Urteil des BAG vom 13.11.2013

Zulässigkeit der Revision - Revisionsbegründung

BUNDESARBEITSGERICHT Beschluss vom 13.11.2013, 10 AZR
639/13
Zulässigkeit der Revision - Revisionsbegründung
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Nürnberg vom 30. April 2013 - 7 Sa 719/11 - wird als unzulässig
verworfen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 32.767,39 Euro festgesetzt.
Gründe
1 I. Die Parteien streiten über die Zahlung einer Ergebnisbeteiligung für das Jahr 2000.
2 Der Kläger war, nachdem er zuvor bereits freiberuflich für die Beklagte tätig war, ab 1. Juni
1998 bei der Beklagten als angestellter Wirtschaftsprüfer beschäftigt. Im Juni 2000
übernahm er die Kostenstelle 201 (Wirtschaftsprüfung im Kompetenzcenter Public
Management Consulting). In einer Zusatzvereinbarung zum Anstellungsvertrag vom
23. Juni 1998 vereinbarten die Parteien am 21. Januar 2000, dass der Kläger neben
anderen Vergütungsbestandteilen „20 % des Betriebsergebnisses gemäß Zeile 290 der
Kostenstelle“ als zusätzliche variable Vergütung erhalten sollte. Darüber hinaus war eine
Regelung für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses enthalten.
3 Der Kläger kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zum 31. Dezember 2000.
4 Mit seiner am 1. Oktober 2001 erhobenen Klage begehrte der Kläger ua. Auskunft über
bereits erbrachte und nicht abgerechnete Leistungen für zwölf Projekte; in der
Berufungsinstanz erweiterte er seine Klage um weitere vier Projekte. Am 17. November
2003 schlossen die Parteien vor dem Arbeitsgericht Nürnberg einen Teilvergleich, in dem
sich die Beklagte verpflichtete, an den Kläger 9.000,00 Euro brutto zu zahlen. Diesen
Betrag zahlte die Beklagte zweimal an den Kläger.
5 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe im Hinblick auf insgesamt sechzehn
durchgeführte Projekte ein Anspruch auf eine weitere variable Vergütung zu.
6 Der Kläger hat zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 40.384,03 Euro nebst
Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
hieraus seit dem 31. Mai 2011 zu zahlen.
7 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, es bestehe
kein weiter gehender Vergütungsanspruch. Hinsichtlich eines Teils der geltend
gemachten Ansprüche hat sie die Einrede der Verjährung erhoben (Mandat Stadt Bu,
Stadtwerke L, Ba Hospizstiftung, Stadtwerke N).
8 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr in Höhe
eines Betrags von 16.616,64 Euro stattgegeben, gleichzeitig aber die Beklagte für
berechtigt gehalten, von dem sich ergebenden Nettobetrag einen Betrag von
9.000,00 Euro in Abzug zu bringen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen
Revision begehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von weiteren
23.767,39 Euro und wendet sich gegen den Abzug von 9.000,00 Euro.
9 II. Die Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist mangels ausreichender
Begründung unzulässig und daher nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 552 Abs. 1 Satz 2 ZPO
zu verwerfen.
10 1. Zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision müssen gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG
iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Revisionsgründe angegeben werden.
11 a) Bei Sachrügen sind diejenigen Umstände bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die
Rechtsverletzung ergibt (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO). Die
Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts
in einer Weise verdeutlichen, die Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs
erkennen lässt. Die Revisionsbegründung hat sich deshalb mit den tragenden Gründen
des Berufungsurteils auseinanderzusetzen. Dadurch soll ua. sichergestellt werden, dass
der Prozessbevollmächtigte des Revisionsklägers das angefochtene Urteil auf das
Rechtsmittel hin überprüft und die Rechtslage genau durchdenkt. Die
Revisionsbegründung soll durch ihre Kritik an dem angefochtenen Urteil außerdem zur
richtigen Rechtsfindung des Revisionsgerichts beitragen (st. Rspr., zB BAG 24. März 2009
- 9 AZR 983/07 - Rn. 16, BAGE 130, 119). Die bloße Darstellung anderer Rechtsansichten
ohne jede Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils genügt nicht den
Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung (BAG 18. Mai 2011 -
10 AZR 346/10 - Rn. 10 mwN).
12 b) Bei Verfahrensrügen iSv. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO muss der Mangel,
den die Revision geltend macht, genau bezeichnet werden. Dabei sind strenge
Anforderungen zu stellen. Es muss bei einer auf § 286 ZPO gestützten Rüge genau
angegeben werden, aufgrund welchen Vortrags das Berufungsgericht zu welchen
Tatsachenfeststellungen hätte gelangen müssen und dass das Urteil auf dem
Verfahrensfehler beruht, also bei richtigem Verfahren möglicherweise anders entschieden
worden wäre (BAG 28. August 2013 - 10 AZR 323/12 - Rn. 19 mwN). Bei einer Rüge
wegen übergangenen Beweisantritts genügt es nicht, nur vorzutragen, das
Landesarbeitsgericht habe angetretene Beweise nicht berücksichtigt. Es muss vielmehr
nach Beweisthema und Beweismittel angegeben werden, zu welchem Punkt das
Landesarbeitsgericht rechtsfehlerhaft eine an sich gebotene Beweisaufnahme unterlassen
haben soll und welches Ergebnis diese Beweisaufnahme hätte zeitigen können. Eine
nicht näher bestimmte Bezugnahme auf einen übergangenen Beweisantritt reicht dazu
nicht aus. Erforderlich ist die Angabe der genauen vorinstanzlichen Fundstelle der
übergangenen Beweisanträge nach Schriftsatz und - jedenfalls bei umfangreichen
Schriftsätzen - nach Seitenzahl. Ferner muss dargelegt werden, dass die Unterlassung der
Beweiserhebung kausal für die Entscheidung gewesen ist (BAG 25. April 2013 - 8 AZR
453/12 - Rn. 46; 23. Februar 2010 - 2 AZR 959/08 - Rn. 23).
13 2. Dem wird die Revisionsbegründung nicht gerecht.
14 a) Das Landesarbeitsgericht setzt sich in seinen Entscheidungsgründen (S. 11 ff.)
detailliert mit den vom Kläger genannten Projekten auseinander. Hinsichtlich der Projekte
B, S und K begründet es, warum dem Kläger noch weitere Ansprüche zustehen, wenn
auch nicht in der vom Kläger begehrten Höhe. Im Hinblick auf die übrigen Projekte legt
das Landesarbeitsgericht jeweils dar, warum sich aus seiner Sicht keine weiteren
Ansprüche auf Ergebnisbeteiligungen ergeben. Dabei behandelt das Berufungsgericht
auch Fragen der Darlegungs- und Beweislast. Auf diese detaillierten und
projektbezogenen Ausführungen geht die Revisionsbegründung nicht konkret ein.
Insbesondere wird nicht dargelegt, hinsichtlich welcher Position das Landesarbeitsgericht
materiell rechtsfehlerhaft welche Unterlagen nicht berücksichtigt hat bzw. zu welchem
Projekt das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerhaft die Verteilung der Darlegungslast
verkannt hat. Ebenso wenig findet eine hinreichende Auseinandersetzung mit der
Auffassung des Landesarbeitsgerichts statt, hinsichtlich der vier erst in der Berufung
einbezogenen Projekte seien mögliche Ansprüche verjährt (S. 17 ff. der
Entscheidungsgründe). Gleiches gilt für die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die
Beklagte sei im Hinblick auf die von ihr erklärte Aufrechnung berechtigt, einen Abzug iHv.
9.000,00 Euro vorzunehmen. Auch insoweit lässt sich der Revisionsbegründung letztlich
nur die Auffassung entnehmen, das Landesarbeitsgericht habe falsch entschieden, ohne
dass sich die Revision im Einzelnen mit der Begründung der angegriffenen Entscheidung
auseinandersetzt.
15 b) Soweit die Revision meint, das Landesarbeitsgericht habe rechtsfehlerhaft Unterlagen
nicht berücksichtigt und weder den Zeugen D vernommen noch ein Gutachten eingeholt,
handelt es sich nicht um zulässige Verfahrensrügen iSv. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
Buchst. b ZPO. Es fehlt schon an präzisen Angaben zum klägerischen Vortrag bzw.
entsprechenden Beweisantritten. Insbesondere wird aber nicht dargelegt, welche Inhalte
die entsprechenden Unterlagen haben und was Ergebnis einer Beweisaufnahme oder
Inhalt eines Sachverständigengutachtens hätte sein können und inwieweit es darauf auf
Grundlage der Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts überhaupt ankommen würde.
16 3. Die damit unzulässige Revision kann nach § 74 Abs. 2 Satz 3 ArbGG ohne mündliche
Verhandlung und ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss des
Senats verworfen werden.
17 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus
§ 63 Abs. 2 GKG.
Mikosch Schmitz-Scholemann W. Reinfelder