Urteil des BAG vom 15.04.2014
Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners
Siehe auch:
Pressemitteilung Nr. 18/14 vom 15.4.2014
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 15.4.2014, 3 AZR 85/12
Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen
Landesarbeitsgerichts vom 28. September 2011 - 8 Sa
672/11 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die monatliche Betriebsrente
des Klägers nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zum 1. Juli 2010 an den Kaufkraftverlust
anzupassen.
2 Der Kläger war vom 1. April 1963 bis zum 31. März 2004 bei der Beklagten beschäftigt. Er
bezieht seit dem 1. April 2004 eine Betriebsrente, die bei Rentenbeginn 1.468,00 Euro
monatlich betrug. Die Beklagte, die die Anpassungsprüfungen zum 1. Juli eines jeden
Kalenderjahres gebündelt durchführt, passte die Betriebsrente des Klägers zum 1. Juli 2007
auf 1.571,00 Euro monatlich an.
3 Ende des Jahres 2008 entschied die Beklagte, zur Stabilisierung ihrer Eigenkapitalbasis
das mit dem Gesetz zur Errichtung eines Finanzmarktstabilisierungsfonds
(Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz) vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982) zur
Verfügung gestellte Programm zu nutzen. Der Finanzmarktstabilisierungsfonds (im
Folgenden: SoFFin) leistete zum 31. Dezember 2008 eine stille Einlage iHv.
8.200.000.000,00 Euro in das Unternehmensvermögen der Beklagten. Die Beklagte
verpflichtete sich, in den Geschäftsjahren 2009 und 2010 für das jeweils vorangegangene
Geschäftsjahr keine Dividenden zu zahlen. Am 3. Juni 2009 schlossen die Beklagte und
der SoFFin einen Aktienübernahmevertrag, wonach der SoFFin rund 295.000.000 neuer
Stammaktien zum Preis von 6,00 Euro pro Aktie erwarb. Infolge des Aktienerwerbs hielt der
SoFFin 25 % und eine Aktie an der Beklagten. Zudem erbrachte der SoFFin zum 4. Juni
2009 eine weitere stille Einlage iHv. 8.228.000.000,00 Euro in das Unternehmensvermögen
der Beklagten. Die vom SoFFin geleisteten stillen Einlagen wurden zu 100 % dem
Kernkapital der Beklagten iSv. § 10 Abs. 2 Satz 2 KWG in der bis zum 31. Dezember 2013
geltenden Fassung zugerechnet und waren im Fall eines Bilanzgewinns der Beklagten mit
9 % jährlich zu verzinsen. In Jahren mit Dividendenzahlungen stieg der Zinssatz der stillen
Einlage. Die Rückzahlung der Einlagen hatte zum Nominalwert zu erfolgen.
4 Die Beklagte lehnte eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers und weiterer ca.
4.000 Betriebsrentner zum 1. Juli 2010 unter Hinweis auf ihre wirtschaftliche Lage ab.
5 Nach den von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft P AG geprüften und testierten
handelsrechtlichen Jahresabschlüssen hatte die Beklagte in den Jahren 2008 und 2009
Verluste erwirtschaftet. Auch das Jahr 2010 schloss mit einem Fehlbetrag.
6 Der Kläger hat von der Beklagten zum 1. Juli 2010 eine Anpassung seiner zuletzt iHv.
1.571,00 Euro bezogenen Betriebsrente um den von Juli 2007 bis Juli 2010 zu
verzeichnenden Anstieg der Verbraucherpreise verlangt, den er mit 4,34 % beziffert hat. Er
hat deshalb einen monatlichen Differenzbetrag von 68,02 Euro geltend gemacht. Der
Kläger hat die Auffassung vertreten, die wirtschaftliche Lage der Beklagten stehe einer
Anpassung seiner Betriebsrente nicht entgegen. Aus den der Prognose zugrunde gelegten
Jahresabschlüssen müssten alle anlässlich der Verschmelzung mit der D AG eingetretenen
Verluste und die Verluste der Tochtergesellschaft E AG sowie alle anderen
Sonderabschreibungen herausgerechnet werden. Diese einmaligen Geschäftsereignisse
seien nicht repräsentativ für die künftige Ertragslage der Beklagten. Die Verluste in den
Jahren 2008 und 2009 seien zudem auf die Finanzmarktkrise zurückzuführen. Auch hierbei
handele es sich um ein einmaliges Ereignis, sodass diese Verluste für die Prognose der
wirtschaftlichen Lage nach dem 1. Juli 2010 nicht herangezogen werden könnten. Dass die
Beklagte vom SoFFin staatliche Hilfe in Anspruch genommen habe, rechtfertige keine
andere Beurteilung. Die Beklagte selbst sei davon ausgegangen, einen Großteil der stillen
Einlage des SoFFin noch im Jahr 2011 zurückzuzahlen.
7 Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige Betriebsrente für die Zeit vom
1. Juli 2010 bis zum 30. September 2010 iHv. insgesamt 204,06 Euro brutto
nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus
jeweils 68,02 Euro seit dem 2. August 2010, 2. September 2010 und 2. Oktober
2010 zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem 1. Oktober 2010 eine um 68,02 Euro
brutto höhere monatliche Betriebsrente, dh. eine monatliche Betriebsrente iHv.
insgesamt 1.639,02 Euro brutto zu zahlen.
8 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
9 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung
des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge
weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
10 Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu
Recht abgewiesen. Der Kläger hat gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG keinen
Anspruch auf Anpassung seiner Betriebsrente ab dem 1. Juli 2010 an den Kaufkraftverlust.
11 I. Die Beklagte war nach § 16 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet, zum 1. Juli 2010 zu prüfen, ob
eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust zu erfolgen hatte.
12 1. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine
Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und
hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass er in zeitlichen
Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die
Anpassungsprüfung vorzunehmen hat. Danach hätten - ausgehend vom Rentenbeginn
des Klägers am 1. April 2004 - die Anpassungsprüfungen am 1. April 2007 und am 1. April
2010 angestanden.
13 2. Allerdings hat die Beklagte alle in ihrem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine
zum 1. Juli eines jeden Kalenderjahres gebündelt. Damit ergab sich für den Kläger der
1. Juli 2010 als Prüfungstermin.
14 a) Der gesetzlich vorgeschriebene 3-Jahres-Rhythmus zwingt nicht zu starren,
individuellen Prüfungsterminen; die Bündelung aller in einem Unternehmen anfallenden
Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig. Sie vermeidet
unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand und beeinträchtigt die Interessen der
Betriebsrentner nur geringfügig. Für diese verzögert sich allenfalls die erste
Anpassungsprüfung. Die den Versorgungsempfängern daraus entstehenden Nachteile
werden regelmäßig dadurch abgemildert, dass ein entsprechend angewachsener höherer
Teuerungsausgleich zu berücksichtigen ist. In der Folgezeit muss der 3-Jahres-Zeitraum
allerdings eingehalten sein. Zudem darf sich durch den gemeinsamen
Anpassungsstichtag die erste Anpassungsprüfung um nicht mehr als sechs Monate
verzögern (vgl. BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 18, BAGE 142, 116;
30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 49 mwN).
15 b) Der Kläger bezieht seit dem 1. April 2004 eine Betriebsrente. Durch den gemeinsamen
Anpassungsstichtag 1. Juli 2007 verzögerte sich die erste Anpassungsprüfung um nicht
mehr als sechs Monate. Danach ergibt sich der 1. Juli 2010 als nächster
Anpassungsstichtag.
16 II. Die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Juli 2010 nicht
an den seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust anzupassen, entspricht billigem
Ermessen gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG.
17 1. Bei der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber die Belange
der Versorgungsempfänger sowie seine eigene wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen.
Lässt die wirtschaftliche Lage eine Anpassung der Betriebsrenten nicht zu, ist der
Arbeitgeber zur Anpassung nicht verpflichtet. Die wirtschaftliche Lage der Beklagten stand
einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust zum 1. Juli 2010
entgegen.
18 a) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers iSv. § 16 Abs. 1 BetrAVG ist eine
zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers und
setzt eine Prognose voraus. Beurteilungsgrundlage für die zum Anpassungsstichtag zu
erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des
Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für dessen weitere
Entwicklung gezogen werden können. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige
Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel drei Jahren
ausgewertet werden (st. Rspr., vgl. etwa BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 39).
Dabei handelt es sich grundsätzlich um einen Mindestzeitraum, der nicht stets und unter
allen Umständen ausreichend ist. Ausnahmsweise kann es geboten sein, auf einen
längeren Zeitraum abzustellen. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn die spätere
Entwicklung der wirtschaftlichen Lage zu berechtigten Zweifeln an der Vertretbarkeit der
Prognose des Arbeitgebers führt (vgl. BAG 25. April 2006 - 3 AZR 50/05 - Rn. 55).
19 Zwar ist maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt der Anpassungsstichtag. Allerdings kann
sich auch die wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag auf die
Überprüfung der Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers auswirken. Die
wirtschaftlichen Daten nach dem Anpassungsstichtag bis zur letzten mündlichen
Verhandlung in der Tatsacheninstanz können die frühere Prognose bestätigen oder
entkräften. Voraussetzung für die Berücksichtigung einer späteren Entwicklung ist
allerdings, dass die Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des
Unternehmens zum Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar waren. Spätere unerwartete
Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der
nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (vgl. BAG 11. Dezember 2012 -
3 AZR 615/10 - Rn. 41 mwN).
20 b) Da für die Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG die wirtschaftliche Lage des
Arbeitgebers maßgeblich ist, kommt es auf die Verhältnisse im Unternehmen des
versorgungspflichtigen Arbeitgebers an. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber in
einen Konzern eingebunden ist. Ein Konzern ist lediglich eine wirtschaftliche Einheit ohne
eigene Rechtspersönlichkeit und kann demnach nicht Schuldner der
Betriebsrentenanpassung sein (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 54).
Die Konzernverbindung allein ändert weder etwas an der Selbstständigkeit der beteiligten
juristischen Personen noch an der Trennung der jeweiligen Vermögensmassen (BAG
29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - Rn. 31 mwN, BAGE 135, 344). Deshalb ist der
Konzernabschluss auch dann nicht für die Ermittlung der wirtschaftlichen Lage einer
Kapitalgesellschaft maßgeblich, wenn Versorgungsschuldner die Führungsgesellschaft
eines Konzerns ist, die zugleich Einzelgesellschaft mit eigenen Geschäftsaktivitäten ist
(vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 54).
21 c) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer
Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und
seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Die Wettbewerbsfähigkeit wird
beeinträchtigt, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird oder
wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt. Bei einer
ungenügenden Eigenkapitalverzinsung reicht die Ertragskraft des Unternehmens nicht
aus, um die Anpassungen finanzieren zu können; bei einer ungenügenden
Eigenkapitalausstattung muss verlorene Vermögenssubstanz wieder aufgebaut werden,
bevor dem Unternehmen die Anpassung von Betriebsrenten zugemutet werden kann.
Demnach rechtfertigt die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers die Ablehnung einer
Betriebsrentenanpassung nur insoweit, als dieser annehmen darf, dass es ihm mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus
den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des
Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen.
Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung
und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (vgl. etwa BAG 20. August 2013 -
3 AZR 750/11 - Rn. 30).
22 d) Die angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht grundsätzlich aus einem Basiszins
und einem Zuschlag für das Risiko, dem das in dem Unternehmen investierte Kapital
ausgesetzt ist. Der Basiszins entspricht der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen. Der
Risikozuschlag beträgt 2 % (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 43 mwN).
23 aa) Bei der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung ist einerseits auf die erzielten
Betriebsergebnisse, andererseits auf die Höhe des Eigenkapitals abzustellen. Beide
Berechnungsfaktoren sind ausgehend von dem in den handelsrechtlichen
Jahresabschlüssen des Versorgungsschuldners ausgewiesenen Zahlenwerk zu
bestimmen (vgl. BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 42 mwN; 11. Dezember 2012 -
3 AZR 615/10 - Rn. 42 mwN). Allerdings sind die betriebswirtschaftlich gebotenen
Korrekturen vorzunehmen. Dies gilt nicht nur für Scheingewinne, sondern beispielsweise
auch für betriebswirtschaftlich überhöhte Abschreibungen. Außerordentliche Erträge sind
zwar keine Scheingewinne. Ihr Ausnahmecharakter kann jedoch bei der Beurteilung der
künftigen Ertragsentwicklung nicht außer Acht gelassen werden. In der Regel sind
außerordentliche Erträge und außerordentliche Verluste aus den der Prognose zugrunde
gelegten früheren Jahresabschlüssen herauszurechnen. Darüber hinaus sind
wirtschaftliche Daten, die auf Entwicklungen oder Umständen beruhen, die nicht fortwirken
und sich voraussichtlich nicht wiederholen werden, in der Regel nicht repräsentativ für die
weitere Ertragslage und deshalb regelmäßig bei der Ermittlung der
Eigenkapitalverzinsung nicht zu berücksichtigen (vgl. BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 -
Rn. 43 mwN).
24 bb) Für die Frage, ob der Versorgungsschuldner eine angemessene
Eigenkapitalverzinsung erzielt hat, kommt es auf das bilanzielle Eigenkapital iSv. § 266
Abs. 3 Buchst. A HGB an. Dazu zählen nicht nur das gezeichnete Kapital (Stammkapital)
und die Kapitalrücklage, sondern auch Gewinnrücklagen, Gewinn- und Verlustvorträge
und Jahresüberschüsse/Jahresfehlbeträge (BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 -
Rn. 55 mwN). Da sich das Eigenkapital während eines Geschäftsjahres ständig verändert,
kann weder das zu Beginn des Geschäftsjahres vorhandene noch das am Ende des
Geschäftsjahres erreichte Eigenkapital zugrunde gelegt werden. Vielmehr ist von einem
Durchschnittswert auszugehen. Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des
Geschäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren (BAG 11. Oktober 2011 -
3 AZR 527/09 - Rn. 37 mwN, BAGE 139, 252).
25 cc) Das Eigenkapital kann nicht uneingeschränkt mit dem Betriebsergebnis nach Steuern
verglichen werden.
26 Zwar sind Betriebssteuern (sonstige Steuern) Aufwendungen des Unternehmens und
schmälern die verwendungsfähigen Mittel, so dass sie beim erzielten Betriebsergebnis zu
berücksichtigen sind. Anders verhält es sich hingegen bei den Steuern vom Einkommen
und vom Ertrag; diese sind beim erzielten Betriebsergebnis nicht zu berücksichtigen (st.
Rspr., vgl. etwa BAG 21. August 2012 - 3 ABR 20/10 - Rn. 44 mwN). Dasselbe gilt für
Steuererstattungen für Vorjahre, die in der Gewinn- und Verlustrechnung ebenfalls unter
den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag erfasst werden. Auch diese
(periodenfremden) Erträge bleiben bei der Ermittlung des erzielten Betriebsergebnisses
außer Betracht. Sie zählen zudem zu den außergewöhnlichen, nicht absehbaren
Entwicklungen, die sich nicht als Prognosegrundlage eignen (vgl. BAG 21. August 2012 -
3 ABR 20/10 - Rn. 45 mwN).
27 e) Der Arbeitgeber hat darzulegen und zu beweisen, dass seine Anpassungsentscheidung
billigem Ermessen entspricht und sich in den Grenzen des § 16 BetrAVG hält.
28 aa) Die Darlegungs- und Beweislast erstreckt sich auf alle die Anpassungsentscheidung
beeinflussenden Umstände. Hinsichtlich des Anpassungskriteriums „wirtschaftliche Lage“
folgt dies auch daraus, dass Sachvortrag und Beweis in der Regel von der Partei zu
verlangen sind, die über die maßgeblichen Umstände Auskunft geben kann und über die
entsprechenden Beweismittel verfügt. Dieser Grundsatz gilt vor allem dann, wenn es auf
die besonderen Interessen einer Partei und deren Vermögensverhältnisse ankommt (vgl.
BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 50 mwN).
29 bb) Die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse bieten lediglich den geeigneten Einstieg für
die Feststellung sowohl der erzielten Betriebsergebnisse als auch des jeweils
vorhandenen Eigenkapitals. Betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen sind
vorzunehmen. Allerdings muss der Sachvortrag der Parteien ausreichende Anhaltspunkte
dafür enthalten, dass derartige Korrekturen notwendig sind. Davon zu unterscheiden ist
die Frage, ob die Jahresabschlüsse handelsrechtlich ordnungsgemäß erstellt wurden.
Sofern der Versorgungsberechtigte die Fehlerhaftigkeit testierter Jahresabschlüsse
geltend machen will, hat er die nach seiner Ansicht unterlaufenen Fehler näher zu
bezeichnen. Hat er die ordnungsgemäße Erstellung der Jahresabschlüsse substantiiert
bestritten, hat der Arbeitgeber vorzutragen und unter Beweis zu stellen, weshalb die
Jahresabschlüsse insoweit nicht zu beanstanden sind (vgl. BAG 18. Februar 2003 - 3 AZR
172/02 - zu A II 2 c der Gründe, BAGE 105, 72).
30 2. Danach entspricht die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers zum
1. Juli 2010 nicht an den Kaufkraftverlust anzupassen, billigem Ermessen. Die Beklagte
durfte am Anpassungsstichtag 1. Juli 2010 davon ausgehen, dass ihr in der Zeit bis zum
nächsten Anpassungsstichtag am 1. Juli 2013 die für die Betriebsrentenanpassung
erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit fehlen würde.
31 a) Ausgehend von den von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft P AG geprüften und
testierten Jahresabschlüssen für die Jahre 2007 bis 2009 hat die Beklagte - nach
Vornahme der betriebswirtschaftlich gebotenen Korrekturen - ausschließlich im
Geschäftsjahr 2007 eine hinreichende Eigenkapitalverzinsung erzielt; in den
Geschäftsjahren 2008 und 2009 hat sie hingegen erhebliche Verluste und damit eine
negative Eigenkapitalrendite erwirtschaftet. Es kann deshalb dahinstehen, ob die vom
SoFFin geleisteten stillen Einlagen, die zu 100 % dem Kernkapital der Beklagten iSv. § 10
Abs. 2 Satz 2 KWG in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung zugerechnet
wurden, zum Eigenkapital iSv. § 266 Abs. 3 HGB zählen, das im Rahmen der
Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG der Berechnung der
Eigenkapitalverzinsung zugrunde zu legen ist.
32 aa) Im Geschäftsjahr 2007 erzielte die Beklagte bei einem Ergebnis der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit iHv. 826.000.000,00 Euro vor Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
iHv. minus 165.000.000,00 Euro und nach sonstigen Steuern iHv. minus
4.000.000,00 Euro ein Betriebsergebnis iHv. 822.000.000,00 Euro. Das durchschnittliche
Eigenkapital der Beklagten belief sich bei einem Eigenkapital zum Ende des
Geschäftsjahres 2006 iHv. 10.289.000.000,00 Euro und einem Eigenkapital zum Ende des
Geschäftsjahres 2007 iHv. 10.453.000.000,00 Euro auf 10.371.000.000,00 Euro. Hieraus
errechnet sich eine Eigenkapitalverzinsung von 7,93 %. Diese lag über der
angemessenen Eigenkapitalverzinsung. Die öffentlichen Anleihen erzielten im Jahr 2007
eine Umlaufrendite von 4,3 %. Zuzüglich des Risikozuschlags von 2 % betrug die
angemessene Eigenkapitalverzinsung 6,3 %.
33 bb) Im Geschäftsjahr 2008 erzielte die Beklagte ein Ergebnis der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit iHv. minus 1.171.000.000,00 Euro. Vor Steuern vom Einkommen und
vom Ertrag iHv. minus 34.000.000,00 Euro und nach sonstigen Steuern iHv. plus
1.000.000,00 Euro betrug das Betriebsergebnis minus 1.170.000.000,00 Euro.
34 cc) Im Geschäftsjahr 2009 belief sich das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
der Beklagten vor Erträgen aus der Auflösung des Fonds für allgemeine Bankrisiken iHv.
705.000.000,00 Euro sowie außerordentlichen Aufwendungen iHv. minus
4.830.000.000,00 Euro, die als außerordentliche Erträge und außerordentliche Verluste
aus dem Jahresabschluss 2009 herauszurechnen waren, auf minus
3.699.000.000,00 Euro. Vor Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv.
256.000.000,00 Euro und nach sonstigen Steuern iHv. minus 8.000.000,00 Euro betrug
das Betriebsergebnis der Beklagten minus 3.707.000.000,00 Euro.
35 dd) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, dass die in den Geschäftsjahren 2008
und 2009 erzielten Betriebsergebnisse der Beklagten nicht um (weitere) einmalige Effekte
zu bereinigen sind. Diese Würdigung ist im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu
beanstanden.
36 (1) Das Betriebsergebnis der Beklagten ist nicht um die „Aufwendungen aus
Verlustübernahme“ gegenüber der E AG zu bereinigen. Diese Aufwendungen, die auf dem
Ergebnisabführungsvertrag vom 26. Juli 2007 beruhen, sind keine außerordentlichen
Aufwendungen iSd. § 277 Abs. 4 HGB. Außerordentliche Aufwendungen sind nach § 277
Abs. 4 Satz 1 HGB nur solche Aufwendungen, die außerhalb der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft anfallen. Darunter sind Aufwendungen zu
verstehen, die ungewöhnlich in der Art, selten im Vorkommen und von einiger materieller
Bedeutung sind (vgl. BGH 21. Januar 2004 - VIII ZR 74/03 - zu II 3 der Gründe;
Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Wiedmann 2. Aufl. § 277 Rn. 6). Im Unterschied zum
Ergebnis der „gewöhnlichen Geschäftstätigkeit“ beruhen sie auf Sondereffekten, die im
Vorfeld in aller Regel nicht vorhersehbar waren und die in ihrer Höhe auch für die Zukunft
nicht kalkulierbar sind (vgl. MünchKommHGB/Reiner/Haußer 2. Aufl. § 277 Rn. 35). Dies
ist bei den Aufwendungen der Beklagten aus Verlustübernahme gegenüber der E AG
nicht der Fall. § 277 Abs. 3 Satz 2 HGB ordnet diese Aufwendungen der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit zu und bestimmt lediglich im Interesse einer zusätzlichen Information
über die Ertragslage, dass die Aufwendungen gesondert unter entsprechender
Bezeichnung auszuweisen sind.
37 (2) Entgegen der Rechtsansicht des Klägers ist das Betriebsergebnis der Beklagten auch
nicht um die Abschreibungen auf Beteiligungen zu bereinigen. Bei diesen
Abschreibungen handelt es sich ebenfalls nicht um außerordentliche Aufwendungen iSv.
§ 277 Abs. 4 HGB, sondern - wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat - um
außerplanmäßige Abschreibungen, die nach § 253 Abs. 3 Satz 3 HGB bei
Vermögensgegenständen des Anlagevermögens vorzunehmen sind, wenn eine
voraussichtlich dauernde Wertminderung eintritt. Diese Regelung entspricht
kaufmännischer Vorsicht, begrenzt den ausschüttungsfähigen Gewinn und dient unter
anderem dem Gläubigerschutz (vgl. etwa BAG 23. Januar 2001 - 3 AZR 287/00 - zu 2 c aa
(2) der Gründe).Dafür, dass die Abschreibungen betriebswirtschaftlich überhöht waren
oder dass die Jahresabschlüsse nicht ordnungsgemäß erstellt wurden, ist nichts
ersichtlich oder vom Kläger dargetan.
38 b) Die wirtschaftliche Entwicklung der Beklagten in den Jahren 2007 bis 2009 ließ den
Schluss zu, dass es der Beklagten bis zum nächsten Anpassungsstichtag am 1. Juli 2013
an der für eine Betriebsrentenanpassung erforderlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
fehlen würde.
39 aa) Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers sind die in den Jahren 2008 und 2009
erwirtschafteten Verluste bei der Prognose über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der
Beklagten in der Zeit vom 1. Juli 2010 bis zum 1. Juli 2013 zu berücksichtigen. Dem steht
nicht entgegen, dass diese Verluste ua. auf die Finanzmarktkrise zurückzuführen sind. Die
Beklagte konnte am Anpassungsstichtag 1. Juli 2010 davon ausgehen, dass die
Finanzmarktkrise sich weiterhin auf ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auswirken
würde. Schon der Umstand, dass die vom SoFFin erbrachte stille Einlage iHv. insgesamt
mehr als 16.000.000.000,00 Euro bei einem Bilanzgewinn mit 9 % zu verzinsen war,
machte es unwahrscheinlich, dass die Beklagte in der Zeit bis zum nächsten
Anpassungsstichtag eine für eine Betriebsrentenanpassung hinreichende
Eigenkapitalverzinsung erzielen würde. Zudem war davon auszugehen, dass die Beklagte
bei einer Rückzahlung der stillen Einlage ihre nach dem Kreditwesengesetz erforderlichen
Eigenmittel auf andere Art und Weise, sei es durch eine Erhöhung des gezeichneten
Kapitals, durch weitere Einlagen der Gesellschafter in die Kapitalrücklage oder durch die
Bildung von Gewinnrücklagen, hätte stärken müssen. Es ist unerheblich, dass die
Beklagte bereits im Geschäftsjahr 2011 mit der Rückführung der stillen Einlage des
SoFFin begonnen hat. Diese Entwicklung war nach dem vom Kläger nicht bestrittenen
Sachvortrag der Beklagten am Anpassungsstichtag 1. Juli 2010 nicht vorhersehbar. Im
Übrigen war im Jahr 2011 die stille Einlage nicht vollständig zurückgeführt.
40 bb) Die negative Prognose der Beklagten wurde durch die Geschäftsentwicklung im
Geschäftsjahr 2010 bestätigt. In diesem Geschäftsjahr hat die Beklagte vor Steuern vom
Einkommen und vom Ertrag ein um außerordentliche Erträge und außerordentliche
Aufwendungen iHv. insgesamt minus 220.000.000,00 Euro bereinigtes Betriebsergebnis
iHv. minus 1.190.000.000,00 Euro erzielt. Anhaltspunkte dafür, dass die Gewinn- und
Verlustrechnung der Beklagten für das Geschäftsjahr 2010 fehlerhaft oder dass das
Betriebsergebnis um betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen zu bereinigen war, sind
weder vom Landesarbeitsgericht festgestellt noch vom Kläger vorgetragen.
41 cc) Das Vorbringen des Klägers, die „C“ habe bereits im Geschäftsjahr 2010 erhebliche
Gewinne erzielt, das Konzernergebnis habe per 30. September 2010 1,2 Milliarden Euro
betragen, zudem seien zur Bewertung der wirtschaftlichen Lage auch die
Konzernabschlüsse heranzuziehen, wonach die „Kernbank“ im dritten Quartal 2010 erneut
ein positives operatives Ergebnis erwirtschaftet habe, ist unerheblich. Für die
Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist nicht die wirtschaftliche Lage des
Konzerns, sondern die des versorgungspflichtigen Arbeitgebers maßgeblich.
42 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Gräfl
Schlewing
Spinner
C. Reiter
Schepers