Urteil des BAG vom 18.03.2014

Unterlassungsanspruch - grober Verstoß gegen die betriebsverfassungsrechtliche Ordnung

BUNDESARBEITSGERICHT Beschluss vom 18.3.2014, 1 ABR
77/12
Unterlassungsanspruch - grober Verstoß gegen die betriebsverfassungsrechtliche Ordnung
Tenor
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der
Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom
21. Juni 2012 - 9 TaBV 75/12 - aufgehoben.
2. Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss
des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 9. Februar 2012 -
3 BV 774/11 - abgeändert.
Der Arbeitgeberin wird aufgegeben, es zu unterlassen, ohne
Einigung mit dem Betriebsrat oder ohne Ersetzung der
fehlenden Einigung durch die Einigungsstelle Arbeitnehmer
für Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung freizustellen.
Der Arbeitgeberin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein
Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 10.000,00 Euro angedroht.
Gründe
1 A. Die Beteiligten streiten über einen Unterlassungsanspruch im Zusammenhang mit der
Freistellung von Arbeitnehmern für Maßnahmen der beruflichen Bildung.
2 Die Arbeitgeberin betreibt ein Logistikunternehmen. Antragsteller ist der bei ihr gebildete
Betriebsrat.
3 Mit Schreiben vom 8. März 2011 bat die Arbeitgeberin den Betriebsrat um Zustimmung zur
Freistellung des Arbeitnehmers N zur Teilnahme am Lehrgang „MDD Weight and
Balance“ in der Zeit vom 23. bis zum 27. Mai 2011. Der Betriebsrat verweigerte die
Zustimmung mit E-Mail vom 14. März 2011 und benannte insgesamt sechs andere
Arbeitnehmer, die seiner Auffassung nach bevorzugt hierfür einzuplanen seien. Zur
Begründung führte er aus, es sei nicht ersichtlich, dass der Arbeitnehmer N die
Weiterbildung benötige. Mit E-Mails vom 21. und 22. März 2011 beantragten sowohl Herr
N als auch die Arbeitgeberin erneut die Zustimmung des Betriebsrats zu diesem
Lehrgang. Auch hierzu verweigerte der Betriebsrat mit E-Mail vom 11. April 2011 seine
Zustimmung und benannte erneut andere Arbeitnehmer, die seiner Auffassung nach
bevorzugt zu berücksichtigen seien. Der Arbeitnehmer N nahm gleichwohl an der
Weiterbildungsmaßnahme teil. Nach einem Protest des Betriebsrats gegen dieses
Vorgehen entschuldigte sich ihm gegenüber der Arbeitnehmer N mit E-Mail vom
24. August 2011 und erklärte zugleich, er werde künftig an solchen Maßnahmen nicht
mehr ohne Zustimmung des Betriebsrats teilnehmen.
4 Der Betriebsrat hat geltend gemacht, die Arbeitgeberin habe seine Beteiligungsrechte bei
betrieblichen Bildungsmaßnahmen bewusst und hartnäckig missachtet. Er hat in der
Rechtsbeschwerde zuletzt beantragt,
1. der Arbeitgeberin aufzugeben, es zu unterlassen, ohne Einigung mit dem
Betriebsrat oder ohne Ersetzung der fehlenden Einigung durch die
Einigungsstelle Arbeitnehmer für Maßnahmen der beruflichen Bildung und
sonstigen Bildungsmaßnahmen freizustellen;
hilfsweise,
der Arbeitgeberin aufzugeben, es zu unterlassen, ohne Einigung mit dem
Betriebsrat oder ohne Ersetzung der fehlenden Einigung durch die
Einigungsstelle Arbeitnehmer für Maßnahmen der beruflichen Bildung und
sonstigen Bildungsmaßnahmen freizustellen, soweit die seitens der
Arbeitgeberin ausgewählten Teilnehmer und die Vorschläge des Betriebsrats
zusammengenommen die Anzahl der Fortbildungsplätze überschreiten;
2. für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von
10.000,00 Euro anzudrohen.
5 Die Arbeitgeberin hat Antragsabweisung beantragt und gemeint, für den
Unterlassungsanspruch fehle es an der erforderlichen Wiederholungsgefahr.
6 Die Vorinstanzen haben die Anträge abgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der
Betriebsrat seinen Hauptantrag und einen zusätzlich angebrachten Hilfsantrag weiter.
7 B. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat
seinen Hauptantrag zu Unrecht abgewiesen. Die Hilfsanträge fallen dem Senat nicht zur
Entscheidung an.
8 I. Der Hauptantrag ist in der gebotenen Auslegung zulässig.
9 1. Nach seinem weit gefassten Wortlaut betrifft dieser Antrag sämtliche Fälle, in denen die
Arbeitgeberin ohne Einigung mit dem Betriebsrat oder einen diese ersetzenden
Einigungsstellenspruch Arbeitnehmer für Maßnahmen der beruflichen Bildung und
sonstige Bildungsmaßnahmen freistellt. Er umfasst damit auch die Konstellationen, in
denen der Arbeitgeber von ihm vorgeschlagene Arbeitnehmer für Bildungsmaßnahmen
freistellt, ohne dass der Betriebsrat seinerseits entsprechend § 98 Abs. 3 BetrVG
Vorschläge für die Teilnahme von Arbeitnehmern oder Gruppen von Arbeitnehmern des
Betriebs an dieser Maßnahme gemacht hat. In einem derartigen Fall wäre der Arbeitgeber
jedoch nicht verpflichtet, nach § 98 Abs. 4 BetrVG die Einigungsstelle anzurufen. Dies ist
nur dann erforderlich, wenn der Betriebsrat selbst Teilnehmer benannt hat. Er kann sich
nicht darauf beschränken, der vom Arbeitgeber getroffenen Auswahl nur zu widersprechen
(BAG 20. April 2010 - 1 ABR 78/08 - Rn. 16, BAGE 134, 62).
10 Die gebotene Auslegung des Antrags unter Berücksichtigung des Anlassfalls und der
Darlegungen des Betriebsrats in den Vorinstanzen macht jedoch deutlich, dass dieser mit
seiner Antragstellung derartige Fallkonstellationen von vornherein nicht in den Blick
genommen hat. Der Betriebsrat hat hier eigene personelle Gegenvorschläge zu der von
der Arbeitgeberin beabsichtigten Freistellung für die Teilnahme an der
Bildungsmaßnahme gemacht. Der Antrag ist deshalb dahin zu verstehen, dass er sich nur
auf solche Fallkonstellationen bezieht, in denen er mit eigenen Vorschlägen der von der
Arbeitgeberin für die Bildungsmaßnahme getroffenen Personalauswahl die Zustimmung
verweigert. Weitergehende Rechte nimmt der Betriebsrat nicht in Anspruch. Dieses
Antragsverständnis hat der Betriebsrat in der Anhörung vor dem Senat bestätigt.
11 2. Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts schließt der Wortlaut des Hauptantrags
auch den Fall ein, dass der Betriebsrat zu dem Antrag der Arbeitgeberin einen personellen
Gegenvorschlag macht und die Anzahl der insgesamt zur Verfügung stehenden
Fortbildungsplätze größer ist als die Gesamtzahl der von der Arbeitgeberin und dem
Betriebsrat zusammen vorgeschlagenen Bewerber. Soweit das Beschwerdegericht aus
diesem Grund den Hauptantrag als Globalantrag mit der Begründung abgewiesen hat, in
einer solchen Konstellation bestehe kein betriebsverfassungsrechtlicher Konflikt, weil alle
vorgeschlagenen Arbeitnehmer an der Bildungsmaßnahme teilnehmen könnten, hat es
verkannt, dass diese fernliegende Fallkonstellation vom Antrag offenkundig nicht erfasst
ist. Es ist nicht ersichtlich, dass der Betriebsrat einen Unterlassungsanspruch auch für
Fälle begehrt, in denen kein rechtlich relevanter Streit mit der Arbeitgeberin besteht.
12 3. Der so verstandene Hauptantrag ist zulässig. Er ist hinreichend bestimmt iSd. § 253
Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Bei den im Antrag verwendeten Begriffen handelt es sich um
Rechtsbegriffe des § 98 BetrVG, deren Inhalt zwischen den Beteiligten nicht in Streit steht.
Die Arbeitgeberin kann erkennen, was von ihr verlangt wird.
13 II. Der Antrag ist begründet. Die Arbeitgeberin hat grob gegen ihre Verpflichtungen aus
§ 98 Abs. 4 BetrVG verstoßen, indem sie - ohne sich mit dem Betriebsrats geeinigt zu
haben und ohne Ersetzung der fehlenden Einigung durch die Einigungsstelle - einen
Arbeitnehmer für eine Maßnahme der betrieblichen Berufsbildung freigestellt hat. Gemäß
§ 23 Abs. 3 BetrVG kann der Betriebsrat daher von der Arbeitgeberin verlangen, dies
zukünftig zu unterlassen.
14 1. Der Lehrgang „MDD Weight and Balance“ diente nach übereinstimmendem Vortrag der
Beteiligten der beruflichen Fortbildung der Arbeitnehmer der Arbeitgeberin. Es handelt
sich damit um eine Maßnahme der betrieblichen Berufsbildung iSd. § 98 BetrVG.
15 2. Nach § 23 Abs. 3 BetrVG kann der Betriebsrat dem Arbeitgeber bei einem groben
Verstoß gegen seine Verpflichtungen aus dem Betriebsverfassungsgesetz durch das
Arbeitsgericht aufgeben lassen, eine Handlung zu unterlassen. Ein grober Verstoß des
Arbeitgebers ist bei einer objektiv erheblichen und offensichtlich schwerwiegenden
Pflichtverletzung zu bejahen (BAG 7. Februar 2012 - 1 ABR 77/10 - Rn. 15). Auf ein
Verschulden des Arbeitgebers kommt es dabei nicht an. Der Annahme eines groben
Verstoßes kann entgegenstehen, dass der Arbeitgeber seine Rechtsposition in einer
schwierigen und ungeklärten Rechtsfrage verteidigt (BAG 19. Januar 2010 - 1 ABR 55/08 -
Rn. 28, BAGE 133, 75). Eine grobe Pflichtverletzung indiziert die Wiederholungsgefahr.
Diese ist nur dann ausgeschlossen, wenn aus faktischen oder rechtlichen Gründen eine
Wiederholung des betriebsverfassungswidrigen Verhaltens ausscheidet. Die bloße
Zusicherung, zukünftig betriebsvereinbarungswidriges Verhalten zu unterlassen, genügt
hierfür hingegen nicht (BAG 7. Februar 2012 - 1 ABR 77/10 - Rn. 15).
16 3. Bei der Gewichtung eines Verhaltens des Arbeitgebers als „groben Verstoß“ gegen die
Pflichten aus dem Betriebsverfassungsgesetz haben die Tatsacheninstanzen einen
Beurteilungsspielraum. Das Rechtsbeschwerdegericht kann nur nachprüfen, ob das
Landesarbeitsgericht den Begriff selbst verkannt hat, ob die Unterordnung des
Sachverhalts unter die Rechtsnorm Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze
verletzt und ob die Beurteilung wegen des Übersehens wesentlicher Umstände
offensichtlich fehlerhaft ist (vgl. BAG 22. Juni 1993 - 1 ABR 62/92 - zu B III 3 a der Gründe,
BAGE 73, 291).
17 4. Diesem eingeschränkten rechtsbeschwerderechtlichen Überprüfungsmaßstab hält die
angefochtene Entscheidung nicht stand. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht einen
groben Verstoß der Arbeitgeberin gegen ihre Verpflichtungen aus § 98 Abs. 4 BetrVG
verneint. Es ist hierbei von fehlerhaften rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen und
hat den Sachverhalt unvollständig gewürdigt.
18 a) Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, der einmalige Verstoß der Arbeitgeberin
gegen § 98 Abs. 4 BetrVG könne nicht als grob iSd. § 23 Abs. 3 BetrVG angesehen
werden, ist unzutreffend. Auch die einmalige Verletzung der Pflichten aus dem
Betriebsverfassungsgesetz kann grob iSd. § 23 Abs. 3 BetrVG sein, wenn sie nur
schwerwiegend genug ist (BAG 14. November 1989 - 1 ABR 87/88 - zu B II 2 der Gründe).
19 b) Bei der Gewichtung des Verstoßes gegen § 98 Abs. 4 BetrVG hat das
Landesarbeitsgericht zwar berücksichtigt, dass der Betriebsrat zu dem von der
Arbeitgeberin für die Bildungsmaßnahme vorgeschlagenen Arbeitnehmer N mehrere
namentlich benannte Gegenvorschläge gemacht hat, die die Anzahl der zur Verfügung
stehenden Lehrgangsplätze überstiegen. Die Arbeitgeberin hatte daher nach dieser
Bestimmung eine Einigung mit dem Betriebsrat über die Auswahl der Teilnehmer an der
Maßnahme der betrieblichen Berufsbildung herbeizuführen. Nachdem diese nicht
zustande kam, war sie nach der eindeutigen gesetzlichen Anordnung verpflichtet, die
Einigungsstelle anzurufen. Das Beschwerdegericht hat insoweit nicht beachtet, dass für
die Arbeitgeberin an dieser Verpflichtung kein Zweifel bestanden hat und auch nicht
bestehen konnte. Die Arbeitgeberin hat nicht einmal behauptet, ihr sei die Rechtslage
unklar gewesen. Mit ihrer abweichenden Rechtsposition hat sie sich vielmehr über die
eindeutige gesetzliche Anordnung hinweggesetzt und diese offensichtlich für sich als nicht
verbindlich erachtet. Sie hat damit nachhaltig und grob gegen die
betriebsverfassungsrechtliche Ordnung verstoßen.
20 c) Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts ist eine Wiederholungsgefahr nicht
deswegen ausgeschlossen, weil sich der Arbeitnehmer N für die Teilnahme an der
Weiterbildungsmaßnahme mit E-Mail vom 24. August 2011 entschuldigt und erklärt hat,
Versäumnisse dieser Art kämen zukünftig nicht wieder vor. Diese Entschuldigung ist für
die Gewichtung der Pflichtverletzung der Arbeitgeberin schon deswegen irrelevant, weil
sie ihr nicht zugerechnet werden kann und sich auch nur auf das Verhalten dieses
Arbeitnehmers bezieht. Nicht einmal die Arbeitgeberin hat behauptet, dass diese
Erklärung in ihrem Namen oder durch sie bevollmächtigt abgegeben worden sei. Im
Übrigen wäre eine solche Erklärung ohne das Hinzutreten weiterer Umstände auch nicht
geeignet, eine Wiederholungsgefahr zu verneinen.
21 d) Weitere Anhaltspunkte dafür, dass die durch die grobe Pflichtverletzung indizierte
Wiederholungsgefahr ausgeschlossen ist, liegen nicht vor.
Schmidt
Koch
Linck
Wisskirchen
Seyboth