Urteil des BAG vom 15.04.2014
Mitbestimmung in Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb - Informationsveranstaltung des Arbeitgebers
BUNDESARBEITSGERICHT Beschluss vom 15.4.2014, 1 ABR
85/12
Mitbestimmung in Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im
Betrieb - Informationsveranstaltung des Arbeitgebers
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Gesamtvertretung gegen den
Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 12. Juli
2012 - 5 TaBV 250/11 - wird zurückgewiesen.
Gründe
1 A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs.
2 Die Arbeitgeberin betreibt ein Luftfahrtunternehmen und beschäftigt rund
3.500 Cockpitmitarbeiter (Kapitäne/Copiloten/Flugingenieure). Antragstellerin ist die bei
ihr auf der Grundlage des Tarifvertrags Personalvertretung für das Bordpersonal der
Deutschen Lufthansa AG (TV-PV) vom 15. November 1972 gebildete Gesamtvertretung.
3 Seit Juni 2009 führt die Arbeitgeberin in einem ihrer Schulungszentren im Vier- bis Sechs-
Wochen-Rhythmus eine eintägige Informationsveranstaltung „Dialogforum“ für die
Cockpitmitarbeiter durch. Die Veranstaltung dauert jeweils von 9:30 Uhr bis 16:00 Uhr.
Dabei haben die Teilnehmer Gelegenheit, mit Vertretern des Managements zu näher
bestimmten Themenkomplexen zu diskutieren. Hierzu gehören ua.: „Lufthansa im
Wettbewerb“, „Auslandsstrategie der Lufthansa“ und „Inhalte des Konzerntarifvertrags
Cockpit“, „Maßnahmen der Treibstoffreduzierung“, „Strategie der Lufthansa Cargo“,
„Vergütung & Mehr“ und „Germanwings“. Der Teilnehmerkreis ist auf etwa 60 bis
80 Mitarbeiter je Veranstaltung beschränkt. Es bleibt den einzelnen Teilnehmern
überlassen, die Themen auszuwählen, mit denen sie sich im Rahmen der Veranstaltung
befassen möchten. Sie sind nicht verpflichtet, Gespräche mit den Führungskräften vor Ort
zu führen. Die Teilnahme an der Informationsveranstaltung ist für die Cockpitmitarbeiter
verpflichtend, der Zeitaufwand wird als Arbeitszeit erfasst.
4 Nachdem die Gesamtvertretung ein Mitbestimmungsrecht bei der Durchführung der
Informationsveranstaltung „Dialogforum“ geltend gemacht hatte, kam es zu ergebnislosen
Verhandlungen zwischen den Beteiligten über eine Mitbestimmung nach § 77 Abs. 1 Nr. 1
TV-PV. Darin ist bestimmt:
„
§ 77 Mitbestimmungsrechte
(1) Die Personalvertretungen haben, soweit eine gesetzliche oder tarifliche
Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
1. Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der
Arbeitnehmer im Betrieb;
…“
5 Auf Antrag der Gesamtvertretung wurde durch das Landesarbeitsgericht eine
Einigungsstelle zum Thema „Durchführung der Informationsveranstaltung Dialogforum“
eingesetzt (Beschluss vom 13. Juli 2010 - 4 TaBV 107/10 -). Diese fasste am 31. März
2011 folgenden Spruch: „Die Einigungsstelle ist unzuständig für die Regelung der
Teilnahme der Cockpit-Mitarbeiter an den eintägigen Informationsveranstaltungen unter
dem Titel Dialogforum“. Der von der Vorsitzenden unterzeichnete Einigungsstellenspruch
wurde den Beteiligten am 16. Mai 2011 zugestellt.
6 Die Gesamtvertretung hat geltend gemacht, die Einigungsstelle habe zu Unrecht das
Bestehen eines Mitbestimmungsrechts bei der Durchführung der
Informationsveranstaltung „Dialogforum“ verneint. Die dort behandelten Themen beträfen
das Ordnungsverhalten und nicht das Arbeitsverhalten der Cockpitmitarbeiter. Das Führen
eines Flugzeugs stehe in keinem Zusammenhang mit den Themen der Veranstaltung.
7 Die Gesamtvertretung hat in der Rechtsbeschwerde beantragt
festzustellen, dass der Gesamtvertretung ein Mitbestimmungsrecht bei der
Durchführung der eintägigen Informationsveranstaltung „Dialogforum“ zusteht;
hilfsweise
festzustellen, dass der Gesamtvertretung ein Mitbestimmungsrecht bei der
Durchführung der eintägigen Informationsveranstaltung „Dialogforum“ in Bezug auf
- die Verpflichtung/Freiwilligkeit der Teilnahme von Piloten,
- die Auswahl der Piloten,
- die Festlegung der Teilnehmerzahl,
- den Turnus der Informationsveranstaltungen,
- die Dauer und Struktur der Informationsveranstaltungen und
- die Auswahl der Veranstaltungsthemen
zusteht;
höchst hilfsweise hierzu
festzustellen, dass der Gesamtvertretung ein Mitbestimmungsrecht für die Regelung
der Teilnahme der Cockpitmitarbeiter (Kapitäne/Copiloten/Flugingenieure) an den
eintägigen Informationsveranstaltungen „Dialogforum“ zusteht.
8 Die Arbeitgeberin hat zur Begründung Ihres Abweisungsantrags ausgeführt, die in der
Informationsveranstaltung behandelten Themen konkretisierten die
Hauptleistungspflichten der Cockpitmitarbeiter. Sie erwarte von diesen ein allgemeines,
umfassendes Interesse am Unternehmen und Kenntnisse über unternehmensbezogene
Themen, Betriebsabläufe und Managementstrategien. Die Veranstaltungsreihe habe damit
leistungssichernden Charakter.
9 Das Arbeitsgericht hat dem im ersten Rechtszug noch auf die Feststellung der
Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs gerichteten Antrag der Gesamtvertretung
entsprochen. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin hat das Landesarbeitsgericht die
Anträge abgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Gesamtvertretung ihre neu
gefassten Anträge weiter.
10 B. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat den
Hauptantrag zu Recht abgewiesen. Die Hilfsanträge fallen nicht zur Entscheidung an.
11 I. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig.
12 Die Gesamtvertretung hat ihren Hauptantrag in der Rechtsbeschwerde allerdings neu
gefasst. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine Änderung des im zweiten Rechtszug
gestellten Antrags, die grundsätzlich nicht mehr möglich wäre (dazu BAG 14. Dezember
2010 - 1 ABR 93/09 - Rn. 19, BAGE 136, 334). Der in der Rechtsbeschwerde formulierte
Hauptantrag entspricht vielmehr dem Antragsverständnis, das das Landesarbeitsgericht
seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Zwar hat die Gesamtvertretung das von ihr
reklamierte Mitbestimmungsrecht nicht - wie das Landesarbeitsgericht - auf die Regelung
der Teilnahme der Cockpitmitarbeiter an der eintägigen Informationsveranstaltung
„Dialogforum“ beschränkt, sondern auf die Durchführung dieser Veranstaltung insgesamt
bezogen. Dies entspricht jedoch ihrem in den Vorinstanzen dargelegten
Antragsverständnis, so dass in der Rechtsbeschwerde keine Antragserweiterung erfolgt
ist.
13 II. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Der zulässige Hauptantrag ist unbegründet.
14 1. Streitigkeiten über Rechte und Pflichten einer gemäß § 117 BetrVG errichteten
Personalvertretung gehören zu den Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz
iSv. § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG. Die Gesamtvertretung ist im arbeitsgerichtlichen
Beschlussverfahren beteiligtenfähig (BAG 17. September 2013 - 1 ABR 37/12 - Rn. 16).
15 2. Der Hauptantrag ist in der gebotenen Auslegung zulässig.
16 a) Nach seinem Wortlaut ist der Antrag auf die Feststellung eines Mitbestimmungsrechts
der Gesamtvertretung bei der Durchführung der eintägigen Informationsveranstaltung
„Dialogforum“ gerichtet. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist eine
einschränkende Auslegung dahin, dass nur die Feststellung eines Mitbestimmungsrechts
in Bezug auf die Regelung der „Teilnahme“ der Cockpitmitarbeiter an dieser
Informationsveranstaltung begehrt wird, nicht geboten. Das Beschwerdegericht hat zu
Unrecht angenommen, die Einigungsstelle habe sich nur in Bezug auf eine Regelung der
Teilnahme an der Informationsveranstaltung „Dialogforum“ für unzuständig erklärt und
keine Entscheidung über die Durchführung der Veranstaltung getroffen. Die Auslegung
des Einigungsstellenspruchs macht vielmehr deutlich, dass sich diese auch bezüglich der
Durchführung des „Dialogforums“ für unzuständig erklärt hat. Nach der zu dessen
Auslegung heranzuziehenden Begründung des Einigungsstellenspruchs (vgl. hierzu BAG
14. August 2001 - 1 AZR 619/00 - zu A II 2 b der Gründe, BAGE 98, 323) ist die
Einigungsstelle davon ausgegangen, die Gesamtvertretung wolle an der Organisation und
Durchführung der Informationsveranstaltung mitwirken. Auf S. 4 der Spruchbegründung
heißt es, die Einigungsstelle sei zur Regelung der Informationsveranstaltung für die
Cockpitmitarbeiter nicht zuständig. Dies macht hinreichend deutlich, dass die
Einigungsstelle den gesamten Regelungskomplex der Informationsveranstaltung
„Dialogforum“ in den Blick genommen und ihre Zuständigkeit nicht nur im Hinblick auf eine
Regelung der Teilnahme an dieser Veranstaltung verneint hat.
17 b) Gegenstand des Feststellungsantrags ist das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts
nach § 77 Abs. 1 Nr. 1 TV-PV. Die Gesamtvertretung hat das von ihr in Anspruch
genommene Mitbestimmungsrecht im Antrag zwar nicht benannt. Ihren gesamten
Darlegungen ist jedoch zu entnehmen, dass es ihr nicht um irgendein
Mitbestimmungsrecht geht, sondern allein um die Feststellung dieses
Mitbestimmungsrechts. Die Feststellung weiterer Mitbestimmungsrechte steht zwischen
den Beteiligten nicht in Streit und wurde von der Gesamtvertretung auch nicht geltend
gemacht.
18 c) So verstanden ist der Antrag hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die
Gesamtvertretung hat in der Rechtsbeschwerdebegründung näher erläutert, was sie unter
„Durchführung“ der Veranstaltung Dialogforum versteht. Danach bezieht sich das in
Anspruch genommenen Mitbestimmungsrecht auf die Verpflichtung/Freiwilligkeit der
Teilnahme von Piloten, deren Auswahl, den Turnus sowie die Dauer und Struktur der
Informationsveranstaltungen und die Auswahl der Veranstaltungsthemen. Die
Arbeitgeberin kann damit erkennen, was die Gesamtvertretung unter „Durchführung“ der
Informationsveranstaltung versteht und worauf sich ihr Verlangen nach Mitbestimmung
bezieht.
19 3. Der Antrag ist auf die Feststellung eines betriebsverfassungsrechtlichen
Rechtsverhältnisses iSv. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet. Das Bestehen eines
Mitbestimmungsrechts der Gesamtvertretung bei einem bestimmten
Regelungsgegenstand ist ein Rechtsverhältnis, das einer gerichtlichen Feststellung
zugänglich ist (BAG 17. September 2013 - 1 ABR 37/12 - Rn. 20).
20 4. Für die begehrte Feststellung besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche
rechtliche Interesse, da zwischen den Beteiligten das Bestehen eines
Mitbestimmungsrechts in der im Antrag bezeichneten Angelegenheit nach wie vor in Streit
steht.
21 III. Der Hauptantrag ist unbegründet. Die Gesamtvertretung hat bei der Durchführung der
Informationsveranstaltung „Dialogforum“ kein Mitbestimmungsrecht nach § 77 Abs. 1 Nr. 1
TV-PV.
22 1. Nach dieser Bestimmung hat die Gesamtvertretung in Fragen der Ordnung des Betriebs
und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb mitzubestimmen. Die Vorschrift entspricht
§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Gemäß § 99 TV-PV ist daher zur Auslegung und Anwendung
des § 77 Abs. 1 Nr. 1 TV-PV die zum Betriebsverfassungsgesetz ergangene
Rechtsprechung heranzuziehen. Gegenstand des Mitbestimmungsrechts ist danach das
betriebliche Zusammenleben und kollektive Zusammenwirken der Beschäftigten. Es
beruht darauf, dass die Beschäftigten ihre vertraglich geschuldete Leistung innerhalb einer
vom Arbeitgeber vorgegebenen Arbeitsorganisation erbringen und deshalb dessen
Weisungsrecht unterliegen. Das berechtigt diesen dazu, Regelungen vorzugeben, die das
Verhalten der Beschäftigten im Betrieb beeinflussen und koordinieren sollen. Solche
Maßnahmen bedürfen der Zustimmung der Gesamtvertretung. Dies soll gewährleisten,
dass die Beschäftigten gleichberechtigt in die Gestaltung des betrieblichen
Zusammenlebens einbezogen werden. Dazu schränkt das Mitbestimmungsrecht nach
§ 77 Abs. 1 Nr. 1 TV-PV die auf die betriebliche Ordnung bezogene Regelungsmacht des
Arbeitgebers ein (vgl. BAG 28. Mai 2002 - 1 ABR 32/01 - zu B I 2 a der Gründe, BAGE 101,
216). Es ermöglicht der Gesamtvertretung zum Schutz der betroffenen Arbeitnehmer eine
Einflussnahme auf die Anordnungen des Arbeitgebers, die sich auf die Belegschaft oder
Teile von ihr konkret auswirken können.
23 2. Seinem Wortlaut nach unterwirft § 77 Abs. 1 Nr. 1 TV-PV jedes Verhalten der
Arbeitnehmer im Betrieb der Mitbestimmung. Das würde auch die Art und Weise der
Erbringung der Arbeitsleistung selbst erfassen. Nach der Senatsrechtsprechung besteht
jedoch kein Beteiligungsrecht, soweit die Regeln und Weisungen das Arbeitsverhalten der
Arbeitnehmer betreffen. Dieses ist berührt, wenn der Arbeitgeber näher bestimmt, welche
Arbeiten auszuführen sind und in welcher Weise das geschehen soll. Danach unterliegen
solche Weisungen nicht der Mitbestimmung, mit denen die Arbeitspflicht unmittelbar
konkretisiert wird. Hingegen hat die Gesamtvertretung bei Maßnahmen mitzubestimmen,
die das sog. Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer im Betrieb betreffen. Dies sind
Anordnungen, die dazu dienen, das sonstige Verhalten der Arbeitnehmer zu koordinieren.
Hierzu zählen sowohl verbindliche Verhaltensregeln als auch Maßnahmen, die das
Verhalten der Arbeitnehmer in Bezug auf die betriebliche Ordnung betreffen und berühren,
ohne Normen für das Arbeitsverhalten zum Inhalt zu haben (vgl. BAG 7. Februar 2012 -
1 ABR 63/10 - Rn. 17 f. mwN, BAGE 140, 343).
24 3. Nach diesen Grundsätzen besteht kein Mitbestimmungsrecht der Gesamtvertretung bei
der Durchführung der Informationsveranstaltung „Dialogforum“.
25 a) Die in dieser Informationsveranstaltung behandelten Themen betreffen entgegen der
Auffassung der Arbeitgeberin allerdings nicht das Arbeitsverhalten der Cockpitmitarbeiter.
Die dort diskutierten Themen stehen in keinem rechtserheblichen Zusammenhang zur Art
und Weise der von Piloten, Copiloten und Flugingenieuren zu erbringenden
Arbeitsleistung. Die Veranstaltung dient nicht der unmittelbaren Konkretisierung der für
diese vereinbarten Arbeitspflichten. Auch wenn man - wie die Arbeitgeberin - diese
Arbeitnehmer als Führungskräfte im weiteren Sinne ansieht, die das Unternehmen
gegenüber den Fluggästen repräsentieren und damit für dessen Ansehen in der
Öffentlichkeit von herausragender Bedeutung sind, ist weder offensichtlich noch den
Darlegungen der Arbeitgeberin hinreichend konkret nicht zu entnehmen, dass Piloten,
Copiloten und Flugingenieure diese Repräsentationsfunktion in einem relevanten Umfang
wahrnehmen. Die Gesamtvertretung hat vielmehr zutreffend dargelegt, dass die
Hauptaufgabe der Cockpitmitarbeiter darin besteht, Verkehrsflugzeuge entsprechend den
von der Arbeitgeberin festgelegten Flugumläufen zu führen und dabei für die Sicherheit an
Bord Sorge zu tragen. Die in verschiedenen Anordnungen der Arbeitgeberin
angesprochene Repräsentationsfunktion der Cockpitmitarbeiter betrifft nur einen
Randbereich der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung. Das genügt nicht zur
Begründung eines unmittelbaren Bezugs zur Arbeitsleistung (vgl. dazu BAG 11. Juni 2002
- 1 ABR 46/01 - zu B II der Gründe, BAGE 101, 285).
26 b) Die Teilnahme an dem Dialogforum betrifft allerdings auch nicht das Ordnungsverhalten
der Cockpitmitarbeiter iSd. § 77 Abs. 1 Nr. 1 TV-PV. Diese Veranstaltung dient nicht dazu,
das Verhalten der Arbeitnehmer in Bezug auf die betriebliche Ordnung und das
betriebliche Zusammenleben der Arbeitnehmer zu koordinieren und zu beeinflussen,
sondern dazu, den Cockpitmitarbeitern wirtschaftliche Zusammenhänge im Lufthansa-
Konzern aufzuzeigen und unternehmerische Entscheidungen transparent zu machen.
Dies wird besonders deutlich bei den Themen „Lufthansa im Wettbewerb“,
„Auslandsstrategie der Lufthansa“ und „Inhalte des Konzerntarifvertrags Cockpit“, die bei
jeder Veranstaltung behandelt werden. Aber auch die weiteren Themen, „Maßnahmen der
Treibstoffreduzierung“, „Strategie der Lufthansa Cargo“, „Vergütung & Mehr“ und
„Germanwings“ betreffen das wirtschaftliche Umfeld der Arbeitgeberin und die im Konzern
bestehende Vergütungsstruktur, nicht jedoch das Verhalten der Cockpitmitarbeiter
untereinander. Soweit die Gesamtvertretung meint, die von der Arbeitgeberin
beabsichtigte Steuerung des Verhaltens der Cockpitmitarbeiter in Bezug auf betriebliche
und unternehmerische Zusammenhänge unterliege der Mitbestimmung nach § 77 Abs. 1
Nr. 1 TV-PV, übersieht sie, dass dieses Mitbestimmungsrecht nur Maßnahmen des
Arbeitgebers betrifft, die das Verhalten der Arbeitnehmer im Hinblick auf die betriebliche
Ordnung und das betriebliche Zusammenleben berühren. Ein solcher Bezug kann jedoch
den Themen, die bei den Informationsveranstaltungen „Dialogforum“ behandelt werden,
nicht entnommen werden.
27 4. Bei dem „Dialogforum“ handelt es sich um eine allgemeine Informationsveranstaltung
der Arbeitgeberin. Diese möchte ihren Cockpitmitarbeitern hierbei in regelmäßigen
Abständen Hintergrundwissen über das Unternehmen vermitteln. Die Durchführung
derartiger Veranstaltungen unterliegt auch nicht nach § 87 Abs. 1 TV-PV der
Mitbestimmung der Gesamtvertretung. Das danach bestehende Mitbestimmungsrecht bei
der Durchführung von innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Fortbildung setzt
voraus, dass den Arbeitnehmern in systematischer, lehrplanartiger Weise Kenntnisse und
Erfahrungen vermittelt werden, die diese zu ihrer beruflichen Tätigkeit im Allgemeinen
befähigen (vgl. BAG 24. August 2004 - 1 ABR 28/03 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 111,
350). Diesen Anforderungen genügt das „Dialogforum“ nicht, weil dort keine
systematische, lehrplanartige Wissensvermittlung erfolgt.
28 IV. Die Hilfsanträge fallen dem Senat nicht zur Entscheidung an. Die Gesamtvertretung hat
den ersten Hilfsantrag lediglich vorsorglich für den Fall gestellt, dass der Hauptantrag als
zu unbestimmt abgewiesen wird. Dies ist nicht erfolgt. Der zweite Hilfsantrag nimmt auf
das Antragsverständnis des Landesarbeitsgerichts Bezug. Er ist damit für den Fall gestellt,
dass der Senat dessen Auslegungsergebnis teilt. Auch das ist nicht geschehen.
Schmidt
Koch
Linck
Rath
Seyboth