Urteil des BAG vom 21.08.2012

Betriebliche Altersversorgung - Betriebsvereinbarung - Anpassung von Anwartschaften - wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers - handelsrechtliche Jahresabschlüsse - Abschlüsse nach IFRS

BUNDESARBEITSGERICHT Beschluss vom 21.8.2012, 3 ABR
20/10
Betriebliche Altersversorgung - Betriebsvereinbarung - Anpassung von Anwartschaften -
wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers - handelsrechtliche Jahresabschlüsse - Abschlüsse nach
IFRS
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des
Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 28. Januar 2010 -
21 TaBV 7/09 - wird insoweit als unzulässig verworfen, als der
Betriebsrat mit der Rechtsbeschwerde seinen Antrag zu 5. im Umfang
seines Unterliegens vor dem Arbeitsgericht weiterverfolgt. Im Übrigen wird
die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.
Gründe
1 A. Die Beteiligten streiten darüber, ob die zu 2. beteiligte Arbeitgeberin den Grund-
Steigerungsbetrag zum 1. Juli 2004, 1. Juli 2005, 1. Juli 2006, 1. Juli 2007 und 1. Juli 2008
nach der Versorgungsordnung zutreffend festgesetzt hat und ob sie berechtigt war, die
Festsetzung ohne Zustimmung des Betriebsrats und des Vorstands des
Unterstützungsvereins vorzunehmen.
2 Der Antragsteller ist der im Betrieb der Arbeitgeberin in Stuttgart gebildete Betriebsrat. Die
Arbeitgeberin gewährt einem Teil ihrer Mitarbeiter Leistungen der betrieblichen
Altersversorgung nach der Versorgungsordnung vom 19. Juni 1980 (im Folgenden:
VO 1980), einer Betriebsvereinbarung, sowie nach den Richtlinien für die Gewährung von
Leistungen des Unterstützungsvereins der Firma Werner & Pfleiderer e. V. in Stuttgart-
Feuerbach vom 19. Juni 1980 (im Folgenden: RL 1980). Die betriebliche Altersversorgung
wird über den Unterstützungsverein der C GmbH e. V. durchgeführt. Der Vorstand dieses
Vereins setzt sich aus jeweils zwei von Seiten der Arbeitgeberin und des Betriebsrats
benannten Mitgliedern zusammen. Auf Seiten der Arbeitgeberin waren dies im
streitgegenständlichen Zeitraum die Herren R und H, auf der Arbeitnehmerseite der
Betriebsratsvorsitzende K und der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende S.
3 Die VO 1980 lautet auszugsweise:
„§ 6 Höhe der Alters- und Invalidenrente
Bei Ausscheiden aus der Firma altershalber (§ 7) bzw. wegen Berufs- oder
Erwerbsunfähigkeit (§ 8) errechnet sich die Höhe der monatlichen Rente nach der
Anzahl der vom Betriebsangehörigen bis zum Eintritt des Versorgungsfalles
zurückgelegten anrechnungsfähigen Dienstjahre (§ 4) und beträgt pro
anrechnungsfähiges Dienstjahr
DM 7,-
(Grund-Steigerungsbetrag),
§ 18 Anpassung
Die Geschäftsleitung der Firma wird mit dem Betriebsrat alljährlich im Monat Juni,
erstmals im Juni 1982, eine Anpassung des Grund-Steigerungsbetrages (§ 6, z.Z.
DM 7,--) mit Wirkung zum 1. Juli festsetzen. Dabei erfolgt die Anpassung des
Grund-Steigerungsbetrages in Höhe der Entwicklung der Lebenshaltungskosten
gemäß den Angaben des Statistischen Bundesamtes in Wiesbaden für den 4-
Personen-Arbeitnehmerhaushalt mit mittlerem Einkommen. Sofern die
wirtschaftliche Lage der Firma dieser Anpassung an die Lebenshaltungskosten
entgegensteht, wird mit dem Betriebsrat über die Möglichkeit einer Anpassung und
gegebenenfalls deren Umfang verhandelt. Bei der ersten Anpassung zum 1. Juli
1982 bleibt die Entwicklung der Lebenshaltungskosten bis zum 31. Dezember 1980
unberücksichtigt. Sollten in einem Anpassungszeitraum die Lebenshaltungskosten
höher steigen als die Tarifbezüge, so erfolgt höchstens eine Anpassung an die
Entwicklung dieser Tarifbezüge.
Nach Eintritt des Versorgungsfalles wird im Rahmen von § 16 des Gesetzes zur
Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung eine Anpassung der laufenden
Leistungen geprüft und hierüber nach billigem Ermessen entschieden.
…“
4 In den RL 1980 heißt es ua.:
„§ 10
Höhe der Alters- und Invalidenrente
Bei Ausscheiden aus der Firma altershalber (§ 11) bzw. wegen Berufs- oder
Erwerbsunfähigkeit (§ 12) errechnet sich die Höhe der monatlichen Rente nach der
Anzahl der vom Betriebsangehörigen bis zum Eintritt des Versorgungsfalles
zurückgelegten anrechnungsfähigen Dienstjahre (§ 8) und beträgt pro
anrechnungsfähiges Dienstjahr
DM 7,00
(Grund-Steigerungsbetrag),
§ 22
Anpassung
Die Geschäftsleitung der Firma wird mit dem Vorstand des Vereins und dem
Betriebsrat der Firma alljährlich im Monat Juni, erstmals im Juni 1982, eine
Anpassung des Grund-Steigerungsbetrages (§ 10, z.Z. DM 7,-) mit Wirkung zum
1. Juli festsetzen. Dabei erfolgt die Anpassung des Grund-Steigerungsbetrages in
Höhe der Entwicklung der Lebenshaltungskosten gemäß den Angaben des
Statistischen Bundesamtes in Wiesbaden für den 4-Personen-
Arbeitnehmerhaushalt mit mittlerem Einkommen. Sofern die wirtschaftliche Lage
der Firma dieser Anpassung an die Lebenshaltungskosten entgegensteht, wird mit
Vorstand und Betriebsrat über die Möglichkeit einer Anpassung und
gegebenenfalls deren Umfang verhandelt. Bei der ersten Anpassung zum 1. Juli
1982 bleibt die Entwicklung der Lebenshaltungskosten bis zum 31. Dezember 1980
unberücksichtigt. Sollten in einem Anpassungszeitraum die Lebenshaltungskosten
höher steigen als die Tarifbezüge, so erfolgt höchstens eine Anpassung an die
Entwicklung dieser Tarifbezüge.
Nach Eintritt des Versorgungsfalles wird im Rahmen von § 16 des Gesetzes zur
Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung eine Anpassung der laufenden
Leistungen geprüft und hierüber nach billigem Ermessen entschieden.
…“
5 Im Jahr 2003 betrug der Grund-Steigerungsbetrag 4,62 Euro. In den Jahren 2004, 2005
und 2006 fanden Verhandlungen zwischen dem Betriebsrat und der Arbeitgeberin über
eine Anpassung des Grund-Steigerungsbetrages statt. Eine Anpassung unterblieb.
6 Mit Schreiben vom 24. Juli 2007 wandte sich die Arbeitgeberin unter dem Betreff
„Grundsteigerungsbedarf - Ausgangssituation für Diskussion am 24.07.2007“ an den
Betriebsrat und teilte ihm mit, dass das Unternehmen nach Verlusten in den Jahren 2002
iHv. 17,4 Mio. Euro, 2003 iHv. 9,549 Mio. Euro, 2004 iHv. 1,992 Mio. Euro und 2005 iHv.
5,242 Mio. Euro, im Jahr 2006 wiederum einen Jahresfehlbetrag iHv. 7,4 Mio. Euro habe
hinnehmen müssen. Die Eigenkapitalrendite habe in den Jahren 2002 minus 8,33 %, 2003
minus 24 %, 2004 minus 4 %, 2005 minus 15,8 % und 2006 minus 28,4 % betragen. Die
Halbjahreszahlen für das Jahr 2007 belegten nach wie vor einen erheblichen
Eigenkapitalverzehr. Der Gewinn vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen auf Sachanlagen
und Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände (EBITDA) habe sich auf
minus 1,0 Mio. Euro, der Gewinn vor Zinsen und Steuern (EBIT) habe sich auf minus
5,6 Mio. Euro belaufen. Der Gewinn vor Steuern (EBT) habe minus 5,3 Mio. Euro
betragen. Im maßgeblichen Anpassungszeitraum vom 1. Juli 2006 bis zum 30. Juni 2007
hätten sich der Verbraucherpreisindex für Deutschland nach den Angaben des
Statistischen Bundesamtes um 1,8 % und die tariflichen Vergütungen im Mittelwert um
3,4 % erhöht. Damit sei der Grund-Steigerungsbetrag grundsätzlich um 1,8 % anzuheben.
Eine solche Erhöhung führe jedoch zu einer zusätzlichen Pensionsrückstellung von etwa
270.000,00 Euro. In gleicher Höhe würde das Ergebnis belastet.
7 Unter dem 25. Juli 2007 erstellte die Arbeitgeberin ein Besprechungsprotokoll über die
Besprechung vom 24. Juli 2007 und übermittelte dieses dem Betriebsrat. Ausweislich des
Besprechungsprotokolls hatten an der Besprechung am 24. Juli 2007 die Herren H, K, R
und S teilgenommen.
8 Mit Schreiben vom 31. Juli 2007 wandte sich die Arbeitgeberin erneut an den Betriebsrat
und teilte diesem mit:
„…
Die Geschäftsführung hat nochmals auf Grundlage der Ergebnisse dieses
Gespräches über die Möglichkeiten der Erhöhung des Grundsteigerungsbetrages
beraten und alle wirtschaftlichen Möglichkeiten geprüft.
Als Ergebnis bleibt festzuhalten, dass eine Erhöhung des
Grundsteigerungsbetrages 2007 um 1,8 % aufgrund der wirtschaftlichen Lage des
Unternehmens nicht möglich ist, da dadurch die Ergebniszahlen weiter
verschlechtert und der Eigenkapitalverzehr erhöht würde.
Die Ergebnisverschlechterung ist für die Geschäftsführung nicht hinnehmbar.
Aufgrund des guten Auftragseingangs und der damit verbundenen hohen
Arbeitsbelastung möchte die Geschäftsführung als Anerkennung an unsere
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter andererseits aber dennoch eine Erhöhung des
Grundsteigerungsbetrages vornehmen.
Wir haben daher entschieden, den Grundsteigerungsbetrag ab 2007 um 0,9 % oder
0,04 Euro auf
4,66 EUR
(vier EURO und sechsundsechzig Cent)
festzusetzen.
…“
9 Entsprechend dieser Ankündigung hob die Arbeitgeberin den Grund-Steigerungsbetrag
2007 um 0,9 % auf 4,66 Euro an. Im Jahr 2008 erfolgte nach Verhandlungen mit dem
Betriebsrat eine Anpassung um 2,8 % auf 4,79 Euro.
10 Die Arbeitgeberin war - nach Angaben des Betriebsrats in den Jahren 2003 oder 2004,
nach Angaben der Arbeitgeberin im Jahr 2005 - von einem Finanzinvestor erworben
worden. Dieser hatte den Erwerb zu einem geringen Teil mit Eigenkapital und zu einem
erheblichen Teil mit Fremdkapital vorgenommen.
11 Mit dem am 23. Dezember 2008 beim Arbeitsgericht eingeleiteten Beschlussverfahren hat
der Betriebsrat von der Arbeitgeberin - gestützt auf § 18 VO 1980 - die Festsetzung eines
höheren Grund-Steigerungsbetrages für die Jahre 2004 bis 2008 verlangt. Hilfsweise hat
er geltend gemacht, die von der Arbeitgeberin in den Jahren 2004 bis 2008
vorgenommenen Festsetzungen seien nach § 22 RL 1980 „unwirksam“ und die
Arbeitgeberin sei verpflichtet, über die Anpassung des Grund-Steigerungsbetrages
gemeinsam mit dem Vorstand des Unterstützungsvereins neu zu entscheiden.
12 Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, die Entscheidung der Arbeitgeberin über die
(Nicht-)Anpassung des Grund-Steigerungsbetrages in den Jahren 2004 bis 2008 sei
bereits aus formellen Gründen unwirksam. Der Vorstand des Unterstützungsvereins sei
nicht förmlich beteiligt worden. Es habe auch keine Einigung mit dem Betriebsrat über die
jeweilige Anpassung bzw. Nichtanpassung des Grund-Steigerungsbetrages gegeben.
Damit habe die Arbeitgeberin gegen § 18 VO 1980 und gegen § 22 RL 1980 verstoßen.
Nach diesen Regelungen könne eine Entscheidung über die Anpassung oder
Nichtanpassung des Grund-Steigerungsbetrages nur einvernehmlich zwischen
Arbeitgeberin, Betriebsrat und Vorstand des Unterstützungsvereins getroffen werden.
Damit liege die Entscheidungskompetenz letztlich bei der betrieblichen Einigungsstelle.
Die Entscheidungen der Arbeitgeberin über die Anpassung bzw. Nichtanpassung des
Grund-Steigerungsbetrages in den Jahren 2004 bis 2008 seien auch aus materiellen
Gründen unwirksam. Die wirtschaftliche Lage der Arbeitgeberin habe einer Anpassung
nicht entgegengestanden. Nach § 18 VO 1980 und § 22 RL 1980 sei der Grund-
Steigerungsbetrag grundsätzlich an den Kaufkraftverlust anzupassen. Nur im
Ausnahmefall könne eine Anpassung unterbleiben, wenn die wirtschaftliche Lage der
Arbeitgeberin entgegenstehe. Als Ausnahmetatbestand sei die Bestimmung eng
auszulegen. Die Voraussetzungen dieses Ausnahmetatbestandes seien nur erfüllt, wenn
ernsthafte wirtschaftliche Probleme bestünden. Zwar habe es ausweislich der nach den
Rechnungslegungsregeln des HGB erstellten Jahresabschlüsse der Arbeitgeberin in den
Jahren 2004 bis 2008 Verluste gegeben. Maßgeblich seien jedoch die
Rechnungslegungsregeln der IFRS. Danach seien durchweg positive Ergebnisse erzielt
worden. Aber auch nach den Rechnungslegungsregeln des HGB habe die wirtschaftliche
Lage der Arbeitgeberin - mit Ausnahme des Jahres 2006 - eine Anpassung zugelassen.
Die jeweiligen Jahresergebnisse seien um die Abschreibungen auf den Goodwill
gewinnsteigernd zu bereinigen. Zudem müsse die Eigenkapitalverzinsung anders
berechnet werden. Der Investor habe den Erwerb der Beklagten nur zu einem geringen
Teil mit Eigenkapital und zu einem erheblichen Teil mit Fremdkapital finanziert, weshalb
zunächst die gesamte Verzinsung für das Fremdkapital habe erwirtschaftet werden
müssen. Dies müsse ebenso Berücksichtigung finden wie die Tatsache, dass infolge der
Schließung des Versorgungswerks in Zukunft niedrigere Rückstellungen zu bilden seien.
Deshalb sei der Grund-Steigerungsbetrag ab dem 1. Juli 2004 um 1,8 % auf 4,70 Euro, ab
dem 1. Juli 2005 um 1,3 % auf 4,76 Euro, ab dem 1. Juli 2006 um 1,9 % auf 4,85 Euro, ab
dem 1. Juli 2007 um 1,9 % auf 4,95 Euro und ab dem 1. Juli 2008 um 3,3 % auf 5,11 Euro
anzuheben.
13 Der Betriebsrat hat in erster Instanz beantragt:
1. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, den Grund-Steigerungsbetrag gemäß
§ 18 der Versorgungsordnung vom 19. Juni 1980 mit Wirkung zum 1. Juli
2004 auf 4,70 Euro festzusetzen.
Hilfsweise:
a) Es wird festgestellt, dass die Festsetzung der Anpassung des Grund-
Steigerungsbetrages gemäß § 22 der Leistungsrichtlinien des
Unterstützungsvereins der C GmbH e.V. zum 1. Juli 2004 unwirksam ist.
b) Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, über eine Anpassung des Grund-
Steigerungsbetrages mit dem Vorstand des Unterstützungsvereins der C
GmbH e.V. zum 1. Juli 2004 neu zu entscheiden.
2. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, den Grund-Steigerungsbetrag gemäß
§ 18 der Versorgungsordnung vom 19. Juni 1980 mit Wirkung zum 1. Juli
2005 auf 4,76 Euro festzusetzen.
Hilfsweise:
a) Es wird festgestellt, dass die Festsetzung der Anpassung des Grund-
Steigerungsbetrages gemäß § 22 der Leistungsrichtlinien des
Unterstützungsvereins der C GmbH e.V. zum 1. Juli 2005 unwirksam ist.
b) Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, über eine Anpassung des Grund-
Steigerungsbetrages mit dem Vorstand des Unterstützungsvereins der C
GmbH e.V. zum 1. Juli 2005 neu zu entscheiden.
3. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, den Grund-Steigerungsbetrag gemäß
§ 18 der Versorgungsordnung vom 19. Juni 1980 mit Wirkung zum 1. Juli
2006 auf 4,85 Euro festzusetzen.
Hilfsweise:
a) Es wird festgestellt, dass die Festsetzung der Anpassung des Grund-
Steigerungsbetrages gemäß § 22 der Leistungsrichtlinien des
Unterstützungsvereins der C GmbH e.V. zum 1. Juli 2006 unwirksam ist.
b) Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, über eine Anpassung des Grund-
Steigerungsbetrages mit dem Vorstand des Unterstützungsvereins der C
GmbH e.V. zum 1. Juli 2006 neu zu entscheiden.
4. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, den Grund-Steigerungsbetrag gemäß
§ 18 der Versorgungsordnung vom 19. Juni 1980 mit Wirkung zum 1. Juli
2007 auf 4,95 Euro festzusetzen.
Hilfsweise:
a) Es wird festgestellt, dass die Festsetzung der Anpassung des Grund-
Steigerungsbetrages gemäß § 22 der Leistungsrichtlinien des
Unterstützungsvereins der C GmbH e.V. zum 1. Juli 2007 unwirksam ist.
b) Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, über eine Anpassung des Grund-
Steigerungsbetrages mit dem Vorstand des Unterstützungsvereins der C
GmbH e.V. zum 1. Juli 2007 neu zu entscheiden.
5. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, den Grund-Steigerungsbetrag gemäß
§ 18 der Versorgungsordnung vom 19. Juni 1980 mit Wirkung zum 1. Juli
2008 auf 5,11 Euro festzusetzen.
Hilfsweise:
a) Es wird festgestellt, dass die Festsetzung der Anpassung des Grund-
Steigerungsbetrages gemäß § 22 der Leistungsrichtlinien des
Unterstützungsvereins der C GmbH e.V. zum 1. Juli 2008 unwirksam ist.
b) Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, über eine Anpassung des Grund-
Steigerungsbetrages mit dem Vorstand des Unterstützungsvereins der C
GmbH e.V. zum 1. Juli 2008 neu zu entscheiden.
14 Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen.
15 Das Arbeitsgericht hat der Arbeitgeberin aufgegeben, den Grund-Steigerungsbetrag
gemäß § 18 VO 1980 mit Wirkung zum 1. Juli 2008 auf 4,81 Euro festzusetzen. Im Übrigen
hat es die Anträge des Betriebsrats zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die
Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der
Betriebsrat seine in erster Instanz gestellten Anträge insoweit weiter, als ihnen durch das
Arbeitsgericht nicht entsprochen wurde. Die Arbeitgeberin beantragt die Zurückweisung
der Rechtsbeschwerde.
16 B. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist teilweise unzulässig, im Übrigen ist sie
unbegründet.
17 I. Soweit der Betriebsrat mit seiner Rechtsbeschwerde seinen Antrag zu 5. in dem Umfang
weiter verfolgt, in dem er vor dem Arbeitsgericht unterlegen ist, ist seine
Rechtsbeschwerde unzulässig. Der Betriebsrat wird insoweit durch den Beschluss des
Landesarbeitsgerichts nicht beschwert. Das Landesarbeitsgericht hat über diesen Antrag
nicht entschieden. Da der Betriebsrat weder eine Berichtigung des Tatbestandes des
Beschlusses des Landesarbeitsgerichts nach § 320 ZPO, noch eine Ergänzung des
Beschlusses nach § 321 ZPO beantragt hat, ist die Rechtshängigkeit dieses Antrages
entfallen.
18 1. Das Landesarbeitsgericht hat über den vom Betriebsrat auch in zweiter Instanz im
Umfang seines erstinstanzlichen Unterliegens noch weiter verfolgten Antrag zu 5. nicht
entschieden. Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts unter B II 3 a der Gründe des
angefochtenen Beschlusses, wonach die positive wirtschaftliche Tendenz der
Arbeitgeberin, die in der handelsrechtlichen Jahresbilanz 2007 zum Ausdruck komme, bei
der Anpassungsentscheidung zum 1. Juli 2008 entsprechend stärker in die Prognose
einzubringen sei, stellen keine Entscheidung über den Antrag zu 5. dar. Sie sind nur ein
Begründungselement dafür, dass es für die zum 1. Juli 2007 zu treffende
Anpassungsentscheidung auf die wirtschaftliche Lage der Arbeitgeberin zum Ende des
Geschäftsjahres 2007 nicht ankam. Der Antrag zu 5. ist zudem bei der Darstellung des
„Sachverhalts“ in dem angefochtenen Beschluss weder unter den Anträgen erster Instanz
noch unter den im Beschwerdeverfahren gestellten Anträgen aufgeführt. Das
Landesarbeitsgericht hat die vom Betriebsrat in erster Instanz gestellten Anträge im
Tatbestand seines Beschlusses vielmehr mit der einleitenden Bemerkung „Der Betriebsrat
hat - soweit für die Beschwerde noch relevant - beantragt“ wiedergegeben. Es ist damit
erkennbar - zu Unrecht - davon ausgegangen, dass der in erster Instanz gestellte Antrag
zu 5. im Beschwerdeverfahren nicht mehr zur Entscheidung anstehen sollte.
19 2. Da der Betriebsrat weder die Berichtigung des Tatbestandes noch die Ergänzung des
Beschlusses beantragt hat, ist die Rechtshängigkeit des Antrages entfallen und der
Betriebsrat ist durch die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts nicht beschwert.
20 a) Hat das Gericht einen Antrag übergangen, ist die Entscheidung nach § 321 Abs. 1 ZPO
auf Antrag durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen. Der Antrag ist nach § 321
Abs. 2 ZPO innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des vollständig abgesetzten
Urteils zu stellen. Wurde der übergangene Antrag auch nicht in den Tatbestand der
vollständigen Entscheidung aufgenommen, muss einer Ergänzung nach § 321 ZPO eine
Berichtigung des Tatbestandes nach § 320 ZPO vorangehen. Unter Berücksichtigung des
berichtigten Tatbestandes ist sodann innerhalb der Frist des § 321 Abs. 2 ZPO Ergänzung
zu beantragen. Die Zweiwochenfrist des § 321 Abs. 2 ZPO beginnt in diesem Fall mit der
Zustellung des Berichtigungsbeschlusses. Mit dem ungenutzten Ablauf der Antragsfrist
des § 321 Abs. 2 ZPO entfällt die Rechtshängigkeit des Antrages. Ein übergangener
Antrag, dessen Rechtshängigkeit durch Ablauf der Frist nach § 321 Abs. 2 ZPO entfallen
ist, kann allenfalls in der zweiten Instanz durch Antragserweiterung wieder in den Prozess
eingeführt werden, wenn der Rechtsstreit wegen anderer Teile des Prozessstoffs dort noch
anhängig ist. In der Revisionsinstanz ist die Einführung neuer Ansprüche bzw. die
Anspruchserweiterung ausgeschlossen, § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO (vgl.
Stein/Jonas/Leipold 22. Aufl. § 321 Rn. 25). Dies gilt nach § 92 Abs. 2, § 72 Abs. 5 ArbGG
auch für die Rechtsbeschwerde im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren.
21 b) Danach fehlt es hinsichtlich des vom Betriebsrat weiter verfolgten Antrages zu 5., soweit
er mit ihm erstinstanzlich unterlegen ist, an der für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde
erforderlichen Beschwer. Der Betriebsrat hat weder die Berichtigung des Tatbestandes
noch die Ergänzung des Beschlusses beantragt. Damit ist die Rechtshängigkeit dieses
Antrages entfallen.
22 II. Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde unbegründet.
23 1. Die Anträge sind zulässig, sie bedürfen jedoch der Auslegung.
24 a) Bei den Hilfsanträgen zu 1. a), 2. a), 3. a) und 4. a) handelt es sich nicht um
eigenständige Feststellungsanträge iSd. § 256 ZPO. Die „Unwirksamkeit“ der Festsetzung
der Anpassung des Grund-Steigerungsbetrages gemäß § 22 RL 1980 zum 1. Juli 2004,
1. Juli 2005, 1. Juli 2006 und 1. Juli 2007 ist kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis
iSd. § 256 ZPO, sondern lediglich eine Vorfrage für die mit den Hilfsanträgen zu 1. b),
2. b), 3. b) und 4. b) zur Entscheidung gestellte Frage, ob die Arbeitgeberin verpflichtet ist,
über die Anpassung des Grund-Steigerungsbetrages mit dem Vorstand des
Unterstützungsvereins der C GmbH e. V. und dem Betriebsrat zu den jeweiligen
Anpassungsstichtagen neu zu entscheiden. Die Hilfsanträge zu 1. a), 2. a), 3. a) und 4. a)
sind daher Teil der Hilfsanträge zu 1. b), 2. b), 3. b) und 4. b). In diesem Sinne hat das
Landesarbeitsgericht die Anträge ausgelegt. Der Betriebsrat ist dem weder in der
Rechtsbeschwerdebegründung noch - nach ausdrücklichem Hinweis des Senats - im
Termin zur Anhörung entgegengetreten.
25 b) Der Betriebsrat besitzt die nach § 81 Abs. 1 ArbGG erforderliche Antragsbefugnis.
26 aa) Die Antragsbefugnis im Beschlussverfahren ist gegeben, wenn der Antragsteller mit
der Einleitung eines Beschlussverfahrens eigene Rechte geltend macht und die
behauptete Rechtsposition möglich erscheint. Ihr Erfordernis will lediglich sog.
Popularklagen ausschließen. Die Gerichte sollen zur Feststellung oder Durchsetzung
eines bestimmten Rechts nicht ohne eigene Rechtsbetroffenheit des Antragstellers in
Anspruch genommen werden können. Die erforderliche Betroffenheit ist gegeben, wenn
sich der Antragsteller eigener Rechte berühmt und deren Bestehen nicht von vornherein
ausgeschlossen erscheint (BAG 30. September 2008 - 1 ABR 54/07 - Rn. 20, BAGE 128,
92).
27 bb) Im Hinblick auf die jeweiligen Hauptanträge folgt die Antragsbefugnis des Betriebsrats
bereits daraus, dass er die Durchführung der VO 1980 begehrt und als Partner der
Betriebsvereinbarung Inhaber des Durchführungsanspruchs ist. Im Hinblick auf die
Hilfsanträge ist der Betriebsrat ebenfalls antragsbefugt. Er beruft sich auf § 22 RL 1980,
wonach die Geschäftsleitung der Firma mit dem Vorstand des Vereins und dem
Betriebsrat der Firma alljährlich im Monat Juni eine Anpassung des Grund-
Steigerungsbetrages mit Wirkung zum 1. Juli festsetzt. Damit behauptet er eine Verletzung
einer eigenen Rechtsposition durch die von der Arbeitgeberin allein vorgenommene
Festsetzung des Grund-Steigerungsbetrages.
28 2. Die Anträge sind unbegründet.
29 a) Der Betriebsrat hat nach § 18 VO 1980 keinen Anspruch darauf, dass die Arbeitgeberin
den Grund-Steigerungsbetrag für die Jahre 2004 bis 2007 an den in den jeweiligen
Prüfungszeiträumen eingetretenen Kaufkraftverlust anpasst. Die Arbeitgeberin konnte eine
Anpassung des Grund-Steigerungsbetrages ablehnen, weil ihre wirtschaftliche Lage der
Anpassung entgegenstand.
30 aa) Nach § 18 VO 1980 setzt die Arbeitgeberin mit dem Betriebsrat alljährlich im Juni mit
Wirkung zum 1. Juli eine Anpassung des Grund-Steigerungsbetrages fest. Dabei hat die
Anpassung in Höhe der Entwicklung der Lebenshaltungskosten gemäß den Angaben des
Statistischen Bundesamtes in Wiesbaden für den 4-Personen-Arbeitnehmerhaushalt mit
mittlerem Einkommen, dh. nunmehr nach dem Verbraucherpreisindex für Deutschland, zu
erfolgen. Sofern in einem Prüfungszeitraum die Lebenshaltungskosten stärker ansteigen
als die Tarifbezüge, erfolgt höchstens eine Anpassung an die Tarifbezüge. Steht die
wirtschaftliche Lage der Arbeitgeberin einer Anpassung an die Entwicklung der
Lebenshaltungskosten entgegen, so muss die Arbeitgeberin mit dem Betriebsrat
verhandeln. Verhandlungsgegenstand ist die Möglichkeit, dh. das „Ob“ einer Anpassung,
und gegebenenfalls deren Umfang. Der Betriebsrat kann keine Anpassung entgegen den
objektiven wirtschaftlichen Verhältnissen erzwingen (vgl. BAG 21. August 2001 - 3 ABR
44/00 - zu B III 2 c bb der Gründe, BAGE 98, 354 zu einer gleichlautenden Bestimmung
einer anderen Versorgungsordnung). Damit kann die Arbeitgeberin eine Anpassung
verweigern, wenn ihre wirtschaftliche Lage entgegensteht.
31 bb) Der Begriff der „wirtschaftlichen Lage“ ist in demselben Sinn zu verstehen wie der
gleichlautende Begriff in § 16 BetrAVG. Dies ergibt die Auslegung von § 18 VO 1980 nach
seinem Wortlaut, der Systematik und seinem Zweck.
32 Die VO 1980 hat den in § 16 BetrAVG enthaltenen Begriff der „wirtschaftlichen Lage“
wörtlich übernommen und sich damit eines Begriffs bedient, der im Rahmen der
Anpassungsprüfung des § 16 BetrAVG eine spezifische Bedeutung hat. Zudem haben
sich die Betriebspartner in § 18 Abs. 1 VO 1980 - wie auch die Überschrift belegt - über
eine „Anpassung“ des Grund-Steigerungsbetrages an die Entwicklung der
Lebenshaltungskosten, begrenzt durch die Lohnentwicklung, verständigt und sich auch
insoweit an § 16 BetrAVG orientiert. Nach § 18 Abs. 2 VO 1980 wird nach Eintritt des
Versorgungsfalles eine Anpassung der laufenden Leistungen im Rahmen des Gesetzes
zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung geprüft und hierüber nach billigem
Ermessen entschieden. Dies verdeutlicht, dass § 18 Abs. 1 VO 1980 für die
Anwartschaftsphase dasselbe Ziel verfolgt wie § 16 BetrAVG für die Rentenbezugsphase:
Während § 16 BetrAVG eine Auszehrung der Betriebsrenten durch den Kaufkraftverlust in
der Rentenbezugsphase verhindern soll, sollen die Versorgungsberechtigten nach § 18
Abs. 1 VO 1980 bereits vor einer Auszehrung ihrer Anwartschaften geschützt werden.
33 Zwar stimmt der in § 18 Abs. 1 VO 1980 festgelegte Anpassungsmechanismus nicht
vollständig mit dem des § 16 BetrAVG überein, weil er anders als § 16 BetrAVG eine
jährliche Neufestsetzung des Grund-Steigerungsbetrages und, da sich der maßgebliche
Prüfungszeitraum auf das dem jeweiligen aktuellen Anpassungsstichtag vorangehende
Jahr beschränkt, keine nachholende Anpassung vorsieht. Dies ändert jedoch nichts daran,
dass der Begriff der „wirtschaftlichen Lage“ in demselben Sinne zu verstehen ist wie der
gleichlautende Begriff in § 16 BetrAVG. Die Betriebspartner haben die Abweichung von
§ 16 BetrAVG im Hinblick auf den Prüfungstermin und den Prüfungszeitraum in § 18
Abs. 1 VO 1980 hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht. Im Hinblick auf den Begriff
der wirtschaftlichen Lage fehlt es indes an jeglichem Anhaltspunkt für ein von § 16
BetrAVG abweichendes Begriffsverständnis (vgl. hierzu auch BAG 21. August 2001 -
3 ABR 44/00 - zu B III 2 c bb der Gründe, BAGE 98, 354).
34 cc) Nach § 16 BetrAVG rechtfertigt die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers die
Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch
übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Dies ist nach
ständiger Rechtsprechung des Senats dann der Fall, wenn der Arbeitgeber annehmen
darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den
Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren
Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten
Anpassungsstichtag aufzubringen. Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche
Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des
Unternehmens an (vgl. BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 53, AP BetrAVG
§ 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57).
35 Die angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht aus einem Basiszins und einem
Zuschlag für das Risiko, dem das im Unternehmen investierte Kapital ausgesetzt ist. Der
Basiszins entspricht der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen. Der Risikozuschlag beträgt
für alle Unternehmen einheitlich 2 % (vgl. BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 36
mwN, AP BetrAVG § 16 Nr. 71 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 56).
36 Bei der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung ist einerseits auf die Höhe des
Eigenkapitals, andererseits auf das erzielte Betriebsergebnis abzustellen. Beide
Bemessungsgrundlagen sind ausgehend von dem in den handelsrechtlichen
Jahresabschlüssen ausgewiesenen Zahlenwerk zu bestimmen (st. Rspr., vgl. etwa BAG
11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 34 mwN, AP BetrAVG § 16 Nr. 81 = EzA BetrAVG
§ 16 Nr. 62; 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 54, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA
BetrAVG § 16 Nr. 57; 23. Mai 2000 - 3 AZR 146/99 - zu II 2 b der Gründe, AP BetrAVG
§ 16 Nr. 45 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 37; 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - zu II 2 b der Gründe,
BAGE 83, 1).
37 Allerdings sind die betriebswirtschaftlich gebotenen Korrekturen vorzunehmen. Dies gilt
nicht nur für die in den Bilanzen enthaltenen Scheingewinne, sondern beispielsweise
auch für betriebswirtschaftlich überhöhte Abschreibungen. Außerordentliche Erträge sind
zwar keine Scheingewinne. Ihr Ausnahmecharakter kann jedoch bei der Beurteilung der
künftigen Ertragsentwicklung nicht außer Acht gelassen werden. In der Regel sind
außerordentliche Erträge und außerordentliche Verluste aus den der Prognose zugrunde
gelegten früheren Jahresabschlüssen herauszurechnen. Etwas anderes gilt in jedem Fall
dann, wenn außerordentliche Erträge oder Verluste auch der Höhe nach eine
ausreichende Kontinuität aufweisen (BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 56,
AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57). Im Übrigen sind generell
wirtschaftliche Daten, die auf Entwicklungen oder Umständen beruhen, die nicht fortwirken
und sich voraussichtlich nicht wiederholen werden, nicht repräsentativ für die weitere
Ertragslage und deshalb bei der Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung nicht zu
berücksichtigen (vgl. BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 72, aaO; 26. Oktober
2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 50, AP BetrAVG § 16 Nr. 71 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 56;
23. Januar 2001 - 3 AZR 287/00 - zu 2 a aa der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 46 = EzA
BetrAVG § 16 Nr. 38).
38 dd) Entgegen der Rechtsauffassung des Betriebsrats sind zur Beurteilung der
wirtschaftlichen Lage nicht die nach den Rechnungslegungsregeln der IFRS, sondern die
nach handelsrechtlichen Rechnungslegungsregeln erstellten (Jahres-)Abschlüsse
maßgeblich. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, die die
Betriebspartner mit der Verwendung des Begriffs der „wirtschaftlichen Lage“ iSd. § 16
BetrAVG zugleich in Bezug genommen haben. Soweit das Bundesarbeitsgericht in seinen
Entscheidungen formuliert hat, dass die Eigenkapitalverzinsung „ausgehend“ von den
handelsrechtlichen Jahresabschlüssen zu bestimmen ist (vgl. 11. Oktober 2011 - 3 AZR
527/09 - Rn. 34, AP BetrAVG § 16 Nr. 81 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 62; 30. November 2010
- 3 AZR 754/08 - Rn. 54, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57; 23. Januar
2001 - 3 AZR 287/00 - zu 2 c aa der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 46 = EzA BetrAVG § 16
Nr. 38) und dass die handelsrechtlichen Abschlüsse einen geeigneten „Einstieg“ in die
Prüfung liefern (vgl. BAG 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - zu A II 2 c der Gründe, BAGE
105, 72; 23. Mai 2000 - 3 AZR 146/99 - zu II 2 b bb der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 45 =
EzA BetrAVG § 16 Nr. 37), folgt hieraus nicht, dass nach anderen
Rechnungslegungsregeln erstellte Jahresabschlüsse ebenfalls eine geeignete
Beurteilungsgrundlage bilden können. Ausgangspunkt für die Berechnung der
Eigenkapitalverzinsung sind vielmehr stets die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse.
39 Bei der Prüfung, ob die wirtschaftliche Lage es dem Arbeitgeber erlaubt, eine Anpassung
der Betriebsrenten abzulehnen, ist ein für alle Arbeitgeber einheitlich geltender Maßstab
anzulegen, der die wirtschaftliche Lage objektiv wiedergibt. Demgemäß ist zum einen von
Abschlüssen auszugehen, über die jeder Arbeitgeber verfügt; zum anderen müssen diese
Abschlüsse nach Rechnungslegungsregeln aufgestellt worden sein, die ein den
tatsächlichen wirtschaftlichen Bedingungen entsprechendes Bild der Lage des
Arbeitgebers geben. Dies ist bei den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen
gewährleistet. Diese müssen nach § 243 Abs. 1 HGB nach den Grundsätzen
ordnungsgemäßer Buchführung aufgestellt werden. Hierzu gehören nicht nur die in § 243
Abs. 2 (Klarheit und Übersichtlichkeit), § 246 (Vollständigkeit, Verrechnungsverbot), § 252
(Allgemeine Bewertungsgrundsätze), § 253 (Zugangs- und Folgebewertung) und § 308
HGB (Einheitliche Bewertung) ausdrücklich niedergelegten Rechnungslegungsprinzipien,
sondern auch die unkodifizierten Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung, zB der
Grundsatz der Wahrheit, der Grundsatz der Redlichkeit im Sinne des „true and fair view“,
der Grundsatz der Richtigkeit und der Grundsatz der Willkürfreiheit
(MünchKommHGB/Ballwieser 2. Aufl. § 243 Rn. 12). Für Kapitalgesellschaften bestimmt
§ 264 Abs. 2 HGB sogar ausdrücklich, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der
Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft zu
vermitteln hat. Entsprechend definiert § 297 Abs. 2 Satz 2 HGB die Zielsetzung des
Konzernabschlusses.
40 Demgegenüber haben die nach den Rechnungslegungsregeln der IFRS erstellten
Abschlüsse nicht für alle, sondern nur für kapitalmarktorientierte Unternehmen Bedeutung.
Diese Abschlüsse dienen - anders als die handelsrechtlichen Abschlüsse - nicht dem
Gläubigerschutz, sondern haben eine andere Funktion. Sie sollen kapitalmarktbezogene
Informationen liefern (MünchKommHGB/Ballwieser § 243 Rn. 93 f.) und primär den
Investoren oder Anteilseignern entscheidungsrelevante Erkenntnisse darüber vermitteln,
ob ein Investment in einer Gesellschaft gestartet, gehalten, erhöht oder vermindert werden
soll. Dadurch unterscheiden sich die IFRS grundsätzlich vom deutschen Bilanzrecht, das
neben der Informationsfunktion auch die Zahlungsbemessungsfunktion betont
(MünchKommHGB/Ballwieser § 264 Rn. 18), weshalb die handelsrechtlichen Abschlüsse
auch einen unter den Shareholdern verteilbaren Gewinn und eine Wertschöpfung
ausweisen, wobei nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB nur Gewinne berücksichtigt werden
dürfen, die am Abschlussstichtag realisiert sind.
41 ee) Für die Frage, ob der Arbeitgeber eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt
hat, kommt es demnach auf das tatsächlich vorhandene Eigenkapital iSd. § 266 Abs. 3
Buchst. A HGB in der im Streitfall maßgeblichen bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung
an. Dazu zählen nicht nur das gezeichnete Kapital (Stammkapital) und die
Kapitalrücklage, sondern auch Gewinnrücklagen, Gewinn-/Verlustvorträge und
Jahresüberschüsse/Jahresfehlbeträge (BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 55,
AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57).
42 (1) Da sich das Eigenkapital während eines Geschäftsjahres ständig verändert, kann
weder das zu Beginn des Geschäftsjahres vorhandene noch das am Ende des
Geschäftsjahres erreichte Eigenkapital zugrunde gelegt werden. Vielmehr ist von einem
Durchschnittswert auszugehen. Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des
Geschäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren (BAG 11. Oktober 2011 -
3 AZR 527/09 - Rn. 37 mwN, AP BetrAVG § 16 Nr. 81 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 62).
43 (2) Das Eigenkapital kann nicht uneingeschränkt mit dem Betriebsergebnis nach Steuern
verglichen werden.
44 Zwar sind Betriebssteuern (sonstige Steuern) Aufwendungen des Unternehmens und
schmälern die verwendungsfähigen Mittel, so dass sie beim erzielten Betriebsergebnis zu
berücksichtigen sind. Anders verhält es sich hingegen bei den Steuern vom Einkommen
und vom Ertrag; diese sind beim erzielten Betriebsergebnis nicht zu berücksichtigen. Dies
folgt bereits daraus, dass nach der Anpassungsentscheidung die Rentenerhöhungen den
steuerpflichtigen Gewinn mindern (vgl. BAG 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - zu II 2 e der
Gründe, BAGE 83, 1; 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 36, AP BetrAVG § 16 Nr. 81 =
EzA BetrAVG § 16 Nr. 62). Auch kann nur das Jahresergebnis vor Steuern vom
Einkommen und vom Ertrag sinnvollerweise mit der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen
verglichen werden, da deren Zinserträge als Einkünfte aus Kapitalvermögen ebenfalls
grundsätzlich der Einkommenssteuer unterliegen (vgl. Höfer BetrAVG Arbeitsrecht Stand
Juni 2011 § 16 Rn. 5267). Zudem ist für die Frage, ob und in welcher Höhe
gegebenenfalls Steuern vom Einkommen und vom Ertrag zu entrichten sind, von
Bedeutung, wie der Arbeitgeber seinen Gewinn verwendet (vgl. Rolfs in
Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 5. Aufl. § 16 Rn. 173).
45 Dasselbe gilt für Steuererstattungen für Vorjahre, die in der Gewinn- und Verlustrechnung
ebenfalls unter den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag erfasst werden. Auch diese
(periodenfremden) Erträge bleiben bei der Ermittlung des erzielten Betriebsergebnisses
außer Betracht. Sie zählen zudem zu den außergewöhnlichen, nicht absehbaren
Entwicklungen, die sich nicht als Prognosegrundlage eignen (vgl. Thoms-Meyer/Veit FS
Höfer S. 275 ff., 289; BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 50, AP BetrAVG § 16
Nr. 71 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 56; 23. Januar 2001 - 3 AZR 287/00 - zu 2 a aa der Gründe,
AP BetrAVG § 16 Nr. 46 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 38).
46 ff) Danach stand die wirtschaftliche Lage der Arbeitgeberin einer Anpassung des Grund-
Steigerungsbetrages zum 1. Juli 2004, 1. Juli 2005, 1. Juli 2006 und 1. Juli 2007 entgegen.
47 (1) Die Arbeitgeberin hatte nach den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen in den Jahren
2003 bis 2006 durchweg Jahresfehlbeträge erwirtschaftet und damit keine angemessene
Eigenkapitalverzinsung erzielt.
48 Im Jahr 2003 hatte sie unstreitig keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erreicht. Die
von der P Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüften Jahresabschlüsse
der Arbeitgeberin für die Geschäftsjahre 2004 bis 2006, die vom Betriebsrat nicht
angegriffen wurden, belegen, dass die Arbeitgeberin auch in den Jahren 2004 bis 2006
mangels hinreichender Eigenkapitalverzinsung eine Anhebung des Grund-
Steigerungsbetrages ablehnen durfte. Im Jahr 2004 weist die Gewinn- und
Verlustrechnung der Arbeitgeberin ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv.
minus 1.689.000,00 Euro aus. Unter Berücksichtigung der Steuern vom Einkommen und
vom Ertrag iHv. 10.000,00 Euro sowie sonstiger Steuern iHv. 293.000,00 Euro betrug der
Jahresfehlbetrag 1.992.000,00 Euro. Das Eigenkapital der Arbeitgeberin belief sich zum
Ende des Geschäftsjahres 2003 auf 40.472.000,00 Euro, am Schluss des Geschäftsjahres
2004 betrug es 38.480.000,00 Euro. Für das Jahr 2005 ergibt die Gewinn- und
Verlustrechnung ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. minus
4.898.000,00 Euro. Unter Berücksichtigung der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
iHv. 60.000,00 Euro sowie sonstiger Steuern iHv. 284.000,00 Euro belief sich der
Jahresfehlbetrag auf 5.242.000,00 Euro. Zum Schluss des Geschäftsjahres 2005 belief
sich das Eigenkapital der Arbeitgeberin auf 33.238.000,00 Euro. Im Geschäftsjahr 2006
erzielte die Arbeitgeberin ausweislich der Gewinn- und Verlustrechnung ein Ergebnis der
gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. minus 6.096.000,00 Euro. Unter Berücksichtigung
der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. 121.000,00 Euro sowie sonstiger
Steuern iHv. 258.000,00 Euro betrug der Jahresfehlbetrag 6.475.000,00 Euro. Das
Eigenkapital sank im Geschäftsjahr 2006 von 33.238.000,00 Euro am Ende des
Geschäftsjahres 2005 auf 3.084.000,00 Euro zum Ende des Geschäftsjahres 2006.
Demnach belief sich das Jahresergebnis vor Steuern vom Einkommen und vom Ertrag im
Jahr 2004 auf minus 1.982.000,00 Euro, im Jahr 2005 auf minus 5.182.000,00 Euro und im
Jahr 2006 auf minus 6.354.000,00 Euro.
49 Die Arbeitgeberin war daher nicht verpflichtet, den Grund-Steigerungsbetrag zum 1. Juli
2004, 1. Juli 2005 und 1. Juli 2006 anzupassen. Dabei spielt es keine Rolle, dass der
Investor den Kauf der Arbeitgeberin nur in geringem Umfang mit Eigenkapital und in
erheblichem Umfang mit Fremdkapital finanziert hatte, so dass in erheblichem Umfang
Zinsen für das Fremdkapital aufzuwenden waren. Zu ermitteln ist die tatsächliche
Eigenkapitalverzinsung und nicht eine fiktive, die sich ergeben hätte, wenn
unternehmerische Entscheidungen anders getroffen worden wären. § 16 BetrAVG - und
ihm folgend § 18 VO 1980 - knüpfen an die tatsächliche wirtschaftliche Lage des
Arbeitgebers an und bezwecken keine Korrektur unternehmerischer Entscheidungen. Ob
die wirtschaftliche Lage einer Anpassung entgegensteht, kann deshalb nur anhand der in
den Abschlüssen ausgewiesenen und um die betriebswirtschaftlich gebotenen
Korrekturen bereinigten Positionen beurteilt werden.
50 Entgegen der Auffassung des Betriebsrats sind die jeweils erzielten Betriebsergebnisse
nicht um die jährlichen Abschreibungen auf den Goodwill zu erhöhen. § 255 Abs. 4 HGB
in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung (aF) sieht ausdrücklich die Möglichkeit der
Abschreibung auf den Goodwill vor. Nach § 255 Abs. 4 Satz 3 HGB aF kann die
Abschreibung auch planmäßig auf die Geschäftsjahre verteilt werden, in denen der
Goodwill voraussichtlich genutzt wird. Steuerrechtlich beträgt die betriebsgewöhnliche
Nutzungsdauer des Goodwill 15 Jahre (§ 7 Abs. 1 Satz 3 EStG). Dass diese Vorgaben
nicht beachtet wurden, hat der Betriebsrat nicht geltend gemacht.
51 (2) Die wirtschaftliche Lage der Arbeitgeberin stand auch einer Anpassung des Grund-
Steigerungsbetrages zum 1. Juli 2007 entgegen.
52 Die Arbeitgeberin hatte in den vorangegangenen Jahren stets ein negatives
Jahresergebnis erzielt. Auch die von ihr dem Betriebsrat mitgeteilten Halbjahreszahlen für
das Jahr 2007, die vom Betriebsrat nicht angegriffen wurden, weisen ein negatives
Ergebnis, nämlich einen Gewinn vor Steuern (EBT) iHv. minus 5,3 Mio. Euro aus.
53 Zwar konnte die Arbeitgeberin im Jahr 2007 letztlich ein Ergebnis der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit iHv. 7.674.000,00 Euro verzeichnen. Unter Berücksichtigung der
Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. minus 1.088.000,00 Euro sowie sonstiger
Steuern iHv. 351.000,00 Euro ergab sich ein Jahresüberschuss iHv. 6.235.000,00 Euro
und damit ein Jahresüberschuss vor Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv.
7.323.000,00 Euro. Zudem war das Eigenkapital der Arbeitgeberin im Geschäftsjahr 2007
von 3.084.000,00 Euro am Schluss des Geschäftsjahres 2006 auf 9.319.000,00 Euro am
Schluss des Geschäftsjahres 2007 angestiegen.
54 Dies ändert aber nichts daran, dass ihre wirtschaftliche Lage einer Anpassung des Grund-
Steigerungsbetrages auch zum 1. Juli 2007 entgegenstand. Die wirtschaftliche Lage des
Versorgungsschuldners ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige
Belastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus. Beurteilungsgrundlage für
die zum Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige
wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag, soweit
daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. Zwar kann sich
auch die wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag auf die Überprüfung
der Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers auswirken. Sie kann seine frühere
Prognose bestätigen oder entkräften. Voraussetzung für die Berücksichtigung einer
späteren Entwicklung bei der zum Anpassungsstichtag zu erstellenden Prognose ist
jedoch, dass die Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens
zum Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar waren. Spätere, unerwartete
Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der
nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR
527/09 - Rn. 32, AP BetrAVG § 16 Nr. 81 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 62).
55 Der Betriebsrat hat nicht geltend gemacht, dass zum Anpassungsstichtag 1. Juli 2007
bereits absehbar war, dass das Geschäftsjahr 2007 mit einem positiven Ergebnis würde
abgeschlossen werden können. Für eine derartige gute Prognose gab es zum
Anpassungsstichtag 1. Juli 2007 vor dem Hintergrund der schlechten Ergebnisse der
Vorjahre auch keine Anhaltspunkte. Auf das positive Betriebsergebnis im Jahr 2009, auf
das sich der Betriebsrat berufen hat, kommt es daher ebenfalls nicht an. Der Hinweis des
Betriebsrats darauf, dass in Zukunft wegen der Schließung des Versorgungswerks mit
geringeren Rückstellungen für die Pensionsverbindlichkeiten zu rechnen sei, rechtfertigt
ebenfalls nicht die Annahme, dass es der Arbeitgeberin trotz ihrer schlechten
wirtschaftlichen Lage zumutbar war, den Grund-Steigerungsbetrag in den Jahren 2003 bis
2007 anzuheben.
56 b) Auch die Hilfsanträge sind unbegründet. Die Arbeitgeberin ist nicht verpflichtet, über
eine Anpassung des Grund-Steigerungsbetrages zum 1. Juli 2004, 1. Juli 2005, 1. Juli
2006 und 1. Juli 2007 mit dem Vorstand des Unterstützungsvereins der C GmbH e. V. und
dem Betriebsrat neu zu entscheiden.
57 Die RL 1980, die die in der VO 1980 vom Betriebsrat und der Arbeitgeberin getroffenen
Regelungen auf der Ebene der Unterstützungskasse umsetzen, sehen in § 22 - ebenso
wie § 18 VO 1980 - zwar vor, dass die Geschäftsleitung der Firma mit dem Vorstand des
Unterstützungsvereins und dem Betriebsrat alljährlich im Monat Juni eine Anpassung des
Grund-Steigerungsbetrages mit Wirkung zum 1. Juli festsetzt. Diese Regelung kommt aber
nur dann zur Anwendung, wenn die wirtschaftliche Lage der Arbeitgeberin der Anpassung
nicht entgegensteht. Andernfalls trifft die Arbeitgeberin lediglich eine Verhandlungspflicht.
Hierdurch soll dem Betriebsrat und dem Vorstand des Unterstützungsvereins die
Möglichkeit gegeben werden, mit der Arbeitgeberin darüber zu verhandeln, ob und ggf. in
welcher Höhe aufgrund besonderer Umstände eine Anpassung trotz entgegenstehender
wirtschaftlicher Lage erfolgen kann. Dieser Verhandlungspflicht ist die Arbeitgeberin nach
den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nachgekommen. Dem ist der Betriebsrat mit
der Rechtsbeschwerde nicht entgegengetreten. Danach stand es im Ermessen der
Arbeitgeberin, die Anpassung zu unterlassen oder eine Anpassung des Grund-
Steigerungsbetrages ohne Bindung an den in § 22 RL 1980 und § 18 VO 1980 näher
definierten Anpassungsbedarf vorzunehmen.
Gräfl
Schlewing
Spinner
Schmidt
Schepers