Urteil des BAG vom 24.01.2012

Ablehnung eines Altersteilzeitantrags nach Anl 17 § 2 DCVArbVtrRL - Ermessensprüfung - Gleichbehandlungsgrundsatz

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 24.1.2012, 9 AZR 440/10
Ablehnung eines Altersteilzeitantrags nach Anl 17 § 2 DCVArbVtrRL - Ermessensprüfung -
Gleichbehandlungsgrundsatz
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Düsseldorf vom 12. Mai 2010 - 7 Sa 216/10 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Abschluss eines
Altersteilzeitdienstvertrags (Altersteilzeitarbeitsvertrag).
2 Die am 19. April 1953 geborene Klägerin ist aufgrund eines schriftlichen Dienstvertrags
vom 12. November 1990 seit dem 1. Januar 1991 bei der Beklagten in der Betriebsstätte J
als Sekretärin der Geschäftsleitung beschäftigt.
3 Gemäß § 2 des Dienstvertrags finden auf das Dienstverhältnis die „Richtlinien für
Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes“ (AVR) in ihrer
jeweils geltenden Fassung Anwendung. Hierzu gehört auch die Anlage 17
Altersteilzeitregelung (im Folgenden: Anlage 17 AVR). Dort heißt es, soweit maßgeblich,
wie folgt:
„§ 2 Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit
(1) Der Dienstgeber kann mit Mitarbeitern, die
a) das 55. Lebensjahr vollendet haben,
b) eine Beschäftigungszeit (§ 11 AT AVR) von fünf Jahren vollendet haben und
c) innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit mindestens
1.080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem
Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben,
die Änderung des Dienstverhältnisses in ein Altersteilzeitdienstverhältnis auf der
Grundlage des Altersteilzeitgesetzes vereinbaren; das Altersteilzeitdienstverhältnis
muss ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch sein.
(2) Mit Mitarbeitern, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die die übrigen
Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, soll auf deren Antrag ein
Altersteilzeitdienstverhältnis vereinbart werden. Der Antrag ist drei Monate vor dem
geplanten Beginn des Altersteilzeitdienstverhältnisses zu stellen; von dieser Frist
kann einvernehmlich abgewichen werden.
(3) Der Dienstgeber kann die Vereinbarung eines Altersteilzeitdienstverhältnisses
ablehnen, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe entgegenstehen;
diese liegen insbesondere vor, wenn durch das Altersteilzeitdienstverhältnis
finanzielle Mittel Dritter (kirchliche und öffentliche Zuwendungen, Leistungen der
Sozialleistungsträger) gemindert werden oder die Grenze des § 3 Abs. 1 Nr. 3 ATG
überschritten wird.
(4) Das Altersteilzeitdienstverhältnis soll mindestens für die Dauer von zwei Jahren
vereinbart werden. Es muss vor dem 1. Januar 2010 beginnen.
§ 5
(6) Die Regelungen der Absätze 1 bis 5 gelten auch in den Fällen, in denen eine
aufgrund dieser Anlage geschlossene Vereinbarung eine Verteilung der
Arbeitsleistung (§ 3 Abs. 2) vorsieht, die sich auf einen Zeitraum von mehr als sechs
Jahren erstreckt.
…“
4 Mit Schreiben vom 25. März 2007 bot die Klägerin der Beklagten an, mit ihr ab dem 1. Mai
2009 ein Altersteilzeitdienstverhältnis einzugehen. Die Altersteilzeit sollte im Blockmodell
erfolgen mit einer Arbeitsphase ab dem 1. Mai 2009 und einer sich anschließenden
Freistellungsphase bis zur Beendigung des Altersteilzeitdienstverhältnisses am 30. April
2016.
5 Die Beklagte lehnte es am 9. September 2009 schriftlich ab, mit der Klägerin einen
Altersteilzeitdienstvertrag zu schließen. Im Mai 2008 hatte sie einen
Altersteilzeitdienstvertrag mit dem am 18. Mai 1951 geborenen und ordentlich unkündbaren
Oberarzt Dr. S geschlossen und im April 2009 mit dem am 3. Februar 1950 geborenen
Chefarzt Dr. M Altersteilzeit vereinbart. Beide Altersteilzeitdienstverträge hatten eine
Laufzeit von nicht mehr als sechs Jahren. Im Oktober 2003 hatten die Beklagte und ihr
Mitarbeiter Mo einen Altersteilzeitdienstvertrag über eine Laufzeit von acht Jahren
geschlossen.
6 Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei gemäß § 2 Abs. 1 Anlage 17
AVR verpflichtet, mit ihr einen Altersteilzeitdienstvertrag zu schließen. Danach habe der
Dienstgeber über den Abschluss eines Altersteilzeitdienstvertrags nach billigem Ermessen
zu entscheiden. Da die Beklagte ihr Ermessen offensichtlich nicht ausgeübt habe, sei ihrem
Antrag schon aus diesem Grund stattzugeben. Die Beklagte habe zudem keine dem
Anspruch entgegenstehenden berücksichtigungsfähigen erheblichen Umstände schlüssig
vorgetragen. Offensichtlich habe die Beklagte mit der Entscheidung über den Antrag
gewartet, um in einem für sie richtigen Moment sämtliche Anträge abzulehnen. Die Beklagte
könne sich auch nicht auf eine angeblich verschlechterte Finanzlage berufen, da die
wirtschaftliche Situation der Betriebsstätte seit Jahren schlecht sei, ohne sich noch weiter
dramatisch verschlechtert zu haben. Der Anspruch folge zumindest aus dem
arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Im Hinblick auf die mit dem Mitarbeiter Mo
getroffene Altersteilzeitregelung könne die fehlende Förderung aufgrund der beantragten
Dauer von mehr als sechs Jahren keine Ablehnung rechtfertigen. Es läge auch kein
sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung hinsichtlich der noch in den Jahren 2008
und 2009 abgeschlossenen Altersteilzeitvereinbarungen vor.
7 Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, mit ihr einen Altersteilzeitvertrag nach Maßgabe der
Bestimmungen der Anlage 17 zu den Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen
Caritasverbandes (AVR) in Form eines Blockmodells nach § 3 Abs. 2 Buchst. a iVm.
§ 2 der Anlage 17 zu den Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes
abzuschließen mit der Maßgabe, dass das Altersteilzeitverhältnis am 1. November
2009 beginnt und bis zum 30. April 2016 einschließlich andauert.
8 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat behauptet, aufgrund der
erheblichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage in der Betriebsstätte J im Jahr 2009
habe sie im August 2009 entschieden, dort keine Altersteilzeitdienstverhältnisse mehr zu
begründen. Der von der Klägerin begehrte, sechs Jahre überschreitende Zeitraum
begründe eine besondere Kostenlast, die schon allein als Ablehnungsgrund ausreiche. Der
Gleichbehandlungsgrundsatz sei nicht verletzt. Eine Vergleichbarkeit mit den beiden Ärzten
scheide aus, weil bei diesen die Förderungshöchstdauer nicht überschritten würde. Bei
dem Mitarbeiter Mo sei die Altersteilzeitvereinbarung einige Jahre vor dem Antrag der
Klägerin abgeschlossen worden. Ihre wirtschaftliche Situation sei damals besser gewesen.
9 Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das
Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin verfolgt mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision ihr
Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
10 A. Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu
Recht abgewiesen. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, mit der Klägerin einen
Altersteilzeitdienstvertrag für die Zeit vom 1. November 2009 bis zum 30. April 2016 zu
vereinbaren.
11 I. Die Revision rügt ohne Erfolg, das Landesarbeitsgericht hätte der Beklagten keine
Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist gewähren dürfen. Die vom
Berufungsgericht gewährte Wiedereinsetzung ist nach § 238 Abs. 3, § 525 ZPO iVm. § 64
Abs. 6 Satz 1 ArbGG unanfechtbar und demgemäß für den Senat bindend (vgl. BAG
25. April 2006 - 3 AZR 50/05 - Rn. 17, EzA BetrAVG § 16 Nr. 49). Der Senat darf deshalb
nicht prüfen, ob die Wiedereinsetzung zu Recht gewährt wurde (vgl. GMP/Müller-Glöge
7. Aufl. § 74 Rn. 97).
12 II. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitdienstvertrags
entsprechend ihrem Angebot.
13 1. Der Anspruch folgt nicht aus § 2 Abs. 1 Anlage 17 AVR. Die Regelung in § 2 Abs. 3
Anlage 17 AVR schließt einen Anspruch der Klägerin auf Abschluss des beanspruchten
Altersteilzeitdienstvertrags aus.
14 a) Nach § 2 Abs. 1 Anlage 17 AVR kann der Dienstgeber mit Mitarbeitern, die die in dieser
Bestimmung genannten persönlichen Voraussetzungen erfüllen, die Änderung des
Dienstverhältnisses in ein Altersteilzeitdienstverhältnis auf der Grundlage des
Altersteilzeitgesetzes vereinbaren. Die Klägerin erfüllte zwar am 1. November 2009 diese
persönlichen Voraussetzungen. Sie hatte das 55. Lebensjahr und eine Beschäftigungszeit
von fünf Jahren vollendet und stand innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem
vorgesehenen Beginn des Altersteilzeitdienstverhältnisses 1.080 Kalendertage in einer
versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem SGB III.
15 b) Dennoch besteht kein Anspruch. Denn nach § 2 Abs. 3 Halbs. 1 Anlage 17 AVR kann
der Dienstgeber die Vereinbarung eines Altersteilzeitdienstverhältnisses ablehnen, soweit
dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe entgegenstehen. Diese liegen gemäß § 2
Abs. 3 Halbs. 2 Anlage 17 AVR insbesondere vor, wenn durch das
Altersteilzeitdienstverhältnis finanzielle Mittel Dritter (kirchliche und öffentliche
Zuwendungen, Leistungen der Sozialleistungsträger) gemindert werden oder die Grenze
des § 3 Abs. 1 Nr. 3 AltTZG überschritten wird. Die Regelung in § 2 Abs. 3 Anlage 17 AVR
räumt dem Dienstgeber das Recht, die Vereinbarung eines
Altersteilzeitdienstverhältnisses abzulehnen, unabhängig davon ein, ob sich die vom
Mitarbeiter beanspruchte Änderung des Dienstverhältnisses in ein
Altersteilzeitdienstverhältnis nach § 2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 2 Anlage 17 AVR richtet. Schon
deshalb trägt das Argument nicht, Mitarbeiter vor Vollendung des 60. Lebensjahres
würden gegenüber Mitarbeitern nach Vollendung des 60. Lebensjahres bezüglich ihres
Anspruchs auf Abschluss eines Altersteilzeitdienstvertrags wegen ihres Alters
benachteiligt.
16 aa) Bereits aus der Formulierung in § 2 Abs. 3 Anlage 17 AVR („Der Dienstgeber kann die
Vereinbarung eines Altersteilzeitdienstverhältnisses ablehnen …“) folgt, dass es für das
Ablehnungsrecht des Dienstgebers nicht darauf ankommt, ob dieser gemäß § 315 Abs. 1
BGB nach billigem Ermessen zu entscheiden hat, ob er das Angebot eines Mitarbeiters,
der zwar das 55. Lebensjahr, aber noch nicht das 60. Lebensjahr vollendet hat, annimmt,
ein Altersteilzeitdienstverhältnis einzugehen (§ 2 Abs. 1 Anlage 17 AVR), oder ob sich der
Anspruch des Mitarbeiters nach § 2 Abs. 2 Anlage 17 AVR richtet, weil er das
60. Lebensjahr vollendet hat und der Dienstgeber deshalb ein Altersteilzeitdienstverhältnis
vereinbaren soll. Denn § 2 Abs. 3 Anlage 17 AVR differenziert nicht zwischen den
verschiedenen Ansprüchen auf Altersteilzeit. Der systematische Zusammenhang bestätigt
das Auslegungsergebnis. Die Ablehnungsbefugnis des Dienstgebers ist in einem
eigenständigen Absatz geregelt und damit nicht untergeordneter Teil der Regelung in § 2
Abs. 1 oder Abs. 2 Anlage 17 AVR.
17 bb) Die Regelung in § 2 Abs. 3 Anlage 17 AVR verpflichtet den Dienstgeber nicht, bei
Vorliegen dringender dienstlicher bzw. betrieblicher Gründe nach pflichtgemäßen
Ermessen gemäß § 315 Abs. 1 BGB darüber zu entscheiden, ob er die Vereinbarung
eines Altersteilzeitdienstverhältnisses ablehnt.
18 (1) Der Wortlaut „kann ablehnen“ zwingt im Gesamtzusammenhang nicht zu dem Schluss,
der Dienstgeber müsse seine Entscheidung nach billigem Ermessen treffen. Das folgt
schon aus dem in der Bestimmung genannten, auf die Grenze des § 3 Abs. 1 Nr. 3 AltTZG
bezogenen Regelbeispiel. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 AltTZG muss für
Erstattungsleistungen der Arbeitsverwaltung die freie Entscheidung des Arbeitgebers
sichergestellt sein, ob er mit über fünf vH der Arbeitnehmer seines Betriebs Altersteilzeit
vereinbart. Schließt eine den Arbeitgeber verpflichtende Regelung diese freie
Entscheidung aus, etwa durch die Bindung an billiges Ermessen gemäß § 315 BGB,
besteht kein Anspruch auf Refinanzierung durch Erstattungsleistungen der öffentlichen
Hand nach § 3 und § 4 AltTZG. Der Hinweis in § 2 Abs. 3 Halbs. 2 Anlage 17 AVR auf § 3
Abs. 1 Nr. 3 AltTZG soll sicherstellen, dass die Förderungsvoraussetzungen des AltTZG
erfüllt werden. Der Senat hat deshalb aus denselben Erwägungen zum Tarifvertrag zur
Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 5. Mai 1998 in der Fassung des
Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 30. Juni 2000 (TV ATZ) entschieden, der Arbeitnehmer
habe nach § 2 Abs. 1 TV ATZ gegen seinen Arbeitgeber keinen Anspruch darauf, dass
dieser nach billigem Ermessen darüber entscheidet, ob er mit dem Arbeitnehmer einen
Altersteilzeitarbeitsvertrag schließt, wenn die Überlastquote des § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1
AltTZG überschritten würde (BAG 15. November 2011 - 9 AZR 387/10 - Rn. 21, NZA 2012,
218).
19 (2) Die Regelung in § 2 Abs. 1 Anlage 17 AVR, wonach die Änderung des
Dienstverhältnisses in ein Altersteilzeitdienstverhältnis „auf der Grundlage des
Altersteilzeitgesetzes“ vereinbart werden kann, bestätigt das Auslegungsergebnis. Daraus
wird deutlich, dass der Abschluss eines Altersteilzeitdienstverhältnisses auch an die
Voraussetzungen für eine Refinanzierbarkeit mithilfe von Leistungen der Bundesagentur
für Arbeit gekoppelt werden sollte (vgl. zu § 2 Abs. 1 TV ATZ, an den sich die Anlage 17
AVR erkennbar anlehnt: BAG 15. November 2011 - 9 AZR 387/10 - NZA 2012, 218).
20 cc) Das in § 2 Abs. 3 Anlage 17 AVR genannte Regelbeispiel der Minderung finanzieller
Mittel ist erfüllt, weil die Klägerin den Abschluss eines die Förderungshöchstdauer von
sechs Jahren überschreitenden Altersteilzeitdienstverhältnisses (sechs Jahre und sechs
Monate) verlangt. § 4 Abs. 1 AltTZG beschränkt die Förderungshöchstdauer auf sechs
Jahre. Dies bewirkt, dass der Dienstgeber bei einer längeren Dauer des
Altersteilzeitdienstverhältnisses nach dem Ende der Förderung die gesamte Aufstockung
zu tragen hat, ohne dass ihm eine Refinanzierung möglich ist (vgl. BAG 4. Oktober 2008 -
9 AZR 511/07 - Rn. 21 ff., AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 41 = EzA TVG § 4 Altersteilzeit
Nr. 29). Allerdings tritt dadurch im engeren Sinne noch keine Minderung von Leistungen
eines Sozialleistungsträgers ein. Vielmehr werden nach dem Ende der
Förderungshöchstdauer Leistungen überhaupt nicht mehr erbracht. Nach dem eindeutigen
Sinn und Zweck des Regelbeispiels soll der Anspruch auf Abschluss eines
Altersteilzeitdienstverhältnisses jedoch ausgeschlossen werden, wenn dem Dienstgeber
durch den Altersteilzeitdienstvertrag zusätzliche Kosten entstehen, weil finanzielle Mittel,
die ihm im Regelfall zustehen, nicht gewährt werden. Dabei macht es keinen Unterschied,
ob Leistungen gemindert oder überhaupt nicht erbracht werden.
21 dd) Aus der Regelung in § 5 Abs. 6 Anlage 17 AVR, wonach ein
Altersteilzeitdienstverhältnis länger als sechs Jahre dauern kann, folgt nichts anderes. Die
Vorschrift stellt lediglich klar, dass ein Mitarbeiter auch dann Anspruch auf
Aufstockungsleistungen hat, wenn das Altersteilzeitdienstverhältnis länger als sechs Jahre
dauert, obgleich die Erstattungsleistungen auf den Sechsjahreszeitraum begrenzt sind
(vgl. Beyer/Papenheim Arbeitsrecht der Caritas Stand März 2011 Anlage 17 - § 5
Aufstockungsleistungen Rn. 76). Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass der Dienstgeber
sein Ablehnungsrecht gemäß § 2 Abs. 3 Anlage 17 AVR nicht ausüben muss und freiwillig
sowie ohne Rücksicht auf die Refinanzierbarkeit auch Altersteilzeitdienstverhältnisse
abschließen kann.
22 2. Der Anspruch der Klägerin folgt auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatz.
23 a) Dieser gebietet dem Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die
sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gegebenen Regelung
gleichzubehandeln. Der Gleichbehandlungsgrundsatz wird inhaltlich durch den
allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bestimmt. Bei freiwilligen Leistungen
muss der Arbeitgeber die Leistungsvoraussetzungen so abgrenzen, dass Arbeitnehmer
nicht aus sachfremden oder willkürlichen Gründen ausgeschlossen werden. Verstößt der
Arbeitgeber bei der Gewährung freiwilliger Leistungen gegen den
Gleichbehandlungsgrundsatz, hat der benachteiligte Arbeitnehmer Anspruch auf die
vorenthaltene Leistung (st. Rspr., vgl. BAG 4. Mai 2010 - 9 AZR 155/09 - Rn. 23,
BAGE 134, 223; 15. April 2008 - 9 AZR 111/07 - Rn. 45, BAGE 126, 264).
24 b) Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Hinsichtlich der Mitarbeiter Dr. S und Dr. M
fehlt es bereits an der Vergleichbarkeit, da ihre Altersteilzeitdienstverhältnisse die
Förderungshöchstdauer von sechs Jahren nicht überschreiten. Bezüglich des Mitarbeiters
Mo beruft sich die Klägerin auf einen Einzelfall und genügt damit nicht ihrer
Darlegungslast (vgl. zur Darlegungslast: BAG 15. Juli 2008 - 3 AZR 61/07 - Rn. 33, AP
BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 6). Die Begünstigung eines einzelnen Arbeitnehmers erlaubt
es grundsätzlich noch nicht, auf eine für den Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatz erforderliche Gruppenbildung zu schließen. Eine
Gruppenbildung liegt vielmehr erst dann vor, wenn die Besserstellung nach bestimmten
Kriterien vorgenommen wird, die bei allen Begünstigten vorliegen. Der
Gleichbehandlungsgrundsatz ist dementsprechend nicht anwendbar, wenn es sich um
eine Einzelfallregelung handelt. In einem solchen Fall fehlt der notwendige kollektive
Bezug (vgl. BAG 21. Oktober 2009 - 10 AZR 664/08 - Rn. 24, AP BGB § 242
Gleichbehandlung Nr. 210 = EzA BGB 2002 § 242 Gleichbehandlung Nr. 21). Allein der
Umstand, dass die Beklagte mit ihrem Mitarbeiter Mo im Oktober 2003 ein
Altersteilzeitdienstverhältnis mit einer Laufzeit von acht Jahren für den Zeitraum vom
1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2011 vereinbarte, genügt zur Darlegung einer
Gruppenbildung nicht. Zudem vereinbarte die Beklagte das Altersteilzeitdienstverhältnis
mit dem Mitarbeiter Mo einige Jahre vor dem Antrag der Klägerin.
25 B. Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu
tragen.
Brühler
Klose
Krasshöfer
W. Schmid
Merte