Urteil des BAG vom 05.03.2013
Betriebsrat - Antragsbefugnis - Normenkontrolle
BUNDESARBEITSGERICHT Beschluss vom 5.3.2013, 1 ABR 75/11
Betriebsrat - Antragsbefugnis - Normenkontrolle
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Schlussbeschluss
des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 7. Juli 2011 - 9 TaBV 168/10 -
wird zurückgewiesen.
Gründe
1 A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit von Altersgrenzenregelungen in
Betriebsvereinbarungen.
2 Antragsteller ist der Betriebsrat eines am Standort W bestehenden Gemeinschaftsbetriebs.
Dessen Inhaber sind seit einem am 1. Juli 2010 vollzogenen Betriebsinhaberwechsel die
zu 2. (PGM) und zu 3. (PGS) beteiligten Arbeitgeberinnen. In dem Gemeinschaftsbetrieb
finden kraft deren Tarifbindung die Tarifverträge der Chemischen Industrie Anwendung. Zu
diesen gehört auch der im Jahr 2008 abgeschlossene Tarifvertrag „Lebensarbeitszeit und
Demografie“ (TVLD). Dieser enthält ua. Regelungen über die Durchführung einer
Demografieanalyse in den Betrieben und die Gestaltung von Arbeitszeitmodellen.
3 Die PGM schloss mit ihrem zu 4. beteiligten Gesamtbetriebsrat am 24. November 2009
eine „Freiwillige Gesamtbetriebsvereinbarung Umsetzung des Demografietarifvertrags“
(GBV 2009) ab. Deren § 5 enthält eine auf das Erreichen des Regelrentenalters bezogene
Altersgrenze. Eine inhaltsgleiche Altersgrenzenregelung vereinbarte auch die PGS mit
ihrem zu 5. beteiligten Gesamtbetriebsrat.
4 Im Gemeinschaftsbetrieb W bestand seit dem 12. Dezember 2008 eine zwischen den
vormaligen Betriebsinhaberinnen und dem Betriebsrat vereinbarte Betriebsordnung
(BO 2008). Nach deren Nr. 11.1 endete das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung mit Ablauf
des Kalendermonats, in dem das jeweils gültige gesetzliche Rentenalter vollendet wird.
Am 23. Dezember 2009 schloss der Betriebsrat W eine „Freiwillige Betriebsvereinbarung
Umsetzung des Demografietarifvertrags“ (BV 2009). § 4 BV 2009 enthält eine mit § 5
GBV 2009 übereinstimmende Altersgrenzenregelung.
5 Der Betriebsrat W hat die von ihm abgeschlossenen betrieblichen
Altersgrenzenregelungen wie auch § 5 GBV 2009 für unwirksam gehalten.
Altersgrenzenvereinbarungen in Betriebsvereinbarungen seien generell unzulässig.
Jedenfalls sei ein Gesamtbetriebsrat hierfür nicht zuständig.
6 Der Betriebsrat W hat - soweit für die Rechtsbeschwerde von Bedeutung - zuletzt
beantragt,
a) festzustellen, dass § 4 der Betriebsvereinbarung „Umsetzung des
Demografietarifvertrags“ vom 23. Dezember 2009 und Ziffer 11.1 der
Betriebsordnung vom 8. Dezember 2009 rechtsunwirksam sind und keine
Rechtswirkung entfalten,
b) …
c) festzustellen, dass § 5 GBV „Umsetzung des Demografietarifvertrags“
zwischen der Geschäftsleitung der Beteiligten zu 2. und dem Beteiligten zu 4.
und § 5 GBV „Umsetzung des Demografietarifvertrags“ zwischen der
Geschäftsleitung der Beteiligten zu 3. und dem Beteiligten zu 5.
rechtsunwirksam sind und keine Rechtswirkung entfalten.
7 Die Arbeitgeberinnen haben die Abweisung der Anträge beantragt.
8 Das Arbeitsgericht hat den dort allein gestellten Antrag zu a) abgewiesen. Dagegen hat
der Betriebsrat W Beschwerde eingelegt und sein Begehren um den Antrag zu c) erweitert.
Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen und den Antrag zu c)
abgewiesen. Es hat die Rechtsbeschwerde nur in Bezug auf den Antrag zu c) zugelassen
und darüber hinaus auf die Frage der Wirksamkeit der zwischen der PGM und ihrem
Gesamtbetriebsrat in § 5 GBV 2009 vereinbarten Altersgrenzenregelung beschränkt. Mit
der Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat W entsprechend der zweitinstanzlichen
Zulassungsentscheidung seinen Antrag zu c) weiter. Daneben hat er den vom
Landesarbeitsgericht abgewiesenen Antrag zu a) im Wege der Antragserweiterung zur
Entscheidung gestellt.
9 B. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Beide Anträge des Betriebsrats sind
unzulässig.
10 I. Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist der auf Feststellung der
Unwirksamkeit von § 5 GBV 2009 gerichtete Antrag des Betriebsrats W. Für diesen hat
das Landesarbeitsgericht die Rechtsbeschwerde ausdrücklich zugelassen. Daneben hat
der Betriebsrat W seinen vom Beschwerdegericht abgewiesenen Antrag zur Geltung von
§ 4 BV 2009 sowie Nr. 11.1 BO 2008 im Wege der Antragserweiterung in das
Rechtsbeschwerdeverfahren eingeführt.
11 II. Der auf die Feststellung der Unwirksamkeit von § 4 BV 2009 und Nr. 11.1 BO 2008
gerichtete Antrag ist unzulässig. Einer erneuten Sachentscheidung steht der Einwand der
Rechtskraft (§ 322 Abs. 1 ZPO) entgegen.
12 1. Nach dem auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren anwendbaren § 322 Abs. 1
ZPO sind Beschlüsse der Rechtskraft fähig, soweit über den durch den Antrag erhobenen
Anspruch entschieden ist (BAG 6. Juni 2000 - 1 ABR 21/99 - zu B II 1 der Gründe,
BAGE 95, 47). Die materielle Rechtskraftwirkung solcher Beschlüsse hindert
grundsätzlich, dass bei Identität der Beteiligten und des Sachverhalts die bereits
rechtskräftig entschiedene Frage den Gerichten zur erneuten Entscheidung unterbreitet
werden kann. Das ist als negative Prozessvoraussetzung auch in der
Rechtsbeschwerdeinstanz von Amts wegen zu beachten.
13 Der Begriff des Anspruchs in § 322 Abs. 1 ZPO bezeichnet den prozessualen Anspruch im
Sinne der Streitgegenstandslehre. Die objektiven Grenzen der Rechtskraft des
Entscheidungsgegenstandes werden durch den Streitgegenstand des vorangehenden
Verfahrens bestimmt. Dieser richtet sich nach dem zur Entscheidung gestellten Antrag und
dem zugehörigen Lebenssachverhalt, aus dem die begehrte Rechtsfolge hergeleitet wird
(BAG 19. Januar 2010 - 1 ABR 55/08 - Rn. 15, BAGE 133, 75). Dabei sind Tatbestand und
Entscheidungsgründe, erforderlichenfalls auch das Parteivorbringen, ergänzend
heranzuziehen, wenn die Entscheidungsformel, wie insbesondere bei einer den Antrag
abweisenden Entscheidung, den Streitgegenstand und damit den Umfang der Rechtskraft
nicht erkennen lässt (BAG 19. Januar 2010 - 1 ABR 55/08 - aaO).
14 2. Danach ist der vom Betriebsrat in der Rechtsbeschwerdeinstanz im Wege der
Antragserweiterung eingeführte Feststellungsantrag unzulässig. Über diesen hat das
Beschwerdegericht bereits rechtskräftig entschieden.
15 Das Arbeitsgericht hat den auf Feststellung der Unwirksamkeit von § 4 BV 2009 und
Nr. 11.1 BO 2008 gerichteten Antrag abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die
dagegen gerichtete Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen und gegen diesen Teil
seiner Entscheidung die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Hiergegen hat der
Betriebsrat keine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Die Entscheidung des
Beschwerdegerichts ist insoweit in Rechtskraft erwachsen. Es ist weder ersichtlich noch
vom Betriebsrat geltend gemacht, dass die beschränkte Rechtsbeschwerdezulassung
unbeachtlich ist und die Rechtsbeschwerde unbeschränkt eingelegt werden kann. Die
Wirksamkeit der vom Gesamtbetriebsrat abgeschlossenen Altersgrenzenregelung in der
GBV 2009 betrifft einen abtrennbaren selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs, über den
gesondert und unabhängig von dem verbleibenden Verfahrensgegenstand entschieden
werden konnte.
16 III. Auch der auf die Feststellung der Unwirksamkeit von § 5 GBV 2009 gerichtete Antrag
ist unzulässig. Dem Betriebsrat fehlt bereits die erforderliche Antragsbefugnis iSv. § 81
Abs. 1 ArbGG.
17 1. Im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ist ein Beteiligter antragsbefugt, wenn er
eigene Rechte geltend macht. Antragsbefugnis und die Beteiligtenstellung fallen nicht
notwendig zusammen; § 83 Abs. 3 ArbGG besagt nichts darüber, ob ein Beteiligter im
Beschlussverfahren einen Antrag stellen kann. Die Antragsbefugnis ist vielmehr nach den
Regeln über die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zu bestimmen (§ 81 Abs. 1
ArbGG). Regelmäßig kann nur derjenige ein gerichtliches Verfahren einleiten, der vorträgt,
Träger des streitbefangenen Rechts zu sein. Ausnahmen gelten im Fall einer zulässigen
Prozessstandschaft. Die Prozessführungsbefugnis im Urteilsverfahren und die
Antragsbefugnis im Beschlussverfahren dienen dazu, Popularklagen auszuschließen. Im
Beschlussverfahren ist die Antragsbefugnis nur gegeben, wenn der Antragsteller durch die
begehrte Entscheidung in seiner kollektivrechtlichen Rechtsposition betroffen sein kann.
Das ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn er eigene Rechte geltend macht und dies nicht
von vornherein als aussichtslos erscheint (BAG 17. Juni 2009 - 7 ABR 96/07 - Rn. 9).
18 2. Ein Betriebsrat kann die Unwirksamkeit einer von einer anderen Arbeitnehmervertretung
abgeschlossenen Betriebsvereinbarung nicht unabhängig von einem Eingriff in seine
eigene betriebsverfassungsrechtliche Rechtsposition geltend machen. Weder das BetrVG
noch das ArbGG sehen ein inhaltliches Normenkontrollrecht der auf den unterschiedlichen
Ebenen im Unternehmen und Konzern errichteten Arbeitnehmervertretungen vor. Die
gerichtliche Überprüfung einer nicht selbst abgeschlossenen Betriebsvereinbarung kann
von einem antragstellenden Betriebsrat nur in Hinblick auf eine Verletzung gerade seiner
Regelungsbefugnis erfolgen. Fehlt dem abschließenden Betriebsrat insoweit die
Zuständigkeit, erweist sich die Betriebsvereinbarung als Eingriff in die
betriebsverfassungsrechtliche Rechtsposition des Antragstellers. Eine von einem
unzuständigen Betriebsrat getroffene Vereinbarung ist unwirksam. Nur für den Ausspruch
der darauf gestützten Rechtsfolge ist der für den Abschluss der Betriebsvereinbarung
tatsächlich zuständige Betriebsrat antragsbefugt.
19 3. Danach fehlt dem Betriebsrat W die Antragsbefugnis. Er kann die Wirksamkeit von § 5
GBV 2009 nicht zur gerichtlichen Überprüfung stellen. Ein solcher Antrag wäre nur
zulässig, wenn der Betriebsrat W geltend machen könnte, dass nicht der
Gesamtbetriebsrat, sondern er für den Abschluss einer Altersgrenzenregelung zuständig
sei. Nur dann wäre er von der unternehmensbezogenen Altersgrenzenregelung in einer
eigenen betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsposition betroffen. Dies ist nicht der Fall.
Der Senat hat aufgrund der mit der rechtskräftigen Abweisung des Antrags zu a)
verbundenen Bindungswirkung von der fehlenden Zuständigkeit des Betriebsrats
Weiterstadt für den Abschluss einer betrieblichen Altersgrenzenregelung auszugehen.
20 a) Rechtskräftige Beschlüsse entfalten gemäß § 322 Abs. 1 ZPO Bindungswirkung für ein
nachfolgendes Verfahren, soweit über den mit dem Antrag erhobenen Anspruch
entschieden worden ist. Die Bindungswirkung beschränkt sich auf den unmittelbaren
Gegenstand des Beschlusses, dh. auf die Rechtsfolge, die aufgrund eines bestimmten
Sachverhalts bei Schluss der mündlichen Verhandlung den Entscheidungssatz bildet.
Einzelne Urteilselemente, tatsächliche Feststellungen und rechtliche Folgerungen, auf
denen die getroffene Entscheidung aufbaut, werden dagegen von der Rechtskraft nicht
erfasst (BGH 26. Juni 2003 - I ZR 269/00 - zu II 1 a der Gründe, NJW 2003, 3058). Das
Gericht ist an die im Vorprozess getroffene Entscheidung gebunden, wenn deren Inhalt
zum Tatbestand der im neuen Verfahren geltend gemachten Rechtsfolge gehört
(Rosenberg/Schwab/Gottwald Zivilprozessrecht 17. Aufl. § 154 Rn. 8). Die im ersten
Verfahren rechtskräftig entschiedene Rechtsfolge ist im zweiten Verfahren zugrunde zu
legen, wenn diese dort eine Vorfrage darstellt. Bei einer den Antrag abweisenden
Entscheidung ist der aus der Begründung zu ermittelnde, die Rechtsfolge bestimmende,
ausschlaggebende Abweisungsgrund Teil des in Rechtskraft erwachsenden
Entscheidungssatzes und nicht allein ein Element der Entscheidungsbegründung (BAG
20. November 2012 - 1 AZR 611/11 - Rn. 89).
21 b) Das Landesarbeitsgericht hat im Rahmen seiner Begründung zu den im Betrieb W
bestehenden Regelungen entschieden, dass § 4 BV 2009 nach dem Betriebsübergang
zum 1. Juli 2010 aufgrund der bei der PGM geltenden GBV 2009 unwirksam geworden ist.
In seiner Begründung hat es die Regelungsbefugnis des Betriebsrats W für den Abschluss
einer auf den Gemeinschaftsbetrieb beschränkten Altersgrenzenregelung für den Zeitraum
nach Wirksamwerden des Betriebsübergangs verneint. Es hat die Zuständigkeit des
Gesamtbetriebsrats PGM nach § 50 Abs. 1 BetrVG bejaht und den Feststellungsantrag
aus diesem Grund abgewiesen.
22 c) Danach ist der Betriebsrat W für den Antrag zu c) nicht antragsbefugt. Er wird durch die
Geltung von § 5 GBV 2009 nicht in einer eigenen betriebsverfassungsrechtlichen
Rechtsposition betroffen. Dem Betriebsrat W fehlte zum Zeitpunkt der Anhörung vor dem
Beschwerdegericht die Regelungsbefugnis für den Abschluss einer Betriebsvereinbarung
über eine Altersgrenze. Dies folgt aus der Bindungswirkung der abweisenden
Entscheidung des Landesarbeitsgerichts. Die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats nach
§ 50 Abs. 1 BetrVG war für das Beschwerdegericht der tragende Abweisungsgrund und
nicht allein ein Element seiner Entscheidungsbegründung. Dies steht einer erneuten
Prüfung der Regelungsbefugnis des Betriebsrats W im vorliegenden Verfahren entgegen.
23 d) Der Betriebsrat W ist auch nicht in Hinblick auf sein Überwachungsrecht (§ 80 Abs. 1
BetrVG) in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Position betroffen.
24 Nach dieser Bestimmung kann der Betriebsrat den Arbeitgeber zur Einhaltung der
zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Schutzvorschriften auffordern. Das
Überwachungsrecht des Betriebsrats ist darauf beschränkt, eine Nichtbeachtung oder
fehlerhafte Durchführung der Vorschriften beim Arbeitgeber zu beanstanden und auf
Abhilfe zu drängen (BAG 18. Mai 2010 - 1 ABR 6/09 - Rn. 21, BAGE 134, 249). Aus der
Überwachungsaufgabe des Betriebsrats folgt indes kein Recht zur Normenkontrolle der
nicht von ihm abgeschlossenen Normen.
Schmidt
Linck
Koch
Manfred Gentz
Berg