Urteil des BAG vom 13.03.2017
BAG (betriebsrat, arbeitnehmer, betrieb, mitbestimmungsrecht, antrag, berlin, begründung, spielcasino, verhalten, arbeit)
Siehe auch:
Pressemitteilung Nr. 10/07
Kosten für einheitliche Personalkleidung
Eine betriebliche Einigungsstelle kann nicht regeln, wer die Kosten einer einheitlichen Personalkleidung
zu tragen hat. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG hat der Betriebsrat mitzubestimmen, wenn Arbeitnehmer
zum Zwecke eines einheitlichen Erscheinungsbildes während der Arbeit eine bestimmte Kleidung tragen
sollen. Können sich Arbeitgeber und Betriebsrat über eine solche Kleiderordnung nicht einigen,
entscheidet die Einigungsstelle. Diese kann auch bestimmen, wer die Kleidung zu beschaffen hat. Sie
kann nicht regeln, wer die hierfür anfallenden Kosten tragen muss. Regelungen über die Kostentragung
betreffen nicht die Ordnung des Betriebs und das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb. Sie unterfallen
daher nicht dem Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Die Kostentragung richtet sich
nach gesetzlichen Bestimmungen sowie etwa vorhandenen arbeits- oder tarifvertraglichen Regelungen.
Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts wies daher - wie schon die Vorinstanzen - den Antrag eines
für ein Spielcasino errichteten Betriebsrats ab. Dieser hatte einen Einigungsstellenspruch über eine
Kleiderordnung mit der Begründung angefochten, die Einigungsstelle habe nicht nur über die während
des Dienstes zu tragende Kleidung, sondern auch über die Kosten entscheiden müssen. Entgegen der
Auffassung des Betriebsrats belastet die Kleiderordnung, die im Wesentlichen das Tragen schwarzer
oder mitternachtsblauer Anzüge/ Kostüme vorschreibt, die Beschäftigten nicht unverhältnismäßig.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13. Februar 2007 - 1 ABR 18/06 -
Landesarbeitsgericht Berlin, Beschluss vom 20. September 2005 - 3 TaBV 1069/05 -