Urteil des BAG vom 23.04.2008

BAG: Mitbestimmung bei der Arbeitszeit, Umkleidezeit, betriebsrat, gbv, anweisung, mitbestimmungsrecht, name, bedürfnis, farbe, form

BUNDESARBEITSGERICHT Beschluss vom 10.11.2009, 1 ABR
54/08
Mitbestimmung bei der Arbeitszeit - Umkleidezeit
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des
Landesarbeitsgerichts Hamm vom 23. April 2008 - 10 TaBV 131/07 - teilweise
aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts
Bielefeld vom 24. Oktober 2007 - 6 BV 32/07 - abgeändert.
Es wird festgestellt, dass dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht zusteht,
soweit die Arbeitgeberin die Arbeitnehmer anweist, außerhalb ihrer durch
Arbeitseinsatzplanung festgelegten Arbeitszeit die von ihr gestellte
Firmenkleidung an- und auszuziehen.
Gründe
1 A. Die Beteiligten streiten über das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats,
soweit die Arbeitgeberin die Arbeitnehmer anweist, die von ihr zur Verfügung gestellte
Firmenkleidung außerhalb der erfassten Arbeitszeit an- und abzulegen.
2 Die Arbeitgeberin betreibt bundesweit Einrichtungshäuser. Der antragstellende Betriebsrat ist in
der Niederlassung B gebildet.
3 Nach der bei der Arbeitgeberin geltenden Gesamtbetriebsvereinbarung (GBV) „Firmenkleidung“
sind die Mitarbeiter verpflichtet, in den in Nr. 1.1 der GBV genannten Bereichen Möbel, Satellit,
Kasse, Kundenservice, Warenausgabe, Restaurant und KOMEIN die ihnen gestellte Arbeits-,
Berufs- bzw. Schutzkleidung zu tragen. Mit Ausnahme der Bereiche Restaurant und KOMEIN
erhalten die Arbeitnehmer Kleidungsstücke in den Farben „blau/gelb“. In einem „Staff-Clothing-
Ordner“, auf den in der GBV „Firmenkleidung“ Bezug genommen wird, sind im Einzelnen Form,
Farbe, Schnitt und Material der Kleidung festgelegt. Die GBV gestattet den Arbeitnehmern, die
Firmenkleidung bereits auf dem Weg zur und von der Arbeitsstätte zu tragen. Es besteht aber
auch die Möglichkeit, sich im Betrieb der Arbeitgeberin umzukleiden.
4 Für die Niederlassung B sind des Weiteren in der Betriebsvereinbarung (BV) „Arbeitszeiten“
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, Lage und Dauer der regelmäßigen wöchentlichen und
täglichen Arbeitszeit sowie die Grundsätze für die Aufstellung der Arbeitseinsatzpläne geregelt. In
der BV „Arbeitszeiterfassungsanlage“ ist die elektronische Erfassung und Buchung der
Arbeitszeiten vereinbart. Danach werden die „Kommt-/Gehtzeiten“ entsprechend der BV
„Arbeitszeit“ in näher bestimmten Terminals erfasst.
5 Die Arbeitgeberin ermahnte im März und April 2007 Arbeitnehmer, weil sie erst nach dem
Umkleiden das Arbeitszeitende in das Zeiterfassungsgerät eingegeben hatten. Daraufhin leitete
der Betriebsrat das anhängige Beschlussverfahren ein. Er macht geltend, das Umkleiden gehöre
der Betriebsrat das anhängige Beschlussverfahren ein. Er macht geltend, das Umkleiden gehöre
zur Arbeitszeit und habe daher innerhalb der erfassten „Kommt-“ und „Gehtzeiten“ zu erfolgen. Mit
ihrer Anweisung zur zeitlichen Lage der Umkleidezeit habe die Arbeitgeberin einseitig Beginn und
Ende der Arbeitszeit iSv. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG geändert.
6 Der Betriebsrat hat - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung - beantragt
festzustellen, dass ihm ein Mitbestimmungsrecht zusteht, soweit die Arbeitgeberin
die Arbeitnehmer anweist, außerhalb ihrer durch Arbeitseinsatzplanung festgelegten
Arbeitszeit die von ihr gestellte Firmenkleidung an- und auszuziehen;
hilfsweise
die Arbeitgeberin zu verpflichten, ihre Anweisung, die Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer iSv. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebes der Arbeitgeberin in B mögen vor
dem Beginn und nach dem Ende der Arbeitszeit die Arbeitskleidung anziehen bzw.
ausziehen bis zu dem Zeitpunkt zurückzunehmen oder in sonstiger geeigneter Weise
außer Kraft zu setzen, bis zu welchem der Betriebsrat dem vorstehenden
Regelungsgegenstand der Anweisung zustimmt bzw. bis zu welchem die
Zustimmung des Betriebsrates hierzu durch einen Spruch einer Einigungsstelle
ersetzt wird
sowie
der Arbeitgeberin aufzugeben, es zukünftig zu unterlassen, die Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer iSv. § 5 BetrVG ohne Zustimmung des Betriebsrates bzw. ohne
den die Zustimmung des Betriebsrates ersetzenden Spruch einer Einigungsstelle
anzuweisen, diese mögen ihre Arbeitskleidung vor dem Beginn und nach dem Ende
der Arbeitszeit anziehen bzw. ausziehen.
7 Die Arbeitgeberin hat die Abweisung der Anträge beantragt.
8 Während des erstinstanzlichen Verfahrens hat die zwischenzeitlich zur Regelung der Frage, an
welchem Ort die Arbeitszeit iSd. BV „Arbeitszeiten“ beginnt und endet, eingesetzte Einigungsstelle
beschlossen, das Einigungsstellenverfahren bis zum Abschluss des vorliegenden Verfahrens
ruhen zu lassen. Das Arbeitsgericht hat den Hauptantrag abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht
hat die um die Hilfsanträge sowie einen weiteren Antrag erweiterte Beschwerde des Betriebsrats
zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der
Betriebsrat den erstinstanzlichen Hauptantrag sowie die Hilfsanträge weiter.
9 B. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats hat Erfolg.
10 I. Der Hauptantrag des Betriebsrats ist zulässig.
11 1. Der Antrag bedarf der Klarstellung. Nach Wortlaut und Vorbringen des Betriebsrats bezieht sich
das Feststellungsbegehren ausschließlich auf Arbeitnehmer, die nach der GBV „Firmenkleidung“
verpflichtet sind, während der Arbeit die von der Arbeitgeberin gestellte Firmenkleidung iSd. Nr. 1
dieser Gesamtbetriebsvereinbarung zu tragen. Allein bei diesen Beschäftigten geht der Betriebsrat
davon aus, dass es sich bei den jeweiligen Umkleidevorgängen um Arbeit handele, deren
Erbringung außerhalb der mitbestimmten Lage der Arbeitszeit nicht einseitig von der Arbeitgeberin
festgelegt werden könne.
12 2. Mit diesem Inhalt ist der Antrag hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Er betrifft die
Feststellung eines betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsverhältnisses (§ 256 ZPO). Dem
Betriebsrat geht es nicht um die Feststellung eines Mitbestimmungsrechts bei der Anweisung der
Arbeitgeberin, sondern bei der damit einhergehenden Änderung der zeitlichen Lage der Arbeitszeit.
Hierfür besteht auch das erforderliche Feststellungsinteresse. Die Arbeitgeberin stellt das vom
Betriebsrat in Anspruch genommene Mitbestimmungsrecht in Abrede. Dem
Feststellungsinteresse steht nicht entgegen, dass im Betrieb der Arbeitgeberin durch die BV
„Arbeitszeit“ Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit geregelt sind, denn diese
Betriebsvereinbarung enthält keine Regelung bezüglich der Umkleidezeiten. Etwas anderes folgt
auch nicht aus der Einsetzung einer Einigungsstelle zur Regelung der Frage, an welchem Ort die
Arbeitszeit beginnt bzw. endet. Hierdurch entfällt das rechtliche Interesse des Betriebsrats an der
beantragten gerichtlichen Feststellung eines Mitbestimmungsrechts schon deshalb nicht, weil die
Einigungsstelle ihr Verfahren bis zum Abschluss des vorliegenden Verfahrens zum Ruhen
gebracht hat (vgl. Senat 1. Juli 2003 - 1 ABR 20/02 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 107, 1).
13 II. Der Hauptantrag ist begründet. Die mit der Anweisung der Arbeitgeberin, sich vor Beginn bzw.
nach dem Ende der durch die Zeiterfassungsanlage erfassten Arbeitszeit umzuziehen,
einhergehende Änderung der zeitlichen Lage der Arbeitszeit unterliegt nach § 87 Abs. 1 Nr. 2
BetrVG dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Das An- und Ausziehen der Firmenkleidung
ist Arbeitszeit im Sinne dieses Mitbestimmungstatbestands.
14 1. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG hat der Betriebsrat mitzubestimmen über Beginn und Ende der
täglichen Arbeitszeit. Der Arbeitszeitbegriff in § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ist nicht deckungsgleich
mit dem Begriff der vergütungspflichtigen Arbeitszeit und dem des Arbeitszeitgesetzes oder der
Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung vom 4. November 2003
(ABl. EG Nr. L 299 S. 9) . Vielmehr bestimmt sich der Arbeitszeitbegriff in § 87 Abs. 1 Nr. 2
BetrVG nach dem Zweck des Mitbestimmungsrechts. Dieser besteht darin, die Interessen der
Arbeitnehmer an der Lage ihrer Arbeitszeit und damit zugleich ihrer freien und für die Gestaltung
ihres Privatlebens nutzbaren Zeit zur Geltung zu bringen. Dementsprechend betrifft das
Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG die Lage der Grenze zwischen Arbeitszeit
und Freizeit. Arbeitszeit iSv. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ist deshalb die Zeit, während derer der
Arbeitnehmer die von ihm in einem bestimmten zeitlichen Umfang vertraglich geschuldete
Arbeitsleistung tatsächlich erbringen soll. Eine mitbestimmungspflichtige Änderung der Lage der
Arbeitszeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer seine vertraglich geschuldete Arbeit außerhalb des
festgelegten Zeitraums erbringt oder erbringen soll (Senat 14. November 2006 - 1 ABR 5/06 -
Rn. 26 f., BAGE 120, 162).
15 2. Umkleidezeiten gehören zur vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung, wenn das Umkleiden
einem fremden Bedürfnis dient und nicht zugleich ein eigenes Bedürfnis erfüllt. Das Ankleiden mit
vorgeschriebener Dienstkleidung ist nicht lediglich fremdnützig und damit nicht Arbeitszeit, wenn
sie zu Hause angelegt und - ohne besonders auffällig zu sein - auch auf dem Weg zur
Arbeitsstätte getragen werden kann (BAG 11. Oktober 2000 - 5 AZR 122/99 - BAGE 96, 45, 51) .
16 3. Mit ihrer Anweisung, die Firmenkleidung vor Beginn bzw. nach dem Ende der durch die
Zeiterfassungsanlage erfassten Arbeitszeit an- und auszuziehen, hat die Arbeitgeberin die Lage
der Arbeitszeit einseitig geändert. Die Arbeitnehmer werden hierdurch angehalten, Arbeit
außerhalb des durch die Betriebsvereinbarungen „Arbeitszeit“ und „Arbeitszeiterfassungsanlage“
festgelegten Zeitraums des Beginns und Endes der Arbeitszeit zu erbringen.
17 a) Das An- und Ablegen der in der GBV „Firmenkleidung“ sowie dem „Staff-Clothing-Ordner“ näher
beschriebenen Firmenkleidung ist lediglich fremdnützig und damit Arbeit iSv. § 87 Abs. 1 Nr. 2
BetrVG 1972.
18 aa) Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Firmenkleidung sei nicht besonders auffällig, weil
etwa die Hälfte der Belegschaft sie bereits zu Hause anlege, ist für den Senat nicht bindend (§ 559
Abs. 2 ZPO). Unabhängig davon, ob das Landesarbeitsgericht die darauf gerichtete sehr grobe
Schätzung der Arbeitgeberin ohne eigene Feststellungen im Beschlussverfahren seiner
Entscheidung zugrunde legen durfte, rügt die Rechtsbeschwerde zu Recht, dass die besondere
Auffälligkeit einer Firmenkleidung im öffentlichen Raum objektiv zu bestimmen ist und nicht von
dem Verhalten eines Teils der Belegschaft abhängt. Einer Zurückverweisung der Sache an das
Landesarbeitsgericht bedarf es nicht. Der Senat kann die Auffälligkeit der Firmenkleidung selbst
beurteilen (§ 563 Abs. 3 ZPO), weil der entscheidungserhebliche Sachverhalt feststeht und eine
weitere Tatsachenfeststellung nicht erforderlich ist.
19 bb) Das Tragen einer einheitlichen Kleidung iSd. Nr. 1 GBV „Firmenkleidung“ ist nach dem Sinn
und dem Zweck dieser Gesamtbetriebsvereinbarung einerseits Ausdruck einer bestimmten
Firmenkultur der Arbeitgeberin und einer darauf gerichteten Identifikation der Beschäftigten.
Andererseits dient es vor allem dem Zweck, den Kunden ihrer Einrichtungshäuser das Auffinden
und Ansprechen ihrer Mitarbeiter in den weitläufigen Verkaufsräumen und Selbstbedienungslagern
zu erleichtern. Dazu ist die von der Arbeitgeberin zu stellende Oberbekleidung grundsätzlich in
einem markanten und signalgebenden „blau/gelb“ gehalten. Dieser Farbenkombination bedient
sich das Unternehmen deutschlandweit einheitlich in allen Niederlassungen. Die Farbgebung
selbst ist Teil des Marketings des Unternehmens, das auf eine unverwechselbare Assoziation mit
seinem skandinavischen Ursprungsland gerichtet ist. Darüber hinaus ist der Name des
Unternehmens deutlich sichtbar auf der Vorderseite der Hemden, Shirts und Westen soweit auf
den Gesäßtaschen der Hosen angebracht. Ein Beschäftigter, der diese Firmenkleidung auf dem
Weg von und zur Arbeit trägt, ist im öffentlichen Raum ohne Weiteres als ein solcher der
Arbeitgeberin identifizierbar und damit auffällig gekleidet.
20 cc) Soweit die Arbeitgeberin meint, der besonderen Auffälligkeit stehe entgegen, dass das Tragen
der Firmenkleidung nach Farbe, Form und Schnitt zumutbar sei, berücksichtigt sie nicht, dass
nicht die subjektive Zumutbarkeit dieser Merkmale, sondern die Uniformität der Farbgebung sowie
der angebrachte Name des Unternehmens für die Auffälligkeit der Kleidung im öffentlichen Raum
maßgebend sind. An einer damit zwangsläufig verbundenen Offenlegung des Arbeitgebers
gegenüber Dritten sowie einer Verbreitung des Bekanntheitsgrades des Unternehmens besteht
kein objektiv feststellbares eigenes Interesse der Arbeitnehmer; vielmehr dient das Tragen der
Firmenkleidung auf dem Weg von und zur Arbeit, zu dem auch die Betriebsparteien die
Arbeitnehmer wegen des damit verbundenen Eingriffs in die private Lebensführung nicht
verpflichten könnten, allein dem Interesse der Arbeitgeberin.
21 b) Da nicht nur das Tragen der von der Arbeitgeberin gestellten Firmenkleidung, sondern auch
deren An- und Ablegen fremdnützig ist, zählt auch die Zeit des Umkleidevorgangs im Betrieb zur
Arbeitszeit iSv. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Nachdem gem. § 3 Nr. 2 BV
„Arbeitszeiterfassungsanlage“ die Arbeitszeit des Beschäftigten mit der Eingabe seiner
„Kommtzeit“ beginnt und mit der Eingabe der „Gehtzeit“ endet, hat die Arbeitgeberin mit ihrer
Anweisung, die Firmenkleidung außerhalb dieser Zeiten an- und auszuziehen, einseitig die Lage
der Arbeitszeit geändert. Eine solche Änderung unterliegt deshalb gem. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG
der Mitbestimmung des Betriebsrats.
22 III. Die Hilfsanträge sind nicht zur Entscheidung angefallen. Sie hat der Betriebsrat nur für den Fall
der Unzulässigkeit des Hauptantrags gestellt.
Schmidt
Koch
Linck
Berg
Frischholz