Urteil des BAG vom 27.06.2012
Überstunden - Vergütungserwartung
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 27.6.2012, 5 AZR 530/11
Überstunden - Vergütungserwartung
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Nürnberg vom 8. Februar 2011 - 6 Sa 90/10 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten - soweit für die Revision von Interesse - über die Vergütung von
Überstunden.
2 Der 1978 geborene Kläger war vom 4. November 2002 bis zum 28. Februar 2009 bei der
Beklagten auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrags vom 23./29. Oktober 2002
beschäftigt. Dort heißt es ua.:
„§ 2 Tätigkeit
Der Arbeitnehmer wird als Mitarbeiter für den Bereich Kanzlei-Börse eingestellt und
mit allen einschlägigen Arbeiten nach näherer Anweisung des Arbeitgebers
beschäftigt. Er ist auch verpflichtet, auch andere zumutbare Tätigkeiten zu verrichten.
§ 3 Arbeitszeit
1. Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 40 Stunden wöchentlich.
2. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und die Pausenregelung richten
sich nach den Anweisungen des Arbeitgebers oder der betrieblichen Übung.
§ 4 Vergütung / Sonstige Leistungen
1. Der Arbeitnehmer erhält für seine Tätigkeit ein monatliches Gehalt in Höhe von
EUR 2.200,00 brutto.
2. Etwaige Überstunden gelten mit dem Gehalt als abgegolten.
3. Die Zahlung des Gehalts ist jeweils am letzten des Monats fällig.“
3 Unter dem 1. September 2005 schlossen die Parteien folgende Ergänzung zum
Arbeitsvertrag:
„§ 4 Vergütung / Sonstige Leistungen
1. Der/die Arbeitnehmer/in erhält für seine/ihre Tätigkeit ein monatliches
Grundgehalt in Höhe von EUR 2.200,00 brutto. Zusätzlich wird ab 01.09.2005
eine Vergütung für die alleinige Vermittlung von Kanzleien, in Höhe von 10 %
des Nettobetrages aus der berechneten Provision für die Kanzleivermittlung,
vereinbart. Die Auszahlung der Vergütung erfolgt nach Kundenzahlung.
2. Etwaige Überstunden gelten mit dem Gehalt als abgegolten.
3. Die Zahlung des Gehalts ist jeweils am letzten des Monats fällig.“
4 Am 11. September 2007 vereinbarten die Parteien mündlich, dass für den Kläger der -
provisionspflichtige - Verkauf des „Notfallplans“, einem Produkt der Beklagten, erste
Priorität haben und der Kläger bei seinen übrigen Tätigkeiten von einer neu eingestellten
Kraft entlastet werden sollte.
5 Der Kläger erzielte 2006 (Brutto-)Provisionen iHv. 7.916,60 Euro, 2007 iHv. 14.665,89 Euro,
2008 iHv. 12.965,52 Euro sowie in den Monaten Januar und Februar 2009 iHv.
400,00 Euro.
6 Mit der am 19. März 2009 eingereichten Klage hat der Kläger erstmals die Vergütung von
zuletzt 268,52 Überstunden geltend gemacht, die er im Zeitraum Februar 2006 bis Januar
2009 mit Außendiensttätigkeiten geleistet habe. Die in § 4 Ziff. 2 Arbeitsvertrag
vorgesehene Pauschalvergütung von Überstunden sei unwirksam.
7 Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.603,54 Euro brutto nebst Zinsen hieraus
iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
8 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, Überstunden hätten
durch einen flexiblen Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit ausgeglichen werden
können. Im Übrigen habe sie Überstunden nicht angeordnet. Deren Vergütung sei mit den
verdienten Provisionen abgegolten. Ein Anspruch auf Überstundenvergütung sei jedenfalls
verwirkt.
9 Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die
Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht
zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen
Entscheidung.
Entscheidungsgründe
10 Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage im
Ergebnis zu Recht abgewiesen.
11 I. Das Berufungsurteil unterliegt nicht schon deshalb der Aufhebung, weil es dem Kläger
erst nach Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung vollständig abgefasst zugestellt
worden ist. Auf Gründe des § 72b ArbGG kann die Revision nicht gestützt werden, § 73
Abs. 1 Satz 2 ArbGG.
12 II. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Überstundenvergütung.
13 1. Das ergibt sich allerdings nicht schon aus § 4 Ziff. 2 Arbeitsvertrag.
14 a) Die genannte Regelung unterliegt der Kontrolle anhand § 307 BGB. Die Beklagte hat
den Arbeitsvertrag nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts vorformuliert, dem
Kläger in dieser Form angeboten und damit im Rechtssinne gestellt. Ob es sich dabei um
für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung handelte (§ 305 Abs. 1
BGB), bedarf keiner weiteren Aufklärung, denn der Arbeitsvertrag ist ein
Verbrauchervertrag iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB (BAG 19. Mai 2010 - 5 AZR 253/09 -
Rn. 20 ff., AP BGB § 310 Nr. 13 = EzA BGB 2002 § 310 Nr. 10; 16. Mai 2012 - 5 AZR
347/11 - Rn. 14). Auf den Inhalt der vorformulierten Klausel zur Vergütung von
Überstunden konnte der Kläger unstreitig keinen Einfluss nehmen.
15 b) Die in § 4 Ziff. 2 Arbeitsvertrag geregelte Pauschalvergütung von Überstunden ist
mangels hinreichender Transparenz unwirksam, § 307 Abs. 3 Satz 2 iVm. Abs. 1 Satz 2
BGB.
16 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine die pauschale
Vergütung von Überstunden regelnde Klausel nur dann klar und verständlich, wenn sich
aus dem Arbeitsvertrag selbst ergibt, welche Arbeitsleistungen in welchem zeitlichen
Umfang von ihr erfasst werden sollen. Der Arbeitnehmer muss bereits bei
Vertragsabschluss erkennen können, was ggf. „auf ihn zukommt“ und welche Leistungen
er für die vereinbarte Vergütung maximal erbringen muss (vgl. dazu BAG 17. August 2011
- 5 AZR 406/10 - Rn. 14 mwN, EzA BGB 2002 § 612 Nr. 10; 22. Februar 2012 - 5 AZR
765/10 - Rn. 16).
17 Nach diesen Grundsätzen ist § 4 Ziff. 2 Arbeitsvertrag nicht klar und verständlich. Der
Umfang der davon erfassten Überstunden lässt sich weder der Klausel selbst noch den
arbeitsvertraglichen Bestimmungen im Übrigen entnehmen.
18 2. Ist im Arbeitsvertrag die Vergütung von Überstunden weder positiv noch negativ
geregelt, kommt als Anspruchsgrundlage dafür nur § 612 Abs. 1 BGB in Betracht. Danach
gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den
Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Diese Vergütungserwartung
ist im Streitfall nicht gegeben.
19 a) Einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass jede Mehrarbeitszeit über die vereinbarte
Arbeitszeit hinaus zu vergüten ist, gibt es nicht. Die Vergütungserwartung ist stets anhand
eines objektiven Maßstabs unter Berücksichtigung der Verkehrssitte, der Art, des Umfangs
und der Dauer der Dienstleistung sowie der Stellung der Beteiligten zueinander
festzustellen, ohne dass es auf deren persönliche Meinung ankäme. Sie kann sich
insbesondere daraus ergeben, dass im betreffenden Wirtschaftsbereich Tarifverträge
gelten, die für vergleichbare Arbeiten eine Vergütung von Überstunden vorsehen. Die
nach § 612 Abs. 1 BGB erforderliche - objektive - Vergütungserwartung wird deshalb in
weiten Teilen des Arbeitslebens gegeben sein (BAG 17. August 2011 - 5 AZR 406/10 -
Rn. 20 mwN, EzA BGB 2002 § 612 Nr. 10). Sie wird aber fehlen, wenn arbeitszeitbezogen
und arbeitszeitunabhängig vergütete Arbeitsleistungen zeitlich verschränkt sind (BAG
21. September 2011 - 5 AZR 629/10 - Rn. 32, EzA BGB 2002 § 612 Nr. 11), wenn Dienste
höherer Art geschuldet sind (BAG 17. August 2011 - 5 AZR 406/10 - Rn. 21, aaO) oder
insgesamt eine deutlich herausgehobene, die Beitragsbemessungsgrenze der
gesetzlichen Rentenversicherung überschreitende Vergütung gezahlt wird (BAG
22. Februar 2012 - 5 AZR 765/10 - Rn. 21). Darlegungs- und beweispflichtig für das
Bestehen einer Vergütungserwartung ist nach allgemeinen Grundsätzen derjenige, der
eine Vergütung begehrt.
20 b) Aus dem Sachvortrag des Klägers lässt sich das Bestehen einer Vergütungserwartung
nicht begründen. Anders als im „Normalarbeitsverhältnis“ waren die Vertragsbeziehungen
der Parteien seit der Ergänzung zum Arbeitsvertrag vom 1. September 2005 im Streitfall
dadurch gekennzeichnet, dass der Kläger für einen Teil seiner Arbeit - nämlich die
Vermittlungstätigkeit - eine zusätzliche Vergütung in Form einer Provision erhalten sollte.
Bei einer solchen kommt es aber typischerweise (vgl. § 87 Abs. 1 HGB) aus der Sicht der
beteiligten Kreise nicht auf die Erfüllung eines Stundensolls, sondern den Erfolg - die
vermittelten Geschäfte - an. Erhält der Arbeitnehmer arbeitszeitbezogene Vergütung und
zusätzlich für einen Teil seiner Arbeitsaufgaben in nicht unerheblichem Maße Provisionen,
lässt sich das Bestehen einer objektiven Vergütungserwartung für Überstunden nicht ohne
Hinzutreten besonderer Umstände oder einer entsprechenden Verkehrssitte begründen.
Fehlt es daran, kann eine Überstundenvergütung nur verlangt werden, wenn sie
arbeitsvertraglich vereinbart ist.
21 c) Besondere Umstände für eine Ausnahme von dieser Regel hat der Kläger nicht
vorgebracht. Insbesondere waren die bezogenen Provisionen nicht unerheblich. Nach den
unstreitigen Zahlen betrugen sie 2006 knapp 30 %, 2007 rd. 55 % und 2008 rd. 49 % der
Festvergütung. Anhaltspunkte für eine die Auffassung des Klägers stützende
entsprechende Verkehrssitte hat der Senat nicht.
22 3. Dieses Ergebnis steht nicht im Widerspruch zur Richtlinie 2003/88/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte
der Arbeitszeitgestaltung. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat bereits zur
(Vorgänger-)Richtlinie 93/104/EG entschieden, dass die Arbeitszeitrichtlinie auf die
Vergütung der Arbeitnehmer keine Anwendung findet (EuGH 1. Dezember 2005 - C-
14/04 - [Dellas ua.] Rn. 38, Slg. 2005, I-10253). Darüber hinaus ist nicht ersichtlich und
vom Kläger auch nicht dargetan, dass eine von den Voraussetzungen des § 612 Abs. 1
BGB losgelöste Vergütungspflicht für Überstunden überhaupt geeignet wäre, den in der
Richtlinie 2003/88/EG vorgesehenen Arbeitszeitschutz effektiver als die im
Arbeitszeitgesetz normierte Überwachungspflicht der Aufsichtsbehörden (§ 17 ArbZG) und
die dortigen Bußgeld- und Strafvorschriften (§§ 22, 23 ArbZG) zu gewährleisten.
23 4. Auf die vom Landesarbeitsgericht angenommene Verwirkung des Anspruchs kommt es
nicht an (abl. zur Verwirkung des Anspruchs auf Überstundenvergütung bei einer
intransparenten Klausel zur Pauschalvergütung von Überstunden BAG 22. Februar 2012 -
5 AZR 765/10 - Rn. 24 mwN; 16. Mai 2012 - 5 AZR 347/11 - Rn. 21).
24 III. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.
Müller-Glöge
Laux
Biebl
Dittrich
Busch