rechtsqualität und welchen Umfang eine Ausgleichsklausel hat, ist durch Auslegung nach
den Regeln der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Als rechtstechnische Mittel mit unterschiedlichen
Rechtsfolgen kommen für den Willen der Parteien, ihre Rechtsbeziehungen zu bereinigen, der
Erlassvertrag, das konstitutive oder das deklaratorische positive oder negative
Schuldanerkenntnis in Betracht. Ein Erlassvertrag ist dann anzunehmen, wenn die Parteien vom
Bestehen einer bestimmten Schuld ausgehen, diese aber übereinstimmend als nicht mehr zu
erfüllend betrachten. Ein konstitutives negatives Schuldanerkenntnis liegt dann vor, wenn der Wille
der Parteien darauf gerichtet ist, alle oder bestimmte Gruppen von bekannten oder unbekannten
Ansprüchen zum Erlöschen bringen zu wollen. Ein deklaratorisches positives oder negatives
Schuldanerkenntnis ist dann gegeben, wenn die Parteien nur die von ihnen angenommene
Rechtslage eindeutig dokumentieren und damit fixieren wollen (BAG 31. Juli 2002 - 10 AZR
513/01 - BAGE 102, 103).
19 3. Das Landesarbeitsgericht hat den Vergleich mit dem Ergebnis ausgelegt, dass die Parteien
sowohl das Wettbewerbsverbot als auch die Karenzentschädigung in die Erledigungsklausel
einbeziehen wollten. Dies begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken.
20 a) Es kann dahinstehen, welcher Prüfungsmaßstab bei der Auslegung der gerichtlichen
Vergleichsklausel anzulegen ist.
21 aa) Der Senat hat im Urteil vom 8. März 2006 (- 10 AZR 349/05 - BAGE 117, 218) ausgeführt,
dass Klauseln in Prozessvergleichen in der Regel nicht-typische Erklärungen seien, deren
Auslegung gemäß den §§ 133, 157 BGB revisionsrechtlich nur daraufhin zu überprüfen sei, ob
gegen anerkannte Auslegungsregeln, Erfahrungssätze und Denkgesetze verstoßen worden sei,
ob Verfahrensvorschriften eingehalten worden seien oder wesentliche Umstände unberücksichtigt
gelassen wurden. Der Senat hat in diesem Urteil jedoch dahinstehen lassen, ob eine Ausnahme
für häufig verwendete Ausgleichsklauseln, zB „Damit sind alle gegenseitigen Ansprüche aus dem
Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung, gleichgültig welchen Rechtsgrundes, seien sie bekannt
oder unbekannt, erledigt“, gelten solle. In jenem Fall handelte es sich um eine untypische
Erledigungsklausel.
22 bb) Wäre ein eingeschränkter Prüfungsmaßstab anzuwenden, so sind Bedenken gegen die
Auslegung des Landesarbeitsgerichts nicht ersichtlich. Es hat sämtliche vom
Bundesarbeitsgericht aufgestellten Auslegungsregeln angewandt, so zunächst diejenige, dass
Ausgleichsklauseln im Interesse klarer Verhältnisse grundsätzlich weit auszulegen sind. Es hat
den in der auszulegenden Erklärung verkörperten maßgeblichen Willen der Parteien festgestellt.
Da sich ein übereinstimmender Wille nicht ermitteln lasse, hat es die jeweiligen Erklärungen der
Vertragsparteien jeweils aus Sicht des Erklärungsempfängers so ausgelegt, wie dieser sie nach
Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen durfte und musste. Es
hat, ausgehend vom Wortlaut, die den Parteien erkennbaren Begleitumstände, die für den
Erklärungsinhalt von Bedeutung sein konnten, berücksichtigt. Hierzu gehören die
Entstehungsgeschichte, das Verhalten der Parteien nach Abschluss des Vergleichs, der Zweck
des Vergleichs und die bei Abschluss des Vergleichs vorliegende Interessenlage. Dabei sind
Verstöße gegen Erfahrungssätze oder Denkgesetze nicht feststellbar. Verfahrensvorschriften sind
sämtlich eingehalten und wesentliche Umstände nicht unberücksichtigt gelassen worden.
23 b) Auch wenn die Klausel unbeschränkt zu überprüfen ist, ergibt sich nichts anderes.
24 Der Wortlaut der Ausgleichsklausel, wonach „alle beiderseitigen Ansprüche aus dem
Arbeitsverhältnis abgegolten“ seien, kann grundsätzlich auch das Wettbewerbsverbot und die
damit verbundene Karenzentschädigung umfassen. Es handelt sich dabei um gegenseitige
Ansprüche, die ihre Grundlage im Arbeitsverhältnis haben und daher „aus dem Arbeitsverhältnis“
stammen.
25 aa) Das Fehlen des in Abgeltungsklauseln von Vergleichen ebenfalls häufig verwendeten
Zusatzes „alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung, seien
sie bekannt oder unbekannt“ lässt nicht darauf schließen, dass damit ein Wettbewerbsverbot und
die Karenzentschädigung ausgeschlossen werden sollten.
26 In der Regel sind nämlich mit den Ansprüchen „aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses“
eher diejenigen gemeint, die auf einen möglichen Streit über den Beendigungstatbestand selbst
abzielen, wie Kündigung oder Aufhebung des Vertrags, deren Anfechtung oder die erst durch die
Beendigung entstehen, wie zB eine Urlaubsabgeltung. Auch wenn das Wettbewerbsverbot erst
einzuhalten ist, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist und damit auch die Karenzentschädigung
fällig wird, beruhen diese gegenseitigen Ansprüche nicht „auf“ der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses, sondern auf der vertraglichen Gestaltung des Arbeitsverhältnisses zuvor.
Sie folgen dem aktiven Arbeitsverhältnis lediglich zeitlich nach. In den Entscheidungen vom
31. Juli 2002 (- 10 AZR 513/01 - BAGE 102, 103 und - 10 AZR 558/01 - AP BGB § 611
Konkurrenzklausel Nr. 48 = EzA HGB § 74 Nr. 64) wurden zwar die nunmehr vom Kläger
vermissten weitergehenden Formulierungen verwendet, in denen auch die Ansprüche aus der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses angesprochen waren, dennoch hat der Senat sein
Auslegungsergebnis darauf gestützt, dass nachvertragliche Wettbewerbsverbote und
Karenzentschädigungen ihre Grundlage im Arbeitsvertrag haben und die daraus resultierenden
Pflichten mit und nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig werden. Die vertraglichen
Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bestehen während der Dauer des
Wettbewerbsverbots fort. Die Ausgleichsklausel kann damit auch diese Ansprüche erfassen.
27 bb) Dem vorgerichtlichen Verhalten der Parteien, insbesondere ihrer Korrespondenz, lässt sich ein
übereinstimmender eindeutiger Wille, das Wettbewerbsverbot fortbestehen zu lassen, nicht
entnehmen, wie das Landesarbeitsgericht zu Recht ausgeführt hat. Zwar waren bei der Ermittlung
der Abfindungssumme finanzielle Ansprüche bis zum regulären Ende des Arbeitsverhältnisses
thematisiert worden, dies konnte aber nicht die erst danach fällig werdende Karenzentschädigung
betreffen, falls das Wettbewerbsverbot wirksam blieb. Wären die Parteien dagegen davon
ausgegangen, dass der Kläger keinem Wettbewerbsverbot mehr unterliegt, wäre auch keine
Karenzentschädigung angefallen. Der Kläger selbst war ja der Ansicht, dass er durchaus hätte zu
einem Konkurrenzunternehmen wechseln können, da seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen
dies nicht verhindert hätten. Er habe lediglich nicht reisen können.
28 cc) Im Gegenteil ist - im Gegensatz zur Auffassung des Landesarbeitsgerichts - das Schreiben
des Klägers, wonach er Wert darauf legt, „das Gesamtproblem“ zu lösen, eher ein Umstand, der
dafür spricht, dass beide Parteien das Wettbewerbsverbot und seine Folge, die
Karenzentschädigung, ebenfalls miterledigen wollten. Das Gesamtproblem bestand in der
Abwicklung des beendeten Arbeitsverhältnisses. Dazu gehörte das Wettbewerbsverbot. Genauso
wie der Kläger möglicherweise Interesse an einer Karenzentschädigung haben konnte, war es
denkbar, dass die Beklagte an der Einhaltung des Wettbewerbsverbots interessiert war. Wenn nun
alle Ansprüche innerhalb der Lösung des Gesamtproblems erledigt werden sollten, liegt es nahe,
dass einerseits die Beklagte auf die Einhaltung des Wettbewerbsverbots verzichtete, wodurch
andererseits keine Karenzentschädigung anfiel. Selbst wenn die Beklagte ihrerseits den Begriff
„Gesamtproblem“ in der Korrespondenz nicht verwendete oder ausdrücklich das
Wettbewerbsverbot darin einbezog, so kann unterstellt werden, dass beiden Parteien die Existenz
dieses Wettbewerbsverbots bekannt war und das Eingehen auf die Verhandlungsbemühungen
des Klägers seitens der Beklagten auch diesen Komplex umfasste.
29 dd) Das nachvertragliche Verhalten des Klägers spricht ebenfalls dafür, dass beide Parteien den
Vergleich so verstanden wissen wollten, dass alle gegenseitigen Ansprüche von der Erledigung
erfasst sein sollten. Als die Beklagte nämlich zunächst Ansprüche aus Spesenabrechnungen, die
ebenfalls in der vorgerichtlichen Korrespondenz nicht berücksichtigt worden waren, gegen Teile
der Abrechnungssumme aufrechnen wollte, wies der Kläger darauf hin, dass er „Ruhe“ habe
„schaffen“ wollen und deshalb mit dem Vergleich alle Ansprüche, also auch diese, erledigt seien,
was die Beklagte sodann akzeptierte.
30 ee) Zu Recht hat sich jedenfalls das Landesarbeitsgericht auf die allgemeine Auslegungsregel
gestützt, dass Ausgleichsklauseln im Interesse klarer Verhältnisse grundsätzlich weit auszulegen
sind. In einem Aufhebungsvertrag wollen die Parteien in der Regel das Arbeitsverhältnis
abschließend bereinigen und alle Ansprüche erledigen, gleichgültig ob sie daran dachten oder
nicht. Jede andere Auslegung würde den angestrebten Vergleichsfrieden in Frage stellen. Der
beurkundete Vergleichswille wäre wertlos, wenn die Vergleichsverhandlungen sogleich Quelle
neuer, über den beurkundeten Inhalt hinausgehender Ansprüche und damit neuen Parteistreits
sein könnten (BAG 5. April 1973 - 5 AZR 574/72 - AP ZPO § 794 Nr. 22 = EzA ZPO § 794 Nr. 1) .
31 (1) Der Kläger beruft sich zu Unrecht auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom
20. Oktober 1981 (- 3 AZR 1013/78 - AP HGB § 74 Nr. 39 = EzA HGB § 74 Nr. 39) . In dem jener
Entscheidung zugrunde liegenden Fall war das Bundesarbeitsgericht davon ausgegangen, dass
der Wortsinn einer allgemeinen Ausgleichsklausel auch Ansprüche auf Wettbewerbsverbote und
Karenzentschädigungen umfassen könne. Angesichts der Umstände und des Zwecks der
Erklärung hat es aber den Schluss gezogen, dass dies bei der zu beurteilenden Ausgleichsklausel
im Zusammenhang mit einer Quittung über den Erhalt von Arbeitspapieren nicht der Fall war.
Diesen Schluss zog es anhand der Begleitumstände, der Entstehungsgeschichte, des Zwecks
des Vertrags und weiterer Umstände. Es hielt es für ganz ungewöhnlich, dass sich eine
Ausgleichsquittung anlässlich der Aushändigung von Arbeitspapieren auch auf Ansprüche
beziehe, die erst nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wirksam sein sollten. In einem
solchen Fall hätte das Gegenteil klar zum Ausdruck gebracht werden müssen. Bei einem
gerichtlichen Vergleich handelt es sich jedoch nicht um eine Ausgleichsquittung, mit der in erster
Linie der Erhalt von Papieren bestätigt werden soll. Während ein Arbeitnehmer im letzteren
Zusammenhang nicht damit rechnen muss, dass alle denkbaren Ansprüche damit erfasst sein
sollten, ist dies bei einem ausgehandelten und gerichtlich protokollierten Vergleich anders.
32 (2) Der Auslegung der Ausgleichsklausel des Vergleichs steht auch die Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts zum Verzicht auf Ansprüche aus einer betrieblichen Altersversorgung nicht
entgegen, wonach allgemeine Ausgleichsklauseln im Zweifel diese Ansprüche nicht erfassen
(17. Oktober 2000 - 3 AZR 69/99 - AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 56 = EzA
BetrAVG § 1 Nr. 71 mwN) . Diese Rechtsprechung beruht auf der existenziellen wirtschaftlichen
Bedeutung, die Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung für die Arbeitnehmer haben. Unter
diesen Umständen ist nicht zu erwarten, dass solche gewichtigen Ansprüche durch eine
allgemeine Ausgleichsklausel erfasst werden. Auch in diesen Fällen lassen jedoch besondere
Umstände auch eine andere Auslegung zu. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot und die
damit verbundene Karenzentschädigung haben nicht dieselbe weitreichende Bedeutung für die
künftige Existenz eines Arbeitnehmers wie die betriebliche Altersversorgung. Die Ansprüche sind
zeitlich begrenzt und im Volumen überschaubar. Daher ist eine Übertragung der für die Aufhebung
von Ansprüchen aus betrieblicher Altersversorgung entwickelten Auslegungsregeln auf
Ansprüche, die mit einem Wettbewerbsverbot in Verbindung stehen, nicht geboten.
Dr. Freitag
Marquardt
Brühler
M. Trümner
Züfle