Urteil des BAG vom 13.11.2013

Eingruppierung - kommunaler feuerwehrtechnischer Dienst - "in der Tätigkeit von beamteten Oberbrandmeistern"

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 13.11.2013, 4 AZR 160/12
Eingruppierung - kommunaler feuerwehrtechnischer Dienst - "in der Tätigkeit von beamteten
Oberbrandmeistern"
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des
Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. Januar
2012 - 6 Sa 1940/11 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung des Klägers.
2 Der Kläger ist gelernter Kfz-Mechaniker und seit April 2006 hauptamtlich als Mitarbeiter im
feuerwehrtechnischen Dienst der im Land Brandenburg gelegenen Beklagten, die eine
Freiwillige Feuerwehr vorhält, beschäftigt. Er besitzt keine Qualifikation zum
„Gruppenführer“. Aufgrund des Besuchs verschiedener Lehrgänge ist er als Maschinist an
einem Lösch- oder Sonderfahrzeug einsetzbar. Nach der Tätigkeitsdarstellung und -
bewertung mit Stand vom 30. Juni 2011 erfolgt zu 30 vH der Arbeitszeit ein Einsatz im
„Einsatzdienst als Truppmann, Truppführer oder Maschinist (gem. FwDV 3 - Gliederung der
Mannschaft in einer Staffel) nach Weisung eines taktischen Führers“ und zu 60 vH im
„Innendienst nach Weisung des Schichtführers“; im Übrigen hat er zu 10 vH „Sonstige
Aufgaben nach Weisung“ zu erfüllen.
3 Aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit gelten für das Arbeitsverhältnis der Parteien die
Tarifverträge für den öffentlichen Dienst im Bereich der Vereinigung der kommunalen
Arbeitgeberverbände (VKA), auf die auch im Arbeitsvertrag der Parteien Bezug genommen
worden ist.
4 Der Kläger bezog zunächst ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 5 des Tarifvertrags für den
öffentlichen Dienst im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände
(nachfolgend: TVöD-VKA). Nach schriftlicher Geltendmachung einer Vergütung der
Entgeltgruppe 8 TVöD-VKA erhielt er rückwirkend ab 1. Dezember 2009 ein Entgelt nach
der Entgeltgruppe 6 TVöD-VKA.
5 Mit seiner Klage hat er weiterhin eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 TVöD-VKA
gefordert. Er hat die Auffassung vertreten, er übe aufgrund seines überwiegenden Einsatzes
als Truppführer und Maschinist die Tätigkeit eines Oberbrandmeisters aus. Er führe
selbständig technische Einheiten der Feuerwehr. Nachdem in den Besoldungsgruppen des
Bundesbesoldungsgesetzes in den Jahren 1990 und 1992 die Ämter Feuerwehrmann (bis
dahin in der BesGr. A 5) und Oberfeuerwehrmann (bis dahin in der BesGr. A 6) weggefallen
seien, sei das Amt des Brandmeisters in der BesGr. A 7 BBesG nunmehr das Eingangsamt
des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes für Beamte geworden. Dadurch hätten sich
die bisherigen tariflichen Zuordnungen der Tätigkeiten zu den Funktionsbezeichnungen
verschoben und seien anzupassen. Nunmehr übten Truppführer und Maschinisten die
Funktion von Oberbrandmeistern aus.
6 Der Kläger hat zuletzt beantragt
festzustellen, dass die beklagte Stadt verpflichtet ist, ihm
ab dem 1. Juni 2009 Vergütung nach der Entgeltgruppe 8
TVöD-VKA zu zahlen.
7 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Forderung des Klägers entbehre
jeder Grundlage. Er verfüge weder über eine einschlägige Ausbildung, noch werde er in der
Tätigkeit eines Oberbrandmeisters tätig.
8 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung
des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision
verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.
Entscheidungsgründe
9 Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu
Recht abgewiesen. Die als sog. Eingruppierungsfeststellungsklage nach der
Senatsrechtsprechung (vgl. nur BAG 9. April 2008 - 4 AZR 117/07 - Rn. 13 mwN;
16. Oktober 2002 - 4 AZR 447/01 - zu I 1 der Gründe) zulässige Klage ist unbegründet. Der
Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 8
TVöD-VKA ab 1. Juni 2009. Die von ihm auszuübende Tätigkeit erfüllt nicht die
Voraussetzungen dieses Tätigkeitsmerkmals.
10 I. Die Eingruppierung des Klägers richtet sich sowohl kraft normativer Geltung als auch
aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme nach dem TVöD-VKA sowie dem Tarifvertrag
zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur
Regelung des Übergangsrechts vom 13. September 2005 (TVÜ-VKA).
11 1. Nach § 17 Abs. 1 TVÜ-VKA gelten bis zum Inkrafttreten einer noch zu vereinbarenden
Entgeltordnung des TVöD ua. die §§ 22, 23 des Bundes-Angestelltentarifvertrags idF des
Tarifvertrags zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O)
einschließlich der Vergütungsordnung sowie der entsprechenden Regelungen für das
Tarifgebiet Ost über den 30. September 2005 hinaus fort.
12 2. In der Anlage 1 zum TVÜ-VKA, in der die Zuordnung der bisherigen Vergütungs- und
Lohngruppen aus den früheren Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes zu den neuen
Entgeltgruppen des TVöD-VKA bestimmt wird, sind der vom Kläger begehrten
Entgeltgruppe 8 TVöD-VKA Tätigkeiten nach der bisherigen VergGr. Vc BAT-O mit
ausstehendem Aufstieg nach VergGr. Vb, ohne Aufstieg nach VergGr. Vb oder nach
Aufstieg aus VergGr. VIb zugeordnet.
13 3. Die danach maßgebenden Tätigkeitsmerkmale für Angestellte im kommunalen
feuerwehrtechnischen Dienst lauten:
Vergütungsgruppe Vb
Angestellte im kommunalen feuerwehrtechnischen
Dienst in der Tätigkeit von beamteten
Hauptbrandmeistern.
Vergütungsgruppe Vc
Angestellte im kommunalen feuerwehrtechnischen
Dienst in der Tätigkeit von beamteten
Oberbrandmeistern.
Vergütungsgruppe VIb
1. Angestellte im kommunalen
feuerwehrtechnischen Dienst in der Tätigkeit
von beamteten Brandmeistern.
2. Angestellte im kommunalen
feuerwehrtechnischen Dienst
nach fünfjähriger Bewährung in
Vergütungsgruppe VII einzige
Fallgruppe.
Vergütungsgruppe VII
Angestellte im kommunalen feuerwehrtechnischen
Dienst, soweit nicht anderweitig eingruppiert.“
14 4. Für die Besoldung von Beamten im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst im Land
Brandenburg bestehen zudem die nachfolgenden normativen Regelungen:
15 a) Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren
feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Brandenburg (Ausbildungs- und
Prüfungsordnung mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst- APO mD-Feu) vom 6. März 2000
(GVBl. II S. 82, zuletzt geändert durch Art. 24 des Gesetzes zur Anpassung des
brandenburgischen Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsrecht des Bundes vom
13. März 2012, GVBl. I Nr. 16) bestimmt als Eingangsamt das eines Brandmeisters.
16 b) Dieses Amt ist nach der insoweit auch für das Land Brandenburg geltenden
Bundesbesoldungsordnung A in der Anlage I zu § 20 Abs. 2 Satz 1 BBesG der BesGr. A 7
zugeordnet. Das Amt eines Oberbrandmeisters ist der BesGr. A 8 zugewiesen, die nach
§ 11 Satz 2 BAT-O der bisherigen VergGr. Vc BAT-O entsprach.
17 c) Zur Gestaltung der Laufbahnen ergibt sich jeweils aus § 2 Abs. 2 der Verordnung über
die Laufbahnen der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Brandenburg
(Feuerwehrlaufbahnverordnung - FeuLV) vom 24. Oktober 2011 (GVBl. II Nr. 68) und zuvor
vom 9. September 1997 (GVBl. II S. 773, geändert durch Art. 1 der Ersten Verordnung zur
Änderung der Feuerwehrlaufbahnverordnung vom 2. November 1999, GVBl. II S. 633), die
nach ihrem § 1 - Geltungsbereich - ua. für die Beamten des feuerwehrtechnischen
Dienstes „der öffentlichen Feuerwehren“ gilt, dass
„für einen höherbewerteten Dienstposten der Beamte
seine Eignung in einer Erprobungszeit nachzuweisen
(hat). Für die Eignung ist bei entsprechenden Ämtern
insbesondere zu berücksichtigen, ob der Beamte in der
Lage ist, Führungsaufgaben wahrzunehmen. Für die
Eignung von Beamten des mittleren
feuerwehrtechnischen Dienstes für die Funktion eines
Gruppenführers ist als Nachweis im Sinne von Satz 2
der erfolgreiche Abschluss eines an einer
Landesfeuerwehrschule absolvierten
Führungslehrganges für Gruppenführer anzusehen.“
18 d) Aus der Verordnung über Aufnahme, Heranziehung, Zugehörigkeit und Ausscheiden
der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen (Tätigkeitsverordnung Freiwillige Feuerwehr -
TVFF) vom 4. Juli 2008 (GVBl. II S. 241) ergibt sich:
§ 3
Beförderungen
(1) Jedem Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr steht
die Beförderung in einen höheren Dienstgrad offen,
wenn er nach Eignung, Qualifikation und fachlicher
Leistung die Voraussetzungen hierfür erfüllt und
gleichzeitig eine entsprechende Dienststellung
vorhanden ist. Ein Rechtsanspruch auf Beförderung
besteht nicht.
(2) Die Dienststellungen in der Freiwilligen Feuerwehr,
für die Dienstgrade verliehen werden können, sind in
der Anlage aufgeführt.
(3) Es können befördert werden:
6. ein Brandmeister zum Oberbrandmeister nach
erfolgreichem Abschluss der Zugführerausbildung oder
nach zehn Dienstjahren in der Dienststellung
‚Gruppenführer‘,
(4) Nach erfolgreichem Abschluss der
Gruppenführerausbildung und einer Zugehörigkeit zur
Einsatzabteilung von sieben Jahren kann unmittelbar
die Beförderung zum Hauptlöschmeister erfolgen. Nach
erfolgreichem Abschluss der Gruppenführerausbildung
und Übernahme der Dienststellung kann unmittelbar die
Beförderung zum Brandmeister (siehe Anlage) erfolgen.
§ 4
Bestellungen
(1) Zum Ortswehrführer mit weniger als einem Zug oder
dessen Stellvertreter darf nur bestellt werden, wer
erfolgreich den Lehrgang für Gruppenführer und den
Ortswehrführerlehrgang absolviert hat.
Anlage
Dienstgrade und
Dienststellungen in der
Freiwilligen Feuerwehr
Dienstgrad
Dienststellung
Feuerwehrmann
Truppmann
Oberfeuerwehrmann Truppmann
Hauptfeuerwehrmann Truppmann
Löschmeister
Truppführer
Oberlöschmeister
Truppführer
Hauptlöschmeister
Stellvertretender Gruppenführer
Erster
Hauptlöschmeister
Stellvertretender Gruppenführer
Brandmeister
Gruppenführer
Oberbrandmeister
Ortswehrführer mit weniger als
einem Zug
Oberbrandmeister
Stellvertretender Zugführer
…“
19 II. In Anwendung der vorstehenden Regelungen besteht kein Anspruch des Klägers auf
ein Entgelt der Entgeltgruppe 8 TVöD-VKA.
20 1. Mit dem Landesarbeitsgericht ist davon auszugehen - wogegen sich der Kläger auch
nicht wendet -, dass seine Tätigkeit im Einsatzdienst als Truppmann, Truppführer und
Maschinist sowie die Arbeiten im Innendienst nach Weisung des Schichtführers während
der Bereitschaft zwischen zwei Einsätzen einen einheitlichen Arbeitsvorgang bilden.
21 2. Der Kläger hat aber nicht dargetan, dass er die Tätigkeit eines beamteten
Oberbrandmeisters auszuüben hat (zu den Anforderungen an die Darlegungs- und
Beweislast im Eingruppierungsrechtsstreit vgl. zB BAG 12. Mai 2004 - 4 AZR 371/03 -
zu I 1 e der Gründe). Es fehlt bereits an einem Vortrag, worauf das Landesarbeitsgericht
zutreffend hingewiesen hat und dem der Kläger insoweit nicht entgegengetreten ist, dass
er - auch - feuerwehrtechnische Einheiten mit der Mannschaftsstärke einer „Gruppe“ im
Einsatzdienst zu führen hat.
22 a) Die Auffassung des Klägers, die von ihm insbesondere auszuübenden Funktionen als
Truppführer oder Maschinist entsprächen der Tätigkeit und dem Amt eines beamteten
Oberbrandmeisters der BesGr. A 8 BBesG, ergibt sich weder unmittelbar aus der
VergGr. Vc BAT-O noch aus den Bestimmungen zur Besoldung von Beamten im mittleren
feuerwehrtechnischen Dienst im Land Brandenburg oder dem BBesG.
23 Die Tarifregelung nimmt auf die Tätigkeit von beamteten Oberbrandmeistern im
kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst Bezug. Damit legt sie zunächst nur fest, dass
ein solcher Angestellter die Tätigkeiten eines beamteten Oberbrandmeisters ausüben
muss. Die persönlichen Anforderungen an den Beamten, die die beamtenrechtlichen
Regelungen fordern (etwa Ausbildungs- und Prüfungserfordernisse oder besondere
Qualitätszertifizierungen), müssen daneben nicht erfüllt werden. Das gilt auch für die
subjektiv abverlangten Voraussetzungen, wie der erfolgreiche Abschluss eines an der
Landesfeuerwehrschule absolvierten Führungslehrgangs oder der Abschluss der
Gruppenführerausbildung (BAG 22. Juli 1998 - 4 AZR 662/97 - BAGE 89, 246, 255).
24 b) Zur Konkretisierung des Tarifmerkmals „in der Tätigkeit eines beamteten
Oberbrandmeisters“ ist nach der Rechtsprechung des Senats vielmehr auf die jeweiligen
Ausbildungsordnungen und -gänge im Beamtenbereich zurückzugreifen. Aus dem
laufbahnentsprechenden Einsatz von Beamten können regelmäßig Vorgaben und
Konkretisierungen für die tariflich auszuübende Tätigkeit entwickelt werden (BAG 22. Juli
1998 - 4 AZR 662/97 - BAGE 89, 246, 255). Aus den landesrechtlichen
Beamtenregelungen ergibt sich ua., dass ein Oberbrandmeister in der Lage sein muss,
selbständig technische Einheiten bis zur Gruppenstärke im feuerwehrtechnischen Sinne
im Einsatzdienst zu führen (BAG 22. Juli 1998 - 4 AZR 662/97 - BAGE 89, 246, 258 unter
Bezug auf Blätter zur Berufskunde, Bd. 2 - VI B 30 - Beamter/Beamtin des
feuerwehrtechnischen Dienstes (mittlerer, gehobener und höherer Dienst)). Nach der in
der Tätigkeitsdarstellung und -bewertung des Klägers genannten „FwDV 3“ („Feuerwehr-
Dienstvorschrift FwDV 3 ‚Einheiten im Lösch- und Hilfeleistungseinsatz‘“) besteht die
feuerwehrtechnische Einheit einer „Gruppe“ aus einer Mannschaftsstärke von neun
Mitgliedern.
25 c) Der Kläger hat nicht dargetan, dass er im Einsatzdienst selbständig die
feuerwehrtechnische Einheit „Gruppe“ zu führen hat. Zwar trägt er vor, er führe technische
Einheiten „bis zur Gruppenstärke“. Sein konkreter Sachvortrag bezieht sich jedoch
ausschließlich darauf, die in der Mitgliederzahl weitaus kleinere feuerwehrtechnische
Einheit „Trupp“, die nach der FwDV 3 eine Mannschaftsstärke von lediglich drei
Mitgliedern hat, selbständig zu führen.
26 Dies gilt umso mehr, als der Kläger auch keinen Nachweis zur Eignung für
Führungsaufgaben iSd. § 2 Abs. 2 FeuLV über den erfolgreichen Abschluss eines an der
Landesfeuerwehrschule absolvierten Führungslehrgangs für Gruppenführer - oder einer
anderen vergleichbaren Qualifikation - besitzt. Zwar würde dies allein die Eingruppierung
des Klägers in die begehrte Entgeltgruppe nicht hindern. Voraussetzung wäre aber, dass
der Kläger einen vergleichbaren Bildungsstand hätte und entsprechend eingesetzt worden
wäre (BAG 22. Juli 1998 - 4 AZR 662/97 - BAGE 89, 246, 258). Zu beiden
Gesichtspunkten fehlt jedoch jeglicher Sachvortrag des Klägers.
27 d) Auch aus der TVFF - soweit sie hier überhaupt maßgebend sein könnte - ergibt sich für
den Anspruch des Klägers nichts. Die Dienststellungen, in denen er eingesetzt ist - als
Truppmann, Truppführer oder Maschinist - entsprechen nach der Anlage zur TVFF nicht
dem Dienstgrad eines Oberbrandmeisters.
28 3. Entgegen der Auffassung des Klägers folgt aus der gesetzlichen Streichung der
Amtsbezeichnungen Feuerwehrmann in BesGr. A 5 BBesG und Oberfeuerwehrmann in
der BesGr. A 6 BBesG durch das Fünfte Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher
Vorschriften vom 28. Mai 1990 und durch das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und
Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1992 (Bundesbesoldungs- und -
versorgungsanpassungsgesetz 1992 - BBVAnpG 92) nichts anderes.
29 a) Zweck dieser Gesetzesänderungen - die Streichung der Amtsbezeichnungen
Feuerwehrmann in der BesGr. A 5 BBesG und Oberfeuerwehrmann in der BesGr. A 6
BBesG - war die Anhebung des Eingangsamts zur unmittelbaren Verbesserung der
Nachwuchsgewinnung, nicht aber eine Anhebung oder Veränderung der folgenden Ämter
(BR-Drucks. 13/90 S. 2, 11 f., 47; BT-Drucks. 11/6835 S. 2, sowie BT-Drucks. 12/4165
S. 2).
30 b) Die vom Kläger geltend gemachte „Parallelverschiebung“ hat weder im Tarifwortlaut,
von dem bei der Auslegung der Tarifnormen vorrangig auszugehen ist, noch in der
tariflichen Systematik einen Niederschlag gefunden (zu den Maßstäben der Auslegung
tarifvertraglicher Bestimmung etwa BAG 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 26 mwN,
BAGE 129, 238). Die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Bereich der VKA,
die im Rahmen ihrer Tarifautonomie grundsätzlich frei sind, zu bestimmen, unter welchen
Voraussetzungen bestimmte Tätigkeiten bestimmten Entgelt- bzw. Vergütungsgruppen
zuzuordnen sind, haben aber weder im TVöD-VKA noch zuvor im BAT-O die Streichung
dieser Ämter zum Anlass für eine entsprechende Anpassung der tariflichen Vorschriften
genommen. Sie haben nach wie vor für eine Eingruppierung in die VergGr. Vc BAT-O auf
die Tätigkeit eines Oberbrandmeisters abgestellt. Eine eventuelle Anpassung der
tariflichen Tätigkeitsmerkmale an die veränderten beamtenrechtlichen
Rahmenbedingungen ist nicht Aufgabe der Arbeitsgerichte, sondern der Entscheidung der
Tarifvertragsparteien vorbehalten.
31 III. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.
Eylert
Treber
Winter
Rupprecht
Th. Hess