Urteil des BAG vom 15.11.2012

Schadensersatz - Vereinbarung über die Abführung von Rentenversicherungsbeiträgen an einen anderen als den gesetzlichen Rentenversicherungsträger

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 15.11.2012, 8 AZR 146/10
Schadensersatz - Vereinbarung über die Abführung von Rentenversicherungsbeiträgen an einen
anderen als den gesetzlichen Rentenversicherungsträger
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Düsseldorf vom 16. Dezember 2009 - 7 Sa 1281/08 - wird
zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten um die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen an den Kläger,
die das beklagte Land an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und nicht an das
Versorgungswerk der Rechtsanwälte für das Land Nordrhein-Westfalen abgeführt hat.
2 Der Kläger war seit 1995 als Rechtsanwalt tätig und als solcher Pflichtmitglied im
Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Land Nordrhein-Westfalen (Versorgungswerk).
2002 bewarb sich der Kläger auf ein Stellenangebot der Bezirksregierung D
(Bezirksregierung) als Lehrer im öffentlichen Dienst für die Fächer Rechtswissenschaften
und Wirtschaftsinformatik.
3 Mit Schreiben vom 15. Oktober 2002 teilte die Bezirksregierung dem Kläger mit, dass sie
beabsichtige, ihn nach erfolgreich bestandener Weiterqualifizierungsmaßnahme in das
Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen. Daher werde er ab dem Zeitpunkt seiner
Einstellung im Angestelltenverhältnis gemäß der allgemeinen Entscheidung
(Gewährleistungsentscheidung) über die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen
Rentenversicherung der Angestellten von der Rentenversicherungspflicht befreit. Am
28. Oktober 2002 schlossen die Parteien sodann einen bis zum 27. Oktober 2003
befristeten Anstellungsvertrag als Lehrer.
4 Mit weiterem Schreiben vom 30. Oktober 2002 unterrichtete die Bezirksregierung D den
Kläger, dass eine nochmalige Prüfung der Einstellungsunterlagen ergeben habe, dass
eine Verbeamtung auch bei Anwendung von Ausnahmeregelungen aufgrund der
Überschreitung der Höchstaltersgrenze nicht möglich sei. Daher könne auch die zunächst
mitgeteilte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nicht erfolgen. Darauf stellte der
Kläger über das Versorgungswerk am 5. Januar 2003 den Antrag auf Befreiung von der
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen der bis zum
27. Oktober 2003 befristeten Tätigkeit als Lehrer bei dem beklagten Land. Durch Bescheid
vom 16. Juni 2003 befreite die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte den Kläger
nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 iVm. § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI befristet für die Zeit vom
28. Oktober 2002 bis 27. Oktober 2003 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung. Mit Schreiben vom 26. Juni 2003 bestätigte daraufhin das
Versorgungswerk dem Kläger, dass seine Mitgliedschaft im Versorgungswerk nach § 13
Abs. 2 ununterbrochen zu denselben Rechten und Pflichten fortgeführt werde.
5 Die Parteien vereinbarten sodann eine Weiterbeschäftigung des Klägers als
vollbeschäftigte Lehrkraft im Angestelltenverhältnis auf unbestimmte Zeit ab dem
28. Oktober 2003. Bei Beginn dieser unbefristeten Beschäftigung trafen die Parteien eine
Vereinbarung, welche die Bezirksregierung dem Kläger später wie folgt bestätigte
(Schreiben vom 18. Oktober 2004):
„Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung
Sehr geehrter Herr Dr. E,
auf Ihr Schreiben vom 14.10.2004 bestätige ich hiermit, dass zu Beginn Ihres
unbefristeten Arbeitsverhältnisses (ab dem 28.10.2003) eine Vereinbarung über die
Abführung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gem. § 5 Abs. 1 SGB
an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen
getroffen wurde.
…“
6 Demzufolge wurden zunächst die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung von dem
beklagten Land weiterhin an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte abgeführt. Eine
über das Ende des befristeten Arbeitsvertrages hinausgehende Befreiung des Klägers von
der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgte nicht. Das
Versorgungswerk wies das Besoldungsamt des beklagten Landes mit Schreiben vom
5. Oktober 2004 darauf hin, dass bezüglich des Klägers nur ein Befreiungsbescheid der
BfA über das befristete Beschäftigungsverhältnis bis zum 27. Oktober 2003 vorliege,
mangels Zulassung zur Rechtsanwaltschaft die Beiträge ab dem 28. Oktober 2003 zur
gesetzlichen Rentenversicherung abzuführen (gewesen) seien und dass die
Beitragsentrichtung an das Versorgungswerk ab diesem Zeitpunkt zu überprüfen sei.
7 Darauf schrieb die Bezirksregierung am 11. Februar 2005 an den Kläger:
„Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung
Sehr geehrter Herr Dr. E,
wie Ihnen u.a. mit Schreiben vom 18.10.2004 bestätigt wurde, hatten wir zu Beginn
Ihres unbefristeten Angestelltenverhältnisses (ab dem 28.10.2003) eine
Vereinbarung über die Abführung der Rentenversicherungsbeiträge an das
Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen getroffen. Eine
entsprechende Bescheinigung des Versorgungswerkes über Ihre dortige
Mitgliedschaft lag mir am 17.11.2003 vor.
Wie mir das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) aufgrund einer
Anfrage des Versorgungswerkes nunmehr mitteilt, ist eine Abführung der Beiträge
jedoch nur während der Zeit der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
möglich, d.h. dass die Rentenversicherungsbeiträge seit dem 28.10.2003 - zu
diesem Zeitpunkt wurde Ihre Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
aufgehoben - regulär an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA)
abzuführen waren.
abzuführen waren.
Aus diesem Grunde sowie aufgrund dessen, dass Sie nicht mehr als zugelassener
Rechtsanwalt sondern lediglich als freiwilliges Mitglied beim Versorgungswerk der
Rechtsanwälte eingetragen sind, werden die vom LBV weiter an das
Versorgungswerk abgeführten Beiträge dort als zusätzliche, freiwillige
Beitragszahlung des Dienstherrn gewertet, nicht jedoch als Zahlungen zur
gesetzlichen Rentenversicherung.
Einer solchen doppelten Abführung von Versicherungsbeiträgen kann ich nicht
zustimmen. Die zusätzlich geleisteten Zahlungen an das Versorgungswerk werden
daher nach Absprache mit dem LBV von dort zurückgefordert.
Eine entsprechende Befreiung zur Zahlung der Beiträge an das Versorgungswerk
der Rechtsanwälte anstelle der BfA kann zudem nur rechtswirksam von der BfA
selbst erteilt werden.
Ich sehe unsere o.g. Vereinbarung daher mangels rechtlicher Grundlage als
ungültig an.“
8 Das Besoldungsamt des beklagten Landes und das Versorgungswerk vereinbarten in der
Folgezeit, die für den Kläger im Zeitraum 28. Oktober 2003 bis 31. März 2005 an das
Versorgungswerk gezahlten Rentenversicherungsbeiträge iHv. 15.358,90 Euro im Wege
der Verrechnung zurückzubuchen. Ab 1. April 2005 bis zum Ende des
Arbeitsverhältnisses am 15. August 2005 führte das beklagte Land die weiteren
Rentenversicherungsbeiträge an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ab.
9 Nach vergeblicher Aufforderung des Klägers vom 19. Mai 2005, die Beitragszahlung an
das Versorgungswerk zu wiederholen und fortzuführen, kündigte der Kläger mit Schreiben
vom 14. Juni 2005 das Dienstverhältnis und schied mit Ablauf des 15. August 2005 bei
dem beklagten Land aus. Danach wurde er wieder als Rechtsanwalt tätig und ist seither
wieder beim Versorgungswerk rentenversichert.
10 Mit seiner am 9. Mai 2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger
Ersatz der vom Versorgungswerk zurückgebuchten Beiträge iHv. 15.358,90 Euro sowie
Erstattung der danach an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte abgeführten
Beiträge iHv. 3.903,22 Euro. Das beklagte Land habe ihm vorbehaltlos die Zahlung der
Beiträge an das Versorgungswerk als Kompensation für die nicht erfolgte Verbeamtung
vertraglich zugesagt. Es bestehe jedenfalls ein Schadensersatzanspruch. Durch die
Rückbuchung der gezahlten Beiträge habe er eine Anwartschaft auf Alters- und
Berufsunfähigkeitsrente beim Versorgungswerk wieder verloren, die er mit den an ihn zu
erstattenden Beiträgen wiederherstellen könne. Die zwischen den Parteien getroffene
Bruttolohnvereinbarung umfasse die Zahlung von Beiträgen an das Versorgungswerk in
Höhe des jeweiligen Beitragssatzes. Durch eine etwa daneben bestehende Verpflichtung
des Landes, Beitragszahlungen an die gesetzliche Rentenversicherung zu leisten, werde
die vertragliche Bruttolohnvereinbarung nicht berührt. Das beklagte Land sei eine
entsprechende Verpflichtung in Kenntnis der Tatsache, dass die Befreiung von der
gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befristet war, eingegangen. Zwar habe man
keine doppelte Beitragszahlung vereinbart, jedoch seien Zahlungen an das
Versorgungswerk Inhalt des Arbeitsvertrages geworden, unabhängig von einer
rentenversicherungsrechtlichen Beurteilung. Darauf habe der Kläger vertrauen dürfen,
sodass jedenfalls Schadensersatzansprüche gerechtfertigt seien. Außerdem verstoße die
Rückbuchung gegen § 28g SGB IV, denn eine Abführung an die „falsche Stelle“ komme
einem unterbliebenen Abzug gleich.
11
11 Der Kläger hat beantragt,
das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 19.262,12 Euro nebst Zinsen iHv. fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2005 zu zahlen.
12 Zur Begründung seines Klageabweisungsantrages hat das beklagte Land darauf
verwiesen, dass der Kläger als Äquivalent zu dem jetzt verlangten Betrag schon die
Zahlungen an die gesetzliche Rentenversicherung erhalten habe. Die Pflicht des
beklagten Landes, Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung abzuführen, bestimme
sich ausschließlich nach den einschlägigen sozialversicherungsrechtlichen
Bestimmungen, die der Disposition der Arbeitsvertragsparteien nicht unterlägen. Die vom
beklagten Land geäußerte Bereitschaft, die Beitragszahlung an das Versorgungswerk
fortzusetzen, habe auch für den Kläger erkennbar unter der selbstverständlichen
Voraussetzung gestanden, dass für eine derartige Verfahrensweise eine
sozialversicherungsrechtliche Grundlage gegeben sei.
13 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers vor dem
Landesarbeitsgericht blieb ohne Erfolg. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen
Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.
Entscheidungsgründe
14 Die Revision ist unbegründet. Das beklagte Land ist nicht verpflichtet, über die Abführung
der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung hinaus einen Betrag in entsprechender
Höhe an den Kläger zu erstatten, weil es sich nicht verpflichtet hatte, die
Rentenversicherung des Klägers im Versorgungswerk unabhängig von oder neben der
gesetzlichen Rentenversicherung fortzuführen.
15 A. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
16 Da im streitgegenständlichen Zeitraum der Kläger unstreitig nicht von der Pflicht zur
Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit war, bestand keine
gesetzliche Verpflichtung des beklagten Landes nach § 172 Abs. 2 SGB VI aF, die
Beiträge zu der berufsständischen Versorgungseinrichtung des Klägers zu tragen. Für
eine vertragliche Verpflichtung des beklagten Landes, freiwillig zusätzliche Beiträge an
das Versorgungswerk zu leisten, habe der Kläger nicht ausreichend substanziiert
vorgetragen. Die Bestätigung des beklagten Landes vom 18. Oktober 2004 enthalte, was
aus der Bezugnahme auf § 5 Abs. 1 SGB VI hervorgehe, nur die Zusage, die zur
Rentenversicherung des Klägers zu leistenden Beiträge an einen anderen Träger als den
gesetzlichen Rentenversicherer abzuführen. Das Bestätigungsschreiben enthalte nicht die
Zusage einer zusätzlichen, über das Tarifgehalt hinausgehenden Vergütung. Da das Land
den Arbeitnehmerbeitrag zur Rentenversicherung sowohl pünktlich vom Arbeitsentgelt des
Klägers abgezogen als auch an den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
abgeführt habe, liege auch kein Verstoß gegen § 28g SGB IV vor. Ein
Schadensersatzanspruch des Klägers scheitere schon an der mangelnden Darlegung
eines entstandenen Versorgungsschadens. Zwar habe das Land bis zum 31. März 2005
die Rentenversicherungsbeiträge zunächst an einen nach materiellem Recht falschen
Versicherungsträger gezahlt. Dies sei jedoch später zurückgebucht worden. Ob daraus
überhaupt und wenn ja in welcher Höhe ein Versorgungsschaden entstanden sein könnte,
habe der Kläger nicht dargelegt. Er könne nicht darauf verweisen, die Beiträge zur
gesetzlichen Rentenversicherung seien für ihn mangels erfüllter Wartezeit wertlos, da die
Berechtigung zum Bezug der gesetzlichen Altersrente letztlich erst bei Erreichen des
gesetzlichen Rentenalters festgestellt werden könne. Der Kläger habe auch nicht
substanziiert dargelegt, welche anderweitigen Einkünfte mit einer daraus resultierenden
Rentenversorgung er ohne den Eintritt in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit dem
beklagten Land erzielt hätte. Die Rückbuchung unterliege nicht der Verfallsvorschrift des
BAT, sie sei im Übrigen zwischen dem Besoldungsamt des beklagten Landes und dem
Versorgungswerk einvernehmlich erfolgt.
17 B. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.
18 I. Die Revision ist zulässig. Der Kläger rügt als Rechtsfehler des Berufungsurteils, dass
der Verstoß gegen § 28g SGB IV verkannt worden sei und dass die Vereinbarung über die
Abführung der Rentenversicherungsbeiträge an das Versorgungswerk nicht wegen
Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB nichtig gewesen sei.
19 II. Der Kläger verlangt die Zahlung eines Betrages in Höhe der ab 28. Oktober 2003 für
den Kläger abgeführten Rentenversicherungsbeiträge an sich selbst. Das ist nicht
unproblematisch, da auch nach der Auffassung des Klägers das beklagte Land nur
verpflichtet gewesen sein soll, die Beiträge an das Versorgungswerk zu zahlen. Die Frage
kann jedoch dahinstehen, da das beklagte Land auch eine Verpflichtung zur
Beitragszahlung an das Versorgungswerk nicht eingegangen ist.
20 III. Ein gesetzlicher Anspruch des Klägers auf Zahlung der gesamten oder eines Teils der
rückgebuchten Beiträge besteht nicht. Mit der Umbuchung/Verrechnung der für den Kläger
gezahlten Rentenversicherungsbeiträge vom Versorgungswerk auf die
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte kam das beklagte Land seiner gesetzlichen
Verpflichtung zur Beitragsabführung nach.
21 1. Unstreitig war der Kläger, seit 1995 Pflichtmitglied im Versorgungswerk, nur für die Zeit
des ersten, befristeten Arbeitsverhältnisses mit dem beklagten Land, also nur bis zum
27. Oktober 2003 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
befreit. Ab dem 28. Oktober 2003 bestand eine solche Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 SGB VI nicht mehr. Damit bestand zum einen keine Verpflichtung des beklagten
Landes, anteilig Beiträge für die berufsständische Versorgung des Klägers nach § 172
Abs. 2 SGB VI aF zu tragen. Andererseits hatte das beklagte Land nunmehr den Beitrag
zur gesetzlichen Rentenversicherung für den Kläger als Teil des
Gesamtsozialversicherungsbeitrages zu zahlen, weil es der Arbeitgeber des Klägers war,
§ 28d Satz 1 iVm. § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Diesem gesetzlichen Gebot ist das
beklagte Land jedenfalls mit der im Einvernehmen mit dem Versorgungswerk
vorgenommenen Umbuchung/Verrechnung nachgekommen. Im Übrigen hätte weder für
die Parteien des Arbeitsverhältnisses noch für das Versorgungswerk eine rechtlich
zulässige Möglichkeit bestanden, unabhängig von einem Befreiungstatbestand des § 6
SGB VI den Träger der Rentenversicherung des Klägers einvernehmlich zu bestimmen.
Die gesetzliche Versicherungspflicht steht nicht zur Disposition der Parteien eines
Arbeitsvertrages, eine dagegen gerichtete Vereinbarung wäre wegen des Verstoßes
gegen den Versicherungszwang nichtig (§ 134 BGB).
22 2. Das beklagte Land hat bei der Umbuchung/Verrechnung der für den Kläger zunächst an
das Versorgungswerk abgeführten Rentenversicherungsbeiträge auf die
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte im Frühjahr 2005 weder dem Wortlaut nach
noch nach dem Schutzzweck der Norm gegen § 28g SGB IV verstoßen.
23 a) Alleiniger Beitragsschuldner zur Gesamtsozialversicherung des Arbeitnehmers ist der
Arbeitgeber, § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Da zur Rentenversicherung jedoch die Beiträge
von Arbeitgeber und Arbeitnehmer hälftig zu tragen sind, § 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI, hat
der Arbeitgeber nach § 28g Satz 1 SGB IV einen entsprechenden Ausgleichsanspruch,
der nach § 28g Satz 2 SGB IV nur durch Abzug vom (Brutto-)Arbeitsentgelt geltend
gemacht werden kann. Nach § 28g Satz 3 SGB IV darf ein unterbliebener Abzug
grundsätzlich nur bei den nächsten drei Gehaltszahlungen nachgeholt werden, danach
nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist. Sinn der
Vorschrift ist es, den Arbeitgeber zur Einhaltung der Meldepflicht (§ 28a SGB IV) und der
Pflicht zur Beitragszahlung (§ 28e SGB IV) anzuhalten. Kommt er diesen Pflichten
entgegen einer bestehenden Versicherungspflicht nicht nach, so soll eine nachträgliche
Heranziehung des Arbeitnehmers mit seinen anteiligen Beiträgen zur Sozialversicherung
nicht möglich sein, dh. in diesem Fall trägt der Arbeitgeber das Risiko, sämtliche Anteile
des Beitrages zur Sozialversicherung allein tragen zu müssen.
24 b) Abgesehen davon, dass vorliegend der Kläger nicht nur die Erstattung seines eigenen
Arbeitnehmeranteils, sondern auch des Arbeitgeberanteils des beklagten Landes
beansprucht, ist die Vorschrift ersichtlich nicht einschlägig. Unstreitig hat das beklagte
Land den Beitragsanteil des Klägers zur Rentenversicherung von seinem Bruttogehalt
abgezogen und auch abgeführt. Letzteres zwar, zunächst bis März 2005, an den falschen
Träger der Rentenversicherung, das Versorgungswerk, ab April 2005 an die
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte als den zuständigen Träger der gesetzlichen
Rentenversicherung. Die falsche Beitragsentrichtung nach durchgeführtem Abzug des
Arbeitnehmeranteils vom Bruttoentgelt des Klägers wurde durch die einvernehmliche
Umbuchung im Frühjahr 2005 korrigiert. Dass dem Kläger dadurch irgendwelche
Nachteile hinsichtlich seiner Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung
entstanden sind, hat er weder dargelegt noch ist dies sonst ersichtlich. Im Übrigen
behandelt § 28g SGB IV das Problem des nicht erfolgten Abzugs von
Arbeitnehmeranteilen vom Bruttolohn, nicht eine gewollte oder irrtümliche
Beitragsentrichtung an den falschen Rentenversicherungsträger. Der Anspruch des
Klägers auf Zahlung seines Bruttolohnes ist jedenfalls mit der Abführung an die
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte als den gesetzlichen
Rentenversicherungsträger für den Kläger erfüllt. Der mit der Revision vertretenen
Auffassung, eine Abführung an die falsche Stelle stehe einem Nichtabzug gleich, kann
nicht gefolgt werden. Selbst bei einer Analogie stünde einem Anspruch des Klägers § 28g
Satz 4 SGB IV entgegen: Mit der zu Beginn der unbefristeten Beschäftigung getroffenen
Vereinbarung einer Beitragsabführung an das Versorgungswerk hat auch der Kläger als
Beschäftigter seine Pflicht verletzt, dem beklagten Land als Arbeitgeber die zur
Durchführung der Beitragszahlung erforderlichen Angaben zu machen. Der Kläger war ab
28. Oktober 2003 nicht mehr von der Versicherungspflicht befreit, was ihm aus dem
Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 16. Juni 2003 bezüglich
seines ersten, befristeten Arbeitsverhältnisses bekannt war, ebenso wie ihm eine solche
Befreiung von der Versicherungspflicht als Voraussetzung für die Fortführung seiner
Rentenversicherung im Versorgungswerk bewusst sein musste.
25 IV. Das beklagte Land hat durch die Umbuchung der bis März 2005 an das
Versorgungswerk gezahlten Beiträge sowie durch die Beitragsentrichtung ab April 2005
an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte auch keine vertraglichen
Verpflichtungen gegenüber dem Kläger verletzt.
26 1. Rechtsfehlerfrei hat das Landesarbeitsgericht eine vertragliche Verpflichtung des
beklagten Landes, in jedem Fall Beiträge zur Rentenversicherung des Klägers im
Versorgungswerk zu leisten, abgelehnt.
27 a) Unstreitig haben die Parteien zu Beginn des unbefristeten Arbeitsverhältnisses im
Oktober 2003 eine Vereinbarung über die Abführung der Beiträge zur gesetzlichen
Rentenversicherung an das Versorgungswerk geschlossen. Die Bezirksregierung hat
diese Vereinbarung gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 18. Oktober 2004 bestätigt.
Danach soll für die Zeit ab dem 28. Oktober 2003 eine Vereinbarung über die Abführung
der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gemäß „§ 5 Abs. 1 SGB“ an das
Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen getroffen worden
sein.
28 b) Nach dem Inhalt dieser Vereinbarung, wie sie die Bezirksregierung mit Schreiben vom
18. Oktober 2004 bestätigt hat, ergibt sich kein Anspruch des Klägers auf unbedingte
Beitragszahlung an das Versorgungswerk. Die Bezirksregierung hat ausdrücklich nur
bestätigt, dass vereinbart wurde, wie die „Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung“
abzuführen sind, und zwar „gem. § 5 Abs. 1 SGB“. Damit wurde selbst für einen
rechtsunkundigen Empfänger klargestellt, dass es sich um Beiträge zu einer
Rentenversicherung handeln sollte, die die gesetzliche Rentenversicherungspflicht
entweder erfüllt oder an deren Stelle tritt, also nicht um freiwillige Beiträge. Dass das
Schreiben vom 18. Oktober 2004 fälschlicherweise „§ 5 Abs. 1 SGB“ und nicht § 6 Abs. 1
Satz 1 SGB VI in Bezug nimmt, ist unerheblich. Unabhängig von seiner Qualifikation als
Volljurist musste dem Kläger dieser Inhalt des Bestätigungsschreibens unmissverständlich
klar sein, da er die Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht nach § 6 SGB VI
als Voraussetzung für die anstelle der gesetzlichen Rentenversicherung tretende
Rentenversicherung im Versorgungswerk zuvor aus Anlass des zunächst befristeten,
ersten Arbeitsverhältnisses erlebt und damals mit eigenen Anträgen durchgesetzt hatte.
Zudem war ihm aus diesem früheren Befreiungsverfahren bekannt, dass die Befreiung von
der gesetzlichen Pflichtversicherung nur bis zum 27. Oktober 2003, also gerade nicht für
das neue, unbefristete Arbeitsverhältnis gelten würde.
29 c) Eine über den Inhalt des Bestätigungsschreibens der Bezirksregierung hinausgehende
Vereinbarung im Sinne einer doppelten Absicherung des Klägers in der
Rentenversicherung hat das Landesarbeitsgericht zwar geprüft, im Ergebnis jedoch
verworfen. Eine solche Vereinbarung wird auch vom Kläger, zumindest mit der Revision,
nicht mehr behauptet. Eine Vereinbarung, die eine doppelte Absicherung in der
Rentenversicherung zum Gegenstand hatte, sowohl in Form einer auf der gesetzlichen
Versicherungspflicht nach §§ 1 ff. SGB VI beruhenden Rentenversicherung als auch eine
weitere, gleichzeitige und freiwillige Versicherung im Versorgungswerk der
Rechtsanwälte, haben die Parteien nicht vereinbart. Mit der Revision stellt der Kläger
ausdrücklich klar, eine doppelte Beitragszahlung nicht angestrebt zu haben, also auch
nicht eine Beitragszahlung für eine freiwillige Versicherung im Versorgungswerk, für die
das beklagte Land den gesamten Beitrag zu leisten gehabt hätte.
30 d) Es kann dahinstehen - was die Bezirksregierung mit Schreiben vom 18. Oktober 2004
gerade nicht bestätigt hat -, ob die Parteien eine Vereinbarung des Inhalts geschlossen
haben, nach der das beklagte Land, unabhängig von einer Befreiung des Klägers von der
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, verpflichtet sein sollte,
Beiträge nicht an den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung abzuführen, sondern
an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Nordrhein-Westfalen. Eine solche
Vereinbarung, die Rentenbeiträge für den nach §§ 1 ff. SGB VI pflichtversicherten und
nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreiten
Kläger gerade nicht an den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung abzuführen, wäre
nach § 134 BGB unwirksam, weil es nicht - wie bereits ausgeführt - zur Disposition der
Arbeitsvertragsparteien steht, die Abführung von Beiträgen zur gesetzlichen
Rentenversicherung an eine andere Stelle zu vereinbaren.
31 2. Da das beklagte Land eine vertragliche Verpflichtung zur unbedingten Beitragszahlung
an das Versorgungswerk nicht eingegangen ist oder nicht wirksam eingehen konnte, hat
es mit der Umbuchung der Rentenversicherungsbeiträge auf die
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte keine vertraglichen Nebenpflichten verletzt.
Schadensersatzansprüche des Klägers nach § 280 BGB scheiden insoweit aus.
32 V. Auch die Verletzung anderer, nicht ausdrücklich vereinbarter vertraglicher
Nebenpflichten kommt nicht in Betracht.
33 1. Für den Arbeitgeber besteht die Pflicht, für die versicherungspflichtigen Arbeitnehmer
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abzuführen. Nur wenn eine
Versicherungspflicht nicht besteht oder von einer eigentlich bestehenden
Versicherungspflicht befreit wurde, können die Parteien des Arbeitsvertrages wirksam
Vereinbarungen über eine anderweitige Rentenversicherung treffen. Eine allgemeine
Pflicht des Arbeitgebers, unabhängig von der gesetzlichen Versicherungspflicht Beiträge
in die für den Arbeitnehmer wirtschaftlich interessanteste Versicherungsart einzuzahlen,
gibt es angesichts der klaren Gesetzeslage nicht.
34 2. Soweit der Kläger geltend macht, er hätte bei Kenntnis der Pflicht zur
Rentenversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, also bei der
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, den zweiten, unbefristeten Arbeitsvertrag mit
dem beklagten Land nicht vereinbart, kann er sich nicht auf die schuldhafte Verletzung von
Aufklärungspflichten durch das beklagte Land, § 280 BGB, berufen. Es kann dahinstehen,
ob den Arbeitgeber bei Abschluss eines Arbeitsvertrages überhaupt eine besondere
Aufklärungspflicht über den Zwang zur gesetzlichen Sozialversicherung trifft. Denn im
vorliegenden Fall bedurfte es einer Aufklärung über die Pflicht zur gesetzlichen
Rentenversicherung, die Befreiungsmöglichkeiten und die Voraussetzung der Fortführung
einer Rentenversicherung im Versorgungswerk nicht. Darüber war der Kläger bereits aus
der Gestaltung der Rentenversicherung für das erste, befristete Arbeitsverhältnis, an der er
aktiv teilgenommen hatte, informiert. Der Kläger wusste oder hätte wissen müssen, dass
eine die gesetzliche Rentenversicherung surrogierende Beitragszahlung an das
Versorgungswerk nur unter der Voraussetzung möglich ist, dass er auch über den
27. Oktober 2003 hinaus von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreit würde. Dass
die zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung zu Beginn des unbefristeten
Arbeitsverhältnisses unter dieser Bedingung stand, musste ihm klar sein.
35 C. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.
Hauck
Böck
Breinlinger
F. Avenarius
Andreas
Henniger