Urteil des BAG vom 11.06.2009
BAG (zpo, antragsteller, gesetz, beschwerdeführer, aussicht, bewilligung, beschwerde, reform, anfechtung, winter)
BUNDESARBEITSGERICHT Beschluß vom 11.6.2009, 9 AZA 8/09
Rechtsbeschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren
Tenor
Der Prozesskostenhilfeantrag wird zurückgewiesen.
Gründe
1 I. Der Antragsteller verlangt Prozesskostenhilfe. Er will sich mit einer Rechtsbeschwerde und einer
hilfsweisen Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Landesarbeitsgerichts im
Prozesskostenhilfeverfahren wehren.
2 Das Landesarbeitsgericht hat die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Antrags
auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein
arbeitsgerichtliches Urteilsverfahren zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer habe ihm obliegende
Mitwirkungspflichten nicht erfüllt. Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen.
3 II. Der Prozesskostenhilfeantrag ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Die angekündigte Rechtsbeschwerde und die
hilfsweise Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-
Württemberg vom 6. Mai 2009 - 4 Ta 2/09 - wären als unzulässig zu verwerfen, wenn sie eingelegt
würden.
4 1. Nach § 78 ArbGG, § 574 Abs. 1 ZPO ist gegen Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts die
Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das
Beschwerdegericht sie in dem angegriffenen Beschluss zugelassen hat. Besondere Rechtsbehelfe
für die Überprüfung der Entscheidungen im Prozesskostenhilfeverfahren sind nicht vorgesehen
(BAG 3. Februar 2009 - 3 AZB 101/08 - Rn. 2, NZA 2009, 396). Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs kann die Rechtsbeschwerde vom Beschwerdegericht wegen solcher Fragen
zugelassen werden, die das Verfahren oder die persönlichen Voraussetzungen betreffen
(21. November 2002 - V ZB 40/02 - zu II 1 der Gründe, NJW 2003, 1126). Das Landesarbeitsgericht
hat die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Rechtsbeschwerde jedoch nicht zugelassen. Sie wäre
deshalb unstatthaft.
5 2. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (iSv. § 574 Abs. 1 ZPO) kann auch nicht mit einer
Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden, die der Antragsteller hilfsweise in Aussicht
gestellt hat.
6 a) Das in § 78 Satz 2 ArbGG geregelte Recht der Zulassung der Rechtsbeschwerde verweist
ausschließlich auf die vom Landesarbeitsgericht zu beachtenden Zulassungsgründe, die anders als
im Verfahren vor den ordentlichen Gerichten nicht in § 574 Abs. 2 ZPO, sondern in § 72 Abs. 2
ArbGG geregelt sind (vgl. AnwK-ArbR/Treber § 78 ArbGG Rn. 31). Die entsprechende Anwendung
des in § 72a ArbGG geregelten Rechts der Anfechtung der Nichtzulassung der Revision (sog.
Nichtzulassungsbeschwerde) ist nicht vorgesehen. Da der Gesetzgeber das Rechtsmittelrecht
durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (vom 27. Juli 2001, BGBl. I S. 1887) und das
Anhörungsrügengesetz (vom 9. Dezember 2004, BGBl. I S. 3220) umfassend neu geregelt hat, ist
davon auszugehen, dass dieser Ausschluss des Zugangs zum Rechtsbeschwerdegericht bewusst
und gewollt erfolgt ist. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist somit
unstatthaft.
7 b) Der Antragsteller eines Prozesskostenhilfeverfahrens wird dadurch auch nicht in
verfassungswidriger Weise in seiner Rechtsverfolgung beeinträchtigt. Er braucht nur die Erfüllung
der ihm nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts obliegenden Mitwirkungspflichten nachzuholen,
um die Bewilligung zu erreichen.
8 III. Der Senat hat nicht über das Befangenheitsgesuch des Antragstellers zu entscheiden (vgl. § 49
Abs. 1 ArbGG).
Düwell Gallner Winter