Urteil des BAG vom 02.07.2008

BAG (tätigkeit, anlage, ausbildung, abweisung der klage, pflegepersonal, vergütung, bundesrepublik deutschland, berlin, bewährung, anerkennung)

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 2.7.2008, 4 AZR 439/07
Eingruppierung einer Altenpflegehelferin nach dem MTV Pro Seniore - Vereinbarung eines
Anforderungsprofils für Altenpflegehelfer mit staatlicher Anerkennung bei Vertragsschluss
Tenor
1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Berlin-Brandenburg vom 2. Mai 2007 - 21 Sa 20/07 - aufgehoben, soweit es das
Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 26. Oktober 2006 - 65 Ca 10725/06 -
abgeändert hat. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des
Arbeitsgerichts Berlin vom 26. Oktober 2006 - 65 Ca 10725/06 - wird
zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über die Eingruppierung der Klägerin und sich daraus ergebende
Entgeltansprüche für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 30. April 2006.
2 Die Klägerin ist am 6. Juni 1964 geboren, verheiratet und zwei Kindern gegenüber
unterhaltsverpflichtet. Sie ist Mitglied der Gewerkschaft ver.di. Sie wurde mit Wirkung vom
4. Oktober 2000 ausweislich des schriftlichen Arbeitsvertrages von diesem Tag als
„Altenpflegehelferin“ für die Residenz A in Berlin (F), B, ein Altenpflegeheim, eingestellt. Vertraglich
wurde ein Bruttoverdienst von 2.984,00 DM in der 40-Stunden-Woche vereinbart.
3 Dem Arbeitsvertrag, der keinen Bezug auf Tarifrecht enthält, waren undatiert standardisierte
Anlagen sowie zwei sogenannte Anforderungsprofile beigefügt, welche, wie im Formular
vorgesehen, von beiden Arbeitsvertragsparteien unterzeichnet wurden. Das erste
Anforderungsprofil ist überschrieben mit „Anforderungsprofil für Altenpflegehelfer(in) mit staatlicher
Anerkennung“. Unter 1. heißt es:
„Anforderungsprofil/Mitarbeiter: Bezeichnung: Altenpflegehelfer(in)
Name: S Vorname: E“
4 Name und Vorname der Klägerin sind handschriftlich eingefügt. Im Folgenden werden dann die
Ziele, das Aufgabenbild sowie das sogenannte Kommunikationsbild der vereinbarten Tätigkeit
beschrieben. Das zweite ebenfalls durch die Einfügung des Namens der Klägerin ergänzte
Anforderungsprofil betrifft die Durchführung des Nachtdienstes.
5 Am 24. September 2004 unterzeichneten die Pro Seniore Consulting und Conception für
Senioreneinrichtungen AG (im Folgenden: Pro Seniore AG) und die Gewerkschaft ver.di
verschiedene Tarifverträge, nämlich den Manteltarifvertrag (im Folgenden: MTV) mit den Anlagen
A und B, den Tarifvertrag über eine Zuwendung (im Folgenden: ZuwendungsTV) und den
Vergütungstarifvertrag Nr. 1 (im Folgenden: VTV Nr. 1). Der betriebliche Geltungsbereich der
Tarifverträge wurde in verschiedenen Formulierungen, aber mit einheitlicher Wirkung auf die in der
Anlage A im Einzelnen aufgeführten 21 zum Konzern der Pro Seniore AG gehörenden
Seniorenheimbetriebsgesellschaften mit insgesamt ebenfalls aufgeführten 96 „Residenzen“
(Einrichtungen) erstreckt. Dabei ist die Anlage A zum Manteltarifvertrag überschrieben mit „Anlage
A zum Manteltarifvertrag vom 24.09.2004 zwischen der Pro Seniore Consulting und Conception
für Senioreneinrichtungen AG handelnd für die nachstehend aufgeführten
Seniorenheimbetriebsgesellschaften vertreten durch den Vorstand …“. Die Beklagte gehört zu den
in der Aufstellung genannten Gesellschaften. Die Anlage B zum MTV enthält in verschiedene
Berufsgruppen unterteilte Tätigkeitsmerkmale ua. für das Pflegepersonal, wobei dort
Vergütungsgruppen zwischen Ap I und Ap XIII vorgesehen sind, darunter die Vergütungsgruppen
Ap I und II für Pflegehelferinnen und Ap II bis IV für Altenpflegehelferinnen.
6 Nach unwidersprochen gebliebener Darstellung der Beklagten sollten mit dem Abschluss der
Konzerntarifverträge die Arbeitsbedingungen der von den Konzerngesellschaften bundesweit
beschäftigten Arbeitnehmer, deren Arbeitsverträge sehr unterschiedliche Regelungen aufweisen,
möglichst vereinheitlicht werden. In der Folge kam es jedoch bundesweit zu zahlreichen
Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und den jeweiligen Gesellschaften sowie zwischen dem
Konzern und der Gewerkschaft ver.di über die Auslegung und Anwendung der Tarifverträge. Ein
Schwerpunkt der Konflikte war dabei die Eingruppierung der Arbeitnehmer in dem im MTV und in
dessen Anlage B geregelten Vergütungssystem.
7 Die Beklagte zahlt an die Klägerin über das in § 27 Ziff. 2 vorgesehene Inkrafttreten der auf die
Vergütung bezogenen Bestimmungen des MTV am 1. Januar 2005 hinaus weiterhin die zuletzt
vereinbarte Vergütung von 1.562,58 Euro nebst Zulagen für Nacht-, Sonntags- und
Feiertagszuschlag sowie 1/12 Sonderzuwendung. Sie hatte zwar im Frühjahr 2005 den bei ihr
bestehenden Betriebsrat um Zustimmung zur Eingruppierung der Klägerin in Gruppe „Ap I/3“
gebeten. Der Betriebsrat nahm dazu aber unter dem 2. Juni 2005 ua. wie folgt Stellung:
„Wir stufen Kolln. S in die Stufe AP III/3 ein, weil sie laut TV die Gruppe III/3 gehört und laut
§ 11 eine 5jährige Bewährung hinter sich hat“,
woraufhin die Beklagte die Eingruppierung der Klägerin nach Maßgabe des MTV nicht mehr
weiterbetrieb.
8 Mit Schreiben vom 13. Juni 2005 wandte sich die Klägerin an die Beklagte:
„als ver.di Mitglied habe ich einen unmittelbaren Rechtsanspruch auf tarifgerechte
Eingruppierung und Vergütung. Gemäß Tarifvertrag bin ich aufgrund der mir zugewiesenen
Tätigkeit in die Vergütungsgruppe AP III/3 einzugruppieren. Daher mache ich rückwirkend
zum 1. Januar 2005 und für die Zukunft die Differenz zwischen der mir gezahlten Vergütung
und der mir zustehenden Vergütung in Höhe der Vergütungsgruppe AP III/3 geltend. …“
9 Die Beklagte erfüllte die Forderung der Klägerin nicht.
10 Mit ihrer Klage hat die Klägerin ihr Ziel weiterverfolgt und den ihr nach ihrer Auffassung zustehen
Vergütungsanspruch für die Zeit von Januar 2005 bis April 2006 beziffert. Sie hat zunächst geltend
gemacht, sie sei als staatlich anerkannte Altenpflegehelferin vertraglich beschäftigt und habe sich
zwei Jahre in dieser Tätigkeit bewährt. Sie habe zumindest durch ihre langjährige Tätigkeit in
diesem Bereich die einer Altenpflegehelferin entsprechende Qualifikation erworben. Darüber
hinaus habe sie in der Zeit vom 11. März bis zum 22. Juni 2004 erfolgreich an einer
berufsbegleitenden „Basisqualifikation für HauspflegerInnen und PflegehelferInnen“ teilgenommen.
Die Vergütungsdifferenz zwischen dem Gezahlten und der hiernach zustehenden Vergütung
belaufe sich, wenn nicht wegen nicht zu bezahlender Arbeitstage Kürzungen geboten seien, auf
485,07 Euro monatlich.
11 Die Klägerin hat in erster Instanz in der Sache beantragt,
1. festzustellen, dass die Klägerin seit dem 1. Januar 2005 nach der Vergütungsgruppe
Ap III der Anlage B - Pflegepersonal - zum MTV zwischen der Pro Seniore Consulting
und Conception für Senioreneinrichtungen AG und der Vereinte
Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) vom 24. September 2004 zu vergüten ist;
2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 7.518,06 Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus jeweils 485,07 Euro seit dem 6. Februar, 6. März, 7. Mai, 7. Juni, 6. August,
7. September, 8. Oktober, 6. November und 7. Dezember 2005 sowie 7. Januar,
7. April, 7. Mai und 7. Juli 2006
sowie aus 453,78 Euro seit dem 7. April 2005, aus 359,92 Euro seit dem 7. Februar
2006 und aus 398,45 Euro seit dem 7. März 2006.
12 Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag ursprünglich auch damit begründet, dass die
Klägerin nicht in einer Vergütungsgruppe des Manteltarifvertrags eingruppiert sei, weil der MTV
wegen der Nichterfüllung der dort vorgesehenen Anwendungsvoraussetzungen noch keine
Anwendung auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin finde. Darüber hinaus habe die Klägerin nicht
ausreichend konkret dafür vorgetragen, dass sie mit ihrer arbeitsvertraglichen Tätigkeit die
tariflichen Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Ausgangsvergütungsgruppe für
Altenpflegehelferinnen erfülle. Sie erfülle jedenfalls nicht das personenbezogene Merkmal der
ausgebildeten Altenpflegehelferin, für die in verschiedenen Bundesländern leicht differenzierend
eine mindestens einjährige Ausbildung in Vollzeit erforderlich sei. Eine Höhergruppierung im Wege
des Bewährungsaufstiegs scheide aus, weil Beschäftigungszeiten vor Inkrafttreten des MTV
insoweit nicht zu berücksichtigen seien.
13 Das Arbeitsgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die
Klägerin 6.329,06 Euro brutto nebst Zinsen zu zahlen. Die Klägerin sei nach der
Ausgangsvergütungsgruppe Ap II für Altenpflegehelferinnen (Anlage B - Pflegepersonal - zum
MTV), Betriebszugehörigkeitsstufe 3, zu vergüten, woraus sich der Anspruch auf die zuerkannte
Vergütungsdifferenz ergebe. Die nach dem MTV für eine höhere Eingruppierung erforderliche
Bewährungszeit könne erst ab Inkrafttreten des MTV zurückgelegt werden, weshalb die
weitergehende Klage einschließlich des Feststellungsantrags zurückzuweisen sei. Auf die
Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht dieses Urteil abgeändert, soweit es der
Klage entsprochen hat und die Klage insgesamt abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision
der Klägerin, welche die Wiederherstellung des Urteils erster Instanz anstrebt, während die
Beklagte die Zurückweisung der Revision beantragt.
Entscheidungsgründe
14 Die Revision der Klägerin ist begründet. Die Klägerin ist entgegen der Auffassung des
Landesarbeitsgerichts in der Vergütungsgruppe Ap II der Anlage B - Pflegepersonal - eingruppiert
und entsprechend zu vergüten. Ihr steht deshalb die vom Arbeitsgericht zuerkannte
Vergütungsdifferenz zu, dessen Urteil wiederherzustellen war.
15 I. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass der MTV vom 24. September 2004,
seine Anlagen und der Vergütungstarifvertrag Nr. 1 im hier interessierenden Zusammenhang seit
dem 1. Januar 2005 (§ 27 Ziff. 2 MTV) für die Beklagte voll wirksam und auf das Arbeitsverhältnis
der Klägerin anwendbar ist. Da die Beklagte ihren in den Vorinstanzen eingenommenen, dem
entgegengesetzten Rechtsstandpunkt in der Revisionserwiderung nicht wieder aufgegriffen hat,
sondern von der Wirksamkeit des MTV ausgegangen ist, bedarf es insoweit keiner vertieften
Begründung mehr; auf die Ausführungen im Senatsurteil vom 9. April 2008 (- 4 AZR 123/07 -, zu
II 1 b der Gründe) wird ergänzend Bezug genommen.
16 Die Beklagte ist auch an den MTV iSd. § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG tarifgebunden. Die
Beklagte ist eine der von ihrer Konzernmutter bei Abschluss des MTV und der ergänzenden
Tarifverträge mit vertretenen Seniorenheimbetriebsgesellschaften und damit selbst
Tarifvertragspartei (im Einzelnen Senat 17. Oktober 2007 - 4 AZR 1005/06 - AP TVG § 1 Nr. 40 =
EzA TVG § 1 Nr. 48) .
17 II. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht und mit überzeugender Begründung angenommen,
dass die Klägerin die Anforderungen für eine Eingruppierung als Altenpflegehelferin in
Vergütungsgruppe Ap II Fallgruppe 1 an sich nicht erfüllt, weil sie nicht die hierfür erforderliche
Ausbildung absolviert hat. Es hat indes übersehen, dass die Beklagte sich auf Grund des von ihr
mit der Klägerin vereinbarten Anforderungsprofils auf das Fehlen dieser Ausbildung nicht berufen
kann.
18 1. Die auf das Arbeitsverhältnis der Parteien für die Ermittlung der für die Klägerin zutreffenden
Vergütungsgruppe anzuwendenden Vorschriften des MTV lauten:
§ 12
Eingruppierung
1. Die Eingruppierung der Arbeitnehmer richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der
Vergütungsordnung (Anlage B). Der Arbeitnehmer erhält Vergütung nach der
Vergütungsgruppe, in die er eingruppiert ist.
2. Der Arbeitnehmer ist in die Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die
gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.
Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer
Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich
genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale
dieser Vergütungsgruppe erfüllen.
Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer
Arbeitsvorgänge festgestellt werden (zB vielseitige Fachkenntnisse), sind diese
Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu
beurteilen.
Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Unterabsatz
2 Satz 1 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede
Anforderung.
Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Unterabsatz 2 oder 3 abweichendes zeitliches Maß
bestimmt, gilt dieses.
Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person des
Arbeitnehmers bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.“
19 Die in § 12 Ziff. 1 Satz 1 MTV in Bezug genommene Anlage B lautet auszugsweise wie folgt:
Anlage B zum Manteltarifvertrag vom 24.09.2004
Pflegepersonal
Vorbemerkungen
... Nr. 4
Krankenpflegehelferinnen die Tätigkeiten von Altenpflegehelferinnen ausüben, sind als
Altenpflegehelferinnen eingruppiert.
Vergütungsgruppe Ap I
1. Pflegehelferinnen mit entsprechender Tätigkeit.
Vergütungsgruppe Ap II
1. Altenpflegehelferinnen mit entsprechender Tätigkeit.
2. Pflegehelferinnen der Vergütungsgruppe Ap I Fallgruppe 1
nach dreijähriger Bewährung in dieser Fallgruppe
mit entsprechender Tätigkeit.
Vergütungsgruppe Ap III
1. Altenpflegehelferinnen nach zweijähriger Bewährung in VG Ap II, FG 1.
Vergütungsgruppe Ap IV
1. Altenpflegerinnen mit entsprechender Tätigkeit.
2. Altenpflegehelferinnen
nach vierjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe,
frühestens jedoch nach sechsjähriger Berufstätigkeit nach Erlangung der staatlichen
Erlaubnis.“
20 2. Das Landesarbeitsgericht hat überzeugend begründet, dass es sich bei der in
Vergütungsgruppe Ap II Fallgruppe 1 der Anlage B - Pflegepersonal - zum MTV angesprochenen
Altenpflegehelferin um eine Beschäftigte handeln muss, die in der Altenpflege tätig ist und die für
den Beruf der Altenpflegehelferin erforderliche Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat. Der
Senat schließt sich der ausführlichen Begründung des Landesarbeitsgerichts an und macht sie
sich zu eigen.
21 a) Die Parteien des MTV haben mit der Wahl des Begriffs „Altenpflegehelferinnen“ an eine
Berufsbezeichnung angeknüpft, unter der in den an der Altenpflege beteiligten Verkehrskreisen ein
Ausbildungsberuf verstanden wird, der in der Regel eine abgeschlossene Berufsausbildung
voraussetzt, die ihrerseits nach den gesetzlichen Regelungen in den meisten deutschen
Bundesländern Voraussetzung für die staatliche Erlaubnis einer entsprechenden Berufsausübung
ist. Das Landesarbeitsgericht weist zu Recht darauf hin, dass das Tätigkeitsmerkmal in
Vergütungsgruppe IV Fallgruppe 2 der Anlage B - Pflegepersonal - zum MTV deutlich macht, dass
die Tarifvertragsparteien des MTV unter Altenpflegehelferinnen in der dort in Bezug genommenen
Ausgangsfallgruppe 1 der Vergütungsgruppe Ap II dem verbreiteten Wortgebrauch entsprechend
nur eine Altenpflegehelferin mit einer für eine staatliche Anerkennung erforderlichen besonderen
Ausbildung verstehen.
22 b) Der von der Klägerin demgegenüber erhobene Einwand ist nicht stichhaltig. Der Umstand, dass
es in Berlin keine landesgesetzliche Regelung gibt, derzufolge es einer behördlichen Erlaubnis zur
Führung der Berufsbezeichnung Altenpflegehelferin bedarf, wie dies in der Aufstiegsfallgruppe 2
der Vergütungsgruppe Ap IV der Anlage B - Pflegepersonal - zum MTV angesprochen ist, und es
in Berlin auch soweit ersichtlich keine einschlägige Ausbildungsregelung für diesen Pflegeberuf
gibt, ist bedeutungslos. Voraussetzung für die staatliche Erlaubnis ist nur die erfolgreich
absolvierte, typischerweise ein Jahr dauernde Ausbildung. Wo es keine landesgesetzliche
Bestimmung zur Erlaubnispflichtigkeit der Berufsausübung als Altenpflegehelferin gibt, tritt - wie
das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat - bei einer an Sinn und Zweck orientierten
Auslegung des einschlägigen Tätigkeitsmerkmals die erfolgreich absolvierte Ausbildung allein an
die Stelle der Erlaubniserteilung. Dies muss auch für eine Tätigkeit in Berlin gelten, weil andernfalls
der für alle Einrichtungen der Pro-Seniore-Gruppe in der gesamten Bundesrepublik Deutschland
abgeschlossene MTV ungelernten Altenpflegerinnen in Berlin eine höhere Vergütung zuerkennen
würde als in allen anderen Bundesländern, die eine entsprechende Ausbildung voraussetzen.
Dass dies Wille der Tarifvertragsparteien des MTV war, ist auszuschließen.
23 c) Der Vergleich mit den Regelungen des BAT-O, an die sich die Tarifvertragsparteien des MTV in
zahlreichen Punkten angelehnt haben, spricht nicht gegen, sondern für die Auslegung des
Landesarbeitsgerichts: Es ist richtig, dass in der Vergütungsordnung für Angestellte im
Pflegedienst zum BAT-O die Vergütungsgruppe Kr. I Fallgruppe 1 die Vergütung für
Pflegehelferinnen und die gleichwertige Fallgruppe 2 die für Altenpflegehelferinnen festlegt. In der
Vergütungsgruppe Kr. II Fallgruppe 3 sind dann aber Pflegehelferinnen nach dreijähriger
Bewährung in Kr. I Fallgruppe 1, und gleichbewertet in der Vergütungsgruppe Kr. II Fallgruppe 5
Altenpflegehelferinnen mit mindestens einjähriger Ausbildung und Abschlussprüfung mit
entsprechender Tätigkeit und in Vergütungsgruppe Kr. II Fallgruppe 6 Altenpflegehelferinnen der
Vergütungsgruppe Kr. I Fallgruppe 2 nach dreijähriger Bewährung in dieser Fallgruppe
vorgesehen. Die Vergütungsgruppen Kr. III und Kr. IV sehen schließlich Fallgruppen für „gelernte“
Altenpflegerinnen mit gestuften Bewährungszeiten vor. Von dieser Stufung weicht die Anlage B -
Pflegepersonal - zum MTV erkennbar bewusst ab: Dort sind in der niedrigsten Vergütungsgruppe
der Vergütungsordnung keine Altenpflegehelferinnen vorgesehen. Sie sind als Ausgangsfallgruppe
in der Fallgruppe 1 der Vergütungsgruppe Ap II eingruppiert. Eine derartige Heraushebung
gegenüber der ungelernten Tätigkeit der Pflegehelferin und die darin liegende Gleichstellung mit
den nach dem BAT in der Vergütungsgruppe Kr. II vorgesehenen - qualifizierten -
Altenpflegerinnen und den Pflegehelferinnen nach dreijähriger Bewährung durch den MTV ist nur
durch den allgemeinen, vom Landesarbeitsgericht festgestellten Wortgebrauch zu erklären,
wonach die hier genannten Altenpflegehelferinnen eine entsprechende Berufsausbildung
erfolgreich zurückgelegt haben müssen.
24 3. Die Klägerin hat keine Ausbildung zur Altenpflegehelferin absolviert. Die von ihr erfolgreich
abgeschlossene berufsbegleitende Kurzausbildung mit einer anderen Qualifikationsbeschreibung
steht der geforderten Ausbildung nicht gleich. Das ergibt sich schon daraus, dass sie nicht speziell
auf die Altenpflege bezogen ist und auch nicht annähernd den Umfang hat, wie er in den
verschiedenen landesgesetzlichen Regelungen zur Kranken- und Altenpflege vorgesehen ist. Die
Klägerin hat auch nicht behauptet, die Beklagte habe sich in anderer Weise geäußert. Dass sie die
Fortbildung als solche akzeptiert und die Urkunde über deren Erfolg zur Personalakte genommen
hat, reicht nicht aus.
25 4. Angesichts dessen reicht es für die Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals der Fallgruppe 1 der
Vergütungsgruppe Ap II der Anlage B - Pflegepersonal - zum MTV nicht aus, dass die Klägerin die
Tätigkeit einer Altenpflegehelferin mit entsprechender Ausbildung bei der Beklagten tatsächlich
erfüllt, wie das Landesarbeitsgericht zu Recht aus dem Arbeitsvertrag und mit dem vereinbarten
Anforderungsprofil und dessen nicht substantiiert in Frage gestellter Erfüllung durch die Klägerin
entnommen hat. Das angestrebte Tätigkeitsmerkmal sieht keine Eingruppierung nur bei
„entsprechender Tätigkeit“ voraus.
26 III. Die Revision der Klägerin hat gleichwohl Erfolg, weil es der Beklagten versagt ist, sich auf die
Nichterfüllung der Eingruppierungsvoraussetzung „Ausbildung zur Altenpflegehelferin“ zu berufen.
Das Landesarbeitsgericht hat übersehen, dass die Beklagte mit der von ihm als Teil des
Arbeitsvertrages der Klägerin festgestellten „Anforderungsprofil für Altenpfleger(in) mit staatlicher
Anerkennung“ nicht nur ihr Weisungsrecht hinsichtlich bestimmter Arbeitsaufgaben konkretisiert
hat, woraus Rückschlüsse auf die tatsächlichen Tätigkeiten der Klägerin erlaubt sind, wenn die
Beklagte dem nicht im Einzelnen entgegentritt. Die Beklagte hat das Anforderungsprofil in die
herausgehobene Form eines Ergänzungsvertrages gekleidet und dabei nicht nur die Tätigkeit
eines/einer „Altenpflegehelfer(in)“ im Einzelnen zum Inhalt des Arbeitsvertrages gemacht, sondern
die eines/einer „Altenpflegehelfer(in) mit staatlicher Anerkennung“. Sie hat damit der Klägerin
gegenüber im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss betont, dass sie von ihr die
Arbeitsleistungen einer Altenpflegehelferin mit einer - für die staatliche Anerkennung
erforderlichen - entsprechenden Berufsausbildung verlangt, ohne dass es ihr darauf ankommt, ob
die Klägerin diese Voraussetzung tatsächlich erfüllt. Nach einer derartigen Festlegung der
Leistungspflicht der Klägerin im Arbeitsverhältnis ist es der Beklagten versagt, sich bei der
Festlegung der Gegenleistung darauf zu berufen, die für eine staatliche Anerkennung erforderliche
Ausbildung liege tatsächlich nicht vor.
27 IV. Die Revision der Klägerin war nach alledem erfolgreich, weil das Landesarbeitsgericht das
arbeitsgerichtliche Urteil, das im Ergebnis zutreffend eine Eingruppierung der Klägerin in
Vergütungsgruppe Ap II der Anlage B - Pflegepersonal - zum MTV angenommen hat, insoweit zu
Unrecht abgeändert hat. Das Arbeitsgericht ist bei seiner Berechnung der der Klägerin
zustehenden Vergütungsdifferenz zu Recht nach § 12b MTV von der Betriebszugehörigkeitsstufe
3 ausgegangen. Die von ihm zuerkannten Differenzbeträge sind auch rechnerisch richtig ermittelt.
Das Urteil des Arbeitsgerichts war danach insgesamt wiederherzustellen.
28 V. Da nach alledem die Revision der Klägerin Erfolg und die Berufung der Beklagten im Ergebnis
keinen Erfolg hat, hat die Beklagte die Kosten beider Rechtsmittel zu tragen (§ 91, § 97 Abs. 1
ZPO).
Bepler
Der Richter am Bundesarbeitsgericht
Dr. Wolter ist
wegen Eintritts in den
Ruhestand an der
Unterschriftsleistung
gehindert.
Bepler
Creutzfeldt
von
Dassel
Dierßen