Urteil des BAG vom 15.04.2014
Beendigung einer vorläufigen personellen Maßnahme
BUNDESARBEITSGERICHT Beschluss vom 15.4.2014, 1 ABR
101/12
Beendigung einer vorläufigen personellen Maßnahme
Leitsätze
Die Beendigung einer vorläufigen personellen Maßnahme unterliegt nicht der Zustimmung des
Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss
des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 26. Oktober 2012 -
10 TaBV 35/12 - wird zurückgewiesen.
Gründe
1 A. Die Beteiligten streiten über das Beteiligungsrecht bei der Beendigung einer
vorläufigen personellen Maßnahme.
2 Die Arbeitgeberin betreibt konzessionierte Spielbanken in B, A und D. In ihrem Betrieb in
B ist der am Verfahren beteiligte Betriebsrat gebildet.
3 DieB Arbeitgeberin schrieb im April 2008 mehrere Stellen für stellvertretende
Bereichsleiter im klassischen Spiel in der Spielbank D aus. Auf diese Stellen bewarben
sich die im Casino B beschäftigten Arbeitnehmer K und M. Herr K war zu diesem Zeitpunkt
als stellvertretender Bereichsleiter und Herr M als Spielaufsicht tätig. Die Arbeitgeberin
beabsichtigte beide Arbeitnehmer mit deren Einverständnis ab dem 1. September 2008 als
stellvertretende Bereichsleiter im Casino D einzusetzen.
4 Nachdem der Betriebsrat der Spielbank D seine Zustimmung zur Einstellung der beiden
Arbeitnehmer verweigerte, wurden diese von der Arbeitgeberin dort im Rahmen einer
vorläufigen personellen Maßnahme nach § 100 BetrVG als stellvertretende Bereichsleiter
beschäftigt. Zugleich leitete die Arbeitgeberin beim Arbeitsgericht ein
Zustimmungsersetzungsverfahren ein, das jedoch erfolglos blieb. Mit Schreiben vom
26. Juli 2010 beantragte die Arbeitgeberin erneut die Zustimmung zur Einstellung der
Mitarbeiter K und M in der Spielbank D. Dessen Betriebsrat verweigerte wiederum seine
Zustimmung. Mit rechtskräftig gewordenem Beschluss vom 31. März 2011 wies das
Arbeitsgericht D die Zustimmungsersetzungsanträge sowie die auf die Feststellung der
dringenden Erforderlichkeit der personellen Maßnahmen gerichteten Anträge ab.
5 Die Arbeitgeberin unterrichtete mit Schreiben vom 12. Mai 2011 den Betriebsrat des
Casinos B über den ab dem 1. Juni 2011 beabsichtigten Einsatz der Arbeitnehmer K und
M auf ihren bisherigen Positionen. Der Betriebsrat forderte von der Arbeitgeberin die
Durchführung eines Zustimmungsverfahrens nach § 99 BetrVG. Diese teilte dem
Betriebsrat daraufhin mit, dass aus ihrer Sicht ein solches Verfahren nicht durchzuführen
sei. Lediglich vorsorglich beantragte sie die Zustimmung zu einer „Versetzung“ der
Arbeitnehmer K und M in das Casino B. Der Betriebsrat bestritt mit Schreiben vom 24. Mai
2011 die dringliche Erforderlichkeit der Maßnahmen und verweigerte mit Schreiben vom
30. Mai 2011 seine Zustimmung zu den hilfsweise beantragten personellen
Einzelmaßnahmen.
6 Die Arbeitgeberin hat beantragt
1. festzustellen, dass sie den Arbeitnehmer K als stellvertretenden Bereichsleiter
und den Arbeitnehmer M als Spielaufsicht klassisches Spiel im Casino B
einsetzen darf, ohne dass der Betriebsrat im Rahmen eines Verfahrens nach
§ 99 BetrVG zu beteiligen ist;
hilfsweise
2. die Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung des Arbeitnehmers K in die
Position eines stellvertretenden Bereichsleiters und zur Versetzung des
Arbeitnehmers M in die Position einer Spielaufsicht klassisches Spiel im
Casino B, jeweils ab dem 1. Juni 2011, zu ersetzen;
3. festzustellen, dass die vorläufige Versetzung des Arbeitnehmers K in die
Position eines stellvertretenden Bereichsleiters und die vorläufige Versetzung
des Arbeitnehmers M in die Position einer Spielaufsicht klassisches Spiel im
Casino B ab dem 1. Juni 2011 aus sachlichen Gründen dringend erforderlich
ist.
7 Der Betriebsrat hat die Abweisung der Anträge beantragt sowie im Wege des
Widerantrags
1. festzustellen, dass die Versetzung des Arbeitnehmers K in die Position eines
stellvertretenden Bereichsleiters und die Versetzung des Arbeitnehmers M in
die Position einer Spielaufsicht im Casino B ab dem 1. Juni 2011
offensichtlich aus sachlichen Gründen nicht dringend war;
2. der Arbeitgeberin ein Zwangsgeld in Höhe von bis zu 250,00 Euro für jeden
Tag der Zuwiderhandlung anzudrohen, falls sie die personellen Maßnahmen
mit Ablauf von zwei Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung noch
aufrechterhält.
8 Die Arbeitgeberin hat die Abweisung der Wideranträge beantragt.
9 Das Arbeitsgericht hat nach dem Hauptantrag der Arbeitgeberin erkannt und die
Wideranträge des Betriebsrats abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die dagegen
gerichtete Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde
verfolgt der Betriebsrat seine Anträge weiter.
10 B. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat
dem zu 1. erhobenen Antrag der Arbeitgeberin zu Recht entsprochen. Der Einsatz der
Arbeitnehmer K und M ab dem 1. Juni 2011 im Casino B unterliegt nicht der Zustimmung
des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 BetrVG. Die Hilfsanträge der Arbeitgeberin und die
Wideranträge des Betriebsrats fallen dem Senat nicht zur Entscheidung an.
11 I. Der Antrag zu 1. ist zulässig und begründet.
12 1. Der Antrag ist zulässig. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse
liegt vor. Zwischen den Beteiligten bestehen unterschiedliche Auffassungen darüber, ob
die Arbeitgeberin für die Beschäftigung der Arbeitnehmer K und M im Casino B die
Zustimmung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG einholen muss. Dieser Streit
kann durch das vorliegende Verfahren geklärt werden. Die Arbeitgeberin ist nicht
gehalten, ein ggf. vom Betriebsrat nach § 101 Satz 1 BetrVG einzuleitendes
Beschlussverfahren abzuwarten.
13 2. Der Antrag zu 1. ist auch begründet. Die Beschäftigung der Arbeitnehmer K und M
bedarf nicht der Zustimmung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Die
Arbeitgeberin setzt diese nach Beendigung einer vorläufigen personellen Maßnahme iSd.
§ 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG wieder in ihrem ursprünglichen Arbeitsbereich ein. Eine
solche Maßnahme stellt keine Einstellung oder Versetzung iSd. § 99 Abs. 1, § 95 Abs. 3
Satz 1 BetrVG dar. Der Betriebsrat ist über die Aufhebung einer vorläufigen personellen
Maßnahme lediglich zu unterrichten.
14 a) Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist der Betriebsrat ua. vor jeder Einstellung oder
Versetzung zu unterrichten und seine Zustimmung zu der geplanten Maßnahme
einzuholen.
15 aa) Eine Einstellung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG liegt nach der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts vor, wenn Personen in den Betrieb eingegliedert werden, um
zusammen mit den dort beschäftigten Arbeitnehmern dessen arbeitstechnischen Zweck
durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen (zuletzt BAG 9. März 2011 - 7 ABR
137/09 - Rn. 25, BAGE 137, 194).
16 bb) Versetzung ist nach der Legaldefinition des § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG die Zuweisung
eines anderen Arbeitsbereichs, die entweder die Dauer von einem Monat voraussichtlich
überschreitet oder mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter
denen die Arbeit geleistet werden muss. Der „Arbeitsbereich“ iSv. § 95 Abs. 3 Satz 1
BetrVG wird in § 81 Abs. 2 iVm. Abs. 1 Satz 1 BetrVG durch die Aufgabe und
Verantwortung des Arbeitnehmers sowie die Art seiner Tätigkeit und ihre Einordnung in
den Arbeitsablauf des Betriebs umschrieben (BAG 10. Oktober 2012 - 7 ABR 42/11 -
Rn. 41). Ist die Versetzung mit dem Wechsel des Arbeitsorts verbunden, entfällt das
Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats im abgebenden Betrieb, wenn der mit
seinem Einverständnis versetzte Arbeitnehmer auf Dauer aus dem abgebenden Betrieb
ausscheiden und in einen anderen, den aufnehmenden Betrieb, auf Dauer eingegliedert
werden soll (BAG 8. Dezember 2009 - 1 ABR 41/09 - Rn. 23, BAGE 132, 324).
17 b) Die Beendigung einer vom Arbeitgeber durchgeführten vorläufigen personellen
Maßnahme nach § 100 BetrVG wird nicht vom Zustimmungserfordernis des § 99 Abs. 1
Satz 1 BetrVG erfasst. Personelle Einzelmaßnahmen iSd. genannten Vorschrift können
zwar nur nach Zustimmung des Betriebsrats oder deren rechtskräftiger Ersetzung
vorgenommen werden. Zu diesen gehört die vorläufige personelle Maßnahme aber nicht.
Das Beteiligungsrecht des Betriebsrats bei der Durchführung einer vorläufigen
personellen Maßnahme bestimmt sich vielmehr nach § 100 Abs. 2 BetrVG.
18 aa) Nach § 100 Abs. 1 BetrVG kann der Arbeitgeber eine Maßnahme nach § 99 Abs. 1
Satz 1 BetrVG aus dringenden sachlichen Gründen auch ohne Zustimmung des
Betriebsrats vorläufig, dh. bis zur Entscheidung über ihre materielle Rechtmäßigkeit
durchführen. Dazu muss er nach § 100 Abs. 2 BetrVG den Betriebsrat unverzüglich von
der vorläufigen personellen Maßnahme unterrichten. Bestreitet der Betriebsrat, dass die
Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, hat er dies dem Arbeitgeber
unverzüglich mitzuteilen. In diesem Fall darf der Arbeitgeber die vorläufige personelle
Maßnahme nur aufrechterhalten, wenn er innerhalb von drei Tagen beim Arbeitsgericht
die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats und die Feststellung beantragt, dass die
Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war. § 100 Abs. 2 BetrVG
verlangt für die Durchführung der vorläufigen personellen Maßnahme nicht den objektiven
Nachweis dringender Erforderlichkeit, sondern nur die Einhaltung des vorgesehenen
Verfahrens (BAG 23. Juni 2009 - 1 ABR 23/08 - Rn. 18, BAGE 131, 145).
19 bb) Endet die vorläufige Maßnahme nach § 100 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, muss der
Arbeitgeber den vor ihrer Durchführung bestehenden betriebsverfassungsrechtlichen
Zustand wieder herstellen. Der Arbeitnehmer wird wieder in dem Arbeitsbereich tätig, dem
er bereits vorher angehört hat. Aufgrund der zuvor erfolgten Aufklärung über die Sach- und
Rechtslage durch den Arbeitgeber (§ 100 Abs. 1 Satz 2 BetrVG) durfte der Arbeitnehmer
auf den Fortbestand der Beschäftigung, die Gegenstand der vorläufigen personellen
Maßnahme war, nicht vertrauen. Auch die Belegschaft muss wegen der Vorläufigkeit der
Beschäftigung in einem anderen Betrieb oder Arbeitsbereich desselben Betriebs mit der
Rückkehr des Arbeitnehmers rechnen.
20 cc) Der Betriebsrat ist nach § 100 Abs. 2 Satz 1 BetrVG vom Arbeitgeber unverzüglich von
der vorläufigen personellen Maßnahme zu unterrichten. Von der in dieser Vorschrift
normierten Unterrichtungspflicht ist nicht nur die Information über die Einleitung, sondern
auch die Mitteilung über das Ende der vorläufigen personellen Maßnahme umfasst. Dies
folgt zudem aus § 101 Satz 1 BetrVG. Der Betriebsrat muss prüfen können, ob er nach
dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG einen
Aufhebungsantrag nach § 101 Satz 1 BetrVG stellt.
21 dd) Die Beteiligung des Betriebsrats bei vorläufigen personellen Maßnahmen richtet sich
danach ausschließlich nach § 100 Abs. 2 BetrVG.
22 (1) Das Gesetz unterscheidet in § 100 Abs. 1 und Abs. 3, § 101 Satz 1 BetrVG zwischen
der personellen (Einzel-)Maßnahme und ihrer vorläufigen Durchführung. Vor der
Zustimmung des Betriebsrats oder deren rechtskräftiger Ersetzung im Verfahren nach § 99
Abs. 4 BetrVG ist der Arbeitgeber an der dauerhaften Umsetzung der beabsichtigten
personellen Einzelmaßnahme gehindert. Die betriebsverfassungsrechtliche Wirksamkeit
der beabsichtigten personellen Maßnahme bleibt vor der darauf gerichteten Zustimmung
des Betriebsrats oder ihrer gerichtlichen Ersetzung zunächst in der Schwebe.
23 (2) Demgegenüber kann der Arbeitgeber, wenn er die prozeduralen Vorgaben von § 100
Abs. 2 BetrVG erfüllt, die personelle Maßnahme auch ohne die Zustimmung des
Betriebsrats betriebsverfassungskonform vorläufig durchführen. Anders als eine
Einstellung oder eine Versetzung ist die vorläufige personelle Maßnahme nicht auf die
Herbeiführung eines endgültigen betriebsverfassungsmäßigen Zustands gerichtet,
sondern auf eine vorübergehende Regelung beschränkt. Die Vorschrift schafft einen von
der Zustimmung des Betriebsrats unabhängigen eigenständigen
betriebsverfassungsrechtlichen Geltungsgrund für die vorübergehende Beschäftigung
eines Arbeitnehmers. Die vorläufige personelle Maßnahme ist nach § 100 Abs. 3 Satz 1
BetrVG auflösend bedingt. Sie endet jeweils nach Ablauf von zwei Wochen, wenn das
Gericht durch rechtskräftige Entscheidung die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats
ablehnt oder es rechtskräftig feststellt, dass offensichtlich die Maßnahme aus sachlichen
Gründen nicht dringend erforderlich war. Die vorläufige personelle Maßnahme führt daher
nur zu einer vorübergehenden, durch die Entscheidung nach § 99 Abs. 4, § 100 Abs. 3
BetrVG auflösend bedingten Eingliederung des Arbeitnehmers in den neuen
Arbeitsbereich. In diesem Zeitraum ist der in einem anderen Betrieb beschäftigte
Arbeitnehmer betriebsverfassungsrechtlich nur diesem zugeordnet. Diese
vorübergehende Eingliederung ist an die Durchführung der vorläufigen personellen
Maßnahme geknüpft. Sie endet mit deren Abschluss, ab diesem Zeitpunkt gehört der
Arbeitnehmer wieder der Belegschaft seines ursprünglichen Betriebs an.
24 (3) Diese Sichtweise gebietet auch der Normzweck. Nur bei Annahme einer von der
vorläufigen personellen Maßnahme abhängigen betriebsverfassungsrechtlichen
Zuordnung des Arbeitnehmers ist dessen durchgängige Repräsentation durch eine
Arbeitnehmervertretung sichergestellt. Träfe hingegen die Rechtsauffassung des
Betriebsrats zu, würde ein Arbeitnehmer, dessen vorläufige Beschäftigung in dem
aufnehmenden Betrieb nach § 100 Abs. 3 Satz 1 BetrVG endet, von keinem Betriebsrat
repräsentiert, wenn der Betriebsrat seines vormaligen Einsatzbetriebs die Rückkehr durch
eine Zustimmungsverweigerung verhindern könnte. Ein solcher Zustand widerspräche
dem Schutzgedanken der Betriebsverfassung (vgl. schon BAG 18. Februar 1986 - 1 ABR
27/84 - zu B II 5 der Gründe, BAGE 51, 151).
25 c) Die Beschäftigung der Arbeitnehmer K und M im Casino B ab dem 1. Juni 2011 unterlag
danach nicht der Beteiligung des dort bestehenden Betriebsrats. Diese Arbeitnehmer
gehörten dem Betrieb bereits bis zum 31. August 2008 an und waren dort eingegliedert.
Ihre betriebsverfassungsrechtliche Zugehörigkeit zum Betrieb B haben die Arbeitnehmer
zwar für die Dauer der ab dem 1. September 2008 durchgeführten vorläufigen personellen
Maßnahme verloren, in deren Rahmen sie mit ihrem Einverständnis in der Spielbank D
eingesetzt wurden. Wegen des damit verbundenen Wechsels des Arbeitsorts konnte die
Arbeitgeberin den geänderten Einsatz der Arbeitnehmer nur aufgrund einer Versetzung
nach § 95 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 BetrVG vornehmen. Deren betriebsverfassungsrechtliche
Wirksamkeit war nur von der Zustimmung des Betriebsrats des aufnehmenden Betriebs D
abhängig, der einer Beschäftigung der bislang im Casino B tätigen Arbeitnehmer unter
dem Gesichtspunkt der Einstellung nach § 99 Abs. 1 BetrVG zustimmen musste. Hingegen
musste die Arbeitgeberin den Betriebsrat des Betriebs B nicht um die Zustimmung zur
Versetzung der Arbeitnehmer nach D ersuchen. Beide Arbeitnehmer waren mit dem
beabsichtigten Einsatz in der dortigen Spielbank einverstanden. Der Betriebsrat des
Casinos B war lediglich nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG über den beabsichtigen Einsatz
der Arbeitnehmer K und M in D und die von der Arbeitgeberin durchgeführten vorläufigen
personellen Maßnahmen zu unterrichten. Nach deren Beendigung sind die Arbeitnehmer
wieder ihrem vormaligen Einsatzbetrieb zugeordnet. Dies gilt auch dann, wenn die
Arbeitgeberin mit ihnen zwischenzeitlich andere Vertragsbedingungen vereinbart hat. Dies
ist betriebsverfassungsrechtlich für ihre Eingliederung in den Betrieb B ohne Bedeutung.
Die Arbeitnehmer werden in ihren bisherigen Arbeitsbereichen eingesetzt. Hierüber hat
die Arbeitgeberin den Betriebsrat informiert.
26 II. Da die Arbeitgeberin mit ihrem Hauptantrag erfolgreich ist, fallen die nur hilfsweise
erhobenen Anträge zu 2. und zu 3. dem Senat nicht zur Entscheidung an. Dies gilt
gleichermaßen für die vom Betriebsrat erhobenen Wideranträge. Diese sind nur für den
Fall gestellt, dass der Einsatz der Arbeitnehmer K und M ab dem 1. Juni 2011 im Casino B
als personelle Einzelmaßnahme nach § 99 Abs. 1 BetrVG seiner Zustimmung unterliegt.
Dies ist jedoch nicht der Fall.
Schmidt
Linck
Koch
Rath
Seyboth