Urteil des BAG vom 07.05.2008

BAG (vergütung, land, tätigkeit, 1995, sozialarbeiter, arbeitgeber, anerkennung, mitarbeiter, grund, irrtum)

Siehe auch:
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 7.5.2008, 4 AZR 208/07
Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 07.05.2008 - 4 AZR 206/07.
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Sachsen-Anhalt vom 13. Februar 2007 - 8 (10) Sa 502/05 E - wird
zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten um die tarifgerechte Vergütung der Klägerin.
2 Die am 16. Dezember 1949 geborene Klägerin erwarb im Jahre 1976 am Institut für Lehrerbildung
Halle die Befähigung zur Arbeit als Erzieher in Horten und Heimen mit der Lehrbefähigung für die
Fächer Schulgarten und Werken. Im Jahre 1980 beendete sie an der Humboldt-Universität zu
Berlin ein Studium mit dem Abschluss als Diplomerzieher für Sehgeschädigte.
3 Seit dem 1. Oktober 1972 steht die Klägerin in den Diensten des beklagten Landes bzw. von
dessen Rechtsvorgänger. Ab 1984 war sie stellvertretende Internatsleiterin im Internat der
Oberschule “H”. Seit 1. Juli 1991 übte sie am Landesbildungszentrum für Blinde und
Sehbehinderte “H” die Tätigkeit einer pädagogischen Mitarbeiterin im Unterricht (PMU) in
unterrichtsbegleitender und in unterrichtsergänzender Funktion aus. Seit diesem Zeitpunkt richtet
sich das Arbeitsverhältnis der Parteien nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 31. März 1992.
Dieser lautet auszugsweise:
“...
§ 2
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem ersten Tarifvertrag zur Anpassung des
Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O) vom 10.12.1990 und den diesen
ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der
Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die
für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.
...
§ 4
Für die Eingruppierung und die Vergütung bestimmen sich nach der Vergütungsordnung
Anlagen 1a und 1b zum BAT-O.
Die/Der Angestellte ist danach in
Vergütungsgruppe Vc BAT-O
eingruppiert.
...”
4 Wegen Bewährungsaufstiegs wurde der Klägerin am 23. August 1993 rückwirkend ab
1. Dezember 1991 Vergütung nach VergGr. Vb gewährt. Mit Schreiben vom 1. Dezember 1995
teilte das beklagte Land der Klägerin unter Bezugnahme auf den Erlass des Kultusministeriums
vom 25. September 1995 - 1.4-03211-2 - mit, pädagogische Mitarbeiter mit unterrichtsbegleitender
Funktion würden mit Wirkung vom 1. Juli 1995 nach den Vorschriften des Teils II Abschn. G der
Anlage 1a zum BAT-O vergütet. Da die Klägerin ab 1. August 1992 “als pädagogischer Mitarbeiter”
mit unterrichtsbegleitender Funktion tätig sei, habe sie am 1. Juli 1995 die nach VergGr. IVb
Fallgr. 17 vorgeschriebene Bewährungszeit erfüllt und sei seit diesem Zeitpunkt “in die
Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 17” eingruppiert. Durch Nachtragsvertrag vom selben Tage
wurde der Arbeitsvertrag der Parteien entsprechend geändert.
5 Vom 1. Januar 1996 bis zum 20. Oktober 1996 übte die Klägerin vorübergehend die Tätigkeit einer
Koordinatorin für die Schülerwohnheime des Landesbildungszentrums aus. Am 21. Oktober 1996
nahm sie wieder ihre Tätigkeit als PMU auf.
6 Mit Erlass vom 26. August 2003 hob das beklagte Land den Erlass vom 25. September 1995 mit
der Begründung auf, dieser stehe nicht in Übereinstimmung mit dem Tarifrecht. Die als
pädagogische Mitarbeiter mit unterrichtsbegleitender Funktion an Sonderschulen eingesetzten
Angestellten seien als Erzieher eingruppiert. Auf Anforderung des beklagten Landes erstellte die
Leiterin des Landesbildungszentrums für Blinde und Sehbehinderte “H” für die Klägerin unter dem
16. September 2004 folgende Tätigkeitsbeschreibung:
“...
1. Frau P ist mit 20 Stunden/Woche unterrichtsbegleitend tätig. Sie arbeitet vorrangig im
Sekundarschulbereich in den Fächern Mathematik und Maschinenschreiben und hilft
blinden bzw. stark beeinträchtigten Kindern bei der Unterrichtsarbeit.
2. Frau P übernimmt Betreuungsaufgaben beim Anreisedienst und bei Unterrichtsausfall.
3. Mit 4 Stunden/Woche führt Frau P Fördermaßnahmen in Orientierung/Mobilität
(Einzelförderung) durch. Sie gibt Eltern Hinweise zur Hilfe.
4. Frau P leitet gemeinsam mit einer Kollegin die AG Turnen am Pferd.”
7 Nach Beteiligung des Personalrats, der sich nicht äußerte, teilte das beklagte Land der Klägerin
mit Schreiben vom 3. November 2004 mit, dass sie rückwirkend ab dem 1. Mai 2004 “Vergütung
nach Anlage 1a Teil II G Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 5 BAT-O” erhalte. Zugleich gewährte es
der Klägerin eine übertarifliche abbaubare persönliche Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages
zwischen bisheriger und nach Auffassung des beklagten Landes tarifgerechter Vergütung.
8 Die Klägerin hält die korrigierende Rückgruppierung per 1. Mai 2004 für unwirksam. Mit ihrer Klage
erstrebt sie die Feststellung, sie sei über den 30. April 2004 hinaus nach VergGr. IVb BAT-O zu
vergüten. Sie hat, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, die Auffassung vertreten,
sie übe überwiegend Tätigkeiten aus, die mit denen eines Sozialarbeiters oder Sozialpädagogen
vergleichbar seien. Zudem beruhe ihre Eingruppierung als solche ab 1. Juli 1995 nicht auf einem
Irrtum des beklagten Landes. Dem Runderlass des Kultusministeriums vom 25. September 1995
sei ein umfangreicher Schriftwechsel vorausgegangen. Dieser habe zu dem Ergebnis geführt,
dass Mitarbeiter wie sie auf Grund ihrer Ausbildung und ihrer Tätigkeit in kein damaliges Raster
der Vergütungsgruppen gepasst hätten. Deshalb habe das Kultusministerium entschieden, im
Wege der Lückenausfüllung die Tätigkeitsmerkmale für Sozialarbeiter/Sozialpädagogen
heranzuziehen und diese Mitarbeiter in VergGr. Vb/IVb BAT-O einzugruppieren.
9 Die Klägerin hat im Berufungsrechtszug beantragt
festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihr über den 30. April 2004 hinaus
Vergütung nach der VergGr. IVb Teil II G Sozial- und Erziehungsdienst zum BAT-O zu
zahlen.
10 Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat geltend gemacht, die
Eingruppierung der Klägerin ab 1. Juli 1995 habe auf einem Irrtum beruht. Die Klägerin sei weder
Sozialarbeiter bzw. Sozialpädagoge mit staatlicher Anerkennung noch übe sie entsprechende
Tätigkeiten auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen aus. Vielmehr nehme sie
schulische Aufgaben wahr, wobei der Schwerpunkt auf erzieherischer Tätigkeit liege.
11 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der
Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Das
beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
12 Die Revision der Klägerin ist nicht begründet. Mit Recht und mit im Wesentlichen zutreffender
Begründung haben die Vorinstanzen die als Eingruppierungsfeststellungsklage zulässige Klage
abgewiesen.
13 I. Die Klägerin hat aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegenüber dem beklagten Land
Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IVb über den 30. April 2004 hinaus.
14 1. Die Klage ist in der Revision nicht mehr darauf gestützt, die Klägerin habe einen
arbeitsvertraglichen Anspruch auf - übertarifliche - Vergütung nach der VergGr. IVb. Sie begründet
ihre Revision vielmehr allein damit, die korrigierende Rückgruppierung sei fehlerhaft, weil zum
einen ihre Tätigkeit der eines Sozialarbeiters mit Eingruppierung in VergGr. IVb entspreche und
zum anderen das beklagte Land die Voraussetzungen für eine korrigierende Rückgruppierung
nicht schlüssig dargelegt habe.
15 2. Die Klägerin stützt ihre Klage auch nicht mehr auf ein Tätigkeitsmerkmal für Lehrkräfte. Das
Landesarbeitsgericht hat dazu ausgeführt, die Klägerin sei nicht als Lehrkraft im Tarifsinne
einzuordnen, und als Zweitbegründung angefügt: “Im Übrigen würde eine Einordnung der Klägerin
als Lehrkraft ebenfalls nicht zu einer Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV b BAT-O führen.”
Beides greift die Revision nicht an.
16 3. Die Klägerin ist auch nicht nach den Tätigkeitsmerkmalen für Sozialarbeiter/Sozialpädagogen
mit staatlicher Anerkennung in VergGr. IVb eingruppiert. Die korrigierende Rückgruppierung durch
das beklagte Land war damit rechtens.
17 a) Die Parteien haben arbeitsvertraglich am 31. März 1992 vereinbart, dass sich ihr
Arbeitsverhältnis nach dem BAT-O und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden
Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils
geltenden Fassung bestimmt. Damit galt arbeitsvertraglich für die Parteien bis zum 31. Oktober
2006 der BAT-O mit dessen Vergütungsordnung; seit dem 1. November 2006 gilt für das
Arbeitsverhältnis der daran anknüpfende Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L),
der den BAT-O ersetzt hat. Dies gilt jedoch bislang nicht für die Vorschriften der §§ 22, 23 BAT-O
iVm. der Vergütungsordnung zum BAT-O. Denn nach § 17 Abs. 1 des Tarifvertrages zur
Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts
(TVÜ-Länder) vom 12. Oktober 2006 gelten “die §§ 22, 23 BAT/BAT-O einschließlich der
Vergütungsordnung ... über den 31. Oktober 2006 hinaus fort”.
18 b) Danach kann der Klage nur stattgegeben werden, wenn die die Gesamtarbeitszeit der Klägerin
ausfüllenden Arbeitsvorgänge im tariflich geforderten Umfang die Anforderungen eines
Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale der von der Klägerin für sich in Anspruch
genommenen VergGr. IVb in der Zeit ab 1. Mai 2004 erfüllen (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1,
Unterabs. 4 BAT-O).
19 c) Die Tätigkeitsmerkmale, die allein den Anspruch der Klägerin auf Vergütung nach VergGr. IVb
über den 30. April 2004 hinaus begründen könnten, lauten ohne die für den Rechtsstreit nicht
interessierenden Verweisungen auf Fußnoten und Protokollnotizen:
“...
Vergütungsgruppe IV b
...
17. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender
Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer
Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 10.
...
Vergütungsgruppe V b
...
10. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender
Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer
Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
...”
20 4. Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist es unerheblich, aus welchen Arbeitsvorgängen die
Tätigkeit der Klägerin besteht. Denn ihr steht bei jedem denkbaren Zuschnitt der Arbeitsvorgänge
kein Anspruch auf die von ihr geforderte Vergütung zu.
21 a) Die Klägerin erfüllt zum einen nicht die Voraussetzungen der ersten Alternative der VergGr. Vb
Fallgr. 10/IVb Fallgr. 17. Denn sie ist kein Sozialarbeiter/Sozialpädagoge mit staatlicher
Anerkennung.
22 b) Ihre Tätigkeit erfüllt zum anderen nicht die jeweils zweite Alternative der vorgenannten
Tätigkeitsmerkmale. Sie ist keine “sonstige Angestellte”, die - auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten
und ihrer Erfahrungen - “entsprechende Tätigkeiten” ausübt.
23 aa) Bei dem tariflichen Begriff “entsprechende Tätigkeiten” handelt es sich um einen unbestimmten
Rechtsbegriff (Senat 22. November 2000 - 4 AZR 608/99 - EzA ZPO § 554 Nr. 10; 15. März 2006
- 4 AZR 157/05 - Rn. 19, ZTR 2006, 590) . Bei unbestimmten Rechtsbegriffen ist die Überprüfung
durch das Revisionsgericht grundsätzlich darauf beschränkt, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt
ist, ob die Unterordnung des Sachverhalts (Subsumtion) unter den Rechtsbegriff Denkgesetze
oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob die Beurteilung wegen Außerachtlassung
wesentlicher Umstände offensichtlich fehlerhaft ist (st. Rspr. des BAG, zB 21. Juni 2000 - 4 AZR
399/99 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 280; 22. November 2000 - 4 AZR 608/99 - aaO; 21. Februar
2007 - 4 AZR 183/06 - Rn. 15, ZTR 2007, 379 jeweils mwN) . Innerhalb der beschriebenen
Grenzen haben die Tatsachengerichte einen Beurteilungsspielraum, der als solcher dem
Revisionsgericht verschlossen ist (Senat 12. Dezember 1979 - 4 AZN 43/79 - BAGE 32, 228;
21. Februar 2007 - 4 AZR 183/06 - aaO) . Ist dieser Beurteilungsspielraum nicht überschritten, liegt
ein revisibler Rechtsfehler nicht vor.
24 bb) Diesem - von der Revision nicht gesehenen und demzufolge mit ihrer Begründung nicht darauf
zugeschnittenen - eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält die Entscheidung des
Landesarbeitsgerichts stand. Die Klägerin rügt weder eine Verletzung des Rechtsbegriffs der
“entsprechenden Tätigkeiten” durch das Landesarbeitsgericht noch die Verletzung von
Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen bei seiner Anwendung. Ein solcher Verstoß ist
auch nicht ersichtlich. Die Klägerin rügt allein, das Landesarbeitsgericht sei auf ihre
Tätigkeitsbeschreibung in ihrem “Schriftsatz vom 10.03.2005” - richtig: 15. März 2005 -, mit der
sich das Arbeitsgericht punktuell auseinandergesetzt habe, nicht eingegangen. Diese Rüge ist
nicht hinreichend substantiiert und damit unzulässig. Es hätte der Klägerin oblegen, präzise
darzulegen, welche in ihrer ca. fünfseitigen Tätigkeitsbeschreibung enthaltenen wesentlichen
Umstände das Landesarbeitsgericht außer Acht gelassen hat und inwiefern deshalb seine
Rechtsanwendung offensichtlich fehlerhaft ist.
25 5. Die Rüge der Klägerin, das Landesarbeitsgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt,
inwiefern ein “konkreter damaliger Irrtum” des beklagten Landes bei ihrer Eingruppierung im Jahre
1995 vorgelegen habe, geht fehl. Die Klägerin verkennt die Rechtsprechung des Senats zu den
Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislastverteilung bei der sog. korrigierenden
Rückgruppierung.
26 a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist der Arbeitgeber im öffentlichen Dienst
grundsätzlich berechtigt, eine fehlerhafte tarifliche Eingruppierung zu korrigieren. Dazu muss der
Arbeitgeber, wenn sich der Arbeitnehmer auf die ihm vom Arbeitgeber mitgeteilte
Vergütungsgruppe beruft, die objektive Fehlerhaftigkeit dieser bisher gewährten Vergütung
darlegen und ggf. beweisen (zB 16. Februar 2000 - 4 AZR 62/99 - BAGE 93, 340) . Dazu hat der
Senat klargestellt, dass der Arbeitgeber nicht darlegen muss, auf welchem konkreten Irrtum die
fehlerhafte Eingruppierung beruht, sondern nur, dass die bisher als tarifgerecht angenommene
Eingruppierung objektiv fehlerhaft ist, es also an zumindest einer tariflichen Voraussetzung hierfür
fehlt (16. Februar 2000 - 4 AZR 62/99 - aaO S. 351 f.; 15. Februar 2006 - 4 AZR 66/05 - Rn. 16,
ZTR 2006, 538) .
27 b) Danach erfüllt der Arbeitgeber seine Darlegungslast bei der sog. korrigierenden
Rückgruppierung bereits dann, wenn sich aus seinem Vorbringen einschließlich des unstreitigen
Sachverhalts ergibt, dass jedenfalls wegen Fehlens einer der tariflichen Voraussetzungen die
mitgeteilte Eingruppierung nicht zutreffend war. Dies ist hier der Fall. Auf Grund des auch vom
beklagten Land vorgetragenen, vom Landesarbeitsgericht festgestellten Sachverhalts erfüllt die
Klägerin nicht die Anforderung der “entsprechenden Tätigkeiten” in den Tätigkeitsmerkmalen der
VergGr. Vb Fallgr. 10/IVb Fallgr. 17. Damit fehlt eine Voraussetzung für den Anspruch der Klägerin
auf Vergütung nach der VergGr. IVb, den die Klägerin festgestellt wissen will.
28 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Bepler
Wolter
Bott
Pfeil
J. Weßelkock