Urteil des BAG vom 18.11.2009

BAG: Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel als Gleichstellungsabrede, Abschluss eines Änderungsvertrags nach dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform, treu und glauben, tarifvertrag

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 18.11.2009, 4 AZR 514/08
Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel als Gleichstellungsabrede - Abschluss eines
Änderungsvertrags nach dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform - Anforderungen an einen Neuvertrag
Leitsätze
Bei Verweisungsklauseln in Arbeitsverträgen, die vor dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform zum 1.
Januar 2002 abgeschlossen worden sind ("Altverträge"), kommt es bei einer Vertragsänderung nach
dem 1. Januar 2002 für die Beurteilung, ob es sich hinsichtlich der Auslegung dieser Klausel um einen
Neu- oder Altvertrag handelt, darauf an, ob die Klausel zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen
Willensbildung der Vertragsparteien gemacht worden ist.
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen
Landesarbeitsgerichts vom 29. April 2008 - 7 Sa 582/07 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über eine tarifliche Zulage für die Monate August 2006 bis Mai 2007 in
rechnerisch unstreitiger Höhe von insgesamt 334,30 Euro brutto.
2 Die Klägerin war seit 1982 zunächst bei der Stadt C als Krankenpflegerin beschäftigt. Im
Arbeitsvertrag vom 12. Februar 1992 zwischen der Klägerin und der dem Kommunalen
Arbeitgeberverband S e.V. (KAV) angehörenden Stadt, in dem zur Eingruppierung die
Vergütungsgruppe Kr. IV der Anlage 1b zum BAT-O angegeben war, heißt es in § 2:
„Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag-Ost (BAT-
O) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den
Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden
Fassung, sowie nach den für Angestellte des Arbeitgebers im Gebiet nach Artikel 3 des
Einigungsvertrages jeweils geltenden sonstigen Regelungen.“
3 Die Beklagte, die im Jahre 1994 das Krankenhaus, in dem die Klägerin beschäftigt ist, übernommen
hat, war bis zum 31. Dezember 2005 ebenfalls Mitglied im KAV.
4 Am 17. Juli 2002 unterschrieben beide Parteien ein mit „Änderungsvertrag“ überschriebenes
Dokument, in dem verschiedene Möglichkeiten zur Vertragsänderung zum Ankreuzen und
Ausfüllen vorformuliert waren. Die Parteien machten von einer dieser Möglichkeiten durch
Ankreuzen und Lückenausfüllung wie folgt Gebrauch:
„In § 4 des Arbeitsvertrages werden mit Wirkung vom 24.06.2002 […] die Worte
‚Vergütungsgruppe Kr. IV’ durch die Worte ‚Vergütungsgruppe Kr. V’ ersetzt.“
5
5 In einem gleichen Formular vereinbarten die Parteien am 26. September 2002 erneut eine der
vorformulierten Möglichkeiten wie folgt:
„In § 4 des Arbeitsvertrages werden mit Wirkung vom 25.09.2002 [...] die Worte
‚Vergütungsgruppe Kr V’ durch die Worte ‚Vergütungsgruppe Kr IV’ ersetzt.“
6 Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage die Zahlung monatlicher Zulagen in Höhe von jeweils
33,43 Euro für den Zeitraum von August 2006 bis Mai 2007 nach dem zwischen der Vereinigung
der kommunalen Arbeitgeberverbände und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft
geschlossenen Änderungstarifvertrags Nr. 1 vom 1. August 2006 zu dem Tarifvertrag für den
öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Krankenhäuser (BT-K) - vom 13. September 2005
(ÄndTV-BT-K) . Dessen Anwendung ergebe sich aus der dynamischen Bezugnahmeklausel im
Arbeitsvertrag, die jedenfalls nach Abschluss der Änderungsverträge vom 17. Juli und
26. September 2002 nicht als Gleichstellungsabrede im Sinne der früheren Senatsrechtsprechung
auszulegen sei. Im Übrigen fehle dem nach der neueren Rechtsprechung des Senats gewährten
Rückwirkungsschutz für Altverträge die rechtliche Grundlage.
7 Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 334,30 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 33,43 Euro seit dem 1. September
2006 sowie aus jeweils weiteren 33,43 Euro seit dem 1. Oktober 2006, dem 1. November
2006, dem 1. Dezember 2006, dem 1. Januar 2007, dem 1. Februar 2007, dem 1. März
2007, dem 1. April 2007, dem 1. Mai 2007 sowie dem 1. Juni 2007 zu zahlen.
8 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es handele sich um einen Vertrag aus der Zeit
vor dem 1. Januar 2002, für den die Senatsrechtsprechung zu Altverträgen gelte. Die beiden
Änderungsverträge beträfen lediglich die Vergütungsgruppe und hätten den Vertrag im Übrigen
einschließlich der ursprünglich vereinbarten Verweisungsklausel unberührt gelassen.
9 Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die zugelassene Berufung der Beklagten hat das
Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr
Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
10 Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat das erstinstanzliche Urteil
zu Recht abgeändert und die Klage abgewiesen.
11 I. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass es sich bei der
Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag der Parteien um eine Gleichstellungsabrede im Sinne der
früheren Senatsrechtsprechung handele, weshalb nach dem Wegfall der Tarifgebundenheit auf
Arbeitgeberseite statische Tarifgeltung eintrete. Die beiden Änderungsverträge seien zwar nach
Inkrafttreten der Schuldrechtsreform zum 1. Januar 2002 abgeschlossen worden, berührten
jedoch diese Gleichstellungsabrede nicht. In ihnen sei lediglich ein Punkt des bestehenden
Arbeitsvertrages geregelt worden, nämlich die Eingruppierung. Es sei keinerlei Bezugnahme auf
die anzuwendenden Tarifverträge, auf die vor dem 1. Januar 2002 vereinbarte
Bezugnahmeklausel oder überhaupt auf den Arbeitsvertrag des Jahres 1992 enthalten.
12 II. Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen
Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der begehrten tariflichen Zulage.
13 1. Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich nicht kraft normativer Geltung des ÄndTV-BT-K wegen
beiderseitiger Tarifgebundenheit. Bei Abschluss des ÄndTV-BT-K am 1. August 2006 war die
Beklagte nicht mehr Mitglied im KAV.
14 2. Die Anwendbarkeit des ÄndTV-BT-K folgt weder aus der Bezugnahmeklausel des
Arbeitsvertrages vom 12. Februar 1992 noch iVm. den Änderungsverträgen vom 17. Juli 2002 und
26. September 2002. Das Landesarbeitsgericht hat diese Verweisungsklausel zu Recht als
Gleichstellungsabrede im Sinne der früheren Senatsrechtsprechung ausgelegt. Da die Beklagte
aufgrund ihres Austritts aus dem KAV zum 31. Dezember 2005 nicht an den ÄndTV-BT-K
gebunden ist, wird dieser von der Bezugnahmeklausel nicht erfasst.
15 a) Der Arbeitsvertrag der Parteien sowie die Änderungsverträge sind Formularverträge. Die
Auslegung derartiger typischer Vertragsklauseln kann vom Revisionsgericht ohne Einschränkung
überprüft werden (st. Rspr., vgl. nur BAG 22. April 2009 - 4 AZR 100/08 - mwN).
16 b) § 2 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 12. Februar 1992 ist eine Gleichstellungsabrede im
Sinne der früheren Rechtsprechung des Senats.
17 (1) Nach der früheren Rechtsprechung des Senats waren bei Tarifgebundenheit des Arbeitgebers
an die in Bezug genommenen Tarifverträge Bezugnahmeklauseln wie die im Arbeitsvertrag der
Parteien in aller Regel als sogenannte Gleichstellungsabreden auszulegen (vgl. nur BAG
10. Dezember 2008 - 4 AZR 881/07 - Rn. 18, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 68;
14. Dezember 2005 - 4 AZR 536/04 - Rn. 12 ff., BAGE 116, 326; 1. Dezember 2004 - 4 AZR
50/04 - Rn. 15 ff., BAGE 113, 40; 21. August 2002 - 4 AZR 263/01 - Rn. 16 ff., BAGE 102, 275,
jew. mwN). Dies führt bei einem Wegfall der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers dazu, dass die in
Bezug genommenen Tarifverträge nur noch statisch in der Fassung zum Zeitpunkt des Austritts
anzuwenden sind.
18 (2) Diese Auslegungsregel wendet der Senat aus Gründen des Vertrauensschutzes weiterhin auf
Bezugnahmeklauseln an, die vor dem 1. Januar 2002 vereinbart worden sind (st. Rspr., vgl. nur
BAG 14. Dezember 2005 - 4 AZR 536/04 - Rn. 24 ff., BAGE 116, 326; 18. April 2007 - 4 AZR
652/05 - Rn. 29 ff., BAGE 122, 74; 26. August 2009 - 4 AZR 285/08 -).
19 (3) Die dagegen gerichteten Einwände der Klägerin greifen nicht durch. Wie der Senat bereits in
der Entscheidung vom 26. August 2009 ausführlich begründet hat, ergibt sich aus dem so
gewährten Vertrauensschutz kein Widerspruch zu den Grundsätzen der Auslegung von
Willenserklärungen und auch kein Wertungswiderspruch zu der Regelung in Art. 229 § 5 Satz 2
EGBGB. Tragfähige Vorbehalte dagegen ergeben sich des Weiteren nicht aus einer Verletzung
der Grundrechte nach Art. 12 und 14 GG. Schließlich trifft das Argument der Revision nicht zu,
Vertrauensschutz sei bereits deshalb nicht gerechtfertigt, weil es außerhalb des öffentlichen
Dienstes keine gefestigte Rechtsprechung zur Gleichstellungsabrede gegeben habe (vgl. BAG
26. August 2009 - 4 AZR 285/08 - zu II 3 c der Gründe).
20 (4) Der am 12. Februar 1992 geschlossene Arbeitsvertrag ist folglich nach der früheren
Senatsrechtsprechung zu beurteilen. Danach ist die Bezugnahmeklausel in § 2 des
Arbeitsvertrages eine Gleichstellungsabrede, weil sie auf die fachlich einschlägigen Tarifverträge
verweist und der Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses tarifgebunden war. Bei der
Regelung handelt es sich um eine typische Bezugnahmeklausel, die der Senat wiederholt als
Gleichstellungsabrede ausgelegt hat (vgl. zB BAG 10. Dezember 2008 - 4 AZR 881/07 - Rn. 18,
AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 68; 14. Dezember 2005 - 4 AZR 536/04 - Rn. 12 ff.,
BAGE 116, 326; 19. März 2003 - 4 AZR 331/02 - zu I 2 c der Gründe, BAGE 105, 284).
21 c) Die Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag der Parteien ist auch nach Abschluss der
Änderungsverträge vom 17. Juli 2002 und 26. September 2002 als Gleichstellungsabrede im
Sinne der früheren Rechtsprechung des Senats auszulegen. Hierdurch ist der ursprüngliche
Arbeitsvertrag mit seiner Bezugnahmeklausel nicht zu einem Neuvertrag iSd.
Senatsrechtsprechung geworden. Die Parteien haben die Bezugnahmeklausel nicht zum
Gegenstand ihrer auf den Abschluss der Änderungsverträge gerichteten Willensbildung gemacht.
22 (1) Für Arbeitsverträge, die nach dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform zum 1. Januar 2002
abgeschlossen worden sind („Neuverträge”), wendet der Senat die Auslegungsregel der
Gleichstellungsabrede nicht an. Die Auslegung von Verweisungsklauseln in diesen
Arbeitsverträgen hat sich in erster Linie an deren Wortlaut zu orientieren. Soweit ein
Vertragspartner vom Wortlaut abweichende Regelungsziele verfolgt, können diese danach nur in
die Auslegung eingehen, wenn sie für den anderen Vertragspartner mit hinreichender Deutlichkeit
zum Ausdruck kommen. Eine einzelvertraglich vereinbarte dynamische Verweisung auf einen
bestimmten Tarifvertrag ist jedenfalls dann, wenn eine Tarifgebundenheit des Arbeitgebers an den
in Bezug genommenen Tarifvertrag nicht in einer für den Arbeitnehmer erkennbaren Weise zur
auflösenden Bedingung der Vereinbarung gemacht worden ist, eine konstitutive
Verweisungsklausel, die durch einen Verbandsaustritt des Arbeitgebers oder einen sonstigen
Wegfall seiner Tarifgebundenheit nicht berührt wird - „unbedingte zeitdynamische Verweisung“ -
(BAG 18. April 2007 - 4 AZR 652/05 - Rn. 26, 28; BAGE 122, 74) .
23 (2) Bei Verweisungsklauseln in Arbeitsverträgen, die vor dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform
zum 1. Januar 2002 abgeschlossen worden sind („Altverträge“), kommt es bei einer
Vertragsänderung nach dem 1. Januar 2002 für die Beurteilung, ob es sich hinsichtlich der
Auslegung dieser Klausel um einen Neu- oder Altvertrag handelt, darauf an, ob die Klausel zum
Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der Vertragsparteien gemacht worden ist.
24 (a) Nach §§ 133, 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und
Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten. Dabei ist vom Wortlaut
auszugehen. Zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind aber auch die außerhalb der
Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt
der Erklärung zulassen (st. Rspr., ua. BAG 22. Oktober 2008 - 4 AZR 784/07 - Rn. 14 mwN, AP
TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 66 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 39)
. Vorformulierte Arbeitsvertragsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn
einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter
Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei
die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde
zu legen sind (BAG 4. Juni 2008 - 4 AZR 308/07 - Rn. 30 mwN, AP TVG § 1 Bezugnahme auf
Tarifvertrag Nr. 64) .
25 (b) Diese Grundsätze gelten auch für arbeitsvertragliche Verweisungsklauseln im Rahmen von
Vertragsänderungen. Nur wenn die jeweilige Klausel zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen
Willensbildung der Vertragsparteien gemacht worden ist, ist sie von der Vertragsänderung erfasst.
Ob dazu ein pauschaler Verweis auf den Altvertrag ausreicht, kann offenbleiben. Ein deutlicher
Ausdruck dafür, dass eine zuvor bestehende Verweisungsklausel erneut zum Gegenstand der
rechtsgeschäftlichen Willensbildung der Vertragsparteien gemacht worden ist und die Parteien
trotz der geänderten Gesetzeslage auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung
des Schuldrechts am 1. Januar 2002 ausdrücklich an den zuvor getroffenen Abreden festhalten,
liegt beispielsweise in der ausdrücklichen Erklärung, dass „alle anderen Vereinbarungen aus dem
Anstellungsvertrag unberührt bleiben“ (vgl. für die Bewertung dieses Regelungsbeispiels BAG
30. Juli 2008 - 10 AZR 606/07 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 274 = EzA BGB 2002 § 307
Nr. 38) . Eine solche Regelung hindert die Annahme eines „Altvertrages“ und eine
Rechtsfolgenkorrektur unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes.
26 (3) Danach sind die von den Parteien im Jahr 2002 vereinbarten Änderungen im Hinblick auf die
bestehende arbeitsvertragliche Verweisungsklausel keine Neuvertragsabschlüsse. Diese
Änderungen beinhalten keinerlei ausdrücklichen noch sonst sich erschließenden Abänderungs-
oder Neufassungsgehalt hinsichtlich der bestehenden vertraglichen Bezugnahmeklausel. Einziger
Änderungsgegenstand ist jeweils die - wegen der Tarifautomatik des in Bezug genommenen
Tarifwerks ohnehin nur deklaratorisch zu verstehende - Vergütungsgruppenzuordnung in § 2 des
Vertrages. Alle übrigen Haupt- und Nebenleistungspflichten bleiben unerwähnt. Der Inhalt der
bestehenden Vertragsbeziehung wird nicht erneut zum Inhalt der Vereinbarung.
27 (4) Dagegen trägt der Einwand der Klägerin nicht, durch Verwendung des Änderungsformulars für
unter den BAT/BAT-O fallende Angestellte sei im Jahre 2002 eine dynamische arbeitsvertragliche
Verweisungsklausel vereinbart worden. Dies folgt weder aus dem einleitenden Text - „in
Abänderung des Arbeitsvertrages vom […] wird folgendes vereinbart“ -, noch aus dem
Fußnotentext zur Überschrift - „Anzuwenden für Angestellte, die unter den BAT/BAT-O […] fallen
und für die entsprechende Arbeitsvertragsformulare für Angestellte verwendet wurden“ -.
Abgesehen davon, dass mit „in Abänderung des Arbeitsvertrages vom“ nicht der Vertrag vom
12. Februar 1992 genannt wird, sondern zwei Arbeitsverträge aus den Jahren 1982 und 1991, zu
denen das Landesarbeitsgericht keine Feststellungen getroffen hat, wird dadurch lediglich eine
Verknüpfung zum ursprünglichen Arbeitsvertrag hergestellt, ohne dessen Inhalt in die
rechtsgeschäftliche Willensbildung einzubeziehen. Der Fußnotentext ist lediglich ein
Gebrauchshinweis für Formularverwender und hat keinerlei rechtsgeschäftliche Qualität. Sonstige
Umstände, die für eine abweichende Auslegung sprechen könnten, sind nicht erkennbar.
28 d) Durch § 2 des Arbeitsvertrages, auch iVm. den Änderungsverträgen vom 17. Juli 2002 und
26. September 2002, wird die Klägerin daher, was Ansprüche aus dem in Bezug genommenen
Tarifvertrag angeht, nur so gestellt wie an diesen Tarifvertrag gebundene Arbeitnehmer. Diese
können aber nach dem Austritt der Beklagten aus dem KAV zum 31. Dezember 2005 mangels
Tarifgebundenheit der Beklagten an den ÄndTV-BT-K aus diesem keine Ansprüche herleiten.
29 III. Die Klägerin hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision nach § 97 ZPO zu tragen.
Bepler
Treber
Winter
Schmalz
Rupprecht