Urteil des BAG vom 08.02.2006

BAG: Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 78a Abs 4 BetrVG, beendigung, berufsausbildung, betriebsrat, tarifvertrag, jugend, unternehmen, arbeitsbedingungen, arbeitsgericht, mitbestimmung

BUNDESARBEITSGERICHT Beschluss vom 8.8.2007, 7 ABR 43/06
Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 78a Abs 4 BetrVG
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des
Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 8. Februar 2006 - 9 TaBV 35/04 -
aufgehoben.
Die Beschwerde der Konzernauszubildendenvertretung gegen den Beschluss
des Arbeitsgerichts Würzburg vom 25. März 2004 - 8 BV 35/03 - wird als
unzulässig verworfen.
Die Beschwerden der Auszubildendenvertreterin V sowie der
Auszubildendenvertretung und des Betriebsrats gegen den Beschluss des
Arbeitsgerichts Würzburg vom 25. März 2004 - 8 BV 35/03 - werden
zurückgewiesen.
Gründe
1 A. Die Beteiligten streiten über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines Mitglieds einer durch
Tarifvertrag errichteten Auszubildendenvertretung.
2 Die antragstellende Arbeitgeberin ist ein Unternehmen der Telekommunikationsbranche mit Sitz in
Bonn. Sie bildet für alle Gesellschaften des Telekom-Konzerns Nachwuchskräfte aus. Zu diesem
Zweck hat sie den betriebsverfassungsrechtlich eigenständigen Ausbildungsbetrieb Telekom
Training (TT; zuvor: Telekom Training Center, TTC) mit Sitz in Bonn errichtet, für den der zu 5)
beteiligte Betriebsrat gebildet wurde. Dem Hauptstandort in Bonn sind 81 über das Bundesgebiet
verteilte Außenstellen als Betriebsteile zugeordnet. Im Betrieb TT sind insgesamt etwa 1.300
Stammarbeitnehmer und rund 11.000 Auszubildende beschäftigt.
3 Über die Struktur und Wahrnehmung der betrieblichen Mitbestimmung im TT haben die
Arbeitgeberin und die Gewerkschaft ver.di am 26. November 2001 den Tarifvertrag
Mitbestimmung TTC (TV 122) geschlossen, der auszugsweise wie folgt lautet:
Präambel
Die Qualität der Ausbildung im Konzern Deutsche
Telekom AG muss auch unter den sich ständig
ändernden organisatorischen und wirtschaftlichen
Rahmenbedingungen dauerhaft gesichert werden,
um jungen Menschen eine Zukunftsperspektive
zu eröffnen und allen Konzerngesellschaften der
Deutschen Telekom langfristig und nachhaltig
einen kompetenten Nachwuchs zur Verfügung
stellen zu können. Diese Vereinbarung hat das
Ziel, die Mitbestimmung in einer geänderten
Ausbildungsorganisation auszugestalten und zu
sichern, bei der die Einstellungen der
Auszubildenden in einer
Qualifizierungsorganisationseinheit erfolgen. Dabei
sollen auch die Möglichkeiten genutzt werden, die
das neue Betriebsverfassungsgesetz bietet.
§ 1
Mitbestimmungsstruktur
(1)
Das Telekom Training Center (im nachfolgenden TTC genannt) stellt
einen Betrieb mit einem Betriebsrat, Auszubildendenvertretungen
bei den Berufsbildungsstellen und einer Konzern-
Auszubildendenvertretung dar. Die Zuordnung und die Anzahl der
Freistellungen werden in besonderen Tarifverträgen geregelt.
(2)
Darüber hinaus werden bei den Berufsbildungsstellen
Betreuungsgremien gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG eingerichtet, in
die Mitglieder der Betriebsräte aus den Konzernunternehmen, in
deren Betrieben Ausbildung stattfindet, sowie Vertreter der
Auszubildendenvertretungen entsandt werden.
§ 2
Betriebsrat
(1)
Die Wahl, Aufgaben, Stellung und Rechte des Betriebsrats
bestimmen sich, soweit in diesem Tarifvertrag nicht ausdrücklich
anders geregelt, nach den Bestimmungen des
Betriebsverfassungsgesetzes. Auszubildende haben weder das
aktive noch das passive Wahlrecht für diesen Betriebsrat. Der
Betriebsrat des TTC vertritt die Arbeiter, Angestellten und Beamten;
er arbeitet mit den Auszubildendenvertretungen zusammen.
(2)
...
§ 3
Auszubildendenvertretung
(1)
Die Wahl, Aufgaben, Stellung und Rechte der
Auszubildendenvertretungen richten sich, soweit in diesem
Tarifvertrag nicht ausdrücklich anders geregelt, nach den für
Jugend- und Auszubildendenvertretungen geltenden Bestimmungen
des BetrVG. Auszubildendenvertreter haben in ihrem
Beschäftigungsbetrieb darüber hinaus die Aufgabe, Auszubildende
während der Ausbildung in diesem Betrieb zu betreuen.
(2)
Die Auszubildendenvertretungen erhalten die Rechte eines
Betriebsrats nach § 97 Abs. 1, § 98 Abs. 1 BetrVG. Die Führung von
Rechtsstreiten und Einigungsstellenverfahren steht nur der
Konzernauszubildendenvertretung zu.
(3)
Die Auszubildendenvertretungen werden bei der Einstellung von
Auszubildenden entsprechend § 99 Abs. 1 bis Abs. 3 BetrVG
beteiligt. Verweigert die Auszubildendenvertretung die Zustimmung,
kann die Einstellung nur nach Beratung mit der
Konzernauszubildendenvertretung vorgenommen werden.
(4)
Die §§ 78 und 78a BetrVG finden auch Anwendung auf Mitglieder
der Auszubildendenvertretungen. Scheidet ein voll freigestelltes
Mitglied der Auszubildendenvertretung wegen Erreichens der
Altersgrenze aus der Funktion aus, hat der Konzern nach Beratung
mit dem KBR eine adäquate Anschlussbeschäftigung
vorzuschlagen. Die Wünsche des ausscheidenden Mitglieds sollen
dabei nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
(5)
Die Auszubildendenvertretungen erhalten die Rechte eines
Betriebsrats nach § 102 BetrVG bei Kündigung von Auszubildenden.
§ 4
Bildung der Auszubildendenvertretungen bei den
Berufsbildungsstellen
Wahlberechtigt zu den Auszubildendenvertretungen sind alle Auszubildenden der
jeweiligen Berufsbildungsstelle. Wählbar sind alle Beschäftigten des Telekomkonzerns
aus der jeweiligen Region, in deren Betrieb Berufsausbildung durchgeführt wird, soweit
sie das 25. Lebensjahr zum Wahlzeitpunkt noch nicht vollendet haben.
§ 5
Zahl der Auszubildendenvertreter
Für die Zahl der Mitglieder der Auszubildendenvertreter gilt § 62 BetrVG entsprechend.
§ 6
Zeitpunkt der Wahl und Amtszeit der
Auszubildendenvertretungen
Der Zeitpunkt der Wahl und die Amtszeit richten sich nach § 64 BetrVG.
§ 7
Konzernauszubildendenvertretung
(1)
Auf der Ebene der Leitung des TTC wird eine
Konzernauszubildendenvertretung gebildet, die mit dem Betriebsrat
des TTC, dem Gesamtbetriebsrat der Telekom AG und dem
Konzernbetriebsrat der Telekom AG zusammenarbeitet. Sie nimmt
beratend an den Sitzungen des Betriebsrats des TTC teil; für sie
gelten dabei die Rechte der gesetzlichen JAV gegenüber ihrem
Betriebsrat entsprechend.
(2)
...
(3)
Für die Konzernauszubildendenvertretung gelten die §§ 72 f. BetrVG
sinngemäß.
(4)
Die Konzernauszubildendenvertretung führt die Rechtsstreite und
Einigungsstellenverfahren für die Auszubildendenvertretungen (§ 3
Abs. 2).”
4 Die Arbeitgeberin war nach § 15 Abs. 1 des Tarifvertrags Rationalisierungsschutz und
Beschäftigungssicherung vom 29. Juni 2002 (TV Ratio 2002) verpflichtet, alle Auszubildenden
nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung befristet für zwölf Monate in ein
Vollzeitarbeitsverhältnis in die Vermittlungs- und Qualifizierungseinheit (Vivento) mit dem Ziel der
Weitervermittlung auf Dauerarbeitsplätze zu übernehmen.
5 In einer Protokollnotiz zum TV Ratio vom 26. Mai 2003 vereinbarten die Tarifvertragsparteien für
die Auszubildendenvertreter des Prüfungsjahrgangs 2003 folgendes:
„Zur Beilegung der anhängigen Rechtsstreite betreffend die Übernahme stellen die
Tarifvertragsparteien folgendes Modell zur Verfügung:
Auf ihren Wunsch erhalten Auszubildendenvertreter im Gegenzug zur Beendigung
anhängiger oder anhängig zu machender Rechtstreite einen 24monatigen sachgrundlos
befristeten Arbeitsvertrag nach dem TzBfG. Die Befristung beginnt mit dem Tag der
Übernahme in die PSA/VQE(...).
...
Freigestellte Mitglieder der Auszubildendenvertretungen werden unbefristet übernommen,
wenn innerhalb von 24 Monaten keine Vermittlung auf einen Dauerarbeitsplatz zu den obigen
Bedingungen gelingt. ...”
6 Durch Tarifvertrag vom 18. August 2005 ist hinter § 3 Abs. 4 Tarifvertrag Mitbestimmung TTC mit
Wirkung vom 1. Januar 2005 folgende Protokollnotiz eingefügt worden:
„§ 3 Abs. 4 TV 122 i.V.m. § 78a BetrVG findet nur auf die Auszubildendenvertreter
Anwendung, die am 01.05. (Sommerprüfung) oder am 01.12. (Frühjahrsprüfung) ordentliche
Mitglieder der Auszubildendenvertretungen sind. Die Übernahme ist auf 20 % der
Auszubildenden-Übernahmequote je Prüfungsjahrgang begrenzt, wobei eine nur geringfügige
Überschreitung unschädlich ist.
…”
7 Die Arbeitgeberin schloss mit der Beteiligten zu 2) für die Zeit vom 1. September 2000 bis zum 31.
August 2003 einen Berufsausbildungsvertrag für den Ausbildungsberuf der Kauffrau für
Bürokommunikation ab. Nach dem Berufsausbildungsvertrag sollte die Ausbildung in B stattfinden.
Nach Abschluss des TV 122 im November 2001 wurde die Beteiligte zu 2) in die
Berufsbildungsstelle W des Betriebs TT versetzt, wo sie während ihrer Ausbildung in die zu 3)
beteiligte Auszubildendenvertretung gewählt wurde.
8 Die Beteiligte zu 2) beantragte mit Schreiben vom 26. Juni 2003 ihre Weiterbeschäftigung im
Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis gemäß § 78a BetrVG. In dem am gleichen Tag bei
der Arbeitgeberin eingegangenen Schreiben erklärte die Beteiligte zu 2), die am 2. Juli 2003 ihre
Abschlussprüfung bestand, ferner ihre Bereitschaft zur Eingehung eines Arbeitsverhältnisses zu
geänderten Bedingungen. Mit Schreiben vom 30. Juni 2003 lehnte die Arbeitgeberin das
Übernahmeverlangen ab und bot der Beteiligten zu 2) entsprechend der Protokollnotiz zum TV
Ratio 2002 ein auf 24 Monate befristetes Arbeitsverhältnis an, sofern sie ihr
Weiterbeschäftigungsverlangen zurückziehe. Dieses Angebot nahm die Beteiligte zu 2) nicht an.
Zuvor hatten die Arbeitgeberin und die Beteiligte zu 2) am 21. Mai 2003 ein auf ein Jahr befristetes
Arbeitsverhältnis für die Zeit vom 3. Juli 2003 bis zum 2. Juli 2004 entsprechend den Vorgaben
des § 15 Abs. 1 TV Ratio 2002 vereinbart, wobei die Beteiligte zu 2) den Arbeitsvertrag mit dem
Vorbehalt angenommen hatte, dass nicht bereits ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet
werde.
9 Mit der am 16. Juli 2003 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antragsschrift, in der als Beteiligte zu
4) die Konzernauszubildendenvertretung genannt ist, hat die Arbeitgeberin die Auflösung des mit
der Beteiligten zu 2) nach § 78a BetrVG entstandenen Arbeitsverhältnisses beantragt. Sie hat
geltend gemacht, zum Zeitpunkt des Bestehens der Abschlussprüfung seien im Betrieb TT keine
freien Arbeitsplätze für die Beteiligte zu 2) vorhanden gewesen.
10 Die Arbeitgeberin hat beantragt,
das nach § 78a Abs. 2 BetrVG mit der Beteiligten zu 2) begründete Arbeitsverhältnis
aufzulösen.
11 Die Beteiligten zu 2) bis 5) haben beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
12 Die Beteiligten zu 2) bis 5) haben die Auffassung vertreten, die Beteiligte zu 2) könne in einem der
Betriebe der Arbeitgeberin oder eines anderen Konzernunternehmens weiterbeschäftigt werden.
Aus dem TV 122 ergebe sich eine Verpflichtung zur konzernweiten Weiterbeschäftigung eines
Mitglieds einer Auszubildendenvertretung nach Abschluss der Ausbildung. Daneben sei der Antrag
auch deswegen zurückzuweisen, weil die Beteiligte zu 2) seit November 2004 als Vorsitzende der
Auszubildendenvertretung freigestellt sei und nach der Protokollnotiz vom 26. März 2003 in ein
unbefristetes Arbeitsverhältnis zu übernehmen sei.
13 Das Arbeitsgericht hat dem Antrag der Arbeitgeberin stattgegeben. Auf die Beschwerde der
Beteiligten zu 2) bis 5) hat das Landesarbeitsgericht den erstinstanzlichen Beschluss abgeändert
und den Antrag zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt die Arbeitgeberin die
Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die übrigen Beteiligten beantragen die
Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.
14 B. Das Landesarbeitsgericht hat den Beschwerden der Beteiligten zu 2), der
Auszubildendenvertretung, der Konzernauszubildendenvertretung und des Betriebsrats gegen den
dem Antrag der Arbeitgeberin stattgebenden Beschluss des Arbeitsgerichts zu Unrecht
entsprochen. Die Beschwerde der Konzernauszubildendenvertretung ist unzulässig, da die
Konzernauszubildendenvertretung nicht Beteiligte des vorliegenden Verfahrens ist. Die
Beschwerden der Beteiligten zu 2), der Auszubildendenvertretung und des Betriebsrats sind
unbegründet. Der Antrag der Arbeitgeberin auf Auflösung des mit der Beteiligten zu 2) nach § 78a
BetrVG entstandenen Arbeitsverhältnisses ist zulässig und begründet. Der Arbeitgeberin ist die
Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 2) unzumutbar, da bei Beendigung des
Berufsausbildungsverhältnisses am 2. Juli 2003 im Ausbildungsbetrieb TT kein
ausbildungsgerechter Arbeitsplatz frei war, den die Arbeitgeberin mit der Beteiligten zu 2) hätte
besetzen können. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ergibt sich aus § 3 Abs. 4
Satz 1 TV 122 keine unternehmens- oder konzernweite Weiterbeschäftigungspflicht für Mitglieder
der Auszubildendenvertretungen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses. Es
kommt daher nicht darauf an, ob in anderen Betrieben der Arbeitgeberin oder in Betrieben anderer
Unternehmen des Konzerns bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses der Beteiligten
zu 2) freie Arbeitsplätze vorhanden waren, die mit der Beteiligten zu 2) hätten besetzt werden
können. Der Arbeitgeberin ist die Fortsetzung des nach § 78a Abs. 2 BetrVG begründeten
Arbeitsverhältnisses nicht deshalb zumutbar, weil die Beteiligte zu 2) zu geänderten
Arbeitsbedingungen beschäftigt werden könnte.
15 I. Die Beschwerde der zu 4) beteiligten Konzernauszubildendenvertretung gegen den Beschluss
des Arbeitsgerichts ist unzulässig, da die Konzernauszubildendenvertretung nicht
beschwerdebefugt ist.
16 1. Die Beschwerdebefugnis folgt der Beteiligungsbefugnis. Deshalb ist nur beschwerdebefugt, wer
zu Recht am Verfahren beteiligt oder zu Unrecht nicht am Verfahren beteiligt wurde. Die
fehlerhafte Beteiligung kann die Beschwerdebefugnis nicht begründen (BAG 20. März 1996 -
7 ABR 34/95 - AP BetrVG 1972 § 5 Ausbildung Nr. 10 = EzA BetrVG 1972 § 5 Nr. 60, zu C der
Gründe; 4. Dezember 1986 - 6 ABR 48/85 - BAGE 53, 385 = AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 13 = EzA
BetrVG 1972 § 19 Nr. 24, zu II 1 der Gründe mwN; 25. August 1981 - 1 ABR 61/79 - BAGE 37, 31
= AP ArbGG 1979 § 83 Nr. 2, zu B III 2 der Gründe) .
17 2. Die Konzernauszubildendenvertretung ist nicht Beteiligte des vorliegenden Verfahrens. Das
Landesarbeitsgericht hat zwar neben der Beteiligten zu 2) zu Recht die für die Berufsbildungsstelle
W errichtete Auszubildendenvertretung und den Betriebsrat des TT am Verfahren beteiligt. Dies
entspricht der Regelung in § 78a Abs. 4 Satz 2 BetrVG, wobei an die Stelle der Jugend- und
Auszubildendenvertretung die Auszubildendenvertretung der Berufsbildungsstelle W tritt (§ 1
Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 TV 122 iVm. § 3 Abs. 1, Anlage 2 Zuordnungs-TV). Hingegen war
die von den Vorinstanzen auf Grund der Angabe in der Antragsschrift erfolgte Beteiligung der
Konzernauszubildendenvertretung verfahrensfehlerhaft. Die Beteiligtenstellung der
Konzernauszubildendenvertretung folgt weder aus einer entsprechenden Anwendung von § 78a
Abs. 4 Satz 2 BetrVG noch aus den für das Beschlussverfahren geltenden Grundsätzen zur
Beteiligung von betriebsverfassungsrechtlichen Stellen (§ 83 Abs. 3 ArbGG).
18 a) Die durch § 1 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 1 TV 122 errichtete Konzernauszubildendenvertretung
nimmt im Verhältnis zu den örtlichen Auszubildendenvertretungen entgegen der von den
Tarifvertragsparteien gewählten Bezeichnung die Stellung einer Gesamt-Jugend- und
Auszubildendenvertretung ein (BAG 24. August 2004 - 1 ABR 28/03 - BAGE 111, 350 = AP
BetrVG 1972 § 98 Nr. 12 = EzA BetrVG 2001 § 98 Nr. 1, zu B I 2 a der Gründe) , für die eine
Beteiligung an dem Verfahren über den Auflösungsantrag des Arbeitgebers in § 78a Abs. 4 Satz 2
BetrVG nicht vorgesehen ist. Die Beteiligung der Konzernauszubildendenvertretung folgt auch
nicht aus einer durch Tarifvertrag begründeten Prozessstandschaft für die
Auszubildendenvertretung. Zwar führt die Konzernauszubildendenvertretung nach § 7 Abs. 4
TV 122 ua. die in § 3 Abs. 2 TV 122 genannten Rechtsstreitigkeiten. Hiervon erfasst sind aber
lediglich die gerichtlichen Verfahren im Bereich der Berufsbildung und der Durchführung der
beruflichen Bildungsmaßnahmen, zu denen das Verfahren nach § 78a Abs. 4 Satz 1 BetrVG nicht
zählt (BAG 15. November 2006 - 7 ABR 15/06 - Rn. 16, EzA BetrVG 2001 § 78a Nr. 3) .
19 b) Die Konzernauszubildendenvertretung ist nicht nach § 83 Abs. 3 ArbGG am Verfahren beteiligt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. etwa BAG 31. Mai 2005 - 1 ABR
22/04 - AP BetrVG 1972 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 125 = EzA BetrVG 2001 § 87
Betriebliche Lohngestaltung Nr. 7, zu B I der Gründe; 28. September 1988 - 1 ABR 37/87 -
BAGE 59, 371 = AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 55 = EzA BetrVG 1972 § 95 Nr. 14, zu B I 1 a der
Gründe) ist Beteiligter eines Beschlussverfahrens in Angelegenheiten des
Betriebsverfassungsgesetzes die Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer
betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung betroffen wird. Die
Konzernauszubildendenvertretung wird durch das Verfahren nach § 78a Abs. 4 BetrVG weder in
ihren Beteiligungsrechten noch in ihrer personellen Zusammensetzung betroffen, da die Beteiligte
zu 2) nur der für die Berufsbildungsstelle W gebildeten Auszubildendenvertretung angehört (vgl.
hierzu BAG 15. November 2006 - 7 ABR 15/06 - Rn. 17, EzA BetrVG 2001 § 78a Nr. 3) .
20 II. Das Landesarbeitsgericht hat den Beschwerden der Beteiligten zu 2) sowie der zu 3) beteiligten
Auszubildendenvertretung und des zu 5) beteiligten Betriebsrats gegen den dem Antrag der
Arbeitgeberin stattgebenden Beschluss des Arbeitsgerichts zu Unrecht entsprochen. Das
Arbeitsgericht hat dem rechtzeitig erhobenen Antrag der Arbeitgeberin zu Recht stattgegeben. Der
Antrag ist zulässig und begründet.
21 1. Der auf Auflösung des mit der Beteiligten zu 2) nach § 78a Abs. 2 BetrVG entstandenen
Arbeitsverhältnisses gerichtete Antrag der Arbeitgeberin ist statthaft.
22 Die Vorschrift des § 78a Abs. 4 Satz 1 BetrVG ist auf ein Weiterbeschäftigungsverlangen eines
Mitglieds einer durch Tarifvertrag errichteten Auszubildendenvertretung entsprechend
anzuwenden. Die Voraussetzungen für einen auf § 78a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BetrVG gestützten
Auflösungsantrag liegen vor. Die Beteiligte zu 2) hat mit Schreiben vom 26. Juni 2003 und damit
innerhalb der Frist des § 78a Abs. 2 Satz 1 BetrVG ihre Weiterbeschäftigung verlangt. Hierdurch
ist unabhängig von dem am 21. Mai 2003 auf ein Jahr befristeten Arbeitsverhältnis zwischen der
Arbeitgeberin und der Beteiligten zu 2) nach Beendigung von deren Ausbildung am 2. Juli 2003 mit
Wirkung vom 3. Juli 2003 kraft Gesetzes ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet worden,
dessen Auflösung die Arbeitgeberin nach § 78a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BetrVG beantragen kann.
23 2. Der Antrag ist begründet. Das nach § 78a Abs. 2 Satz 1 BetrVG entstandene Arbeitsverhältnis
zwischen der Arbeitgeberin und der Beteiligten zu 2) ist nach § 78a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BetrVG
aufzulösen. Der Arbeitgeberin war die Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 2) zum Zeitpunkt der
Beendigung ihres Berufsausbildungsverhältnisses unzumutbar, da im Betrieb TT kein freier
ausbildungsgerechter Arbeitsplatz vorhanden war, der mit der Beteiligten zu 2) hätte besetzt
werden können. Der Arbeitgeber ist nach der gesetzlichen Regelung in § 78a BetrVG nur zu einer
ausbildungsadäquaten Weiterbeschäftigung des Auszubildenden im Rahmen eines unbefristeten
Arbeitsverhältnisses verpflichtet, wenn zum Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung im
Ausbildungsbetrieb eine der Ausbildung entsprechende Beschäftigungsmöglichkeit vorhanden ist.
Die Tarifvertragsparteien des TV 122 haben die gesetzliche Weiterbeschäftigungspflicht für die
Mitglieder der im Betrieb TT eingerichteten Auszubildendenvertretungen entgegen der Auffassung
des Landesarbeitsgerichts nicht erweitert und auf andere Betriebe der Arbeitgeberin oder auf
Betriebe anderer dem Konzern angehörender Unternehmen erstreckt. Dies hat der Senat bereits
in seinem Beschluss vom 15. November 2006 (- 7 ABR 15/06 - EzA BetrVG 2001 § 78a Nr. 3)
entschieden. Für den Streitfall gilt nichts anderes. Der Auflösungsantrag der Arbeitgeberin erweist
sich auch nicht deshalb als unbegründet, weil die Arbeitgeberin zur Weiterbeschäftigung der
Beteiligten zu 2) zu geänderten Arbeitsbedingungen verpflichtet gewesen wäre.
24 a) Der Arbeitgeberin ist die Fortsetzung des durch das form- und fristgerecht gestellte
Weiterbeschäftigungsverlangen der Beteiligten zu 2) begründeten Arbeitsverhältnisses
unzumutbar, da im Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses am 2. Juli 2003
keine ausbildungsgerechte Beschäftigungsmöglichkeit für die Beteiligte zu 2) als Kauffrau für
Bürokommunikation im Betrieb TT bestanden hat. Die Tarifvertragsparteien haben die sich aus
§ 78a BetrVG ergebende Verpflichtung für die Mitglieder der nach dem TV 122 errichteten
Auszubildendenvertretungen nicht erweitert. Es ist daher ohne Bedeutung, ob im Unternehmen der
Arbeitgeberin oder in anderen Unternehmen des Konzerns freie Stellen vorhanden waren, auf
denen die Beteiligte zu 2) in einem Dauerarbeitsverhältnis entsprechend ihrer durch die
Berufsausbildung erworbenen beruflichen Handlungsfähigkeit (§ 1 Abs. 2 BBiG) hätte beschäftigt
werden können.
25 aa) Voraussetzung für die Weiterbeschäftigungspflicht nach § 78a Abs. 2 BetrVG ist das Bestehen
eines freien Dauerarbeitsplatzes im Ausbildungsbetrieb. Dem Arbeitgeber ist die
Weiterbeschäftigung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ua. dann
unzumutbar iSv. § 78a Abs. 4 BetrVG, wenn zum Zeitpunkt der Beendigung des
Berufsausbildungsverhältnisses in seinem Betrieb kein freier Arbeitsplatz vorhanden ist, auf dem
der Auszubildende mit seiner durch die Ausbildung erworbenen Qualifikation dauerhaft beschäftigt
werden kann (BAG 6. November 1996 - 7 ABR 54/95 - BAGE 84, 294 = AP BetrVG 1972 § 78a
Nr. 26 = EzA BetrVG 1972 § 78a Nr. 24, zu B I der Gründe; 16. August 1995 - 7 ABR 52/94 - AP
BetrVG 1972 § 78a Nr. 25 = EzA BetrVG 1972 § 78a Nr. 23, zu B 3 der Gründe; 24. Juli 1991 -
7 ABR 68/90 - BAGE 68, 187 = AP BetrVG 1972 § 78a Nr. 23 = EzA BetrVG 1972 § 78a Nr. 21,
zu B II 2 a der Gründe) . Die Prüfung der ausbildungsadäquaten Weiterbeschäftigungsmöglichkeit
durch den Arbeitgeber ist, wie der Senat mehrfach entschieden hat, auf den Ausbildungsbetrieb
beschränkt (vgl. BAG 12. November 1997 - 7 ABR 73/96 - BAGE 87, 110 = AP BetrVG 1972
§ 78a Nr. 31 = EzA BetrVG 1972 § 78a Nr. 26, Leitsatz 1; 6. November 1996 - 7 ABR 54/95 - aaO,
zu B I 2 der Gründe; 16. August 1995 - 7 ABR 52/94 - aaO) . Der Arbeitgeber ist nach § 78a
BetrVG nicht zur Weiterbeschäftigung des Auszubildenden verpflichtet, wenn seine
ausbildungsgerechte Beschäftigung in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis nur in anderen
Betrieben des Unternehmens möglich ist (vgl. hierzu ausführlich BAG 15. November 2006 -
7 ABR 15/06 - Rn. 20 - 26, EzA BetrVG 2001 § 78a Nr. 3 mit zahlreichen weiteren Nachweisen
zur Rechtsprechung und zum Meinungsstand im Schrifttum) .
26 bb) Der TV 122 hat die sich für die Arbeitgeberin aus § 78a BetrVG ergebenden Pflichten zur
ausbildungsadäquaten Weiterbeschäftigung von Mitgliedern der Auszubildendenvertretungen nicht
erweitert. Die Tarifvertragsparteien haben in § 3 Abs. 4 Satz 1 TV 122 entgegen der Auffassung
des Landesarbeitsgerichts keine ausbildungsadäquate Weiterbeschäftigungspflicht mit einem
Unternehmens- oder Konzernbezug geregelt, sondern die sich aus § 78a BetrVG ergebenden
Pflichten übernommen. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 3 Abs. 4 Satz 1 TV 122 und der
Tarifsystematik (BAG 15. November 2006 - 7 ABR 15/06 - Rn. 30, EzA BetrVG 2001 § 78a Nr. 3)
.
27 (1) Der Wortlaut des § 3 Abs. 4 Satz 1 TV 122 enthält keinen Hinweis auf eine von § 78a BetrVG
abweichende Ausgestaltung der Weiterbeschäftigungspflicht der Arbeitgeberin. Es werden lediglich
die ua. für die Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretungen nach dem BetrVG
geltenden Schutzvorschriften auf die Mitglieder der Auszubildendenvertretungen erstreckt. Ein
vom Gesetz abweichender Regelungsinhalt kommt in dem Wortlaut der Tarifnorm nicht zum
Ausdruck (BAG 15. November 2006 - 7 ABR 15/06 - Rn. 30, EzA BetrVG 2001 § 78a Nr. 3) .
28 (2) Die Systematik des Tarifvertrags spricht gleichfalls gegen eine über die gesetzliche
Weiterbeschäftigungspflicht hinausgehende Verpflichtung der Arbeitgeberin.
29 (a) Die betriebsverfassungsrechtlichen Regelungen im TV 122, zu denen auch die Bestimmungen
über die durch § 1 Abs. 1, § 3 TV 122 errichteten Auszubildendenvertretungen zählen, waren
wegen der Zusammenfassung der Aus- und Weiterbildung im Betrieb TT erforderlich.
30 Nach der ständigen Senatsrechtsprechung gelten Auszubildende in einem reinen
Ausbildungsbetrieb nicht als Arbeitnehmer iSd. § 5 Abs. 1 BetrVG (BAG 12. September 1996 -
7 ABR 61/95 - AP BetrVG 1972 § 5 Ausbildung Nr. 11 = EzA BetrVG 1972 § 5 Nr. 61, zu B I der
Gründe; 26. Januar 1994 - 7 ABR 13/92 - BAGE 75, 312 = AP BetrVG 1972 § 5 Nr. 54 = EzA
BetrVG 1972 § 5 Nr. 57, zu B II 4 der Gründe; 21. Juli 1993 - 7 ABR 35/92 - BAGE 74, 1 = AP
BetrVG 1972 § 5 Ausbildung Nr. 8 = EzA BetrVG 1972 § 5 Nr. 56, zu B III 2 d bb der Gründe) .
Ohne die Regelungen des TV 122 hätten die im Betrieb TT zusammengefassten Auszubildenden
kein Wahlrecht zum Betriebsrat und zu einer Jugend- und Auszubildendenvertretung und würden
von diesen Gremien nicht vertreten (BAG 15. November 2006 - 7 ABR 15/06 - Rn. 32, EzA
BetrVG 2001 § 78a Nr. 3) . Durch den TV 122 wurde daher erst die Grundlage für die Errichtung
von Auszubildendenvertretungen geschaffen. Außerdem haben die Tarifvertragsparteien die
notwendigen Anpassungen der betriebsverfassungsrechtlichen Organisationsvorschriften an die
neu errichtete Betriebsstruktur vorgenommen. Dabei haben sie sich in den Bereichen, in denen
ihnen eine eigenständige Regelung nicht erforderlich erschien, auf eine Verweisung auf die
gesetzlichen Vorschriften beschränkt. Abweichungen von der gesetzlichen Regelung sollen - wie
sich aus § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 TV 122 ergibt - nur gelten, wenn dies im TV 122 ausdrücklich
geregelt ist. § 3 Abs. 4 Satz 1 TV 122 erklärt die gesetzlichen Vorschriften in §§ 78, 78a BetrVG
auf Mitglieder der Auszubildendenvertretungen für anwendbar.
31 Mit diesem Inhalt enthält die Tarifnorm lediglich eine Verweisung auf die gesetzliche Regelung ua.
in § 78a BetrVG und keine ausdrückliche vom Gesetz abweichende Bestimmung über die
inhaltliche Ausgestaltung der sich aus dem Betriebsverfassungsgesetz ergebenden Rechtslage
zur Weiterbeschäftigungspflicht des Arbeitgebers. Eine gegenüber dem
Betriebsverfassungsgesetz „ausdrückliche andere” Regelung enthält § 3 Abs. 4 Satz 2 und
3 TV 122 zur Weiterbeschäftigung von vollständig freigestellten Mitgliedern der
Auszubildendenvertretungen (BAG 15. November 2006 - 7 ABR 15/06 - Rn. 33, 34, EzA BetrVG
2001 § 78a Nr. 3). Hätten die Tarifvertragsparteien für andere Mitglieder der
Auszubildendenvertretungen anders als nach der in Bezug genommenen gesetzlichen Regelung
in § 78a BetrVG eine unternehmens- oder konzernweite Weiterbeschäftigungspflicht regeln wollen,
wäre es bei der im TV 122 gewählten Regelungssystematik geboten gewesen, dies als
Abweichung vom Gesetz ausdrücklich zu bestimmen. Da dies nicht geschehen ist, sondern § 3
Abs. 4 Satz 1 TV 122 lediglich auf § 78a BetrVG verweist, kann die Tarifnorm nur so verstanden
werden, dass es hinsichtlich des Inhalts der Weiterbeschäftigungspflicht bei der gesetzlichen
Regelung in § 78a BetrVG verbleibt (BAG 15. November 2006 - 7 ABR 15/06 - Rn. 34, aaO).
32 (b) Die vom Senat erkannte tarifliche Regelungssystematik (Bezugnahme auf die gesetzlichen
Regelungen, soweit im Tarifvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist) wird entgegen
der Auffassung der Beteiligten zu 2) nicht durch die Bestimmungen in §§ 5, 6 TV 122 in Frage
gestellt.
33 Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 TV 122 richtet sich ua. die Wahl der Auszubildendenvertretungen
vorbehaltlich einer anderen Regelung im TV 122 nach den Bestimmungen des BetrVG. Mit dieser
Vorschrift haben die Tarifvertragsparteien ersichtlich nur die in § 63 BetrVG enthaltenen
Wahlvorschriften in Bezug genommen. Die in den §§ 5, 6 TV 122 enthaltenen Gegenstände
werden von der Verweisung nicht erfasst. Weder die in § 5 normierte Zahl der
Auszubildendenvertreter noch deren Amtszeit oder der Wahlzeitpunkt (§ 6 TV 122) zählen nach
der Gesetzessystematik zu den Wahlvorschriften. Die in den §§ 5, 6 TV 122 enthaltene
Bezugnahme auf die §§ 62, 64 BetrVG hat danach einen eigenständigen Regelungsgegenstand.
34 (c) Bei der Bestimmung in § 3 Abs. 4 Satz 1 TV 122 handelt es sich entgegen der Auffassung der
Beteiligten zu 2) nicht deshalb um eine von § 78a BetrVG abweichende Vorschrift, weil die
Tarifnorm ansonsten wegen der in § 3 Abs. 1 Satz 1 TV 122 enthaltenen generellen Bezugnahme
auf die Bestimmungen des BetrVG überflüssig wäre. Das ist nicht der Fall.
35 § 3 Abs. 1 Satz 1 TV 122 betrifft jedenfalls nach seinem Wortlaut nur die Rechte der
Auszubildendenvertretungen, wie sie im Dritten Teil des BetrVG normiert sind (BAG
15. November 2006 - 7 ABR 15/06 - Rn. 34, EzA BetrVG 2001 § 78a Nr. 3) . Die
Schutzvorschriften der §§ 78, 78a BetrVG befinden sich jedoch im Ersten Abschnitt des Vierten
Teils des BetrVG, der die allgemeinen Vorschriften zur Mitwirkung und Mitbestimmung der
Arbeitnehmer enthält. Sie gestalten die Rechte und Pflichten der Mitglieder der dort genannten
Betriebsverfassungsorgane. Auch regelt § 78a BetrVG nicht nur die Übernahmepflichten des
Arbeitgebers gegenüber den Jugend- und Auszubildendenvertretern, sondern gegenüber den
Auszubildenden, die Mitglieder im Betriebsrat, in der Bordvertretung oder im Seebetriebsrat sind.
36 (d) Die den Betriebsrat betreffende Vorschrift in § 2 Abs. 1 TV 122 ist entgegen der Auffassung der
Beteiligten zu 2) für die Auslegung der die Auszubildendenvertretungen und ihre Mitglieder
betreffenden Regelungen des TV 122 schon deshalb ohne Bedeutung, weil sich die Rechte des
Betriebsrats des TT und seiner Mitglieder - im Gegensatz zu denjenigen der
Auszubildendenvertretungen und ihrer Mitglieder - unmittelbar aus dem BetrVG ergeben. Denn
das TT ist ein eigenständiger Betrieb, für den nach dem BetrVG auch ohne die Regelung in § 2
Abs. 1 TV 122 ein Betriebsrat zu wählen ist, dessen Rechte und Pflichten sich nach dem BetrVG
bestimmen.
37 (3) Das nach Wortlaut und Tarifsystematik eindeutige Auslegungsergebnis wird durch die von der
Rechtsbeschwerdeerwiderung angeführten Gesichtspunkte nicht in Frage gestellt.
38 (a) Die in § 3 Abs. 4 Satz 2 TV 122 enthaltene Verpflichtung des Konzerns, einem wegen
Erreichens der Altersgrenze ausscheidenden voll freigestellten Mitglied einer
Auszubildendenvertretung eine adäquate Anschlussbeschäftigung vorzuschlagen und diese ggf.
mit dem Konzernbetriebsrat zu erörtern, spricht nicht für eine unternehmens- bzw.
konzernbezogene Weiterbeschäftigungspflicht der Mitglieder der Auszubildendenvertretungen bei
Beendigung ihrer Berufsausbildung. § 3 Abs. 4 Satz 1 und 2 TV 122 stehen in keinem
Regelungszusammenhang zueinander. Sie betreffen zwar gleichermaßen die Mitglieder der
Auszubildendenvertretungen. § 3 Abs. 4 Satz 2 TV 122 erfasst aber nur den Fall des
altersbedingten Ausscheidens eines - von der Arbeitsleistung als Arbeitnehmer - voll freigestellten
Mitglieds einer Auszubildendenvertretung, zu denen die noch in der Berufsausbildung befindlichen
Mitglieder der Auszubildendenvertretungen nicht gehören.
39 (aa) § 3 Abs. 4 Satz 2 TV 122 betrifft nur die Mitglieder der Auszubildendenvertretungen, die sich
nicht in der Berufsausbildung befinden. Die vollständige Freistellung der noch in der
Berufsausbildung befindlichen Mitglieder der Auszubildendenvertretungen wäre mit dem Zweck
des Berufsausbildungsvertrags, dem Auszubildenden innerhalb der vereinbarten Ausbildungszeit
die für das Erreichen des Ausbildungsziels erforderliche Handlungsfähigkeit zu vermitteln, nicht
vereinbar. Dem entspricht die gesetzliche Regelung über die Rechtsstellung der Mitglieder der
Jugend- und Auszubildendenvertretungen. § 38 BetrVG, der die vollständige Freistellung von
Mitgliedern des Betriebsrats regelt, ist in § 65 Abs. 1 BetrVG nicht in Bezug genommen. Eine vom
Gesetz abweichende Regelung haben die Tarifvertragsparteien nicht geschaffen. In § 3 Abs. 1 TV
122 wird nicht auf § 38 BetrVG verwiesen. Auch in dem Freistellungstarifvertrag vom 15. Mai
2003, der nach § 1 Abs. 1 Satz 2 TV 122 die Anzahl der Freistellungen von Mitgliedern der
Arbeitnehmervertretungen im Betrieb TT regelt, ist eine Aufteilung der Freistellungen auf die
einzelnen Mitglieder der Auszubildendenvertretungen nicht enthalten.
40 (bb) Bei den voll freigestellten Mitgliedern einer Auszubildendenvertretung handelt es sich danach
um die nach § 4 Satz 2 TV 122 zu den Auszubildendenvertretungen wählbaren Beschäftigten des
Konzerns, in deren Betrieb Berufsausbildung durchgeführt wird und die zum Zeitpunkt ihres
altersbedingten Ausscheidens aus der Auszubildendenvertretung bereits in einem
Arbeitsverhältnis stehen (BAG 15. November 2006 - 7 ABR 15/06 - Rn. 37, EzA BetrVG 2001
§ 78a Nr. 3) . Bei diesen ist der Konzernbetriebsrat in die Suche nach einer
Anschlussbeschäftigung einbezogen, weil der Arbeitsplatz, auf dem das voll freigestellte Mitglied
der Auszubildendenvertretung vor Beginn seiner Freistellung tätig war, nach deren Beendigung
regelmäßig nicht mehr zur Verfügung steht, da er mit einem anderen Arbeitnehmer besetzt ist oder
auf Grund von Umstrukturierungsmaßnahmen nicht mehr vorhanden ist.
41 (b) § 3 Abs. 4 Satz 1 TV 122 läuft durch die Beschränkung der Weiterbeschäftigungspflicht auf den
Betrieb TT auch nicht leer.
42 Die Vorschrift enthält eine auf den Betrieb TT bezogene Weiterbeschäftigungspflicht der
Arbeitgeberin für die Mitglieder der Auszubildendenvertretungen. Eine Beschränkung der
Weiterbeschäftigungspflicht auf den Bereich der einzelnen Berufsbildungsstellen haben die
Tarifvertragsparteien nicht vorgenommen. Dem Betrieb TT sind nach dem unbestrittenen
Vorbringen der Arbeitgeberin in der Antragsschrift neben den Auszubildenden Beschäftigte als
Ausbilder und in der Verwaltung zugeordnet. Es sind daher jedenfalls im Bereich der Verwaltung
durch natürliche Fluktuation Arbeitsplätze vorhanden, die für eine Besetzung durch Mitglieder der
Auszubildendenvertretungen nach § 3 Abs. 4 Satz 1 TV 122 zur Verfügung stehen. Dieser
Umstand allein eröffnet der Vorschrift einen Anwendungsbereich. Selbst wenn eine
betriebsbezogene Weiterbeschäftigungspflicht nur wenigen Mandatsträgern eine
Weiterbeschäftigung ermöglichen würde, könnte dies allein eine Auslegung des § 3 Abs. 4 Satz 1
TV 122 gegen seinen Wortlaut nicht rechtfertigen. Zwar führt die Weiterbeschäftigung eines
Auszubildendenvertreters in einer anderen Berufsbildungsstelle zu einem Mandatsverlust und
damit zu einer teilweisen Vernachlässigung des sich aus der Amtskontinuität ergebenden
Schutzzwecks des § 78a BetrVG. Würde durch § 3 Abs. 4 Satz 1 TV 122 eine unternehmens- und
konzernbezogene Weiterbeschäftigungspflicht begründet, enthielte die Vorschrift angesichts der
Unternehmensgröße der Arbeitgeberin im Ergebnis eine Übernahmegarantie aller
Auszubildendenvertreter. Dieses Auslegungsergebnis ist angesichts der kontinuierlichen
Personalanpassung im Unternehmen der Arbeitgeberin und der nur auf zwölf Monate befristeten
Übernahme der nicht durch § 3 Abs. 4 Satz 1 TV 122 geschützten Auszubildenden in den Betrieb
Vivento (§ 15 Abs. 1 TV Ratio 2002) nicht zu rechtfertigen (BAG 15. November 2006 - 7 ABR
15/06 - Rn. 39, EzA BetrVG 2001 § 78a Nr. 3) .
43 (c) Aus dem Umstand, dass mit Auszubildenden nach Abschluss der Ausbildung von der
Arbeitgeberin oder von anderen Konzernunternehmen Arbeitsverhältnisse begründet werden, kann
nicht auf eine unternehmens- oder konzernweite Weiterbeschäftigungspflicht für
Auszubildendenvertreter nach § 3 Abs. 4 Satz 1 TV 122 iVm. § 78a BetrVG geschlossen werden.
44 Die Begründung von Arbeitsverhältnissen nach Beendigung der Berufsausbildung beruht auf einer
privatautonomen Entscheidung der Arbeitsvertragsparteien. Davon ist die Entstehung eines
Arbeitsverhältnisses kraft Gesetzes nach § 78a BetrVG zu unterscheiden. Ebensowenig spricht
der Einsatz der im Betrieb TT zusammengefassten Auszubildenden während ihrer praktischen
Ausbildung in anderen Betrieben der Arbeitgeberin sowie in Konzernunternehmen für eine
unternehmens- oder konzernbezogene Weiterbeschäftigungspflicht der Mitglieder ihrer
Auszubildendenvertretungen nach Abschluss der Berufsausbildung.
45 (d) Aus der am 18. August 2005 vereinbarten Protokollnotiz über die anteilige Übernahme von
Mitgliedern der Auszubildendenvertretungen nach Abschluss ihrer Berufsausbildung ergibt sich
nichts anderes.
46 Zwar kann eine spätere Tarifentwicklung auch für die Auslegung einer Tarifnorm herangezogen
werden (BAG 4. April 2001 - 4 AZR 180/00 - BAGE 97, 271 = AP TVG § 1 Auslegung Nr. 172 =
EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 33, zu I 2 b [3] der Gründe) . Sie muss jedoch geeignet sein,
Rückschlüsse darauf zu ziehen, wie die Tarifvertragsparteien den Tarifvertrag selbst ursprünglich
verstanden haben. Dazu ist die Protokollnotiz nicht geeignet. Die Vereinbarung einer
Übernahmequote für die Mitglieder der Auszubildendenvertretungen kann sowohl als Erweiterung
wie auch als Einschränkung des Übernahmeanspruchs aus § 3 Abs. 4 Satz 1 TV 122 verstanden
werden (BAG 15. November 2006 - 7 ABR 15/06 - Rn. 36, EzA BetrVG 2001 § 78a Nr. 3) .
Gegenteiliges ergibt sich weder aus den von der Beteiligten zu 2) im Schriftsatz vom 19. Juli 2007
wiedergegebenen schriftsätzlichen Ausführungen der Antragstellerin in einem Verfahren vor dem
Arbeitsgericht Berlin noch aus einer von ihr als „Tarifauskunft” bezeichneten Äußerung eines Herrn
P.
47 b) Hiernach war der Arbeitgeberin die Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 2) unzumutbar.
48 Das Landesarbeitsgericht hat zwar keine Feststellungen zum Bestehen von
Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten für die Beteiligte zu 2) nach Beendigung des
Berufsausbildungsverhältnisses in dem Betrieb TT getroffen. Einer hierauf gestützten
Zurückverweisung an die Vorinstanz bedarf es jedoch nicht. Nach dem Vorbringen der
Arbeitgeberin war im Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses der Beteiligten
zu 2) im Betrieb TT kein freier Arbeitsplatz vorhanden, auf dem diese ausbildungsgerecht als
Kauffrau für Bürokommunikation hätte beschäftigt werden können. Hiervon ist auch das
Arbeitsgericht ausgegangen, ohne dass dies von den Beteiligten zu 2) bis 5) in der
Beschwerdeinstanz in Frage gestellt worden ist. Vielmehr haben die Beteiligten zu 3) bis 5) im
Schriftsatz vom 4. Oktober 2004 ausdrücklich zugestanden, dass im Betrieb TT zum Zeitpunkt
der Beendigung der Berufsausbildung der Beteiligten zu 2) keine freien Arbeitsplätze vorhanden
waren.
49 c) Für die Begründetheit des Auflösungsantrags der Arbeitgeberin ist unerheblich, ob ihr die
Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 2) zu geänderten Arbeitsbedingungen zumutbar gewesen
wäre. Eine anderweitige Beschäftigung der Beteiligten zu 2) im Betrieb TT musste die
Arbeitgeberin wegen der nur ungenügenden Bereitschaftserklärung der Beteiligten zu 2) in dem
Schreiben vom 26. Juni 2003 nicht in Betracht ziehen. Die sich aus § 15 Abs. 1 TV Ratio 2002
ergebenden Verpflichtungen hat die Arbeitgeberin erfüllt. Dies gilt gleichermaßen für etwaige sich
aus der Protokollnotiz vom 26. Mai 2003 ergebende Handlungspflichten.
50 aa) Nach § 78a Abs. 2 BetrVG entsteht kraft Gesetzes durch ein vom Auszubildenden form- und
fristgerecht erhobenes Weiterbeschäftigungsverlangen ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis,
das einen Anspruch auf eine ausbildungsgerechte Beschäftigung im Ausbildungsbetrieb
begründet. Inhaltliche Änderungen dieses Arbeitsverhältnisses unterliegen dem Konsensprinzip,
so dass der Auflösungsantrag nach § 78a Abs. 4 Satz 1 BetrVG nicht mit der Begründung
abgewiesen werden darf, dem Arbeitgeber wäre die Begründung eines anderen als des nach § 78a
Abs. 2 BetrVG entstehenden Arbeitsverhältnisses zumutbar gewesen (BAG 24. Juli 1991 - 7 ABR
68/90 - BAGE 68, 187 = AP BetrVG 1972 § 78a Nr. 23 = EzA BetrVG 1972 § 78a Nr. 21, zu B II 3
der Gründe) . Der Senat hat allerdings aus dem Schutzzweck des § 78a BetrVG eine Pflicht des
Arbeitgebers zur Weiterbeschäftigung des Auszubildenden zu anderen als den sich aus § 78a
BetrVG ergebenden Arbeitsbedingungen angenommen, wenn sich der Auszubildende zumindest
hilfsweise mit einer Beschäftigung zu geänderten Vertragsbedingungen bereit erklärt hat.
Übernimmt der Arbeitgeber zB andere Auszubildende in ein nicht ausbildungsgerechtes
Arbeitsverhältnis, ist er zur Vermeidung einer ansonsten eintretenden Benachteiligung eines durch
§ 78a BetrVG geschützten Auszubildenden wegen der Amtsausübung auch bei dessen
Weiterbeschäftigungsverlangen zur Begründung eines entsprechenden Arbeitsverhältnisses
verpflichtet (vgl. BAG 6. November 1996 - 7 ABR 54/95 - BAGE 84, 294 = AP BetrVG 1972 § 78a
Nr. 26 = EzA BetrVG 1972 § 78a Nr. 24, zu B II 1 der Gründe) . Die Weiterbeschäftigungspflicht
des Arbeitgebers zu geänderten Arbeitsbedingungen ist gleichfalls betriebsbezogen. Hat der
Auszubildende seine Bereitschaft zu einer anderweitigen Beschäftigung im Ausbildungsbetrieb
erklärt, muss der Arbeitgeber prüfen, ob ihm diese möglich und zumutbar ist. Unterlässt er die
Prüfung oder verneint er zu Unrecht die Möglichkeit und die Zumutbarkeit, so kann das nach § 78a
Abs. 2 BetrVG entstandene, auf die ausbildungsgerechte Beschäftigung gerichtete
Arbeitsverhältnis nicht nach § 78a Abs. 4 BetrVG aufgelöst werden, obwohl eine vollzeitige
Beschäftigungsmöglichkeit in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis im Ausbildungsberuf nicht
besteht. Der Arbeitgeber ist dann darauf verwiesen, die notwendigen Änderungen der
Vertragsbedingungen durch individualrechtliche Maßnahmen durchzusetzen (BAG 15. November
2006 - 7 ABR 15/06 - Rn. 42, EzA BetrVG 2001 § 78a Nr. 3) .
51 Ein Auszubildender, der bei Fehlen einer ausbildungsadäquaten Weiterbeschäftigungsmöglichkeit
auch zu anderen als den sich aus § 78a Abs. 2 BetrVG ergebenden Arbeitsbedingungen in ein
Arbeitsverhältnis im Ausbildungsbetrieb übernommen werden möchte, muss dem Arbeitgeber
unverzüglich nach dessen Nichtübernahmemitteilung (§ 78a Abs. 1 BetrVG) seine Bereitschaft zu
einer Übernahme in ein Arbeitsverhältnis zu geänderten Vertragsbedingungen mitteilen. Eine
Einverständniserklärung im gerichtlichen Verfahren genügt nicht. Dem Arbeitgeber muss
ausreichend Zeit für die Prüfung der Bereitschaftserklärung und ggf. die Durchführung eines
Beteiligungsverfahrens nach § 99 Abs. 1 BetrVG verbleiben. Der Auszubildende darf sich nicht
darauf beschränken, sein Einverständnis mit allen in Betracht kommenden Beschäftigungen zu
erklären oder die Bereitschaftserklärung mit einem Vorbehalt verbinden. Der Auszubildende muss
vielmehr die angedachte Beschäftigungsmöglichkeit so konkret beschreiben, dass der Arbeitgeber
erkennen kann, wie sich der Auszubildende seine Weiterarbeit vorstellt. Kommt es nach der
Bereitschaftserklärung zum Abschluss eines Arbeitsvertrags, wird hierdurch die Entstehung eines
Arbeitsverhältnisses aus § 78a BetrVG abbedungen bzw. abgeändert, wenn die Vereinbarung
nach Bestehen der Abschlussprüfung getroffen wird. Lehnt der Auszubildende die vom
Arbeitgeber angebotene anderweitige Beschäftigung ab, kann er sich im anschließenden
Verfahren nach § 78a Abs. 4 BetrVG nicht darauf berufen, dem Arbeitgeber sei die Beschäftigung
zumutbar (BAG 15. November 2006 - 7 ABR 15/06 - Rn. 43, EzA BetrVG 2001 § 78a Nr. 3) .
52 bb) Im Streitfall fehlt es bereits an einer ordnungsgemäßen Bereitschaftserklärung. Die Beteiligte
zu 2) hat sich im Schreiben vom 26. Juni 2003 auf eine pauschale Einverständniserklärung zu
jeglicher Weiterarbeit beschränkt. Die Arbeitgeberin war auf Grund der fehlenden Angaben zu den
aus Sicht der Beteiligten zu 2) für eine anderweitige Beschäftigung in Betracht kommenden
Arbeitsplätzen nicht zu einer Prüfung einer anderen Einsatzmöglichkeit im Betrieb TT verpflichtet.
53 cc) Die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung in dem nach § 78a Abs. 2 BetrVG entstandenen
unbefristeten Arbeitsverhältnis folgt auch nicht aus den für die Arbeitgeberin geltenden tariflichen
Regelungen.
54 Die Arbeitgeberin war nach § 15 Abs. 1 TV Ratio 2002 verpflichtet, der Beteiligten zu 2) den
Abschluss eines auf ein Jahr befristeten Arbeitsvertrags anzubieten. Dieser Verpflichtung ist die
Arbeitgeberin nachgekommen. Es kann dahinstehen, ob die Arbeitgeberin nach der Protokollnotiz
zum TV Ratio vom 26. Mai 2003 rechtlich verpflichtet war, der Beteiligten zu 2) einen auf
vierundzwanzig Monate befristeten Arbeitsvertrag nach dem TzBfG anzubieten, was schon
angesichts des für Tarifnormen ungewöhnlichen Wortlauts der Protokollnotiz zweifelhaft erscheint.
Die Arbeitgeberin hat der Beteiligten zu 2) mit Schreiben vom 30. Juni 2003 ein entsprechendes
Angebot unterbreitet, das diese aber nicht angenommen hat. Die in der Protokollnotiz vom 26. Mai
2003 enthaltene Übernahme der freigestellten Mitglieder der Auszubildendenvertretungen in ein
unbefristetes Arbeitsverhältnis ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts bei der
Frage der Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung nach § 78a Abs. 4 BetrVG ohne Bedeutung, weil
die Beteiligte zu 2) zum Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht
freigestellt war. Es kann daher dahinstehen, ob eine etwaige Verpflichtung der Arbeitgeberin zur
Übernahme von freigestellten Mitgliedern der Auszubildendenvertretungen nicht wegen Verstoßes
gegen das Begünstigungsverbot aus § 78 Satz 2 BetrVG unwirksam wäre.
Dörner
Gräfl
Koch
Zumpe
Berger