Urteil des BAG vom 13.03.2017

BAG (Befristung, Arbeitsvertrag, Kläger, Weiterbildung, Arzt, Dauer, Facharzt, Zeitpunkt, Abschluss, Abweisung der Klage)

Siehe auch:
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 13.6.2007, 7 AZR 700/06
Befristung - Schriftform - Arzt in der Weiterbildung
Leitsätze
1. Unterzeichnen die Arbeitsvertragsparteien nach Vertragsbeginn einen schriftlichen Arbeitsvertrag mit
einer Befristung, die inhaltlich von einer vor Vertragsbeginn mündlich vereinbarten Befristung abweicht,
enthält der schriftliche Arbeitsvertrag eine eigenständige Befristungsabrede, die dem Schriftformgebot
des § 14 Abs. 4 TzBfG genügt.
2. Nach § 1 Abs. 3 Satz 5 ÄArbVtrG darf die nach § 1 Abs. 1 ÄArbVtrG vereinbarte Befristung eines
Arbeitsvertrags mit einem Arzt in der Weiterbildung die Dauer der Weiterbildungsbefugnis des
weiterbildenden Arztes nicht unterschreiten. Die Vorschrift lässt nach dem Ende eines dieser
Bestimmung entsprechenden befristeten Arbeitsvertrags im Rahmen der Höchstbefristungsdauer des §
1 Abs. 3 Satz 1 ÄArbVtrG den Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrags nach § 1 Abs. 1
ÄArbVtrG mit demselben Weiterbildungsziel und demselben weiterbildenden Arzt zu. Die Laufzeit des
weiteren befristeten Arbeitsvertrags kann in diesem Fall kürzer bemessen sein als die Dauer der
Weiterbildungsbefugnis des weiterbildenden Arztes, wenn bei Vertragsschluss absehbar ist, dass der
weiterzubildende Arzt das Weiterbildungsziel innerhalb der in Aussicht genommenen Vertragslaufzeit
erreichen wird.
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Hamm vom 9. Mai 2006 - 19 Sa 2043/05 - aufgehoben.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom
13. September 2005 - 5 (3) Ca 624/05 - abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis auf Grund Befristung am 19. Februar 2005
geendet hat.
2 Der Kläger ist Arzt und war in der Zeit vom 1. Juni 1995 bis zum 31. Mai 1998 als Assistenzarzt in
der Weiterbildung in der neurochirurgischen Abteilung des von dem beklagten Verein betriebenen
Krankenhauses beschäftigt. Weiterbildender Arzt war Dr. W, der über eine Weiterbildungsbefugnis
für die Dauer von drei Jahren verfügt.
3 Im Oktober 2003 bewarb sich der Kläger erneut bei dem Beklagten um eine Anstellung als
Assistenzarzt, um seine Weiterbildung zum Facharzt für Neurochirurgie zu ergänzen. Dabei teilte
er dem Beklagten mit, nach seiner Einschätzung könne er die Weiterbildung zum Facharzt für
Neurochirurgie innerhalb eines halben Jahres abschließen.
4 Der Beklagte bot dem Kläger im Februar 2004 eine befristete Beschäftigung als Assistenzarzt in
der Weiterbildung zum Facharzt für Neurochirurgie an. Der Personalleiter des Beklagten N schlug
dem Kläger den Abschluss eines zum 31. Dezember 2004 befristeten Arbeitsvertrags vor. In
einem persönlichen Gespräch kam der Kläger mit dem stellvertretenden leitenden Arzt Dr. C
überein, die Befristung auf ein Jahr auszudehnen. Dies teilte der Kläger dem Personalleiter N am
20. Februar 2004 telefonisch mit. Unter dem 20. Februar 2004 unterzeichneten der Kläger und der
Personalleiter N eine sog. “Einstellungs-/Veränderungsmitteilung”. Hierbei handelt es sich um ein
zur Vorlage an den Betriebsrat bestimmtes Formular. Dieses hatte die in der Personalabteilung
des Beklagten beschäftigte Mitarbeiterin T ausgefüllt. Sie hatte zu der Angabe “Einstellung …
zum:” handschriftlich das Datum 20. Februar 2004 und zu der Angabe “Befristet bis:” das Datum
19. Februar 2005 eingetragen. Der Personalleiter N änderte danach die Daten dahingehend, dass
das Einstellungsdatum der 23. Februar 2004 und das Beendigungsdatum der 22. Februar 2005
sein sollte.
5 Der Kläger nahm am 23. Februar 2004 seine Tätigkeit als Arzt in der Weiterbildung zum Facharzt
für Neurochirurgie auf. Weiterbildender Arzt war wiederum Dr. W. Am 26. Februar 2004
unterzeichneten die Parteien einen schriftlichen Arbeitsvertrag. Dieser lautet auszugsweise:
“§ 1 Beginn des Anstellungsverhältnisses/Tätigkeit
Der Angestellte wird zum 23.02.2004 als Assistenzarzt in der Weiterbildung für
Neurochirurgie eingestellt. Dieser Arbeitsvertrag ist bis zum Abschluss der
Weiterbildung zum Facharzt für Neurochirurgie befristet, längstens bis 19.02.2005.
6 Der Kläger wurde bis zum 19. Februar 2005 beschäftigt.
7 Mit der am 11. März 2005 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat sich der Kläger gegen die
Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Grund der vereinbarten Befristung zum 19. Februar 2005
gewandt und seine Weiterbeschäftigung verlangt. Nach einem Schreiben der Ärztekammer vom
28. April 2005 erfüllte der Kläger die Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung zur Anerkennung
als Facharzt für Neurochirurgie noch nicht.
8 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Befristung sei unwirksam, da sie nicht vor der
Arbeitsaufnahme schriftlich vereinbart worden sei. In der Einstellungs-/Veränderungsmitteilung sei
keine schriftliche Befristungsabrede getroffen worden. Hierbei handele es sich nicht um eine
vertragliche Vereinbarung der Parteien, sondern lediglich um eine an den Betriebsrat gerichtete
Erklärung. Im Übrigen bestreite er, eine Mitteilung dieses Inhalts unterzeichnet zu haben.
Insbesondere sei im Zeitpunkt seiner Unterschriftsleistung keine Befristung auf dem Formular
vermerkt gewesen. Die Befristung sei später ohne sein Wissen hinzugefügt und nachträglich
offensichtlich nochmals geändert worden. Bei der Angabe in dem am 26. Februar 2004
unterzeichneten Arbeitsvertrag, dass das Arbeitsverhältnis am 19. Februar 2005 ende, handele es
sich nicht um eine eigenständige Befristungsabrede, sondern lediglich um die schriftliche
Niederlegung der zuvor mündlich vereinbarten Befristung. Außerdem verstoße die Befristung
gegen § 1 Abs. 3 Satz 5 ÄArbVtrG, da die Vertragslaufzeit kürzer bemessen sei als die Dauer der
Weiterbildungsbefugnis des ausbildenden Arztes Dr. W. Die Befristungsabrede genüge auch nicht
dem Bestimmtheitsgebot des § 1 Abs. 2 ÄArbVtrG.
9 Der Kläger hat beantragt,
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht mit Ablauf des
19. Februar 2005 beendet worden ist,
2. den beklagten Verein zu verurteilen, ihn über den Ablauf des 19. Februar 2005 hinaus als
Assistenzarzt in Weiterbildung für Neurochirurgie weiterzubeschäftigen.
10 Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
11 Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des
Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag
weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
12 Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, zur Abänderung
der erstinstanzlichen Entscheidung und zur Abweisung der Klage. Die Klage ist entgegen der
Auffassung der Vorinstanzen unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat auf Grund der in
dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 26. Februar 2004 vereinbarten Befristung mit Ablauf des
19. Februar 2005 geendet. Die Befristung zum 19. Februar 2005 ist wirksam. Das auch für
Befristungen nach dem ÄArbVtrG geltende Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG ist
gewahrt. Die Befristung ist nach § 1 ÄArbVtrG gerechtfertigt.
13 I. Die zum 19. Februar 2005 vereinbarte Befristung ist nicht nach § 14 Abs. 4 TzBfG, § 125 Satz 1
BGB nichtig.
14 1. Nach § 14 Abs. 4 TzBfG bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrags zu ihrer Wirksamkeit der
Schriftform. Dies gilt auch für die Befristung von Arbeitsverträgen nach § 1 ÄArbVtrG (allgemeine
Meinung, vgl. etwa KDZ/Däubler 6. Aufl. § 1 ÄArbVtrG Rn. 5; Annuß/Thüsing-Lambrich TzBfG
§ 23 Rn. 103; KR/Lipke 8. Aufl. § 1 - 3 ÄArbVtrG Rn. 16; ErfK/Müller-Glöge 7. Aufl. ÄArbVtrG
Rn. 5; APS/Schmidt 2. Aufl. §§ 1, 2, 3 ÄArbVtrG Rn. 5a) . Das Schriftformgebot des § 14 Abs. 4
TzBfG erfasst grundsätzlich jede Befristung eines Arbeitsvertrags unabhängig von der
Rechtsgrundlage, nach der sie vereinbart wird. Das Formerfordernis betrifft deshalb nicht nur
Befristungen nach § 14 Abs. 1 - 3 TzBfG, sondern auch Befristungen, die auf anderen
gesetzlichen Vorschriften beruhen, soweit diese nicht besondere Regelungen enthalten (vgl. BT-
Drucks. 14/4374 S. 20). § 1 ÄArbVtrG regelt die befristete Beschäftigung approbierter Ärzte in der
Weiterbildung außerhalb des Anwendungsbereichs des HRG. Die Vorschrift trifft keine
eigenständige Regelung über die Form der Befristungsabrede, sondern erklärt in Absatz 5 die
arbeitsrechtlichen Vorschriften über befristete Arbeitsverträge für anwendbar, soweit sie den
Vorschriften der Absätze 1 - 4 nicht widersprechen. Damit nimmt § 1 Abs. 5 ÄArbVtrG auch § 14
Abs. 4 TzBfG in Bezug. Das Schriftformgebot widerspricht den Bestimmungen in § 1 Abs. 1 - 4
ÄArbVtrG schon deshalb nicht, weil diese keine Formvorschriften für die Befristung enthalten.
Entgegen der Auffassung des Beklagten steht das Schriftformerfordernis auch nicht im
Widerspruch zum Gesetzeszweck des ÄArbVtrG. Dieser besteht darin, die Möglichkeit einer
kontinuierlichen Weiterbildung einer großen Zahl von Studienabsolventen der Medizin zu erhalten
und zu verbessern und die Bereitstellung von Weiterbildungsstellen zu erleichtern, um die
Versorgung der Bevölkerung durch qualifiziert weitergebildete Ärzte zu erhalten (vgl. BT-
Drucks. 13/8668 S. 5). Dieser Gesetzeszweck wird von dem Schriftformgebot nicht berührt.
15 2. Die erforderliche Schriftform ist im Streitfall gewahrt.
16 a) Es kann dahinstehen, ob die Parteien in der am 20. Februar 2004 unterzeichneten “Einstellungs-
/Veränderungsmitteilung” eine dem Formerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG entsprechende
Befristung vereinbart haben oder ob dies - wie das Landesarbeitsgericht meint - schon deshalb
nicht der Fall ist, weil das Formular zur Information des Betriebsrats bestimmt war und deshalb
möglicherweise keine Willenserklärungen der Parteien enthält. Denn zum Zeitpunkt der
Unterzeichnung des Formulars war hierin nach dem Vortrag beider Parteien keine Befristung zum
19. Februar 2005 vermerkt. Nach dem Vorbringen des Beklagten enthielt das Schriftstück bei der
Unterzeichnung durch die Parteien das Beendigungsdatum “22. Februar 2005”. Nach der
Darstellung des Klägers war in dem Formular bei seiner Unterschriftsleistung gar keine
Befristungsabrede vermerkt; diese sei ohne sein Wissen nachträglich eingefügt und später
offenbar nochmals verändert worden. Die “Einstellungs-/Veränderungsmitteilung” konnte daher
allenfalls die Schriftform für eine Befristung zum 22. Februar 2005 wahren, nicht aber für die im
Streitfall allein maßgebliche Befristung zum 19. Februar 2005.
17 b) Die Befristung zum 19. Februar 2005 entspricht dem Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4
TzBfG, da sie in dem von beiden Parteien unterzeichneten Arbeitsvertrag vom 26. Februar 2004
vereinbart wurde. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts wurde in dem schriftlichen
Arbeitsvertrag nicht nur eine zuvor mündlich und damit formnichtig vereinbarte Befristung
schriftlich niedergelegt, sondern eine eigenständige Befristungsabrede getroffen. Das
Landesarbeitsgericht hat weder festgestellt, dass die Parteien vor Unterzeichnung des
Arbeitsvertrags am 26. Februar 2004 mündlich eine Befristung zum 19. Februar 2005 vereinbart
hatten, noch haben die Parteien dies vorgetragen.
18 aa) Nach § 125 Satz 1 BGB ist eine Befristungsabrede, die dem gesetzlich normierten
Schriftformerfordernis nicht genügt, nichtig mit der Folge, dass der Arbeitsvertrag nach § 16 Satz 1
TzBfG als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt. Vereinbaren die Parteien vor Vertragsbeginn
zunächst nur mündlich die Befristung des Arbeitsvertrags und halten sie die mündlich getroffene
Befristungsabrede in einem nach Vertragsbeginn unterzeichneten Arbeitsvertrag schriftlich fest, ist
die zunächst mündlich vereinbarte Befristung nach § 14 Abs. 4 TzBfG, § 125 Satz 1 BGB nichtig,
so dass bei Vertragsbeginn ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht. Die spätere schriftliche
Niederlegung der zunächst nur mündlich vereinbarten Befristung führt nicht dazu, dass die
zunächst formnichtige Befristung rückwirkend wirksam wird (vgl. hierzu ausführlich BAG
1. Dezember 2004 - 7 AZR 198/04 - BAGE 113, 75 = AP TzBfG § 14 Nr. 15 = EzA BGB 2002
§ 623 Nr. 3, zu B I 4 a und b der Gründe; 16. März 2005 - 7 AZR 289/04 - BAGE 114, 146 = AP
TzBfG § 14 Nr. 16 = EzA TzBfG § 14 Nr. 17, zu I 2 der Gründe) . Dadurch kann allenfalls das bei
Vertragsbeginn nach § 16 Satz 1 TzBfG entstandene unbefristete Arbeitsverhältnis nachträglich
befristet werden, was bei Vorliegen eines die Befristung rechtfertigenden sachlichen Grundes
zulässig ist (BAG 1. Dezember 2004 - 7 AZR 198/04 - aaO, zu B I 4 b der Gründe; vgl. auch BAG
24. Januar 1996 - 7 AZR 496/95 - BAGE 82, 101 = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag
Nr. 179 = EzA BGB § 620 Nr. 139, zu I 1 der Gründe; 26. August 1998 - 7 AZR 349/97 - BAGE 89,
345 = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 203 = EzA BGB § 620 Nr. 154, zu II der
Gründe) . Hierzu sind allerdings auf die Herbeiführung dieser Rechtsfolge gerichtete
Willenserklärungen der Parteien erforderlich. Daran fehlt es in der Regel, wenn die Parteien nach
Vertragsbeginn lediglich eine bereits zuvor mündlich vereinbarte Befristung in einem schriftlichen
Arbeitsvertrag niederlegen. Dadurch wollen sie im allgemeinen nur das zuvor Vereinbarte
schriftlich festhalten und keine eigenständige rechtsgestaltende Regelung treffen (BAG
1. Dezember 2004 - 7 AZR 198/04 - aaO, zu B I 4 b der Gründe) . Anders verhält es sich, wenn
die Parteien vor Vertragsbeginn und vor Unterzeichnung des schriftlichen Arbeitsvertrags
mündlich keine Befristung vereinbart haben oder wenn sie eine mündliche Befristungsabrede
getroffen haben, die inhaltlich mit der in dem später unterzeichneten schriftlichen Arbeitsvertrag
enthaltenen Befristung nicht übereinstimmt. In diesem Fall wird in dem schriftlichen Arbeitsvertrag
nicht lediglich eine zuvor vereinbarte mündliche Befristung schriftlich niedergelegt, sondern eine
davon abweichende und damit eigenständige Befristungsabrede getroffen, durch die das zunächst
bei Vertragsbeginn unbefristet entstandene Arbeitsverhältnis nachträglich befristet wird. Entspricht
die Vertragsurkunde den Voraussetzungen des § 126 BGB, ist die Befristung nicht wegen eines
Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG unwirksam.
19 bb) Nach diesen Grundsätzen genügt die Befristung zum 19. Februar 2005 dem Schriftformgebot
des § 14 Abs. 4 TzBfG. Die Befristung zum 19. Februar 2005 wurde erstmals in dem von beiden
Parteien am 26. Februar 2004 unterzeichneten Arbeitsvertrag vereinbart. Das
Landesarbeitsgericht hat nicht festgestellt, dass die Parteien zuvor mündlich eine
Befristungsabrede zum 19. Februar 2005 getroffen hatten. Es hat vielmehr “unterstellt ..., dass die
Parteien vor Arbeitsantritt des Klägers mündlich eine Übereinkunft über die befristete Einstellung
bis zum 19.02.2005 erzielt ...” hatten. Mit dieser Unterstellung hat das Landesarbeitsgericht § 286
Abs. 1 ZPO verletzt, da es entgegenstehenden Sachvortrag des Beklagten nicht berücksichtigt
hat. Der Beklagte rügt mit der Revision zu Recht, dass das Landesarbeitsgericht sein Vorbringen
im Schriftsatz vom 3. Januar 2006, vor der Arbeitsaufnahme durch den Kläger sei eine Befristung
zum 22. Februar 2005 und nicht zum 19. Februar 2005 vereinbart worden, außer Acht gelassen
habe. Der Beklagte hatte die vom Landesarbeitsgericht als wahr unterstellte Behauptung daher
nicht aufgestellt.
20 Auch der Kläger hatte - wie die Revision zu Recht rügt - nicht behauptet, dass vor der
Arbeitsaufnahme mündlich eine Befristung zum 19. Februar 2005 vereinbart worden sei. Er hatte
sich zunächst mit Schriftsatz vom 2. August 2005 ausschließlich darauf berufen, die Befristung
zum 19. Februar 2005 sei unwirksam, weil bei Arbeitsbeginn am 23. Februar 2004 eine schriftliche
Befristungsabrede nicht vorgelegen habe. Nachdem der Beklagte mit der Berufungsbegründung
die von den Parteien unterzeichnete “Einstellungs-/Veränderungsmitteilung” vorgelegt hatte, in der
als Vertragslaufzeit nach den vom Personalleiter N handschriftlich geänderten Daten die Zeit vom
23. Februar 2004 bis zum 22. Februar 2005 vermerkt ist, hat der Kläger auf S. 4 der
Berufungserwiderung vom 10. Februar 2006 bestritten, eine derartige Mitteilung mit diesem Inhalt
unterzeichnet zu haben und geltend gemacht, zum Zeitpunkt seiner Unterschriftsleistung sei keine
Befristung in dem Formular eingetragen gewesen, die Befristung sei nachträglich ohne sein
Wissen hinzugefügt und danach offensichtlich nochmals geändert worden. Auf S. 6 der
Berufungserwiderung hat der Kläger seine Rechtsansicht geäußert, in dem schriftlichen
Arbeitsvertrag vom 26. Februar 2004 sei keine Befristung vereinbart worden, in dem Vertrag sei
lediglich die zuvor mündlich vereinbarte Befristung spätestens zum 19. Februar 2005 schriftlich
niedergelegt worden. Der Kläger hat jedoch nicht dargelegt, wann und durch welche Erklärungen
eine Befristungsabrede zum 19. Februar 2005 zustande gekommen sein soll. In der mündlichen
Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am 9. Mai 2006 hat der Kläger schließlich erklärt, in
einem persönlichen Gespräch mit dem stellvertretenden leitenden Arzt Dr. C übereingekommen
zu sein, die Befristung auf ein Jahr auszurichten. Dies habe er dem Personalleiter N am
20. Februar 2004 telefonisch mitgeteilt. Nach dieser Darstellung des Klägers sollte daher ein für die
Dauer eines Jahres befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen werden. Da der Kläger seine
Tätigkeit unstreitig am 23. Februar 2004 aufgenommen hat, ergab sich daher auch nach seinen
Äußerungen in der Berufungsverhandlung eine Vertragslaufzeit vom 23. Februar 2004 bis zum
22. Februar 2005. Der Kläger hat somit zu keinem Zeitpunkt Tatsachen vorgetragen, aus denen
sich eine vor der Arbeitsaufnahme oder vor der Unterzeichnung des Arbeitsvertrags vom
26. Februar 2004 getroffene mündliche Befristungsabrede zum 19. Februar 2005 ergeben könnte.
21 Nach dem Vorbringen beider Parteien wurde die Befristung zum 19. Februar 2005 daher erstmalig
in dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 26. Februar 2004 vereinbart. Die Parteien haben deshalb
in dem schriftlichen Arbeitsvertrag nicht lediglich eine zuvor mündlich vereinbarte Befristung
schriftlich festgehalten, sondern eine eigenständige Befristungsabrede getroffen. Diese
Befristungsabrede genügt dem Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG, da sie von beiden
Parteien auf derselben Urkunde unterzeichnet wurde (§ 126 Abs. 2 Satz 1 BGB).
22 II. Die Befristung zum 19. Februar 2005 ist nach § 1 ÄArbVtrG gerechtfertigt. Für die Befristung
besteht ein sachlicher Grund (§ 1 Abs. 1 ÄArbVtrG). Die Befristung zum 19. Februar 2005 genügt
den Anforderungen des § 1 Abs. 2 2. Halbs. ÄArbVtrG, da sie kalendermäßig bestimmt ist. § 1
Abs. 3 Satz 5 ÄArbVtrG steht der Wirksamkeit der Befristung nicht entgegen. Die für Befristungen
nach § 1 ÄArbVtrG bestimmte Höchstbefristungsdauer von acht Jahren (§ 1 Abs. 3 Satz 1
ÄArbVtrG) wurde durch den zum 19. Februar 2005 befristeten Arbeitsvertrag nicht überschritten.
23 1. Die in dem Arbeitsvertrag vom 26. Februar 2004 vereinbarte Befristung zum 19. Februar 2005
ist nach § 1 Abs. 1 ÄArbVtrG sachlich gerechtfertigt.
24 Nach § 1 Abs. 1 ÄArbVtrG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags mit
einem Arzt vor, wenn die Beschäftigung des Arztes seiner zeitlich und inhaltlich strukturierten
Weiterbildung zum Facharzt dient. Die Beschäftigung des Klägers vom 23. Februar 2004 bis zum
19. Februar 2005 erfolgte zum Zwecke seiner Weiterbildung zum Facharzt für Neurochirurgie.
Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass es sich bei der Beschäftigung des Klägers um eine
zeitlich und inhaltlich strukturierte Weiterbildung iSv. § 1 Abs. 1 ÄArbVtrG gehandelt hat.
25 2. Die in dem Arbeitsvertrag vom 26. Februar 2004 vereinbarte Befristung zum 19. Februar 2005
genügt den Anforderungen des § 1 Abs. 2 2. Halbs. ÄArbVtrG.
26 a) Nach § 1 Abs. 2 1. Halbs. ÄArbVtrG bestimmt sich die Dauer der Befristung ausschließlich
nach der vertraglichen Vereinbarung. Die Befristung muss nach § 1 Abs. 2 2. Halbs. ÄArbVtrG
kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein. Dies setzt voraus, dass das Beendigungsdatum
im Arbeitsvertrag ausdrücklich bezeichnet ist oder sich auf Grund der bei Abschluss des
Arbeitsvertrags vorliegenden Angaben anhand eines Kalenders zweifelsfrei feststellen lässt.
Befristungen nach § 1 ÄArbVtrG sind daher nur als Zeitbefristungen zulässig, nicht jedoch als
Zweckbefristungen (vgl. hierzu ausführlich BAG 14. August 2002 - 7 AZR 266/01 - BAGE 102, 166
= AP ÄArbVtrG § 1 Nr. 1 = EzA BGB § 620 Ärzte Nr. 1, zu I 1 der Gründe) .
27 b) Diese Voraussetzungen erfüllt die im Arbeitsvertrag vom 26. Februar 2004 vereinbarte
Befristung, soweit sie die für den Streitfall allein maßgebliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses
zum 19. Februar 2005 bestimmt.
28 Nach § 1 des Arbeitsvertrags war der Vertrag bis zum Abschluss der Weiterbildung des Klägers
zum Facharzt für Neurochirurgie, längstens bis 19. Februar 2005 befristet. Damit haben die
Parteien eine Doppelbefristung in Form einer kombinierten Zweck- und Zeitbefristung vereinbart.
Die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Weiterbildung zum Facharzt für Neurochirurgie
vereinbarte Zweckbefristung war zwar nach § 1 Abs. 2 2. Halbs. ÄArbVtrG nicht zulässig. Dies hat
jedoch nicht die Unwirksamkeit der in § 1 des Arbeitsvertrags außerdem vereinbarten
Zeitbefristung zum 19. Februar 2005 zur Folge. Die Unwirksamkeit der Zweckbefristung hat auf
die zugleich vereinbarte Zeitbefristung keinen Einfluss. Sie führt nur dazu, dass das
Arbeitsverhältnis nicht bereits auf Grund der etwaigen früheren Zweckerreichung endet, sondern
bis zu der vereinbarten kalendermäßig bestimmten Höchstfrist fortbesteht. Ist das
Arbeitsverhältnis ohnehin bis zu diesem Zeitpunkt fortgesetzt worden, gewinnt die
Zweckbefristung keine Bedeutung (BAG 15. August 2001 - 7 AZR 263/00 - BAGE 98, 337 = AP
BErzGG § 21 Nr. 5 = EzA BErzGG § 21 Nr. 4, zu B II 3 b der Gründe; 10. Juni 1992 - 7 AZR
346/91 - EzA BGB § 620 Nr. 116, zu II der Gründe) .
29 Da der Kläger die Weiterbildung zum Facharzt für Neurochirurgie vor dem 19. Februar 2005 nicht
abgeschlossen hatte und das Arbeitsverhältnis bis zu diesem Zeitpunkt fortgesetzt wurde, steht
allein die Wirksamkeit der Zeitbefristung zum 19. Februar 2005 im Streit. Diese genügt den
Anforderungen des § 1 Abs. 2 2. Halbs. ÄArbVtrG, da der Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis
enden sollte, auf Grund der Datumsangabe kalendermäßig bestimmt ist.
30 3. Die Befristung ist nicht nach § 1 Abs. 3 Satz 5 ÄArbVtrG unwirksam. Bei dem Arbeitsvertrag
vom 26. Februar 2004 handelt es sich zwar nicht um den ersten Arbeitsvertrag, den der Kläger mit
dem Beklagten zum Zwecke der Weiterbildung zum Facharzt für Neurochirurgie mit dem
weiterbildenden Arzt Dr. W abgeschlossen hat. Außerdem unterschreitet die Laufzeit des
Arbeitsvertrags vom 26. Februar 2004 die Dauer der Weiterbildungsbefugnis des weiterbildenden
Arztes Dr. W. § 1 Abs. 3 Satz 5 ÄArbVtrG ermöglicht jedoch nicht nur den einmaligen
Abschlusses eines befristeten Arbeitsvertrags mit demselben Weiterbildungsziel und demselben
weiterbildenden Arzt. Vielmehr kann nach dem Vertragsende eines mindestens der Dauer der
Weiterbildungsbefugnis des weiterbildenden Arztes entsprechenden Arbeitsvertrags ein weiterer
befristeter Arbeitsvertrag mit demselben Weiterbildungsziel und demselben weiterbildenden Arzt
nach § 1 ÄArbVtrG abgeschlossen werden, wenn dadurch die Höchstbefristungsdauer von acht
Jahren (§ 1 Abs. 3 Satz 1 ÄArbVtrG) nicht überschritten wird. Die Laufzeit des weiteren befristeten
Arbeitsvertrags kann die Dauer der Weiterbildungsbefugnis des weiterbildenden Arztes
unterschreiten, wenn bei Vertragsschluss absehbar ist, dass die Weiterbildung innerhalb der in
Aussicht genommenen Vertragslaufzeit beendet werden kann.
31 a) § 1 Abs. 3 Satz 5 ÄArbVtrG erlaubt nicht nur den einmaligen Abschluss eines befristeten
Arbeitsvertrags mit einem bestimmten Weiterbildungsziel, zB dem Erwerb der Anerkennung als
Facharzt in einem bestimmten Gebiet, und mit demselben weiterbildenden Arzt (aA KR/Lipke
8. Aufl. § 1 bis 3 ÄArbVtrG Rn. 21; ErfK/Müller-Glöge 7. Aufl. ÄArbVtrG Rn. 5) . Eine derartige
Einschränkung lässt sich der Vorschrift nicht entnehmen.
32 Nach § 1 Abs. 3 Satz 5 ÄArbVtrG darf die Befristung des Arbeitsvertrags den Zeitraum nicht
unterschreiten, für den der weiterbildende Arzt die Weiterbildungsbefugnis besitzt. Beendet der
weiterzubildende Arzt bereits zu einem früheren Zeitpunkt den von ihm nachgefragten
Weiterbildungsabschnitt oder liegen bereits zu einem früheren Zeitpunkt die Voraussetzungen für
die Anerkennung im Gebiet, Schwerpunkt oder Bereich vor, darf nach § 1 Abs. 3 Satz 6 auf diesen
Zeitpunkt befristet werden. Diese Vorschriften bestimmen nach ihrem Wortlaut lediglich eine
Mindestbefristungsdauer, aber keine Einschränkung auf den nur einmaligen Abschluss eines
befristeten Arbeitsvertrags mit demselben Weiterbildungsziel und demselben weiterbildenden Arzt.
Gegen eine derartige Einschränkung spricht insbesondere die Regelung in § 1 Abs. 3 Satz 4
ÄArbVtrG, wonach die Gesamtdauer mehrerer zum Zwecke der Weiterbildung befristeter
Arbeitsverträge nach § 1 Abs. 1 ÄArbVtrG die in § 1 Abs. 3 Satz 1 - 3 ÄArbVtrG bestimmte
Höchstdauer nicht überschreiten darf. § 1 Abs. 3 Satz 4 ÄArbVtrG setzt daher voraus, dass die
Weiterbildung auf der Grundlage mehrerer befristeter Arbeitsverträge erfolgen kann, ohne dass der
Vorschrift zu entnehmen wäre, dass die mehrfache Befristung nur mit unterschiedlichen
weiterbildenden Ärzten zulässig sein soll. Auch aus Sinn und Zweck der in § 1 Abs. 3 Satz 5
ÄArbVtrG normierten Mindestbefristungsdauer ergibt sich eine Beschränkung der
Befristungsmöglichkeit auf einen einzigen Arbeitsvertrag mit demselben Weiterbildungsziel und
demselben weiterbildenden Arzt nicht. Durch die Mindestbefristungsdauer soll ausgeschlossen
werden, dass junge Ärzte “willkürlich” kurzen Befristungen ausgesetzt werden (BT-
Drucks. 13/8668 S. 6) und dass die Befristungsmöglichkeiten nach § 1 ÄArbVtrG für
weiterbildungsfremde Zwecke genutzt werden (BT-Drucks. 13/8668 S. 5). Besitzt der
weiterbildungsbefugte Arzt daher zB eine Weiterbildungsbefugnis für fünf Jahre, ist die einmalige
Befristung für die Dauer von fünf Jahren zulässig, nicht jedoch die mehrfache Befristung für jeweils
ein Jahr (BT-Drucks. 13/8668 S. 6). Diesem Regelungszweck, eine Stückelung der Beschäftigung
während der Dauer der Weiterbildungsbefugnis des weiterbildenden Arztes in mehrere befristete
Arbeitsverhältnisse zu verhindern, steht der spätere Abschluss eines weiteren nach § 1 ÄArbVtrG
befristeten Arbeitsvertrags nach dem Ende eines der Weiterbildungsbefugnis des weiterbildenden
Arztes mindestens entsprechenden befristeten Arbeitsvertrags nicht entgegen. Dem vom
Gesetzgeber erkannten Schutzbedürfnis des weiterzubildenden Arztes wird dadurch Rechnung
getragen, dass die Mindestvertragsdauer bereits durch den Erstvertrag ausgeschöpft wurde. § 1
Abs. 3 Satz 5 ÄArbVtrG bestimmt nicht, dass die Laufzeit eines nach § 1 Abs. 1 ÄArbVtrG
befristeten Arbeitsvertrags mit der Dauer der Weiterbildungsbefugnis des weiterbildenden Arztes
übereinstimmen muss, sondern dass sie die Weiterbildungsbefugnis des weiterbildenden Arztes
nicht unterschreiten darf. Die Vorschrift gestattet daher auch den Abschluss eines Arbeitsvertrags
mit einer die Dauer der Weiterbildungsbefugnis des weiterbildenden Arztes überschreitenden
Vertragslaufzeit. Dem widerspräche eine Auslegung von § 1 Abs. 3 Satz 5 ÄArbVtrG
dahingehend, dass die Vorschrift dem Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrags mit
demselben Weiterbildungsziel und demselben weiterbildenden Arzt nach dem Ablauf eines der
Dauer der Weiterbildungsbefugnis des weiterbildenden Arztes entsprechenden befristeten
Arbeitsvertrags entgegen steht.
33 b) Schließen die Parteien nach Ablauf eines mindestens der Dauer der Weiterbildungsbefugnis des
weiterbildenden Arztes entsprechenden befristeten Arbeitsvertrags einen weiteren befristeten
Arbeitsvertrag mit demselben Weiterbildungsziel und demselben weiterbildenden Arzt ab, kann die
Vertragslaufzeit des neuen Arbeitsvertrags die Dauer der Weiterbildungsbefugnis des
weiterbildenden Arztes unterschreiten, wenn bei Vertragsschluss absehbar ist, dass die
Weiterbildung innerhalb der in Aussicht genommenen Vertragslaufzeit beendet werden kann. Dies
ergibt sich zum einen daraus, dass die in § 1 Abs. 3 Satz 5 ÄArbVtrG bestimmte
Mindestvertragsdauer bereits durch den Erstvertrag ausgeschöpft ist und dadurch dem
gesetzlichen Schutzzweck des § 1 Abs. 3 Satz 5 ÄArbVtrG genügt ist, zum anderen aus der
Regelung in § 1 Abs. 3 Satz 6 ÄArbVtrG, wonach die Vertragslaufzeit kürzer bemessen sein kann
als die Dauer der Weiterbildungsbefugnis des weiterbildenden Arztes, wenn der weiterzubildende
Arzt den nachgefragten Weiterbildungsabschnitt bereits zu einem früheren Zeitpunkt beendet oder
wenn bereits zu einem früheren Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Anerkennung im Gebiet,
Schwerpunkt oder Bereich vorliegen.
34 c) Nach diesen Grundsätzen steht § 1 Abs. 3 Satz 5 ÄArbVtrG dem Abschluss des weiteren zum
19. Februar 2005 befristeten Arbeitsvertrags der Parteien nicht entgegen. Die Laufzeit des
Arbeitsvertrags vom 26. Februar 2004 beträgt zwar weniger als ein Jahr und unterschreitet damit
die dreijährige Dauer der Weiterbildungsbefugnis des weiterbildenden Arztes Dr. W erheblich. Dies
führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit der Befristung, da die Mindestbefristungsdauer von drei
Jahren bereits durch die Beschäftigung des Klägers in dem Krankenhaus des Beklagten zum
Zwecke der Weiterbildung als Facharzt für Neurochirurgie bei dem weiterbildenden Arzt Dr. W in
der Zeit vom 1. Juni 1995 bis zum 31. Mai 1998 ausgeschöpft wurde und die Parteien bei
Abschluss des Arbeitsvertrags vom 26. Februar 2004 davon ausgegangen sind, dass der Kläger
die Weiterbildung zum Facharzt für Neurochirurgie innerhalb der Vertragslaufzeit abschließen
würde. Der Kläger hatte gegenüber dem Beklagten bei seiner Bewerbung um eine nochmalige
Einstellung als Arzt in der Weiterbildung erklärt, dass er davon ausgehe, seine Facharztausbildung
innerhalb eines halben Jahres abschließen zu können. Er hat im Rahmen des vorliegenden
Rechtsstreits nicht behauptet, dass diese Prognose bei Vertragsschluss unzutreffend gewesen
sein könnte. Dies rechtfertigt die Befristung des Arbeitsvertrags mit einer kürzeren als der der
Dauer der Weiterbildungsbefugnis von Dr. W entsprechenden Vertragslaufzeit. Dabei ist
unerheblich, dass der Kläger seine Ausbildung zum Facharzt für Neurochirurgie tatsächlich
entgegen der von ihm selbst angestellten Prognose bis zum vereinbarten Vertragsende am
19. Februar 2005 nicht abgeschlossen hat. Denn für die Wirksamkeit der Befristung sind allein die
Umstände im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend.
35 4. Die Befristung ist nicht nach § 1 Abs. 3 Satz 1 iVm. § 1 Abs. 3 Satz 4 ÄArbVtrG unwirksam.
36 Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 ÄArbVtrG darf ein befristeter Arbeitsvertrag nach § 1 Abs. 1 ÄArbVtrG
höchstens bis zur Dauer von acht Jahren abgeschlossen werden. Erfolgt die Weiterbildung nach
§ 1 Abs. 1 ÄArbVtrG im Rahmen mehrerer befristeter Arbeitsverträge, dürfen sie nach § 1 Abs. 3
Satz 4 ÄArbVtrG insgesamt die Höchstbefristungsdauer nicht überschreiten.
37 Die achtjährige Höchstbefristungsdauer wurde durch die Gesamtlaufzeit der beiden mit dem
Beklagten abgeschlossenen befristeten Arbeitsverträge nicht erreicht. Der Kläger hat nicht
vorgetragen, vor Abschluss des Arbeitsvertrags vom 26. Februar 2004 mit anderen Arbeitgebern
weitere befristete Arbeitsverträge zum Zwecke der Weiterbildung zum Facharzt für Neurochirurgie
abgeschlossen zu haben, bei deren Berücksichtigung die Höchstbefristungsdauer von acht Jahren
überschritten worden wäre.
38 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Dörner
Gräfl
Koch
U. Zachert
Spie