Urteil des BAG vom 01.11.2006
BAG: Mitbestimmung bei Umgruppierung, betriebsrat, vergütung, verweigerung, transparenz, arbeitsgericht
BUNDESARBEITSGERICHT Beschluss vom 17.6.2008, 1 ABR 37/07
Mitbestimmung bei Umgruppierung
Tenor
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des
Landesarbeitsgerichts Berlin vom 1. November 2006 - 17 TaBV 1270/06 -
teilweise aufgehoben.
2. Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts
Berlin vom 30. Mai 2006 - 34 BV 4764/06 - teilweise abgeändert:
Der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Zustimmung des Betriebsrats gemäß
§ 99 BetrVG zu den Umgruppierungen der Arbeitnehmer M H, C G und G S
einzuholen und im Falle der fristgerechten und beachtlichen
Zustimmungsverweigerung das Zustimmungsersetzungsverfahren gemäß § 99
Abs. 4 BetrVG einzuleiten.
3. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.
Gründe
1 A. Die Beteiligten streiten über Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 BetrVG
anlässlich vertraglicher Änderungen der bisherigen Vergütung.
2 Der Arbeitgeber beschäftigt regelmäßig mehr als zwanzig wahlberechtigte Arbeitnehmer. Für
seinen Betrieb in Berlin ist ein Betriebsrat errichtet. Der Arbeitgeber wandte in der Vergangenheit
auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer die Arbeitsvertragsrichtlinien des Paritätischen
Wohlfahrtsverbands (AVR) an. Deren Anlage 1 enthielt ein Berufsgruppenverzeichnis mit
Vergütungsgruppen und Tätigkeitsmerkmalen. Am 29. Januar 2004 beschloss der Arbeitgeber,
Arbeitsverträge künftig individuell auszuhandeln und die AVR nicht mehr in Bezug zu nehmen. Am
10. Mai 2005 schloss er mit den zuvor in die Vergütungsgruppe IVa eingruppierten Arbeitnehmern
M H, C G und G S Änderungsverträge, in denen eine in gleichen Monatsraten auszuzahlende
Jahresvergütung vereinbart wurde. Eine Zuordnung zu einer bestimmten Vergütungsgruppe
erfolgte nicht. Der Betriebsrat wurde nicht beteiligt. In einem „Stellenplan 2005 (Stand April 2005)“
ordnete der Arbeitgeber den von Herrn H und Frau S besetzten Stellen die Vergütung
„Individualvertrag analog IIa“ und der von Frau G besetzten Stelle die Vergütung „Individualvertrag
analog III“ zu.
3 Der Betriebsrat hat in dem von ihm eingeleiteten Beschlussverfahren die Auffassung vertreten, der
Arbeitgeber habe die drei Beschäftigten innerhalb der bisherigen, weiterhin geltenden
Vergütungsordnung umgruppiert und ihn zu Unrecht nicht nach § 99 BetrVG beteiligt. Falls keine
Umgruppierungen innerhalb der bisherigen Vergütungsordnung vorliegen sollten, handele es sich
um „Herausgruppierungen“, die ebenfalls beteiligungspflichtig seien.
4 Der Betriebsrat hat zuletzt beantragt,
dem Arbeitgeber aufzugeben, ein innerbetriebliches Beteiligungsverfahren gemäß § 99
BetrVG bezüglich der Eingruppierung des Arbeitnehmers M H analog der
Vergütungsgruppe IIa BAT, der Arbeitnehmerin C G analog der Vergütungsgruppe III BAT
und der Arbeitnehmerin G S analog der Vergütungsgruppe IIa BAT einzuleiten und
durchzuführen und im Falle der fristgerechten und beachtlichen Zustimmungsverweigerung
das Zustimmungsersetzungsverfahren gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG bezogen auf die
Umgruppierungen einzuleiten und durchzuführen,
hilfsweise
dem Arbeitgeber aufzugeben, ein innerbetriebliches Beteiligungsverfahren gemäß § 99
BetrVG bezüglich der Herausgruppierungen des Arbeitnehmers M H, der Arbeitnehmerin C
G und der Arbeitnehmerin G S aus dem betrieblichen Vergütungssystem
Arbeitsvertragsrichtlinien mit Verweis auf BAT-Vergütungsgruppen einzuleiten und
durchzuführen und im Falle der fristgerechten und beachtlichen Zustimmungsverweigerung
das Zustimmungsersetzungsverfahren gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG bezogen auf diese
Umgruppierungen einzuleiten und durchzuführen.
5 Der Arbeitgeber hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, er habe
keine Umgruppierungen vorgenommen. Der sog. Stellenplan 2005 diene lediglich der Information
der ehrenamtlichen Vorstandsmitglieder über die ungefähre Vergütungshöhe der jeweiligen
Arbeitnehmer. Auch lägen keine mitbestimmungspflichtigen „Herausgruppierungen“ vor. Für die
individuellen Vergütungsvereinbarungen gebe es kein System mehr.
6 Das Arbeitsgericht hat den erstinstanzlich als einzigen gestellten Hauptantrag abgewiesen. Das
Landesarbeitsgericht hat die um den Hilfsantrag erweiterte Beschwerde des Betriebsrats
zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat
seine Anträge weiter.
7 B. Die Rechtsbeschwerde ist teilweise begründet. Die Vorinstanzen haben den Hauptantrag des
Betriebsrats zu Recht abgewiesen; der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmer H, S und G nicht in die
Vergütungsgruppen IIa BAT (analog) und III BAT (analog) umgruppiert. Den Hilfsantrag hat das
Landesarbeitsgericht dagegen zu Unrecht abgewiesen. Der Arbeitgeber hat die drei betroffenen
Arbeitnehmer umgruppiert, indem er die Beurteilung getroffen hat, sie seien keiner
Vergütungsgruppe der bislang auf sie angewandten Vergütungsordnung mehr zuzuordnen. An der
Richtigkeit dieser Beurteilung ist der Betriebsrat gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zu beteiligen.
8 I. Am Verfahren sind neben dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat keine weiteren Personen oder
Stellen beteiligt. Dies gilt insbesondere für die betroffenen Arbeitnehmer. Sie haben keine
betriebsverfassungsrechtliche Rechtsposition, die durch die Entscheidung im vorliegenden
Verfahren berührt sein könnte (vgl. BAG 26. Oktober 2004 - 1 ABR 37/03 - BAGE 112, 238, zu
B I 3 der Gründe mwN) .
9 II. Der Hauptantrag ist zulässig, aber unbegründet.
10 1. Der Antrag ist zulässig.
11 a) Wie die gebotene Auslegung ergibt, ist der Antrag darauf gerichtet, den Arbeitgeber zu
verpflichten, die Zustimmung des Betriebsrats zu den Umgruppierungen der drei betroffenen
Arbeitnehmer innerhalb der bisher angewandten Vergütungsordnung einzuholen und im Falle der
beachtlichen Zustimmungsverweigerung das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4
BetrVG einzuleiten. Dieses Verständnis entspricht im Wesentlichen dem Wortlaut des Antrags und
insbesondere der Antragsbegründung. Auch die Vorinstanzen haben den Antrag in diesem Sinne
verstanden.
12 b) Der Antrag ist in dieser Auslegung hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Es ist
klar, was unter der Einholung der Zustimmung des Betriebsrats zu den Umgruppierungen zu
verstehen ist. Die Arbeitnehmer, um deren Umgruppierungen es gehen soll, sind namentlich
bezeichnet. Auch die Vergütungsordnung, innerhalb derer nach Auffassung des Betriebsrats die
Umgruppierungen stattgefunden haben, ist hinreichend beschrieben. Es geht um das in Anlage 1
zu den AVR des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes enthaltene Berufsgruppenverzeichnis.
13 2. Der Antrag ist unbegründet. Der Betriebsrat kann keine Beteiligung an Umgruppierungen der
drei betroffenen Arbeitnehmer in die Vergütungsgruppen IIa BAT (analog) und III BAT (analog)
verlangen. Der Arbeitgeber hat solche Umgruppierungen nicht vorgenommen.
14 a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann der Betriebsrat in Fällen, in denen der
Arbeitgeber eine Ein- oder Umgruppierung vorgenommen hat, ohne zuvor versucht zu haben, die
nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erforderliche Zustimmung des Betriebsrats einzuholen, gemäß
§ 101 BetrVG zur Sicherung seines Mitbestimmungsrechts die nachträgliche Einholung seiner
Zustimmung sowie bei deren Verweigerung die Durchführung des arbeitsgerichtlichen
Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG verlangen. Voraussetzung ist, dass
der Arbeitgeber überhaupt eine Ein- oder Umgruppierung vorgenommen hat (26. Oktober 2004 -
1 ABR 37/03 - BAGE 112, 238, zu B II 1 der Gründe mwN) . Umgruppierung iSv. § 99 Abs. 1
BetrVG ist die Neueinreihung des Beschäftigten in eine im Betrieb geltende Vergütungsordnung.
Sie besteht in der Feststellung, dass die Tätigkeit des Arbeitnehmers nicht oder nicht mehr den
Merkmalen der Vergütungsgruppe entspricht, in die er bisher eingruppiert ist, sondern denen einer
anderen (26. Oktober 2004 - 1 ABR 37/03 - aaO, zu B II 2 a der Gründe mwN) . Ebenso wie die
erstmalige Eingruppierung eines - in der Regel neu eingestellten - Arbeitnehmers ist auch die
Umgruppierung kein konstitutiver rechtsgestaltender Akt, sondern ein Akt der Rechtsanwendung
verbunden mit der Kundgabe einer Rechtsansicht. Die Richtigkeit der betreffenden Beurteilung
unterliegt der Mitbeurteilung des Betriebsrats (23. September 2003 - 1 ABR 35/02 - BAGE 107,
338, zu B I 2 a der Gründe mwN).
15 b) Hier hat der Arbeitgeber entgegen der Auffassung des Betriebsrats die Arbeitnehmer H, S und
G nicht in die Vergütungsgruppen IIa BAT (analog) und III BAT (analog) umgruppiert. Er hat nicht
die Feststellung getroffen und verlautbart, die Tätigkeit der drei Arbeitnehmer entspreche nunmehr
den Merkmalen dieser Vergütungsgruppen. Entgegen der Ansicht des Betriebsrats stellen die in
dem Stellenplan vom April 2005 enthaltenen Hinweise „Individualvertrag analog IIa“ und
„Individualvertrag analog III“ keine Umgruppierungen dar. In diesen Hinweisen liegt keine
Kundgabe einer Rechtsansicht dahingehend, die Vergütungsgruppen IIa BAT (analog) und III BAT
(analog) seien die für die Tätigkeit der Arbeitnehmer maßgeblichen Vergütungsgruppen. Sie
dienten vielmehr dazu, die durch die Vereinbarung des Jahresgehalts entstehenden finanziellen
Verpflichtungen ungefähr zu beschreiben. Die Vertragsänderungen waren nicht mit einer Änderung
der Tätigkeiten der drei Arbeitnehmer verbunden. Daher ist nicht erkennbar, warum diese bislang
der Vergütungsgruppe IVa entsprechenden Tätigkeiten nun der Vergütungsgruppe IIa oder III
zuzuordnen sein sollten. Vielmehr wollte die Arbeitgeberin mit der individuellen Vereinbarung eines
Jahresgehalts erklärtermaßen das bisherige Vergütungssystem verlassen und dessen
Vergütungsgruppen auf die drei Arbeitnehmer nicht weiter anwenden.
16 III. Der danach zu bescheidende Hilfsantrag ist zulässig und entgegen der Auffassung des
Landesarbeitsgerichts begründet. Der Arbeitgeber hat die drei betroffenen Arbeitnehmer
umgruppiert, indem er die Rechtsansicht bekundet hat, die Arbeitnehmer fielen auf Grund der
Vertragsänderungen nicht mehr unter die bisher angewandte Vergütungsordnung. An der
Richtigkeit dieser Beurteilung ist der Betriebsrat zu beteiligen.
17 1. Der Hilfsantrag ist zulässig. Die Antragserweiterung im zweiten Rechtszug war nach § 87
Abs. 2 Satz 3 iVm. § 81 Abs. 3 ArbGG möglich. Das Landesarbeitsgericht hat sie zugelassen. Im
Übrigen hat sich der Arbeitgeber auf die Antragserweiterung rügelos eingelassen. Der Antrag ist
hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Mit ihm soll der Arbeitgeber verpflichtet
werden, den Betriebsrat an seiner Beurteilung, die Arbeitnehmer H, S und G fielen nicht mehr unter
die bisher angewandte Vergütungsordnung, zu beteiligen und im Falle einer beachtlichen
Zustimmungsverweigerung das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG
einzuleiten.
18 2. Der Antrag ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts begründet. Die
Beurteilungen des Arbeitgebers, die bislang in die Vergütungsgruppe IVa des
Berufsgruppenverzeichnisses zu den AVR eingruppierten Arbeitnehmer H, S und G fielen infolge
der Vertragsänderungen nicht mehr unter die bisher angewandte Vergütungsordnung, sind
Umgruppierungen, deren Richtigkeit der Mitbeurteilung des Betriebsrats unterliegt. Da der
Arbeitgeber den Betriebsrat an den Umgruppierungen nicht beteiligt hat, kann dieser gemäß § 101
Satz 1 BetrVG zur Verwirklichung seines Mitbeurteilungsrechts die nachträgliche Einholung seiner
Zustimmung sowie bei deren Verweigerung die Durchführung des arbeitsgerichtlichen
Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG verlangen.
19 a) Nach der Rechtsprechung des Senats kann eine Umgruppierung auch dann vorliegen, wenn
der Arbeitgeber auf Grund einer Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, der Arbeitnehmer sei nicht
mehr in eine der Gehaltsgruppen der maßgeblichen Vergütungsordnung einzugruppieren, weil die
vorgesehene Tätigkeit höherwertige Qualifikationsmerkmale als die höchste Vergütungsgruppe
aufweist. Die Richtigkeit dieser Beurteilung unterliegt dem Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrats
(26. Oktober 2004 - 1 ABR 37/03 - BAGE 112, 238, zu B II 2 a der Gründe mwN) . Eine
entsprechende Prüfung des Arbeitgebers findet regelmäßig statt, wenn die Tätigkeit eines
Arbeitnehmers oder die maßgebliche betriebliche Vergütungsordnung sich ändern. Das
Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrats besteht aber auch dann, wenn der Arbeitgeber auf Grund
einer mit einem Arbeitnehmer vereinbarten Änderung des Arbeitsvertrags zu der Auffassung
gelangt, die bisherige Eingruppierung in eine bestimmte Vergütungsgruppe des maßgeblichen
Vergütungssystems oder gar in dieses insgesamt sei überholt. Diese Beurteilung ist nicht
identisch mit dem als solchem nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegenden
Abschluss des Änderungsvertrags. Sie ist vielmehr erst dessen Folge. Sie der Mitbeurteilung des
Betriebsrats zu unterziehen, entspricht dem Sinn und Zweck der Mitwirkung nach § 99 BetrVG bei
einer Umgruppierung. Diese dient der einheitlichen und gleichmäßigen Anwendung der Lohn- und
Gehaltsgruppenordnung in gleichen oder vergleichbaren Fällen und soll innerbetriebliche
Lohngerechtigkeit und Transparenz der im Betrieb vorgenommenen Eingruppierungen
gewährleisten (BAG 31. Oktober 1995 - 1 ABR 5/95 - AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 5
= EzA BetrVG 1972 § 99 Nr. 131, zu B I 1 der Gründe) . Allerdings liegt in einem solchen Fall eine
vollständige Umgruppierung nur vor, wenn es außerhalb der bislang maßgeblichen
Vergütungsordnung keine weitere gestufte Vergütungsordnung gibt, in die eine Eingruppierung zu
erfolgen hat. Gibt es außerhalb der zuvor angewandten Vergütungsordnung nur einen nicht weiter
gestuften Bereich, bezieht sich die Mitbeurteilung des Betriebsrats auf die Richtigkeit der
Feststellung des Arbeitgebers, der Arbeitnehmer falle nicht mehr unter die bisherige
Vergütungsordnung (BAG 26. Oktober 2004 - 1 ABR 37/03 - aaO, zu B II 2 a aa der Gründe) . Gibt
es außerhalb der bislang maßgeblichen Vergütungsordnung eine weitere gestufte
Vergütungsordnung und hat der Arbeitgeber eine Eingruppierung in diese nicht vorgenommen, ist
die Umgruppierung unvollständig und der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber zunächst die (Neu-
)Eingruppierung verlangen (vgl. BAG 26. Oktober 2004 - 1 ABR 37/03 - aaO, zu B II 2 a bb der
Gründe; vgl. auch 12. Dezember 2006 - 1 ABR 13/06 - AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung
Nr. 32 = EzA BetrVG 2001 § 99 Eingruppierung Nr. 2, zu B II 1 b der Gründe).
20 b) Hiernach hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmer H, S und G ohne die nach § 99 Abs. 1 BetrVG
erforderliche Zustimmung des Betriebsrats umgruppiert. Er hat die Feststellung getroffen und
verlautbart, die Tätigkeiten der drei betroffenen Arbeitnehmer fielen nach den Vertragsänderungen
nicht mehr unter die bislang angewandte Vergütungsordnung. Dies war ein Akt der
Rechtsanwendung, der hinsichtlich seiner Richtigkeit der Mitbeurteilung des Betriebsrats nach
§ 99 BetrVG unterfällt. Die Frage, ob die Arbeitnehmer nach den Vertragsänderungen nicht mehr
einer bestimmten Vergütungsgruppe der bisher maßgeblichen Vergütungsordnung, sondern einem
außerhalb dieser Vergütungsordnung liegenden Bereich zuzuordnen sind, ist im Interesse der
innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit und Transparenz vom Betriebsrat mit zu prüfen. Es handelte
sich vorliegend nicht um unvollständige, sondern um vollständige Umgruppierungen. Es ist nicht
ersichtlich, dass es außerhalb der bisher angewandten Vergütungsordnung eine - mit der nach
§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG erforderlichen Zustimmung des Betriebsrats wirksam eingeführte -
weitere gestufte Vergütungsordnung gäbe, in die eine Eingruppierung zu erfolgen hätte.
Schmidt
Kreft
Linsenmaier
Hann
Spoo