Urteil des BAG vom 13.03.2017

BAG (Vergütung, Kläger, Arbeit auf Abruf, Arbeit, Pauschale, Auslegung, Arbeitnehmer, Stand, Zeitpunkt, Tag)

Siehe auch:
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 5.2.2009, 6 AZR 114/08
Vergütung stundenweiser Rufbereitschaft im TVöD-V
Leitsätze
Ordnet der Arbeitgeber an einem Kalendertag oder binnen 24 Stunden an zwei aufeinanderfolgenden
Kalendertagen zwei oder mehr jeweils weniger als zwölf Stunden umfassende Rufbereitschaften an, so
liegen mehrere Rufbereitschaften iSv. § 8 Abs. 3 TVöD-V vor. Für diese Rufbereitschaften ist deshalb
lediglich eine Stundenvergütung von 12,5 % des tariflichen Stundenentgelts und nicht die
Tagespauschale nach § 8 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 TVöD-V zu zahlen.
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Sachsen-Anhalt vom 5. Dezember 2007 - 5 Sa 266/07 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über die für Rufbereitschaftszeiten zu leistende Vergütung.
2 Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifbindung die durchgeschriebene
Fassung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst für den Bereich Verwaltung im Bereich der
Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-V) Anwendung. Die beklagte Stadt
ordnet in den Wintermonaten zur Gewährleistung des Winterdienstes Rufbereitschaft in der Regel in
den frühen Morgenstunden und am späten Nachmittag eines jeden Tages für jeweils mehrere
Stunden an. In den späten Nachtstunden zwischen 22:00 Uhr und 1:00 Uhr gewährleistet sie keinen
Winterdienst und ordnet deshalb für diese Zeit keine Rufbereitschaft an. Sie legt die Rufbereitschaft
mittelfristig und für einen zusammenhängenden Zeitraum von etwa vier Monaten fest und bezieht
alle in Betracht kommenden Arbeitnehmer bei ihrer Ableistung ein. Der Kläger leistete zwischen
dem 17. Dezember 2005 und dem 1. März 2006 in sieben Fällen an einem Kalendertag oder
innerhalb von 24 Stunden zwei Rufbereitschaften, zwischen denen jeweils mehrere Stunden lagen.
Beispielsweise hatte der Kläger am Dienstag, dem 17. Januar 2006, von 16:00 Uhr bis 20:00 Uhr,
am Mittwoch, dem 18. Januar 2006, von 1:00 Uhr bis 6:30 Uhr sowie von 17:00 Uhr bis 21:00 Uhr
und dann wieder am Donnerstag, dem 19. Januar 2006, von 1:00 Uhr bis 6:30 Uhr Rufbereitschaft.
Keine dieser Rufbereitschaften dauerte für sich allein genommen oder zusammengerechnet mit den
bis 24 Stunden davor oder danach angeordneten Rufbereitschaften zwölf Stunden oder länger. Die
Beklagte zahlte dem Kläger für diese Rufbereitschaften die Vergütung von 12,5 % des tariflichen
Stundenentgelts je angeordneter Stunde, dh. 1,60 Euro brutto je Stunde.
3 Für die Vergütung der Rufbereitschaft bestimmte der TVöD-V in der bis zum 30. Juni 2008
geltenden Fassung (aF):
§ 7
Sonderformen der Arbeit
...
(4) Rufbereitschaft leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb
der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhalten,
um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. ...
...
§ 8
Ausgleich für Sonderformen der Arbeit
...
(3)
1
Für die Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe bezahlt.
2
Sie
beträgt für die Tage Montag bis Freitag das Zweifache, für Samstag, Sonntag sowie für
Feiertage das Vierfache des tariflichen Stundenentgelts nach Maßgabe der
Entgelttabelle.
3
Maßgebend für die Bemessung der Pauschale nach Satz 2 ist der Tag,
an dem die Rufbereitschaft beginnt. ...
6
Satz 1 gilt nicht im Fall einer stundenweisen
Rufbereitschaft.
7
Eine Rufbereitschaft im Sinne von Satz 6 liegt bei einer
ununterbrochenen Rufbereitschaft von weniger als zwölf Stunden vor.
8
In diesem Fall
wird abweichend von den Sätzen 2 und 3 für jede Stunde der Rufbereitschaft 12,5 v.H.
des tariflichen Stundenentgelts nach Maßgabe der Entgelttabelle gezahlt.
Protokollerklärung zu Absatz 3:
Zur Ermittlung der Tage einer Rufbereitschaft, für die eine Pauschale gezahlt wird, ist auf
den Tag des Beginns der Rufbereitschaft abzustellen.
Niederschriftserklärung zu § 8 Absatz 3:
Zur Erläuterung von § 8 Abs. 3 und der dazu gehörigen Protokollerklärung sind sich die
Tarifvertragsparteien über folgendes Beispiel einig: ‚Beginnt eine Wochenendrufbereitschaft
am Freitag um 15.00 Uhr und endet am Montag um 7.00 Uhr, so erhalten Beschäftigte
folgende Pauschalen: zwei Stunden für Freitag, je vier Stunden für Samstag und Sonntag,
keine Pauschale für Montag. Sie erhalten somit zehn Stundenentgelte.’“
4 Mit Wirkung zum 1. Juli 2008 ist § 8 Abs. 3 TVöD-V durch den Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom
31. März 2008 zum TVöD neu gefasst worden. Die stundenweise Rufbereitschaft ist jetzt in § 8
Abs. 3 Satz 7 bis 9 TVöD-V geregelt. Inhaltlich ist keine Änderung erfolgt.
5 Der Kläger begehrt für die sieben von ihm im Winter 2005/2006 geleisteten, seiner Auffassung nach
unterbrochenen Rufbereitschaften Zahlung der täglichen Pauschale nach § 8 Abs. 3 Satz 1 TVöD-V
von 25,68 Euro je Tag an den Wochentagen Montag bis Freitag bzw. von 51,36 Euro an
Wochenenden und Feiertagen. Die sich bei Zugrundelegung dieser Rechtsauffassung ergebende,
rechnerisch unstreitige Differenz von 103,04 Euro brutto verfolgt er im Rahmen seiner
Leistungsklage, soweit diese in der Revisionsinstanz noch angefallen ist, weiter. Ferner begehrt der
Kläger die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Vergütung der Rufbereitschaften unter
Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung.
6 Der Kläger vertritt die Auffassung, geteilte Rufbereitschaftszeiten schränkten die Arbeitnehmer in
ihrer Bewegungsfreiheit faktisch ebenso ein wie langdauernde, ungeteilte Rufbereitschaften. Es
liege daher im Interesse der Arbeitnehmer und ihrer Gewerkschaften, Rufbereitschaft
ununterbrochen in einem Zeitblock anzuordnen. Vor diesem Hintergrund sei § 8 Abs. 3 TVöD-V
auszulegen. Da jede Rufbereitschaft letztlich stundenweise angeordnet und geleistet werde, liege
stundenweise Rufbereitschaft nur vor, wenn ein einziger Block von Rufbereitschaftszeit
ununterbrochen weniger als zwölf Stunden dauere, ohne dass danach nochmals ein weiterer Block
an Rufbereitschaftszeit angeordnet werde. Auch wenn innerhalb von 24 Stunden an zwei
aufeinanderfolgenden Wochentagen zwei verschiedene Blöcke von Rufbereitschaft angeordnet
würden, sei die tägliche Pauschale zu zahlen.
7 Der Kläger hat zuletzt beantragt
1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei Anordnung von Rufbereitschaft des
Klägers an diesen die tägliche Rufbereitschaftspauschale gem. § 8 Abs. 3 Satz 1
TVöD-AT zu zahlen,
a) wenn die Zeiten der angeordneten Rufbereitschaft innerhalb eines Kalendertages
unterbrochen sind oder
b) wenn seit Beginn der Rufbereitschaftszeit binnen 24 Stunden eine weitere
Rufbereitschaft oder mehrere Rufbereitschaftszeiten angeordnet werden;
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 103,04 Euro zu zahlen nebst Zinsen von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit Zustellung der
Klageschrift.
8 Die Beklagte trägt zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages vor, sie ordne keine
ununterbrochenen Rufbereitschaften vom Arbeitsende des einen Tages bis zum Arbeitsbeginn des
nächsten Tages an, weil von vornherein bekannt sei, dass in bestimmten Zeiträumen keine
Arbeitsleistungen anfallen könnten. Die Rechtsauffassung des Klägers lasse sich mit dem Anliegen
der Tarifregelung nicht in Einklang bringen. In den Tarifvertragsverhandlungen sei es um die
Durchbrechung des zuvor im Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) geregelten pauschalen
Rufbereitschaftsentgelts, nicht aber um die Vergütung von Unterbrechungszeiten gegangen.
9 Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen
Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
10 Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht als unbegründet
abgewiesen.
11 A. Die Feststellungsklage ist in der in der Revisionsinstanz gestellten Fassung zulässig.
12 1. Zwar ist eine Klageänderung in der Revisionsinstanz grundsätzlich nicht mehr möglich (st.
Rspr. seit BAG 8. September 1971 - 4 AZR 405/70 - AP BAT §§ 22, 23 Nr. 46) . Der in der
Revision gestellte Antrag verdeutlicht jedoch lediglich das bei der gebotenen Auslegung von
Beginn an verfolgte Klagebegehren und ist deshalb keine Klagänderung (vgl. BAG 25. September
1987 - 7 AZR 315/86 - BAGE 56, 155, 159 f.) . Die Parteien haben bereits in den Vorinstanzen
darum gestritten, ob der Kläger die Pauschale gem. § 8 Abs. 3 Satz 1 TVöD-V in den beiden
nunmehr von Ziff. 1a und b des Feststellungsantrages umgrenzten Konstellationen beanspruchen
kann.
13 2. Die Klage ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und geeignet, den Streit der
Parteien insgesamt zu beseitigen, also Rechtsfrieden zu schaffen (vgl. BAG 29. November 2001 -
4 AZR 757/00 - BAGE 100, 43, 51) . Auch das erforderliche Feststellungsinteresse gem. § 256
ZPO liegt vor. Die Beklagte ordnet unterbrochene Rufbereitschaften an, wenn man die
Rechtsauffassung des Klägers zugrunde legt.
14 B. Die Klage ist jedoch unbegründet.
15 I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die eingeklagte Vergütungsdifferenz von 103,04 Euro brutto
für die streitbefangenen Rufbereitschaften. Bei diesen handelte es sich um stundenweise
Rufbereitschaften iSv. § 8 Abs. 3 Satz 6 TVöD-V aF, die die Beklagte deshalb zu Recht nur mit
dem stundenweisen Entgelt nach § 8 Abs. 3 Satz 8 TVöD-V aF vergütet hat.
16 1. Ordnet der Arbeitgeber an einem Kalendertag oder binnen 24 Stunden an zwei
aufeinanderfolgenden Kalendertagen zwei oder mehr jeweils weniger als zwölf Stunden
umfassende Rufbereitschaften an, weil entweder in der Zwischenzeit keine Arbeit auf Abruf zu
leisten oder die normale Arbeitsleistung zu erbringen ist, liegen nach Wortlaut, Systematik und
Zweck des § 8 Abs. 3 TVöD-V im tariflichen Sinne mehrere aufeinanderfolgende, für sich
genommen jeweils ununterbrochene Rufbereitschaften iSv. § 8 Abs. 3 Satz 7 TVöD-V aF vor, von
denen jede bei Beginn der weiteren Rufbereitschaften bereits beendet ist. Für diese
Rufbereitschaften ist deshalb lediglich die Stundenvergütung gem. § 8 Abs. 3 Satz 8 TVöD-V aF
und nicht die Tagespauschale nach § 8 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 TVöD-V zu zahlen (iE ebenso
Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand August 2006 § 8 Rn. 38; Dassau/Wiesend-
Rothbrust TVöD 5. Aufl. § 8 Rn. 46; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Stand Dezember
2008 § 8 Rn. 54a) .
17 Die Tarifvertragsparteien haben die Vergütung der Rufbereitschaft in § 8 Abs. 3 TVöD-V
grundlegend neu geregelt. Im bisherigen Tarifrecht des öffentlichen Dienstes wurde die Zeit der
Rufbereitschaft zu 12,5 % als Arbeitszeit gewertet und mit dem Überstundenentgelt vergütet (zB
§ 15 Abs. 6b BAT) . Demgegenüber soll nach § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 TVöD-V die Rufbereitschaft
in der Regel pauschal nach der Anzahl der Tage und der Lage des Wochentages, an dem diese
beginnt, abgegolten werden (Dassau/Wiesend-Rothbrust TVöD § 8 Rn. 40) . Davon sieht § 8
Abs. 3 Satz 6 TVöD-V aF für stundenweise Rufbereitschaften eine Ausnahme vor. Nach der
Definition in § 8 Abs. 3 Satz 7 TVöD-V aF liegt eine stundenweise Rufbereitschaft bei einer
ununterbrochenen Rufbereitschaft von weniger als zwölf Stunden vor.
18 a) Nach § 7 Abs. 4 TVöD-V leisten Beschäftigte Rufbereitschaft, die sich auf Anordnung des
Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden
Stelle aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. Damit ist zugleich Beginn und Ende einer
ununterbrochenen Rufbereitschaft iSv. § 8 Abs. 3 Satz 7 TVöD-V aF umschrieben. Eine
Rufbereitschaft dauert ununterbrochen im tariflichen Sinne vom Zeitpunkt der Verpflichtung des
Arbeitnehmers, auf Abruf die Arbeit aufzunehmen, bis zu dem Zeitpunkt, in dem diese
Verpflichtung endet (vgl. Senat 28. Juli 1994 - 6 AZR 76/94 - zu II 2 der Gründe, AP BAT § 15
Nr. 33 = EzBAT BAT § 15 Rufbereitschaft Nr. 4 zu § 15 Abs. 6b Unterabs. 3 BAT; ebenso
Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand März 2006 § 8 Rn. 38; Dassau/Wiesend-
Rothbrust TVöD § 8 Rn. 42; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Stand Oktober 2007 § 8
Rn. 52; Görg/Guth/Hamer/Pieper TVöD § 8 Rn. 22) . Eine stundenweise Rufbereitschaft iSv. § 8
Abs. 3 Satz 6 TVöD-V aF liegt also vor, wenn zwischen dem Zeitpunkt, von dem an der
Arbeitnehmer verpflichtet ist, auf Abruf die Arbeit aufzunehmen und dem Zeitpunkt, in dem diese
Verpflichtung endet, ein ununterbrochener Zeitraum von weniger als zwölf Stunden liegt.
19 b) Systematik und Zweck des § 8 Abs. 3 TVöD-V bestätigen diese Auslegung.
20 Für Rufbereitschaft wird grundsätzlich eine tägliche Pauschale gezahlt, deren Höhe sich
ausweislich § 8 Abs. 3 Satz 3 TVöD-V iVm. der Protokollerklärung zu § 8 Abs. 3 TVöD-V auch bei
einer mehrere Kalendertage überschreitenden Rufbereitschaft nach dem Tag bestimmt, an dem
die Rufbereitschaft beginnt. Dies zeigt, dass nach Auffassung der Tarifvertragsparteien eine
Rufbereitschaft den gesamten Zeitraum umfasst, in dem der Arbeitnehmer verpflichtet ist, sich auf
Abruf zur Arbeit bereitzuhalten. Daran ändert sich nichts dadurch, dass die Rufbereitschaft über
das Ende eines Kalendertages hinaus oder insgesamt länger als 24 Stunden andauert. Auch bei
einer Wochenendrufbereitschaft, die typischerweise Freitagnachmittag beginnt und Montag früh
endet, wäre demnach, weil nur eine ununterbrochene Rufbereitschaft angeordnet ist, für jeden Tag
nur das 2-fache Stundenentgelt zu zahlen und das für drei Tage (aA Dassau/Wiesend-Rothbrust
TVöD § 8 Rn. 42; Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand August 2006 § 8 Rn. 34,
wonach die zweite Tagespauschale erst dann fällig wird, wenn zwischen dem Ende der ersten
Rufbereitschaft und dem Beginn der zweiten Rufbereitschaft Arbeitszeiten oder Ruhezeiten ohne
Arbeitsleistung liegen) . Die Tarifvertragsparteien haben mit der Niederschriftserklärung zu § 8
Abs. 3 TVöD-V aber ihren Willen zum Ausdruck gebracht, abweichend von dieser tariflichen
Systematik bei einer Wochenendrufbereitschaft für die beiden auf das Wochenende entfallenden
Tage die höhere Pauschale zu zahlen und den angebrochenen Montag entsprechend der
Regelung in § 8 Abs. 3 Satz 3 TVöD-V unberücksichtigt zu lassen.
21 Aus der Zusammenschau von § 8 Abs. 3 Satz 1 bis 3 TVöD-V und den Erklärungen der
Tarifvertragsparteien zu § 8 Abs. 3 TVöD-V folgt, dass die Tarifvertragsparteien die Vergütung für
ununterbrochene Rufbereitschaften geregelt haben, die auch mehrere Kalendertage überschreiten
und länger als 24 Stunden andauern können. Dafür haben sie die Zeit zwischen dem Zeitpunkt,
von dem an der Arbeitnehmer verpflichtet ist, auf Abruf die Arbeit aufzunehmen, und dem
Zeitpunkt, in dem diese Verpflichtung endet, als maßgeblich angesehen. Führt die Vergütung einer
ununterbrochenen Rufbereitschaft in diesem Sinne wie bei der Wochenendbereitschaft nach
Einschätzung der Tarifvertragsparteien zu unangemessenen Ergebnissen, haben sie eine
Sonderregelung getroffen.
22 Diese Systematik der Vergütung der Rufbereitschaft liegt auch der Regelung der stundenweisen
Rufbereitschaft in § 8 Abs. 3 Satz 6 bis 8 TVöD-V aF zugrunde. Darin wird der Grundsatz der
pauschalen, tageweisen Abgeltung der Rufbereitschaft für kurze Rufbereitschaften durchbrochen.
Die Abgeltung solcher Rufbereitschaften mit der Pauschale des § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 TVöD-V
haben die Tarifvertragsparteien für unangemessen gehalten und deshalb eine stundenweise
Vergütung vorgesehen (vgl. Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand März 2006 § 8
Rn. 38) . Weitere Änderungen gegenüber der Vergütung langandauernder Rufbereitschaften haben
sie nicht vorgenommen. Maßgeblich dafür, wann eine ununterbrochene Rufbereitschaft beginnt
und endet, ist deshalb auch bei stundenweisen Rufbereitschaften der Zeitraum zwischen der
Verpflichtung des Arbeitnehmers, auf Abruf die Arbeit aufzunehmen und dem Ende dieser
Verpflichtung.
23 2. Ausgehend von diesem Verständnis der Tarifregelung trägt der Lösungsansatz des Klägers
nicht. Es mag sein, dass ver.di geteilte Dienste und auch geteilte Rufbereitschaften verhindern will
und deshalb erhöhte Vergütungen in Fällen der vorliegenden Art wegen der vergleichbaren
Einschränkung der Freizeitgestaltung des Arbeitnehmers wie bei langandauernden
Rufbereitschaften für angemessen hält. Für Tarifverträge gilt jedoch wie für Gesetze der
Grundsatz der objektiven Auslegung (vgl. Senat 9. Februar 2006 - 6 AZR 275/05 - AP TVG § 1
Auslegung Nr. 193) . Die den Normen des Tarifvertrages Unterworfenen müssen unmittelbar aus
dem Tarifvertrag erkennen können, welchen Regelungsgehalt die Tarifnormen haben und können
nicht auf Auskünfte ihrer Koalitionen verwiesen werden (BAG 19. September 2007 - 4 AZR
670/06 - Rn. 32, AP TVG § 1 Auslegung Nr. 202 = EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 45) .
24 In § 8 Abs. 3 TVöD-V findet die Auffassung des Klägers keinen Niederschlag. Die
Tarifvertragsparteien haben nicht darauf abgestellt, dass eine stundenweise Vergütung der
Rufbereitschaft nur dann zu erfolgen hat, wenn innerhalb von 24 Stunden nur eine einzige,
ununterbrochene Rufbereitschaft von weniger als zwölf Stunden vorliegt. Die Worte „einer“ bzw.
„eine“ in § 8 Abs. 3 Satz 6 und Satz 7 TVöD-V aF sind in keiner Weise hervorgehoben; eine solche
Hervorhebung hätte aber - zB durch Fettdruck oder Unterstreichung - erfolgen müssen, wenn die
Tarifvertragsparteien insoweit statt eines unbestimmten Artikels ein Zahlwort hätten gebrauchen
wollen, denn aus dem Satzzusammenhang allein ergibt sich für einen solchen Willen nicht der
geringste Anhaltspunkt.
25 3. § 8 Abs. 3 Satz 6 bis 8 TVöD-V aF verletzen in dieser Auslegung Art. 3 Abs. 1 GG nicht. Die
geringere Vergütung der stundenweise geleisteten Rufbereitschaft benachteiligt die Betroffenen
nicht gleichheitswidrig iSv. Art. 3 Abs. 1 GG. Arbeit in ihren unterschiedlichen
Ausgestaltungsformen wie Vollarbeit, Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft,
Dienstreisen, Wende- oder Standzeiten und Wegezeiten kann von den Tarifvertragsparteien
vergütungsrechtlich unterschiedlich behandelt werden. Sie müssen dabei lediglich den Verlust an
Freizeit bei ihrer Vergütungsregelung angemessen berücksichtigen und dürfen dem Arbeitnehmer
keine erheblichen Leistungen ohne Vergütung abverlangen. Ihnen kommt jedoch hinsichtlich der
Einschätzung, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Freizeit vorliegt und ob und in welchem
Umfang diese ausgeglichen werden soll, eine Einschätzungsprärogative zu. Sie müssen dabei
nicht die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung wählen, vielmehr genügt ein
sachlich vertretbarer Grund für die getroffene Regelung (Senat 27. November 2008 - 6 AZR
765/07 - Rn. 27) .
26 Die Tarifvertragsparteien haben mit ihrer Entscheidung, ununterbrochene Rufbereitschaften von
weniger als zwölf Stunden auch dann nur stundenweise zu vergüten, wenn an einem Kalendertag
oder binnen 24 Stunden zwei oder mehrere solcher Bereitschaften angeordnet werden, ihren
Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Die stundenweise Vergütung gleicht den Freizeitverlust
angemessen aus.
27 4. Der Kläger hat im Winter 2005/2006 stets nur stundenweise Rufbereitschaften iSv. § 8 Abs. 3
Satz 6 TVöD-V aF erbracht. Die Beklagte hat in allen streitbefangenen Fällen jeweils
ununterbrochene Rufbereitschaften von weniger als zwölf Stunden zur Erledigung des
Winterdienstes entweder in den frühen Morgenstunden und/oder am Nachmittag bis in den frühen
Abend hinein angeordnet. Dies ist auch nicht willkürlich geschehen, sondern war durch die
Notwendigkeiten des Winterdienstes bedingt. Wenn die Beklagte zwischen 22:00 Uhr abends und
1:00 Uhr morgens keinen Winterdienst anbot und deshalb in dieser Zeit keine Rufbereitschaft
anordnete, war dies eine sachgerechte Entscheidung, weil die Streupflicht auf öffentlichen Straßen
und Fußwegen im Allgemeinen nur zu den üblichen Verkehrszeiten besteht (vgl. BGH 3. Mai 1984
- III ZR 34/83 - VersR 1984, 890; 2. Oktober 1984 - VI ZR 125/83 - NJW 1985, 270; Palandt/Sprau
68. Aufl. § 823 Rn. 227).
28 II. Auch die Feststellungsklage ist unbegründet. Die Heranziehung des Klägers zu
Rufbereitschaften im Rahmen des Winterdienstes von jeweils weniger als zwölf Stunden
begründet auch dann keinen Anspruch auf die pauschale Vergütung nach § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2
TVöD-V, wenn er an einem Tag oder binnen 24 Stunden wiederholt zu Rufbereitschaften von
jeweils weniger als zwölf Stunden herangezogen wird.
29 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Fischermeier
Linck
Spelge
D. Knauß
Schäferkord