Urteil des BAG vom 23.01.2007

BAG (befreiung von der versicherungspflicht, kläger, versicherungspflicht, arbeitgeber, verhältnis zu, gesetzliche grundlage, beitrag, befreiung, versicherung, antrag)

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 23.1.2007, 3 AZR 398/05
Gleichbehandlung - Systemunterschiede - Altersversorgung
Leitsätze
1. Es ist unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nicht zu beanstanden, wenn die
Bundesknappschaft (nunmehr Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) einem bei ihr
beschäftigten Arzt, der wegen der landesrechtlich geregelten Pflichtmitgliedschaft in einem
berufsständischen Versorgungswerk auf seinen Antrag von der Versicherungspflicht in der
knappschaftlichen Rentenversicherung befreit wurde, lediglich die Hälfte des Beitrags erstattet, der bei
Versicherung in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten zu zahlen wäre, und
nicht den höheren auf den Arbeitgeber entfallenden Beitragsanteil in der knappschaftlichen
Rentenversicherung.
2. § 172 Abs. 2 SGB VI (Juris: SGB 6) , der dies seit dem 1. Januar 1992 ausdrücklich regelt, ist
verfassungsgemäß.
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm
vom 17. November 2004 - 3 Sa 1344/04 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten darüber, inwieweit die Beklagte - früher Bundesknappschaft - als
Arbeitgeberin dem Kläger die Vorteile der knappschaftlichen Rentenversicherung zukommen
lassen muss, obwohl er in der Nordrheinischen Ärzteversorgung versichert ist.
2 Der am 20. Januar 1947 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit dem 1. Januar 1985 tätig. Dem
lag ein Arbeitsvertrag vom 8./12. Oktober 1984 zugrunde, der auf den „Knappschafts-
Angestelltentarifvertrag“ und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge
verwies.
3 Bereits vor Beginn seiner Tätigkeit wurde dem Kläger ein „Merkblatt über die Versicherung von
Ärzten“, gültig ab 1. Januar 1984, überreicht, das auszugsweise wie folgt lautet:
„Für die ... angestellten Ärzte ist hinsichtlich der Versicherung u.a. folgendes zu beachten:
1. Rentenversicherung
a) Versicherungspflicht
Die Ärzte sind in der knappschaftlichen Rentenversicherung
versicherungspflichtig.
b) Beitrag
Der Beitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt für
Pflichtversicherte 24,25 % des Entgelts bis zur Beitragsbemessungsgrenze von
Pflichtversicherte 24,25 % des Entgelts bis zur Beitragsbemessungsgrenze von
z.Z. 6.400 DM monatlich. Von dem Beitrag entfallen 9,25 % des Entgelts auf den
Arbeitnehmer und 15,00 % auf die Bundesknappschaft.
...
e) Befreiung von der Versicherungspflicht in der knappschaftlichen
Rentenversicherung
Ärzte, die Pflichtmitglieder einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder
Versorgungseinrichtung sind (z.B. Versorgungseinrichtungen - Ärzteversorgung -
der Ärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe), werden nur auf Grund eines
besonderen Antrages von der Versicherungspflicht in der knappschaftlichen
Rentenversicherung befreit. ...
f) Arbeitgeberanteil des Beitrages zur Ärzteversorgung
Von der Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung
befreiten Ärzten wird als Anteil am Beitrag zur Ärzteversorgung von der
Bundesknappschaft der Betrag gezahlt, der im Falle einer Versicherungspflicht in
der Rentenversicherung der Angestellten als Arbeitgeberanteil aufgebracht
werden müßte. Dieser Anteil beträgt zur Zeit 9,25 % des Entgelts bis zur
Beitragsbemessungsgrenze von z.Z. 5.200 DM monatlich (Höchstbetrag also
481 DM).
g) Zuschuß zu einem Beitrag für eine zusätzliche Versicherung
Auf Antrag erhalten von der Versicherungspflicht in der knappschaftlichen
Rentenversicherung befreite nachgeordnete Ärzte von der Bundesknappschaft
einen Zuschuß zu einem Beitrag für eine zusätzliche Versicherung für den Fall
der Berufsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und des Alters sowie zugunsten
der Hinterbliebenen (z.B. Lebensversicherungsvertrag). Der Zuschuß beträgt 2/3
des zu zahlenden Beitrages, jedoch für Oberärzte höchstens (2/3 von 180 DM =)
120 DM und für Assistenzärzte höchstens (2/3 von 150 DM =) 100 DM
monatlich. ...“
4 Außerdem erhielt der Kläger ein im Wesentlichen gleichlautendes Merkblatt, das ab dem 1. Januar
1985 gültig war.
5 Auf seinen Antrag wurde dem Kläger unter dem 15. Februar 1985 in entsprechender Anwendung
von § 7 Abs. 2 des seinerzeit noch geltenden Angestelltenversicherungsgesetzes Befreiung von
der Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung ab Beginn seines
Arbeitsverhältnisses erteilt. Das beruhte darauf, dass er in der Nordrheinischen Ärzteversorgung,
einem berufsständischen Versorgungswerk, altersversichert ist.
6 Mit Vertrag vom 19. Dezember 2001 wurde das Arbeitsverhältnis der Parteien ab Beginn des
Jahres 2002 in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell umgewandelt. Die Arbeitsphase
soll vom 1. Februar 2002 bis 31. Januar 2007 und die Freistellungsphase vom 1. Februar 2007 bis
31. Januar 2012 dauern. Diese Vereinbarung lautet auszugsweise:
Zwischen
wird auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes vom 23.07.1996 (ATG) sowie des
Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 05.05.1998 (TV ATZ) folgende
Vereinbarung getroffen:
...
§ 4
Aufstockungsleistungen
(1) ...
(2) Der Arbeitgeber entrichtet für den Arbeitnehmer zusätzlich Beiträge zur
knappschaftlichen Rentenversicherung in Höhe des Beitrags, der auf den
Unterschiedsbetrag zwischen 90 v.H. des Vollzeitarbeitsentgeltes und dem Arbeitsentgelt
für die Altersteilzeitarbeit entfällt, höchstens jedoch bis zur Beitragsbemessungsgrenze
(§ 3 ATG, § 5 TV ATZ).
...
§ 9
Vertragsauslegung/Vertragsanpassung
(1) Für die Auslegung dieses Vertrages sind das Altersteilzeitgesetz sowie der Tarifvertrag
zur Regelung der Altersteilzeit in der jeweils geltenden Fassung maßgeblich.
...“
7 Der in Bezug genommene „Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit“ wurde zwischen der
Beklagten und - jedenfalls - der Gewerkschaft ver.di abgeschlossen. Er enthält ua. folgende
Regelungen:
§ 5 Aufstockungsleistungen
...
(4) Neben den vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträgen für die nach § 4
zustehenden Bezüge entrichtet der Arbeitgeber gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des
Altersteilzeitgesetzes zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für den
Unterschiedsbetrag zwischen den nach § 4 zustehenden Bezügen einerseits und 90 v.H.
des Vollzeitarbeitsentgelts ..., höchstens aber der Beitragsbemessungsgrenze,
andererseits.
(5) Ist der Angestellte von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
befreit, erhöht sich der Zuschuß des Arbeitgebers zu einer anderen Zukunftssicherung
um den Betrag, den der Arbeitgeber nach Absatz 4 bei Versicherungspflicht in der
gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten hätte.“
8 Im Zusammenhang mit gerichtlichen Verfahren kam es im Oktober 2002 zu einem Schriftwechsel
zwischen der Beklagten und der Bundesverwaltung der Gewerkschaft ver.di. Darin vertraten beide
Seiten die Ansicht, übereinstimmend mit dem im Tarifvertrag enthaltenen Begriff der „gesetzlichen
Rentenversicherung“ nicht die knappschaftliche Rentenversicherung, sondern die
Rentenversicherung der Angestellten gemeint zu haben. Am 12. Juni 2003 schlossen beide einen
„Änderungstarifvertrag Nr. 3“ hinsichtlich des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit,
dessen einziger Paragraph folgenden Wortlaut hat:
„In § 5 Absatz 5 werden die Worte ‚gesetzlichen Rentenversicherung‘ durch die Worte
‚Rentenversicherung der Angestellten‘ ersetzt.“
9 Die Beklagte zahlte während des gesamten Arbeitsverhältnisses an den Kläger zur Tragung
seiner Beitragsverpflichtungen beim ärztlichen Versorgungswerk den Betrag, den sie als
Arbeitgeberanteil zu zahlen gehabt hätte, wäre der Kläger in der gesetzlichen Rentenversicherung
der Angestellten versichert gewesen. Dagegen zahlte sie nicht den - höheren - Beitrag, der auf sie
entfallen wäre, wäre der Kläger weiter in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert
gewesen. Durch sein Ausscheiden aus der knappschaftlichen Rentenversicherung konnte der
Kläger auch keine Anwartschaften in dieser Versicherung aufbauen. Die Rente der
knappschaftlichen Rentenversicherung ist deutlich höher als diejenige der gesetzlichen
Rentenversicherung für Angestellte. Diesen Unterschied erklärte die Beklagte auf ihrer Homepage
damit, dass die knappschaftliche Rentenversicherung teilweise einer betrieblichen
Altersversorgung gleichstehe.
10 Neben dem nach dem fiktiven Arbeitgeberbeitrag zur Angestelltenversicherung berechneten
Betrag erhielt der Kläger Zahlungen für eine Lebensversicherung. Diese beliefen sich zuletzt auf
61,36 Euro netto monatlich. Die Differenz zwischen dem Arbeitgeberanteil am Beitrag zur
Rentenversicherung der Angestellten und dem zur knappschaftlichen Rentenversicherung wurde
dadurch nicht ausgeglichen.
11 Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte sei verpflichtet, den Unterschied zwischen dem auf sie
fiktiv entfallenden Beitrag zur gesetzlichen Angestelltenversicherung und dem Beitrag zur
knappschaftlichen Rentenversicherung an das Nordrheinische Ärzteversorgungswerk, hilfsweise
an ihn zu zahlen. Ferner habe sie ihn so zu stellen, als wäre er in der knappschaftlichen
Rentenversicherung rentenversichert gewesen. Dies ergebe sich aus Gleichbehandlungsgründen.
Es sei nicht einzusehen, warum er lediglich wegen seines Befreiungsantrages eine schlechtere
betriebliche Altersversorgung erhalten solle als andere Mitarbeiter der Beklagten. Das sei aber der
Fall, weil in der knappschaftlichen Rentenversicherung anteilig auch eine betriebliche
Altersversorgung enthalten sei, die ihm entgehe. Allein wegen der Vorteile der knappschaftlichen
Rentenversicherung gebe es bei der Beklagten keine eigenständige betriebliche Altersversorgung,
wie zB im sonstigen öffentlichen Dienst oder im kirchlichen Bereich. Soweit der vom Arbeitgeber
zu zahlende Beitragsanteil in § 172 Abs. 2 SGB VI auch für Personen, die von der
knappschaftlichen Rentenversicherung befreit sind, am Arbeitgeberbeitrag zur gesetzlichen
Rentenversicherung der Angestellten und nicht an dem zur knappschaftlichen Rentenversicherung
orientiert werde, verstoße dies gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1
GG. Mit Beginn der Altersteilzeitarbeit stehe ihm der Anspruch auch wegen der dieser zugrunde
liegenden Vereinbarung zu.
12 Im Übrigen behauptet der Kläger, er sei von der Beklagten bei Eintritt in das Arbeitsverhältnis
fehlerhaft beraten worden. Ihm sei mündlich bedeutet worden, die Befreiung von der
knappschaftlichen Rentenversicherungspflicht sei für ihn günstig. Hätte er keine Befreiung
beantragt, so hätte er einen deutlich niedrigeren Beitrag in der Ärzteversorgung zahlen müssen. Es
sei ausgesprochen unattraktiv und wirtschaftlich nicht tragbar, sowohl in der knappschaftlichen
Rentenversicherung als auch im Ärzteversorgungswerk pflichtversichert zu sein. Es wäre ihm
möglich gewesen, zusätzliche Beträge in Höhe des Unterschieds zum Arbeitgeberanteil des
Beitrags zur knappschaftlichen Rentenversicherung leistungserhöhend bei der Ärzteversorgung
einzuzahlen.
13 Der Kläger errechnet - ohne Berücksichtigung des von der Beklagten übernommenen Beitrags zu
einer privaten Lebensversicherung - für die Dauer seines Arbeitsverhältnisses bis einschließlich
30. September 2002 einen Differenzbetrag zwischen dem Arbeitgeberanteil des
Rentenversicherungsbeitrags zur Rentenversicherung der Angestellten und dem zur
knappschaftlichen Rentenversicherung von insgesamt 76.867,08 Euro.
14 Soweit für die Revisionsinstanz noch von Interesse, hat der Kläger zuletzt beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an das Versorgungswerk der Nordrheinischen
Ärzteversorgung, hilfsweise an ihn, 76.867,08 Euro nebst fünf Prozentpunkten Zinsen
über dem Basiszinssatz auf 9.987,93 Euro seit dem 20. September 2002 und auf
66.879,15 Euro seit dem 3. Januar 2003 zu zahlen,
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm eine gleichwertige
Rentenversicherung zu verschaffen, wie wenn er bei ihr in der knappschaftlichen
Rentenversicherung versichert wäre.
15 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
16 Dem Kläger stehe kein Anspruch auf die geltend gemachten Leistungen zu. Der Gleichheitssatz
sei nicht verletzt. Sie habe lediglich das Gesetz angewandt. Auch aus dem
Altersteilzeitarbeitsvertrag ergebe sich keine Verpflichtung. Mit ihrem Merkblatt habe sie den
Kläger ausreichend unterrichtet.
17 Der Kläger hat zunächst in erster Instanz einen - auf Grund eines Rechenfehlers über den zuletzt
in der Revisionsinstanz gestellten Antrag hinausgehenden - Zahlungsantrag gestellt. Weiter hat er
die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, eine Anwartschaft in der knappschaftlichen
die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, eine Anwartschaft in der knappschaftlichen
Rentenversicherung, hilfsweise bei einem privaten Lebensversicherer, zu begründen, begehrt.
Außerdem hat er noch einen weiteren Feststellungsantrag gestellt. Ferner hat sich der Kläger dort
auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz berufen. Er hat ausdrücklich die
Auffassung vertreten, § 172 Abs. 2 SGB VI sei nicht verfassungswidrig. Im Hinblick darauf hat die
Beklagte unter Aufgabe einer früher im Verfahren geäußerten Ansicht erklärt, sie gehe davon aus,
die Gerichte für Arbeitssachen, und nicht die Sozialgerichte, seien zuständig. Lediglich soweit die
Begründung einer Rentenanwartschaft in der knappschaftlichen Rentenversicherung verlangt
wurde, hat die Beklagte den Rechtsweg zu den Sozialgerichten für gegeben gehalten. Das
Arbeitsgericht hat - ohne vorab über die Zuständigkeit zu entscheiden - die Klage insgesamt
abgewiesen.
18 Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt, und den Hilfsantrag auf Begründung von
Anwartschaften in der knappschaftlichen Rentenversicherung in einen Antrag auf Feststellung
einer Verpflichtung der Beklagten, ihm eine entsprechende Altersversorgung zu verschaffen,
geändert. Ansonsten ist er bei seinen erstinstanzlichen Klageanträgen geblieben. Zudem hat er
nunmehr die Auffassung vertreten, § 172 Abs. 2 SGB VI sei verfassungswidrig und eine Vorlage
zum Bundesverfassungsgericht angeregt. Die Beklagte hat in der Berufungsinstanz keine
Zuständigkeitsrügen erhoben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung auf der Basis des
geänderten Klageantrages zurückgewiesen.
19 Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er im beschränkten Umfange die
Sachanträge aus der Berufungsinstanz weiterverfolgt. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung
der Revision.
Entscheidungsgründe
20 Die Revision ist unbegründet.
21 I. Verfahrensrechtliche Gründe stehen einer Sachentscheidung durch den Senat nicht entgegen.
22 1. Die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Gerichten für Arbeitssachen ist nicht mehr zu prüfen.
23 Insoweit könnten allerdings Bedenken bestehen, weil es sich bei einer möglichen Verpflichtung der
Beklagten, Teile der Beiträge zum Versorgungswerk zu übernehmen, um eine sozialrechtliche und
damit öffentlich-rechtliche Verpflichtung handeln könnte. Für den Arbeitgeberzuschuss zur
gesetzlichen Krankenversicherung wird dies angenommen (Gemeinsamer Senat der obersten
Gerichtshöfe des Bundes 4. Juni 1974 - GmS-OGB 2/73 - AP RVO § 405 Nr. 3) . Gleiches hat
das Bundessozialgericht angenommen, soweit eine entsprechende Verpflichtung zur Übernahme
eines Teils der Aufwendungen für eine Altersversorgung auf der Basis der Ansicht geltend
gemacht wurde, eine analoge Anwendung von Regelungen des SGB ergebe diese Rechtsfolge
(22. Mai 1985 - 1 RS 1/84 - BSGE 58, 110) .
24 In der Revisionsinstanz ist jedoch die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges nicht mehr zu
prüfen (§ 72 Abs. 2 iVm. § 65 ArbGG). Eine Ausnahme ist nur denkbar, wenn das Gericht
entgegen § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges nicht
vorab entscheidet, obwohl eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt (vgl. BAG 26. März
1992 - 2 AZR 443/91 - AP ArbGG 1979 § 48 Nr. 7) . Nur durch einen gesonderten Beschluss
werden nämlich die in § 17a Abs. 4 GVG genannten Rechtsmittel im Grundsatz eröffnet. Darauf
haben die Parteien, soweit sie eine Rüge erheben, ein Recht.
25 Im vorliegenden Fall ist jedoch keine Rüge erhoben worden. Soweit die Beklagte in der ersten
Instanz eine zunächst erhobene Rüge nicht aufrecht erhielt, weil der Kläger die
Verfassungswidrigkeit von § 172 Abs. 2 SGB VI ausdrücklich nicht in Frage stellte, ändert dies
nichts. Zwar hat der Kläger diese Position in der Berufungsinstanz geändert. Dadurch lebte aber
die erstinstanzlich erhobene Zuständigkeitsrüge nicht wieder auf, vielmehr hätte die Beklagte sie in
der Berufungsinstanz wiederholen müssen. Das hat sie nicht getan.
26 2. Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken. Der Feststellungsantrag ist
hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Er bezieht sich ersichtlich auf die gesamte Zeit
des Arbeitsverhältnisses der Parteien. Die Zulässigkeit der Feststellungsklage ergibt sich aus
§ 256 Abs. 1 ZPO. Ein betriebsrentenrechtliches Rechtsverhältnis wird nicht erst mit Eintritt des
Versorgungsfalls, sondern bereits mit der Entstehung einer Versorgungsanwartschaft begründet
(BAG 27. Februar 1996 - 3 AZR 886/94 - BAGE 82, 193, 196) .
27 II. Die Klage ist nicht begründet.
28 Die Beklagte ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet, dem Kläger die Vorteile der
knappschaftlichen Rentenversicherung zukommen zu lassen.
29 1. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte dem Kläger weder den höheren
Arbeitgeberanteil am Beitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung noch deren Vorteile bei
der Rentenhöhe zukommen lässt. Die vom Kläger geltend gemachte ungerechtfertigte
Ungleichbehandlung liegt nicht vor. Auch aus der zur Altersteilzeit getroffenen Vereinbarung kann
er nichts herleiten.
30 a) Dem Kläger stehen keine Ansprüche unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung zu. Im
Einzelnen gilt Folgendes:
31 aa) Durch die Arbeitsaufnahme bei der Bundesknappschaft war der Kläger in der
knappschaftlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Das ergab sich zum Zeitpunkt
seines Eintritts aus § 159 Abs. 1 Satz 1 des Reichsknappschaftsgesetzes. Diese Bestimmung
befand sich im Neunten Abschnitt, Unterabschnitt IV dieses Gesetzes, der das „Dienstrecht der
Beamten, Angestellten und Arbeiter“ betraf. Nachdem das Recht der gesetzlichen
Rentenversicherung durch das Rentenreformgesetz 1992 vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I
S. 2261) neu geregelt wurde, folgte Gleiches aus den Bestimmungen über die Versicherungspflicht
in der knappschaftlichen Rentenversicherung in §§ 136, 137 Nr. 1 2. Alternative SGB VI. Die
Änderung trat mit dem 1. Januar 1992 in Kraft. Gleichzeitig wurde das Reichsknappschaftsgesetz
aufgehoben (Art. 85 Abs. 1, Art. 83 Nr. 3 des Rentenreformgesetzes 1992). Durch das Gesetz zur
Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I
S. 3242) wurde das SGB VI so geändert, dass Mitarbeiter der Beklagten nicht mehr in der
knappschaftlichen Rentenversicherung versichert sind (§§ 132, 133 SGB VI). Das Gesetz trat mit
dem 1. Januar 2005 in Kraft (Art. 86 Abs. 1). Durch eine gleichzeitig neu gefasste
Übergangsregelung in § 273 Abs. 4 Satz 2 SGB VI ist jedoch sichergestellt, dass Beschäftigte der
Bundesknappschaft, die am 30. September 2005 der knappschaftlichen Rentenversicherung
unterfielen, für die Dauer der Beschäftigung auch weiterhin in der knappschaftlichen
Rentenversicherung versichert sind. Der Kläger erfüllt damit während seines gesamten
Arbeitsverhältnisses grundsätzlich die Voraussetzungen der Versicherungspflicht in der
knappschaftlichen Rentenversicherung.
32 Die knappschaftliche Rentenversicherung zeichnet sich ua. dadurch aus, dass es einen
besonderen - höheren - Beitragssatz gibt (vgl. nunmehr § 158 Abs. 3 SGB VI), von dem die dort
versicherten Personen jedoch lediglich so viel zu tragen haben, wie sie bei Versicherung in der
gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten zu tragen hätten. Im Übrigen tragen die
Arbeitgeber die Beiträge (nunmehr § 168 Abs. 3 SGB VI). Dem höheren Beitragssatz stehen im
Vergleich zur allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung höhere Rentenleistungen gegenüber
(nunmehr §§ 79 ff. SGB VI).
33 bb) Auf Grund des von ihm gestellten Antrages und der deshalb von der Bundesknappschaft als
Sozialversicherungsträger gewährten Befreiung von der Versicherungspflicht in der
knappschaftlichen Rentenversicherung ist der Kläger aus diesem sozialrechtlichen System
ausgeschieden. Grundlage dessen war die Versicherungspflicht, die für den Kläger gleichzeitig in
der Nordrheinischen Ärzteversorgung bestand und besteht. Das entspricht der Regelung in § 7
Abs. 2 des seinerzeit noch geltenden Angestelltenversicherungsgesetzes, auf deren
entsprechender Anwendung bei der Befreiung von der Versicherungspflicht abgestellt wurde. Die
Pflicht zur Versicherung in der Ärzteversorgung beruht auf § 6 der von der Ärztekammer
Nordrhein erlassenen Satzung der Nordrheinischen Ärzteversorgung. Ermächtigungsgrundlage für
diese Satzungsbestimmung ist das Heilberufsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (nunmehr
§ 6 Abs. 1 Nr. 10 2. Alternative).
34 Eine gesetzliche Grundlage dafür, dass der Arbeitgeber Belastungen für den Aufbau einer
Altersversorgung in der berufsständischen Ärzteversorgung zu tragen hätte, bestand zum
Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses des Klägers zur Beklagten nicht. Eine solche
konnte dem SGB auch nicht durch Analogie entnommen werden (vgl. BSG 14. Februar 2001 - B 1
KR 25/99 R - SozR 3-2600 § 170 Nr. 1; 22. Mai 1985 - 1 RS 1/84 - BSGE 58, 110) . Erst ab
1. Januar 1992 wurde mit Gesetz vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, dort Art. 1 Nr. 28 Buchst. b,
Art. 42) durch eine Änderung des § 172 SGB VI eine Pflicht des Arbeitgebers zur Tragung eines
Teils der Beiträge zu gesetzlichen Versorgungswerken eingeführt. Die Bestimmung lautet seitdem,
soweit sie hier in Betracht kommt, wie folgt:
㤠172 Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit
(1) Für Beschäftigte, die
1.
als Bezieher einer Vollrente wegen Alters,
2.
als Versorgungsbezieher,
3.
wegen Vollendung des 65. Lebensjahres oder
4.
wegen einer Beitragserstattung
versicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber die Hälfte des Beitrags, der zu zahlen
wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären; in der knappschaftlichen
Rentenversicherung ist statt der Hälfte des Beitrags der auf Arbeitgeber entfallende
Beitragsanteil zu zahlen. ...
(2) Für Beschäftigte, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit sind,
tragen die Arbeitgeber die Hälfte des Beitrags zu einer berufsständischen
Versorgungseinrichtung, höchstens aber die Hälfte des Beitrags, der zu zahlen wäre,
wenn die Beschäftigten nicht von der Versicherungspflicht befreit worden wären.“
35 Maßgeblich für den Kläger ist Abs. 2 der Regelung, da § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI die Befreiung
wegen der Mitgliedschaft in einem gesetzlich angeordneten berufsständischen Versorgungswerk
betrifft. Nach § 172 Abs. 2 SGB VI ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Hälfte des Beitrags zu
tragen, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten nicht von der Versicherungspflicht befreit
wären. Damit ist der Beitrag gemeint, der in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung
anfällt, nicht derjenige der knappschaftlichen Rentenversicherung. Das ergibt ein Umkehrschluss
aus § 172 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz SGB VI. Für die dort geregelten Fälle ist ausdrücklich der
Arbeitgeberbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung in Bezug genommen, was für den
hier zu entscheidenden Fall der Befreiung von der Versicherungspflicht wegen der
Pflichtmitgliedschaft in einem ärztlichen Versorgungswerk gerade nicht angeordnet ist. Es
bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber etwa den in der
knappschaftlichen Rentenversicherung geringeren Beitragsanteil der Arbeitnehmer und den
höheren Beitragsanteil der Arbeitgeber zusammenzählen und diesen Beitrag dann halbieren wollte.
Vielmehr ist Abs. 2 ersichtlich am Modell der „normalen“ gesetzlichen Altersversorgung orientiert.
36 Die ihr nach dieser Regelung obliegenden Verpflichtungen hat die Beklagte gegenüber dem Kläger
erfüllt, indem sie ihm - vorher ohne gesetzliche Grundlage - bereits seit Beginn des
Arbeitsverhältnisses den Arbeitgeberanteil des Rentenversicherungsbeitrags auszahlte, den sie zu
zahlen gehabt hätte, wäre der Kläger in der gesetzlichen Angestelltenversicherung versichert
gewesen und ihm - darüber hinaus - auch einen Zuschuss zu einem Beitrag für eine private
Lebensversicherung leistete.
37 cc) Dadurch entstand für den Kläger eine Ungleichbehandlung.
38 (1) Eine solche ergab sich einmal im Verhältnis zu den sonstigen Beschäftigten der Beklagten,
soweit sie als Beschäftigte der Bundesknappschaft der knappschaftlichen Rentenversicherung
unterfielen und unterfallen. Während diesen die Vorteile des gegenüber den allgemeinen
Vorschriften erhöhten Arbeitgeberanteils zur Rentenversicherung und der höheren
Knappschaftsrente zugutekommen, ist dies beim Kläger wegen des Ausscheidens aus dem
System nicht der Fall. Dem Kläger entging damit eine Rechtsposition, die nach der Konzeption im
ursprünglichen Reichsknappschaftsgesetz ein Statusrecht auf Grund der Beschäftigung bei der
Bundesknappschaft war. Diese Tradition ging erst mit Schaffung des SGB VI in einer
sozialrechtlichen Gestaltung der Versicherung der Beschäftigten der Bundesknappschaft in der
knappschaftlichen Rentenversicherung auf.
39 (2) Eine Ungleichbehandlung des Klägers besteht seit Inkrafttreten von § 172 Abs. 2 SGB VI mit
dem 1. Januar 1992 weiterhin auch im Verhältnis zu den von § 172 Abs. 1 SGB VI erfassten
Beschäftigten. Wären diese nicht versicherungsfrei, sondern in der knappschaftlichen
Rentenversicherung zu versichern, müsste der Arbeitgeber nicht nur den fiktiven Arbeitgeberanteil
des Beitrags zur allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung, sondern auch den höheren
Beitragsanteil in der knappschaftlichen Rentenversicherung tragen. Für Beschäftigte, die - wie der
Kläger - wegen der Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk von der
Versicherungspflicht befreit sind, gilt dies hingegen nicht.
40 dd) Es kann dahingestellt bleiben, ob aus dieser Ungleichbehandlung für den Kläger überhaupt
Ansprüche entstehen könnten. Für Zeiträume bis zum 1. Januar 1992 könnte dies fraglich sein,
weil die ungleiche Behandlung durch die Beklagte an die Regelungen einer gesetzlichen Vorschrift
anknüpften. Für den Zeitraum ab dem 1. Januar 1992 könnte fraglich sein, ob aus einer möglichen
Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung für den Kläger tatsächlich Ansprüche auf
„Angleichung nach oben“ entstünden. Jedenfalls ist die Ungleichbehandlung gerechtfertigt und
damit weder nach dem gegenüber der Beklagten als Arbeitgeber heranzuziehenden
arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz noch nach Art. 3 Abs. 1 GG zu beanstanden.
41 (1) Soweit die Verfassungsmäßigkeit von § 172 Abs. 2 SGB VI in Frage steht, ist der
Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG Prüfungsmaßstab. Soweit es um die Anwendung des
arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes geht, ist dieser im Lichte eben dieses
verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes auszulegen (vgl. BAG 15. November 1994 - 5 AZR
682/93 - BAGE 78, 272, zu I 1 der Gründe) . Die danach heranzuziehenden Kriterien des
verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) gebieten Folgendes (vgl. BVerfG
4. April 2001 - 2 BvL 7/98 - BVerfGE 103, 310, zu B I 1 und 2 a der Gründe) :
42 Der allgemeine Gleichheitssatz verpflichtet die Grundrechtsadressaten, wesentlich Gleiches
gleich und wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Verschiedenheit und Eigenart ungleich zu
behandeln. Er ist verletzt, wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten
Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am
Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, wenn also
bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich in seiner Eigenart ein vernünftiger,
einleuchtender Grund für die Regelung fehlt, die Maßnahme als willkürlich bezeichnet werden
muss. Er verlangt, dass eine unterschiedliche Behandlung von Personengruppen sich -
sachbezogen - auf einen vernünftigen oder sonst wie einleuchtenden Grund von hinreichendem
Gewicht zurückführen lässt. Bei der Ungleichbehandlung von Personengruppen besteht
regelmäßig eine strenge Bindung, was auch dann gilt, wenn eine Ungleichbehandlung von
Sachverhalten mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt. Ein Verstoß
gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liegt dann vor, wenn Übereinstimmungen der zu
ordnenden Lebenssachverhalte nicht berücksichtigt werden, die so bedeutsam sind, dass sie bei
einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen oder
wenn - anders formuliert - zwischen Gruppen von Regelungsadressaten, die ungleich behandelt
werden, keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die
ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Je nach Regelungsgegenstand und
Differenzierungsmerkmalen ergeben sich unterschiedliche Grenzen, die vom bloßem
Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen.
43 (2) Daran gemessen ist die ungleiche Behandlung des Klägers sachlich gerechtfertigt.
44 Dabei ist zu berücksichtigen, dass nicht allein die Beklagte oder der Gesetzgeber dem Kläger die
Vorteile der knappschaftlichen Rentenversicherung vorenthalten haben. Dieser Nachteil für den
Kläger beruht gleichermaßen darauf, dass er selbst die Befreiung von der Versicherungspflicht in
der knappschaftlichen Rentenversicherung beantragt hat, obwohl er die Vorteile dieser
Versicherung hätte in Anspruch nehmen können. Das unterscheidet ihn sowohl von anderen
Beschäftigten, die als Arbeitnehmer der Bundesknappschaft der knappschaftlichen
Rentenversicherung unterfallen, als auch von dem in § 172 Abs. 1 SGB VI umschriebenen
Personenkreis, der kraft Gesetzes versicherungsfrei ist. Grundsätzlich ist die Anknüpfung einer
Differenzierung an eine Entscheidung des Norm- oder Regelungsunterworfenen ein sachlicher
Differenzierungsgrund für eine ungleiche Behandlung (vgl. BVerfG 21. März 2002 - 1 BvR
2119/01 - NJW 2002, 2307) .
45 Die Anknüpfung an dieses Differenzierungsmerkmal ist im vorliegenden Falle auch nicht etwa
deshalb unverhältnismäßig, weil der Antrag des Klägers vor dem Hintergrund seiner gleichzeitigen
auf landesgesetzlicher Grundlage beruhenden Versicherungspflicht in der Nordrheinischen
Ärzteversorgung gesehen werden muss. Diese Pflicht stünde einer Differenzierung allenfalls dann
entgegen, wenn ihm dadurch eine unzumutbare und unverhältnismäßige Doppelbelastung
auferlegt würde (ähnlich BSG 14. Februar 2001 - B 1 KR 25/99 R - SozR 3-2600 § 170 Nr. 1) .
Dies ist indessen nicht der Fall. Das beruht darauf, dass der Landesgesetzgeber und die auf
Grund landesgesetzlicher Ermächtigungsgrundlage handelnden Satzungsgeber - hier die
Ärztekammer Nordrhein - bei der Ausgestaltung der Versicherungspflicht in den
berufsständischen Versorgungswerken und insbesondere bei der Höhe der Beiträge ihrerseits
verpflichtet sind, die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu
berücksichtigen. Diese finden sie als bundesrechtliche Regelung vor und haben sie nach Art. 31
GG - Bundesrecht bricht Landesrecht - zu beachten.
46 Vor diesem Hintergrund ist die Pflicht zur Mitgliedschaft in einem berufsständischen
Versorgungswerk an Art. 2 Abs. 1 GG zu messen (BVerfG 29. Dezember 2004 - 1 BvR 113/03 -
BVerfGK 4, 349, zu II 1 der Gründe) . Damit ist auch der allgemeine verfassungsrechtliche
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anwendbar. Dieser verpflichtet den Landesgesetzgeber und
den Satzungsgeber dazu, auf die wirtschaftliche Belastbarkeit des Mitglieds Rücksicht zu nehmen
und eine unzumutbare Überversorgung zu vermeiden (vgl. BVerwG 23. März 2000 - 1 B 15/00 -
NJW-RR 2001, 785, zu 2 c der Gründe) . Ebenso ist auf schwerwiegende Besonderheiten
Rücksicht zu nehmen (vgl. BVerwG 4. Juli 1995 - 1 B 89.95 - Buchholz 430.4 Versorgungsrecht
Nr. 29) .
47 Das Bundesverwaltungsgericht hat es dabei hinsichtlich angestellter Ärzte, die in der gesetzlichen
Rentenversicherung verbleiben wollen, für ausreichend angesehen, wenn der Beitragssatz zum
berufsständischen Versorgungswerk sich auf 30 % des sonst zu zahlenden Beitragssatzes
verringert (25. November 1982 - 5 C 69.79 - Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 11) . Einen
ebensolchen Beitragssatz sieht § 34 Abs. 1 iVm. § 21 Abs. 1 der Satzung der Nordrheinischen
Ärzteversorgung vor. Ob dem Kläger im Hinblick darauf, dass er gesetzlich nicht in der
allgemeinen Angestelltenrentenversicherung, sondern in der knappschaftlichen
Rentenversicherung versichert war, noch hätte weiter entgegenkommen werden müssen, kann
dahingestellt bleiben. Dies hätte er gegenüber der Nordrheinischen Ärzteversorgung geltend
machen müssen. Jedenfalls ist durch die verfassungsrechtlichen Vorgaben an die
landesrechtliche Rechtssetzung sichergestellt, dass durch die Versicherungspflicht zum ärztlichen
Versorgungswerk auf der einen und die Versicherungspflicht zur knappschaftlichen
Rentenversicherung auf der anderen Seite dem Kläger keine unverhältnismäßigen Belastungen
entstehen können.
48 Dieses Ergebnis verstößt nicht gegen den Grundsatz, dass bei einer Wahlmöglichkeit zwischen
zwei Systemen der Altersvorsorge eine Benachteiligung in einem Bereich nicht durch
benachteiligungsfreie Regelungen in einem anderen Bereich, den der Norm- oder
Regelungsunterworfene hätte wählen können, gerechtfertigt werden (dazu BVerfG 5. April 2005 -
1 BvR 774/02 - BVerfGE 113, 1, zu B I 3 c, d der Gründe) . Hier geht es nicht darum, welche
Nachteile der Kläger innerhalb eines Versorgungssystems hat, sondern darum, welche Nachteile
ihm dadurch entstehen, dass er sich gegen ein System entschieden hat.
49 Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob mit dem Bundessozialgericht (14. Februar 2001 - B 1
KR 25/99 R - SozR 3-2600 § 170 Nr. 1) davon auszugehen ist , dass bereits die Unterschiede der
beiden Systeme - knappschaftliche Rentenversicherung auf der einen, Ärzteversorgung auf der
anderen Seite - die Ungleichbehandlung rechtfertigen.
50 b) Weitergehende Ansprüche stehen dem Kläger auch nicht seit Beginn der Altersteilzeitarbeit zu.
51 aa) Sie ergeben sich nicht aus § 4 Abs. 2 der Altersteilzeitvereinbarung. Etwas anderes folgt nicht
daraus, dass dort Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung erwähnt sind. Die
Vereinbarung nimmt § 3 des AltTZG in Bezug. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b AltTZG betrifft
lediglich die Verpflichtungen des Arbeitgebers, bei Altersteilzeitarbeit Rentenversicherungsbeiträge
in bestimmter Höhe zu leisten, wenn der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung
versichert ist. Ist der Arbeitnehmer - wie hier der Kläger - von der Versicherungspflicht in der
gesetzlichen Rentenversicherung befreit, kann ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis auch vorliegen,
wenn der Arbeitgeber keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abführt (§ 4 Abs. 2
Satz 1 AltTZG). Zwar besteht auch dann eine Förderungspflicht durch die Bundesagentur für
Arbeit, wenn der Arbeitgeber vergleichbare Leistungen erbringt (§ 4 Abs. 2 Satz 2 AltTZG). Eine
Mindesthöhe für die zu fördernden Arbeitgeberleistungen, die etwa an die Beiträge, die bei einer
knappschaftlichen Rentenversicherung zu tragen gewesen wären, anknüpft, sieht das Gesetz
jedoch nicht vor.
52 bb) Mehr kann der Kläger auch nicht aus dem in Bezug genommenen § 5 Abs. 5 des
Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit herleiten. Wenn dort der Begriff der
„gesetzlichen Rentenversicherung“ verwandt wurde, ist damit nicht mehr gemeint, als ohne die
Altersteilzeitarbeit zu leisten gewesen wäre. Dass während der Altersteilzeitarbeit eine
Verbesserung zum „normalen“ Arbeitsverhältnis eintreten sollte, ist dem Tarifvertrag nicht zu
entnehmen. Eine derart außergewöhnliche Regelung hätte ausdrücklich aufgenommen werden
müssen. Nach § 172 Abs. 2 SGB VI ist aber - ebenso wie nach den bei der Beklagten bereits
vorher getroffenen Regelungen - allein auf den fiktiven Arbeitgeberanteil am
Rentenversicherungsbeitrag in der gesetzlichen Angestelltenversicherung abzustellen. Ginge man
zudem davon aus, dass ein Tarifvertrag zwischen der Beklagten auf der einen und der
Gewerkschaft ver.di auf der anderen Seite geeignet war, den ursprünglichen
Altersteilzeittarifvertrag authentisch zu interpretieren, weil es sich dabei um die alleinigen
Vertragspartner der zugrunde liegenden tarifvertraglichen Regelung handelt, wäre dem später
abgeschlossenen Änderungstarifvertrag vom 12. Juni 2003 eine klarstellende Wirkung
zuzubilligen. Das hätte auch rückwirkend geschehen können (vgl. BAG 28. Juli 2005 - 3 AZR
14/05 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 47 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 44, auch zur
Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, Rn. 24 f.) .
53 2. Schadensersatzansprüche stehen dem Kläger nicht zur Seite.
54 Die Beklagte hat dem Kläger schon zu Beginn seines Arbeitsverhältnisses und bevor er sich von
der Versicherungspflicht befreien ließ mit Merkblättern die Rechtslage dargestellt. Aus diesen
Merkblättern war ersichtlich, dass sie im Vergleich zu ihren in der knappschaftlichen
Rentenversicherung versicherten Arbeitnehmern weniger Aufwendungen übernimmt, wenn ein
angestellter Arzt im Versorgungswerk der Ärzte versichert ist und die Befreiung von der
knappschaftlichen Rentenversicherung beantragt. Dass der Kläger mit der Befreiung von der
Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung auch keine Rente aus dieser
Versicherung erhalten würde, wurde aus den Merkblättern ebenfalls deutlich.
55 Damit hat die Beklagte unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und der Interessen
der Parteien (vgl. dazu BAG 11. Dezember 2001 - 3 AZR 339/00 - AP BetrAVG § 1 Auskunft Nr. 2
= EzA BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 62, zu II 3 der Gründe) ihre Aufklärungspflicht erfüllt. Dem
Kläger war es hinsichtlich der Gesamtumstände und seines persönlichen Hintergrundes möglich
und zumutbar, sich über seine Situation und seine Handlungsmöglichkeiten klar zu werden. Soweit
der Kläger behauptet, ihm sei mündlich bedeutet worden, der Antrag auf Befreiung von der
knappschaftlichen Rentenversicherung sei für ihn günstig, ist diese Behauptung unsubstantiiert
und unbeachtlich.
56 Im Übrigen fehlt es auch an jeder inneren Logik des klägerischen Vortrages. Einerseits behauptet
er, er hätte bei richtiger Aufklärung keinen Antrag auf Befreiung von der knappschaftlichen
Rentenversicherung gestellt. Andererseits betont er, es sei ihm aus wirtschaftlichen Gründen gar
nicht möglich gewesen, einen derartigen Antrag zu stellen.
Reinecke
Breinlinger
Zwanziger
G. Hauschild
Rau