Urteil des BAG vom 26.05.2009

BAG (kläger, verletzung der anzeigepflicht, satzung, anlage, ihv, rente, bereicherung, arbeitsverhältnis, höhe, wegfall)

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 26.5.2009, 3 AZR 797/07
Rückforderung überzahlter Rentenbezüge - Bereicherungsrecht - tarifvertragliche Ausschlussfrist -
Verjährung
Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision des
Klägers - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Saarland vom 29. August 2007 -
1 Sa 43/07 - teilweise aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung der Beklagten - unter
Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers - das Urteil des
Arbeitsgerichts Saarbrücken vom 16. Januar 2007 - 64 Ca 151/06 - teilweise
abgeändert und insgesamt zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über die Rückzahlung des in der Zeit vom 1. Februar 2001 bis 31. Dezember
2005 nach Ziff. 10.8.1.2 der Anlage zum Tarifvertrag über eine betriebliche Altersversorgung bei
der Deutschen Telekom AG vom 1. Februar 1996 (TV Kapitalkontenplan) gezahlten Telekom-
Anteils an der Garantierente. Der Telekom-Anteil an der Garantierente ist der Teil der
Garantierente, der verbleibt, nachdem die sog. VAP-Versicherungsrente nach Ziff. 10.9 der Anlage
zum TV Kapitalkontenplan in Abzug gebracht wurde. Die Anlage zum TV Kapitalkontenplan enthält
die Versorgungsordnung.
2 Der am 10. April 1949 geborene Kläger war bei der Deutschen Bundespost, deren
Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist, als F tätig. Auf das Arbeitsverhältnis finden die bei der
Beklagten geltenden Tarifverträge Anwendung. Unter dem 19. Juli 1999 wurde betriebsärztlich die
Dienstunfähigkeit des Klägers iSd. § 42 Abs. 1 BBG aF festgestellt. Seitdem ruht das
Arbeitsverhältnis gem. § 25 Abs. 10 Satz 3 des Manteltarifvertrages der Beklagten (MTV). In § 31
enthält der MTV ua. die folgenden Bestimmungen:
„§ 31 Ausschlussfrist
(1)
Die Ansprüche beider Seiten aus dem Arbeitsverhältnis müssen innerhalb einer
Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht
werden.
... Nach Ablauf der vorstehenden Frist ist die Geltendmachung ausgeschlossen.
(4)
Werden die Ansprüche beider Seiten aus dem Arbeitsverhältnis trotz
Geltendmachung durch Bestreiten in Schriftform nicht erfüllt oder nur teilweise erfüllt,
ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten Klage zu erheben. Wird keine Klage
erhoben, verfallen die Ansprüche.“
3 Aufgrund der betriebsärztlich festgestellten Dienstunfähigkeit erhielt der Kläger ab dem 1. Oktober
1999 von der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP) die sog. VAP-
Versicherungsrente.
4 Die Satzung der VAP enthält - soweit für das vorliegende Verfahren von Bedeutung - die folgenden
Bestimmungen:
„§ 60
Antrag und Entscheidung
(2) Die Anstalt entscheidet schriftlich über den Antrag und teilt dem Antragsteller die
Berechnung der Leistungen oder die Gründe der Ablehnung des Antrags mit. …
§ 63
Anzeigepflichten des Berechtigten und Zurückbehalten von Leistungen
(1) Der Berechtigte ist verpflichtet, … jede Änderung, die seinen Anspruch auf
Versorgungsrente oder Versicherungsrente nach Grund oder Höhe berührt, der Anstalt sofort
schriftlich mitzuteilen; …
§ 69
Rückforderung zuviel gezahlter Anstaltsleistungen
(1) Beruht die überzahlte Leistung auf einer Mitteilung nach § 60, die von Anfang an oder
nachträglich nicht der Sach- oder Rechtslage entspricht, so darf diese nicht mit
rückwirkender Kraft abgeändert werden, soweit der Berechtigte auf den Bestand der
Mitteilung vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem Interesse der VAP, nur
satzungsgemäße Leistungen erbringen zu müssen, schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in
der Regel schutzwürdig, wenn der Berechtigte gewährte Leistungen verbraucht
oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die ... Auf Vertrauen kann sich der Berechtigte
nicht berufen, wenn
3. die Festsetzung der Leistungen ohne Berücksichtigung von Umständen erfolgte, die der
Berechtigte nach § 63 hätte anzeigen müssen,
(2) Soweit die Mitteilung abgeändert wurde, sind gewährte Leistungen zurückzufordern. Dies
gilt auch bei Überzahlungen, die nicht auf einer Mitteilung beruhen. Für die Rückforderung
gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer
ungerechtfertigten Bereicherung. Die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung ist in den
Fällen des Absatzes 1 Satz 3 ausgeschlossen. …
(3) Eine aus anderen Rechtsgründen bestehende Verpflichtung, Überzahlungen
auszugleichen, bleibt unberührt.
§ 77
Finanzierung im Falle einer Parallelverpflichtung/Anderweitige Fortführung des
Gruppenversicherungsvertrages
(1) Ein in § 2 oder im Anhang zu § 2 benannter Arbeitgeber kann unter dem Vorbehalt einer
einvernehmlichen Segmentierung nach Maßgabe des Absatzes 2 in Bezug auf die ihm
zugeordneten Berechtigten (Versicherte, Leistungsempfänger) gegenüber der Anstalt
schriftlich erklären, dass er
a) diesen Berechtigten künftig den Leistungen nach § 33 Abs. 1 oder nach dem Gesetz zur
Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz) entsprechende
Versorgungs- oder versorgungsähnliche Bezüge unmittelbar (§ 1 Abs. 1 BetrAVG) oder
mittelbar über eine Unterstützungskasse (§ 1 Abs. 4 BetrAVG) gewähren wird
(Parallelverpflichtung durch den Arbeitgeber). …“
5 In seinem an die VAP gerichteten Antrag auf Zahlung der VAP-Versicherungsrente vom
4. Oktober 1999 hatte der Kläger die folgende Erklärung abgegeben:
„Ich verpflichte mich,
-
-
unter Berücksichtigung der Anzeigepflichten (§ 63 VAP-Satzung) die VAP unverzüglich
schriftlich zu benachrichtigen, wenn nach der Antragstellung Änderungen eintreten, die
den Anspruch auf Versicherungsrente nach Grund oder Höhe berühren.
-
die aufgrund einer Verletzung einer Anzeigepflicht zuviel gezahlten Rentenbeträge an
die VAP zurückzuzahlen,
…“
6 Mit der Berechnung seiner VAP-Rente durch die VAP war ihm ein Hinweisblatt über
Anzeigepflichten überreicht worden. Dieses Hinweisblatt hat ua. folgenden Inhalt:
„Hinweisblatt über Anzeigepflichten
Nach § 63 der VAP-Satzung sind Sie verpflichtet, der VAP umgehend alle Umstände
anzuzeigen, die auf die VAP-Leistung Einfluß haben könnten.
Dies sind insbesondere:
...
3
Der Bezug von sonstigen Einkünfte
3.1
Alle Arbeitseinkünfte, die monatlich ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße in der
gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten übersteigen (2000
monatlich 630 DM*), wenn der Versorgungsrentenberechtigte eine Rente wegen
Berufsunfähig aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht. Bei Bezug einer
Erwerbsunfähigkeitsrente sind Einkünfte jeglicher Art - auch unter einem Siebtel der
Bezugsgröße - zu melden.
3.4
Der Bezug von Krankengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld und allen
Arbeitseinkünften, wenn die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bzw. Dienstunfähigkeit
durch ein Gutachten des Betriebsarztes nachgewiesen ist.
Folgen einer unterlassenen Anzeigepflicht
Führt die unterbliebene Anzeige zu einer Überzahlung, so wird der Betrag von Ihnen
zurückgefordert. Darauf, daß Sie den Betrag eventuell verbraucht haben, können Sie sich bei
einer Anzeigepflicht nicht berufen.
In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen VAP-Berater oder an die
VAP.“
7 Ab dem 1. September 2000 bezog der Kläger - zusätzlich zu der von der VAP gezahlten
Versicherungsrente - von der Unterstützungskasse der Beklagten, dem Deutsche Telekom
Betriebsrenten-Service e.V. (DTBS), nach Ziff. 10.8.1.1 der Anlage zum TV Kapitalkontenplan eine
in vorläufiger Höhe berechnete sog. Schätzrente (Erhöhungsrente) und eine Garantierente. In der
Mitteilung des DTBS an den Kläger über die Zahlung seiner Betriebsrente vom 31. August 2000
heißt es ua. wie folgt:
„Im übrigen verweisen wir auf das allgemeine Hinweisblatt zu Besitzstand I, sowie das
Hinweisblatt zur Dienstunfähigkeit, die Ihnen von der zuständigen Personalstelle überreicht
wurden.“
8 Das Allgemeine Hinweisblatt zu Besitzstand I (Allgemeines Hinweisblatt für Leistungsempfänger
nach Tarifvertrag Nr. 39 der Deutschen Telekom AG [= betriebliche Altersversorgung für
Besitzstand I]), dessen Erhalt der Kläger unter dem 4. Oktober 1999 bestätigt hatte, hat ua.
folgenden Inhalt:
„Sie fallen - laut dem Mitteilungsschreiben der VAP sowie dem Tarifvertrag Nr. 39 - unter den
Besitzstand I. Dabei erhalten Sie die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung bei
Eintritt eines Versorgungsfalls i.S.d. Tarifvertrag Nr. 7/39 in der Fassung vom 20.03.1997
vom Deutsche Telekom Betriebsrenten-Service (DTBS).
A: Mitteilungspflichten gegenüber dem für Sie zuständigen Rs Pe:
Um eine reibungslose Abwicklung des Versicherungsfalles gewährleisten zu können,
müssen Sie bestimmten Auskunftspflichten gegenüber dem für Sie zuständigen Rs Pe
nachkommen, die auf die Höhe der Leistung Einfluß haben:
Dies sind insbesondere:
1.
Bezug von sonstigen Einkünften
1.7
Arbeitseinkünfte jeglicher Art (Einkünfte aufgrund eigener Arbeitsleistung, die aus
einer selbständigen oder nichtselbständigen Tätigkeit herrühren)
C: Folgen einer unterlassenen Anzeigepflicht
Führt die unterbliebene Anzeige zu einer Überzahlung, so wird der Betrag von Ihnen
zurückgefordert. Sie können sich bei einer Anzeigenpflichtverletzung nicht darauf berufen,
daß Sie das Geld bereits verbraucht haben. Dies schließt die Satzung der VAP aus.
In Zweifelsfragen wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige Rs Pe.“
9 Mit Schreiben vom 30. August 2000 erklärte die Beklagte der VAP gegenüber die
Parallelverpflichtung gem. § 77 Abs. 1 der VAP-Satzung. Beide Leistungen, dh. sowohl die
ursprünglich vom VAP gezahlte VAP-Versicherungsrente als auch die Schätz- und Garantierente
wurden vor dem Hintergrund ab dem 1. November 2000 vom DTBS erbracht.
10 Nachdem die damalige Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) mit Bescheid vom
18. Juli 2001 dem Kläger ab dem 1. Februar 2001 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung iHv.
1.062,92 DM auf Dauer bewilligt hatte, entfiel der tarifvertragliche Anspruch auf Zahlung der
Schätzrente. An deren Stelle trat gem. Ziff. 10.8.1.4 der Anlage zum TV Kapitalkontenplan eine
EM-Erhöhungsrente iHv. maximal 50 % der gesetzlichen Berufsunfähigkeitsrente. Der DTBS teilte
dem Kläger infolgedessen mit Schreiben vom 27. August 2001 mit, dass sich seine für die Zeit ab
dem 1. Februar 2001 nach dem TV Kapitalkontenplan zu beanspruchende Leistung auf insgesamt
747,18 Euro belaufe. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus einer Garantierente iHv.
458,94 Euro und einer EM-Erhöhungsrente iHv. 288,24 Euro. Die entsprechenden Bestimmungen
458,94 Euro und einer EM-Erhöhungsrente iHv. 288,24 Euro. Die entsprechenden Bestimmungen
der Anlage zum TV Kapitalkontenplan lauten wie folgt:
„10
Kapitalkontenplan mit VAP-Besitzstand I
10.3
Initialgutschrift
Die erreichbare VAP-Altersrente ist die VAP-Versorgungsrente, auf die im Alter 65
unter Berücksichtigung der Mindestgesamtversorgung hätte Anspruch erworben
werden können. Die erreichbare VAP-Altersrente wird für jeden Arbeitnehmer
individuell mit folgenden Maßnahmen errechnet:
10.5
Garantierente und garantierte Hinterbliebenenrenten
Wird das Versorgungsguthaben als Altersleistung, vorzeitige Altersleistung oder
Invalidenleistung verrentet, so ist als Rente mindestens die nach Ziffer 10.3 Absatz 2
ermittelte erreichbare VAP-Altersrente zu zahlen (Garantierente).
10.7
Dynamisierung der Garantierente und der garantierten Hinterbliebenenrenten
Die Garantierente und die garantierten Hinterbliebenenrenten werden ab
Rentenbeginn jährlich um 1,5 % p.a. erhöht.
10.8
Versorgungsleistungen bei Erwerbsminderung und Dienstunfähigkeit
10.8.1
Teilweise Erwerbsminderung und Dienstunfähigkeit
10.8.1.1
Ein Versorgungsfall wegen Invalidität nach Ziffer 3.2.1 gilt auch dann als
eingetreten, wenn ein Arbeitnehmer sein 40. Lebensjahr vollendet hat und die
Voraussetzungen des entsprechenden Versicherungsfalls gemäß § 36 Absatz 1
Buchstaben g) und h) i.V.m. Absatz 2 Buchstabe c) VAP-Satzung i.V.m. den
einschlägigen Beschlüssen und Protokollerklärungen der Vertreterversammlung
in der jeweils gültigen Fassung nachweist. Dasselbe gilt unabhängig vom
Lebensalter, … Der Arbeitnehmer kann in den Fällen der Sätze 1 und 2 nur die
nach Ziffer 10.3 Absatz 2 ermittelte, erreichbare VAP-Altersrente (Garantierente)
beanspruchen. Erhält er trotz ernsthaften Betreibens seines Rentenantrags, ggf.
im Klageweg, keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, so wird die
Garantierente um den Betrag der Schätzrente nach Ziffer 10.3 erhöht
(Erhöhungsrente). Die Dynamisierung der Erhöhungsrente richtet sich nach
Ziffer 10.7
10.8.1.2
Die Garantierente und die Erhöhungsrente werden solange und soweit gewährt,
wie die entsprechenden Leistungsvoraussetzungen nach der VAP-Satzung i.V.m.
den einschlägigen Beschlüssen und Protokollerklärungen der
Vertreterversammlung in der jeweils gültigen Fassung (VAP-Bestimmungen)
vorliegen. Die Erhöhungsrente wird solange gewährt, wie die Voraussetzungen für
ihre Gewährung nach Ziffer 10.8.1.1 Satz 4 vorliegen. … Die Garantierente und
die Erhöhungsrente ruhen in Höhe
-
des Krankengeldes aus der gesetzlichen Krankenversicherung …
-
...
-
des Arbeitsentgelts (§ 14 SGB IV) oder Arbeitseinkommens (§ 15 SGB IV) -
hierzu zählen auch alle Bezüge nach anderen gesetzlichen oder
tarifvertraglichen Bestimmungen, sofern sie Arbeitsentgelt ersetzen, sowie
Ersatzleistungen für Arbeitseinkommen, auch soweit diese Leistungen ganz
oder teilweise ruhen.
10.8.1.3
Gezahlte Erhöhungsrenten sind in dem Umfang zurückzuzahlen, in dem
nachträglich für den Zahlungszeitraum gesetzliche Renten gezahlt werden.
10.8.1.4
Bei Bezug einer gesetzlichen Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und
Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer 10.8.1.1 erhält der Arbeitnehmer für die
Zeit des Bezugs dieser gesetzlichen Rente zusätzlich vom Arbeitgeber eine EM-
Erhöhungsrente. Die EM-Erhöhungsrente beträgt 50 % der erstmalig
festgesetzten gesetzlichen Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Insoweit
entfällt auch eine Rückzahlung nach Ziffer 10.8.1.3. Die EM-Erhöhungsrente nach
Satz 1 darf zusammen mit der gesetzlichen Rente wegen Erwerbsminderung
zum Zeitpunkt der erstmaligen Zahlung die Höhe der zum Neuordnungsstichtag
festgestellten Schätzrente nicht übersteigen. Im Fall des Übersteigens wird die
EM-Erhöhungsrente entsprechend gekürzt. Die Dynamisierung der EM-
Erhöhungsrente richtet sich nach Ziffer 10.7.
10.9
Anrechnung anderer Leistungen
Leistungen der VAP oder einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung, mit der ein
Überleitungsabkommen der VAP besteht, mindern den Stand des
Versorgungskontos bei Eintritt eines Versorgungsfalls um ihren nach § 6a EStG
ermittelten Barwert und werden bei Verrentung auf die Garantierente, die garantierten
Hinterbliebenenrenten und die Erhöhungsrente angerechnet. Dies gilt nicht für
Leistungen, die auf Beiträgen des Arbeitnehmers zur freiwilligen Versicherung
begründet sind. ...“
11 Im November 2005 richtete die Beklagte eine Anfrage über Arbeitseinkünfte an den Kläger. Dieser
teilte daraufhin unter dem 9. November 2005 auf einem Formblatt mit, dass er seit Februar 2001
aufgrund einer Tätigkeit beim L Nebeneinkünfte iHv. monatlich 300,48 Euro habe und belegte dies
durch eine Abrechnung.
12 Mit Schreiben vom 22. Dezember 2005 machte der DTBS eine Überzahlung der betrieblichen
Altersversorgung geltend. In dem Schreiben heißt es ua.:
„Die genauen Beträge Ihrer Überzahlung entnehmen Sie bitte Ihrer nächsten
Bezügemitteilung. Über die eventuellen Rückzahlungsmodalitäten informiert Sie dann die T-
Systems International GmbH BC HRS, HR Support Düsseldorf separat.“
13 Ausweislich der Bezügemitteilung 01/2006 von Januar 2006 beläuft sich der Überzahlungsbetrag
auf 10.923,90 Euro, was unter den Parteien mittlerweile unstreitig ist. Die T-Systems International
GmbH forderte diesen Betrag mit Schreiben vom 12. Januar 2006 zurück. Der Kläger widersprach
der Rückforderung mit Schreiben vom 30. Januar 2006.
14 Mit § 2 des Tarifvertrages zur Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung bei der Deutschen
Telekom AG (TV Neuregelung bAV) vom 17. August 2005, in Kraft getreten am 1. Oktober 2005,
wurde der TV Durchführungsform der Deutschen Telekom AG dahin geändert, dass Leistungen
für Arbeitnehmer, die am 1. Oktober 2005 in einem Arbeitsverhältnis zur Deutschen Telekom AG
standen, und - wie der Kläger - dem TV Kapitalkontenplan unterfielen, unmittelbar und mit
Rechtsanspruch gewährt werden. Leistungsverpflichtete ist ab dem 1. Oktober 2005 daher die
Beklagte direkt.
15 Aufgrund der Änderung des TV Kapitalkontenplan vom 1. Januar 2005 war ab Januar 2005 ein Teil
der betrieblichen Altersversorgung, nämlich die EM-Erhöhungsrente, von 50 % auf 75 % erhöht
worden. Dies führte beim Kläger für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 28. Februar 2006 zu
einem Nachzahlungsbetrag iHv. insgesamt 1.798,66 Euro. Die Beklagte wies diesen
Nachzahlungsbetrag zwar in der Bezügemitteilung 03/2006 aus; der Betrag kam jedoch nicht zur
Auszahlung, vielmehr rechnete die Beklagte ihn auf den Überzahlungsbetrag iHv. 10.923,90 Euro
an mit der Folge, dass sodann noch 9.125,24 Euro offen waren. Darüber hinaus behielt sie von Juli
2006 bis Dezember 2006 - unter Beachtung der Pfändungsfreigrenzen - monatlich 297,40 Euro
von der Nettobetriebsrente des Klägers iHv. 632,85 Euro ein.
von der Nettobetriebsrente des Klägers iHv. 632,85 Euro ein.
16 Der Kläger hat die Beklagte auf Zahlung des in der Abrechnung 03/2006 angeführten
Nachzahlungsbetrages iHv. 1.798,66 Euro sowie auf Zahlung noch offener Betriebsrente für die
Monate Juli bis Dezember 2006 iHv. monatlich 297,40 Euro in Anspruch genommen. Er hat die
Auffassung vertreten, die Beklagte sei nicht zum Einbehalt der Beträge berechtigt. Eine
Rückforderung komme nach Ziff. 10.8.1.3 der Anlage zum TV Kapitalkontenplan nur bei
Rentennachzahlungen oder nach Ziff. 10.8.1.4 in Betracht. In der Ziff. 10.8.1.2 sei demgegenüber
eine Rückzahlung gerade nicht geregelt worden. Vor dem Hintergrund sei der Rückgriff auf § 812
BGB gesperrt. Im Übrigen hat der Kläger sich auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Eine
verschärfte Haftung treffe ihn nicht. Er habe die entsprechende Mitteilung seiner Einkünfte weder
vorsätzlich, noch grob fahrlässig unterlassen. Vielmehr sei er davon ausgegangen, dass für ihn
Ziff. 3.1 des Hinweisblattes zu § 63 VAP-Satzung zum Tragen komme. Die dort angeführte
Schwelle habe er nicht überschritten. Auch müsse Berücksichtigung finden, dass er zwei
verschiedene Info-Schreiben erhalten habe. Damit müsse die Unklarheitenregel (jetzt § 305c
Abs. 2 BGB) Anwendung finden. Zudem sei der Hinweis im Hinweisblatt zu Besitzstand I falsch.
Die Satzung der VAP schließe die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung nicht aus. Im
Übrigen seien etwaige Ansprüche der Beklagten gem. § 31 MTV verfallen. Diese Vorschrift finde
auch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung Anwendung. Schließlich hat der Kläger die
Einrede der Verjährung erhoben.
17 Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.798,66 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14. August 2006 zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.487,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 297,40 Euro seit dem
14. August 2006, 15. September 2006, 10. Oktober 2006, 27. Oktober 2006 und
10. Januar 2007 zu zahlen.
18 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die
Anwendbarkeit des § 812 BGB sei nicht aufgrund der in Ziff. 10.8.1.2 der Anlage zum TV
Kapitalkontenplan getroffenen Regelung entfallen. Auf den Wegfall der Bereicherung könne der
Kläger sich nicht berufen. Er sei hinreichend deutlich über seine Auskunftspflicht belehrt worden.
Dies gelte insbesondere für das Hinweisblatt zu Besitzstand I. Aus § 31 MTV könne er nichts zu
seinen Gunsten ableiten. Betriebsrentenansprüche würden von dieser Bestimmung nicht erfasst.
Der Kläger befinde sich nicht in einem aktiven Arbeitsleben, sondern in einem
Ruhestandsverhältnis. Ebenso wenig sei Verjährung eingetreten.
19 Das Arbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die
Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen. Beide Parteien
haben im Umfang ihres Unterliegens Revision eingelegt, mit der sie ihre ursprünglichen Anträge
weiterverfolgen.
Entscheidungsgründe
20 Beide Revisionen sind zulässig; die Revision der Beklagten ist begründet, die des Klägers
hingegen unbegründet. Seine Klage ist zwar zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die
Ansprüche des Klägers auf die eingeklagte Betriebsrente sind durch Aufrechnung der Beklagten
erloschen, § 389 BGB.
21 A. Die Beklagte hat im Monat März 2006 den Betrag von 1.798,66 Euro und in den Monaten Juli
bis Dezember 2006 jeweils 297,40 Euro von der Betriebsrente des Klägers einbehalten; hierdurch
hat sie konkludent die Aufrechnung erklärt, § 388 BGB. Die Aufrechnungserklärung braucht nicht
ausdrücklich abgegeben zu werden; es genügt klare Erkennbarkeit des Aufrechnungswillens (vgl.
BGH 16. Januar 1958 - VII ZR 66/57 - BGHZ 26, 241; BVerfG 26. Februar 1993 - 2 BvR 1463/92 -
NJW-RR 1993, 764).
22 B. Es waren Forderungen in Höhe der geltend gemachten Gegenforderung entstanden. Diese
waren zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung weder verfallen noch verjährt. Die Beklagte hatte
gegen den Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung des in der Zeit vom 1. Februar 2001 bis
31. Dezember 2005 nach Ziff. 10.8.1.2 der Anlage zum TV Kapitalkontenplan gezahlten Telekom-
Anteils an der Garantierente.
23 I. Der Anspruch folgt aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB.
24 1. § 812 BGB ist im vorliegenden Verfahren anwendbar. Der Rückgriff auf diese Bestimmung ist
nicht aufgrund Ziff. 10.8.1.3 bzw. 10.8.1.4 der Anlage zum TV Kapitalkontenplan gesperrt. Die in
Ziff. 10.8.1.3/10.8.1.4 der Anlage zum TV Kapitalkontenplan enthaltene Rückzahlungsverpflichtung
betrifft den Sonderfall, dass zunächst eine sogenannte Schätzrente als Erhöhungsrente gezahlt
wird und später, allerdings rückwirkend für denselben Zahlungszeitraum eine gesetzliche Rente
bewilligt und gezahlt wird. Mit der in Ziff. 10.8.1.3 vorgesehenen Rückzahlungsverpflichtung sollen
daher Überzahlungen im Sinne von Doppelzahlungen rückgängig gemacht werden. Aus dieser,
diesen Sonderfall betreffenden Rückzahlungsbestimmung kann deshalb nicht gefolgert werden,
dass andere ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen nicht mehr rückgängig gemacht werden
können.
25 2. Der Kläger hat auch etwas durch Leistung der Beklagten erlangt. Er hat in der Zeit vom
1. Februar 2001 bis 31. Dezember 2005 den sogenannten Telekom-Anteil an der Gesamt-
Garantierente nach Ziff. 10.8.1.2 der Anlage zum TV Kapitalkontenplan erhalten. Dieser Telekom-
Anteil ergibt sich, wenn man von der Gesamt-Garantierente nach den Ziff. 10.3 Abs. 2, 10.8.1.1
sowie 10.7 der Anlage zum TV Kapitalkontenplan gem. Ziff. 10.9 der Anlage zum TV
Kapitalkontenplan die VAP-Versicherungsrente iHv. 288,17 Euro abzieht.
26 3. Diese Leistungen hat der Kläger auch ohne Rechtsgrund erhalten. Nach Ziff. 10.8.1.2 der
Anlage zum TV Kapitalkontenplan ruht die Garantierente in Höhe des Arbeitsentgelts (§ 14
SGB IV) bzw. des Arbeitseinkommens (§ 15 SGB IV). Da der Kläger in der Zeit von Februar 2001
bis Dezember 2005 aufgrund seiner Tätigkeit beim L monatlich eine den Telekom-Garantieanteil
an der Garantierente übersteigende Vergütung iHv. 300,48 Euro bezogen hat, ruhte sein Anspruch
auf den Telekom-Anteil an der Gesamt-Garantierente vollständig. Damit konnte er in der zuvor
bezeichneten Zeit den Telekom-Anteil an der Garantierente nicht beanspruchen.
27 4. Der Aufrechnung steht auch nicht § 394 BGB entgegen, wonach eine Aufrechnung gegen die
Forderung nicht stattfindet, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist. Der Kläger erhielt neben
den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung durch die Beklagte zumindest auch eine Rente
aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Insgesamt hat die Beklagte unstreitig die
Pfändungsfreigrenzen nach den §§ 850, 850c ZPO eingehalten.
28 II. Der Kläger kann der Aufrechnung nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Bereicherung sei
inzwischen weggefallen, § 818 Abs. 3 BGB.
29 1. Nach § 818 Abs. 3 BGB ist der Bereicherungsanspruch ausgeschlossen, sobald der Empfänger
nicht mehr bereichert ist. Dies ist der Fall, wenn das Erlangte ersatzlos weggefallen ist und kein
Überschuss im Vermögen des Empfängers mehr besteht, der ohne den bereichernden Vorgang
nicht vorhanden wäre. Da es sich bei dem Wegfall der Bereicherung um eine rechtsvernichtende
Einwendung handelt, hat der Bereicherte den Wegfall der Bereicherung zu beweisen. Hierzu hat er
im Falle einer Gehalts- bzw. Rentenüberzahlung darzulegen und im Streitfall zu beweisen, dass
sich sein Vermögensstand infolge der Gehalts- bzw. Rentenüberzahlung nicht verbessert hat.
Dabei können ihm Erleichterungen zugute kommen. Bei kleineren und mittleren Arbeitseinkünften
bzw. Renten und einer gleichbleibend geringen Überzahlung des laufenden Arbeitsentgelts bzw.
der Rente besteht die Möglichkeit des Beweises des ersten Anscheins für den Wegfall der
Bereicherung. Dieser kommt in Betracht, wenn erfahrungsgemäß und typischerweise die
Zuvielzahlungen für den laufenden Lebensunterhalt, insbesondere für konsumtive Ausgaben
verbraucht werden. Eine solche Annahme setzt voraus, dass es sich um Überzahlungen in relativ
geringer Höhe handelt. Je höher die Überzahlung im Verhältnis zum realen Einkommen bzw. den
realen Einkünften ist, um so weniger lässt sich annehmen, die zusätzlichen Mittel seien für den
Lebensunterhalt verbraucht worden. Außerdem muss die Lebenssituation des Betroffenen,
insbesondere seine wirtschaftliche Lage so sein, dass die Verwendung der Überzahlung für die
laufende Lebensführung nahe liegt. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn Personen mit geringen
oder mittleren Einkünften über keine weiteren Einkünfte verfügen, so dass sie die Nettobezüge
verwenden, um den laufenden Lebensunterhalt für sich und eventuell ihre Familie zu bestreiten
(BAG 6. Juni 2007 - 4 AZR 573/06 - zu A II 1 c aa (1) der Gründe mwN, AP TVG § 1 Tarifverträge:
Lufthansa Nr. 37).
30 2. Es kann vorliegend zugunsten des Klägers davon ausgegangen werden, dass er nur über die
Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und die von der Beklagten gezahlte Betriebsrente
einschließlich VAP-Versicherungsrente verfügte und deshalb nicht mehr bereichert war. Der
Kläger kann jedoch hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil ihm nach den für seine
Betriebsrente maßgeblichen Bestimmungen der Satzung der VAP, die die Tarifpartner mit
Ziff. 10.8.1.1 und 10.8.1.2 der Anlage zum TV Kapitalkontenplan ausdrücklich in Bezug genommen
haben, das Entreicherungsrisiko zugewiesen war (zur Verteilung des Entreicherungsrisikos bei
der Rückabwicklung eines formnichtigen Grundstückskaufvertrages vgl. BGH 6. Dezember 1991
- V ZR 311/89 - zu II 1 der Gründe, BGHZ 116, 251; 6. Dezember 1991 - V ZR 310/89 - zu III 1 a
der Gründe, NJW-RR 1992, 589; zur Verteilung des Entreicherungsrisikos bei unverbindlichen
Optionsscheingeschäften vgl. BGH 12. Mai 1998 - XI ZR 79/97 - zu II 1 b bb (1) der Gründe,
ZIP 1998, 1063).
31 Nach § 69 Abs. 2 Satz 3 der VAP-Satzung gelten für die Rückforderung zuviel gezahlter
Leistungen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer
ungerechtfertigten Bereicherung. Dabei ist nach der ausdrücklich in § 69 Abs. 2 Satz 4 der
Satzung getroffenen Regelung die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung in den Fällen des
Absatzes 1 Satz 3 ausgeschlossen. Hierzu wiederum gehört der Fall, dass die Festsetzung der
Leistung ohne Berücksichtigung von Umständen erfolgte, die der Berechtigte nach § 63 der
Satzung hätte anzeigen müssen.
32 Im vorliegenden Verfahren hatte sich genau dieses Risiko realisiert. Nach Ziff. 10.8.1.2 der Anlage
zum TV Kapitalkontenplan ruhte die Garantierente des Klägers in Höhe der Vergütung, die dieser
seit Februar 2001 aus seiner Tätigkeit für den L bezog. Der Kläger hatte diese Einkünfte nicht
angegeben, obwohl er nach dem TV Kapitalkontenplan iVm. § 63 der Satzung der VAP hierzu
verpflichtet war. Demzufolge waren die Einkünfte bei der mit Schreiben vom 27. August 2001
durch den DTBS erfolgten Ermittlung der für die Zeit ab dem 1. Februar 2001 nach dem TV
Kapitalkontenplan zu beanspruchenden Leistung nicht berücksichtigt worden.
33 Es kommt im vorliegenden Verfahren nicht darauf an, ob dem Kläger die Satzung der VAP bzw.
der TV Kapitalkontenplan in ihren Einzelheiten bekannt waren; dass er sich gegenüber dem
Rückzahlungsanspruch der Beklagten auf den Wegfall der Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB
nicht würde berufen können, war dem Kläger mit den vom DTBS und der VAP ausdrücklich
erteilten Hinweisen bekannt gemacht worden.
34 Mit der Mitteilung des DTBS über die Zahlung seiner tariflichen Betriebsrente vom 31. August 2000
hatte er das „Allgemeine Hinweisblatt zum Besitzstand I“ erhalten, wonach er Arbeitseinkünfte
jeglicher Art (Einkünfte aufgrund eigener Arbeitsleistung, die aus einer selbständigen oder
nichtselbständigen Tätigkeit herrühren) mitzuteilen hatte, da diese auf die Höhe der Leistung
Einfluss hatten. In diesem „Allgemeinen Hinweisblatt zum Besitzstand I“ war er zudem darauf
hingewiesen worden, dass die Beklagte in Fällen der Überzahlung wegen Verletzung der
Anzeigepflicht den zuviel gezahlten Betrag zurückfordern würde und er sich nicht würde darauf
berufen können, das Geld bereits verbraucht zu haben.
35 Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf stützen, dieser Hinweis entfalte deshalb keine
Wirkung, weil die Bezugnahme auf die Satzung der VAP falsch sei, die VAP-Satzung schließe die
Berufung auf den Wegfall der Bereicherung gerade nicht aus. Das Gegenteil ist der Fall, wie die
Regelung in § 69 Abs. 1 Satz 3 der VAP-Satzung zeigt. Danach kann sich der Berechtigte in den
in den Ziff. 1 bis 5 genannten Fällen auf Vertrauen nicht berufen. Hierzu gehört nach Ziff. 3 auch
der Fall, dass die Festsetzung der Leistungen ohne Berücksichtigung von Umständen erfolgte, die
der Berechtigte nach § 63 der VAP-Satzung hätte anzeigen müssen.
36 Darüber hinaus war dem Kläger mit der Berechnung seine VAP-Versicherungsrente durch die
VAP ein Hinweisblatt über Anzeigepflichten überreicht worden, ausweislich dessen er verpflichtet
war, umgehend alle Umstände anzuzeigen, die auf die Leistung Einfluss haben könnten. Hierzu
zählt insbesondere der Bezug von Krankengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld und allen
Arbeitseinkünften, wenn die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bzw. Dienstunfähigkeit durch ein
Gutachten des Betriebsarztes nachgewiesen ist. Auch hier war der Kläger über die Folgen einer
unterlassenen Anzeige aufgeklärt worden: Sollte die unterbliebene Anzeige zu einer Überzahlung
führen, so würde der Betrag von ihm zurückgefordert werden. Auf einen Verbrauch des Betrages
könne er sich bei einer Verletzung der Anzeigepflicht nicht berufen.
37 Daraus, dass er geglaubt haben will, für ihn sei Ziff. 3.1 und nicht Ziff. 3.4 des Hinweisblattes über
Anzeigepflichten nach § 63 der VAP-Satzung maßgeblich, kann der Kläger nichts zu seinen
Gunsten ableiten. Die im zuvor genannten Hinweisblatt unter Ziff. 3.4 getroffene Regelung stellt
gegenüber der unter Ziff. 3.1 getroffenen Regelung erkennbar die speziellere und damit vorrangig
anzuwendende Regelung dar. Für eine Anwendung der Unklarheitenregel ist im vorliegenden
Verfahren bereits deshalb kein Raum.
38 C. Der Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung des überzahlten Telekom-Anteils an der
Gesamtgarantierente ist nicht nach § 31 MTV verfallen. Die dort normierte Ausschlussfrist bezieht
sich weder auf das Stammrecht der betrieblichen Altersversorgung - dieses kennt keinen
Fälligkeitszeitpunkt - noch auf die monatlich fällig werdenden Rentenansprüche. Sie bezieht sich
auch nicht auf den Anspruch auf Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Rente.
39 Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine tarifliche Ausschlussklausel
sich nur dann auf Ruhegeldraten bezieht, wenn die Tarifvertragsparteien dies im Tarifvertrag
deutlich zum Ausdruck bringen (vgl. 27. Februar 1990 - 3 AZR 216/88 - zu 2 c der Gründe mwN,
AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 107 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 83). Nach dem
Zweck tariflicher Ausschlussklauseln ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien im
Zweifel Ruhegeldansprüche nicht Ausschlussfristen unterwerfen wollten. Ausschlussklauseln
haben den Zweck, im Arbeitsverhältnis fortwährend entstehende und zu erfüllende Ansprüche
schnell erlöschen zu lassen. Nach Ablauf längerer Fristen ist im Allgemeinen nicht mehr damit zu
rechnen, dass eine Arbeitsvertragspartei noch auf abgeschlossene Vorgänge zurückkommt.
Hinzu kommt, dass oft weit zurückliegende Umstände nicht mehr aufgeklärt werden können.
Diese Zielsetzung trifft auf Ruhegeldansprüche nicht zu. Deren Entstehungsvoraussetzungen
werden vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses gesetzt. Liegen diese einmal vor, so stehen
auch die einzelnen Raten fest und unterliegen nur noch in beschränktem Umfang der Änderung.
Ein Bedürfnis, Ansprüche auf diese Ruhegeldraten kurzfristig erlöschen zu lassen, besteht von
daher nicht. Es kommt hinzu, dass der ausgeschiedene Arbeitnehmer vom Informationsfluss im
Betrieb abgeschnitten ist. Für ihn ist es ungleich schwieriger als für einen aktiven Arbeitnehmer,
sich die erforderlichen Kenntnisse zur Wahrung seiner Rechte zu verschaffen. Vor diesem
Hintergrund hat der Senat bislang Ausschlussklauseln nicht auf Ruhegeldansprüche angewendet.
Eine Ausnahme ist insoweit lediglich die Entscheidung vom 19. Juli 1983 (- 3 AZR 250/81 -
BAGE 43, 188). Diese Entscheidung betrifft die Ausschlussfrist des § 16 BRTV-Bau und weicht
von der vorangegangenen Entscheidung vom 19. April 1983 (- 3 AZR 4/81 - zu II der Gründe, AP
BetrAVG § 6 Nr. 6 = EzA BetrAVG § 6 Nr. 6) ab.
40 Auch vorliegend kann offen bleiben, ob an der Entscheidung vom 19. Juli 1983 (- 3 AZR 250/81 -
BAGE 43, 188) über § 16 BRTV-Bau überhaupt festzuhalten ist; jedenfalls ist die
streitgegenständliche Ausschlussklausel des § 31 MTV deutlich enger gefasst; hier unterliegen nur
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und nicht solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in
Verbindung stehen, dem Verfall.
41 Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers nach § 25 Abs. 10
MTV nicht beendet ist, sondern ruht. Dieses Ruhen hat seinen Grund allein darin, dass die
Dienstunfähigkeit des Klägers iSv. § 42 BBG aF und nicht seine volle Erwerbsminderung
festgestellt wurde und das Dienstverhältnis eines Beamten nach beamtenrechtlichen Grundsätzen
hierdurch nicht beendet wird, sondern nur im Wege der Versetzung in den Ruhestand beendet
werden kann. Solange der Kläger jedoch dienstunfähig ist und das Arbeitsverhältnis ruht, befindet
er sich nicht mehr in einem aktiven Arbeitsverhältnis, sondern nimmt wie ein Pensionär nicht mehr
am Betriebsgeschehen teil. Zudem sind Kläger und Beklagte nicht mehr auf eine schnelle Klärung
und Abwicklung aller Ansprüche angewiesen.
42 D. Der auf § 812 BGB gestützte Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung des überzahlten
Telekom-Anteils an der Garantierente ist auch nicht verjährt. Gem. § 18a Satz 1 BetrAVG verjährt
der Anspruch auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung in 30 Jahren. Mit dieser
Bestimmung ist allerdings nur das Rentenstammrecht gemeint. Demgegenüber unterliegen
Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen der regelmäßigen Verjährungsfrist nach
den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 18a Satz 2 BetrAVG.
43 Es kann vorliegend offen bleiben, ob der Anspruch auf Rückzahlung einzelner monatlich gezahlter
Renten unter § 18a Satz 2 BetrAVG fällt oder ob diesbezüglich eine Regelung im
Betriebsrentengesetz fehlt und deshalb auf die Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs
zurückzugreifen ist. In beiden Fällen unterliegt der Anspruch der regelmäßigen Verjährungsfrist
von drei Jahren nach § 195 BGB. Diese Frist war zumindest Ende des Jahres 2006 noch nicht
abgelaufen; sie hatte gem. § 199 Abs. 1 BGB erst mit dem Schluss des Jahres 2005 zu laufen
begonnen. Nach dieser Bestimmung beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss
des Jahres, in dem 1. der Anspruch entstanden ist und 2. der Gläubiger von den den Anspruch
begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe
Fahrlässigkeit erlangen musste.
44 Kenntnis von den den Anspruch begründenden Tatsachen hat die Beklagte erst im November
2005 aufgrund der Mitteilung des Klägers erlangt, er erziele bereits seit Februar 2001 einen
Verdienst aus seiner Tätigkeit beim L. Die Beklagte hat sich auch nicht zu einem früheren
Zeitpunkt grob fahrlässig in Unkenntnis befunden. Im Gegenteil, die den Anspruch der Beklagten
begründenden Tatsachen lagen in der Sphäre des Klägers; die Beklagte hat es auch nicht
versäumt, alles zu tun, um rechtzeitig Kenntnis von den Voraussetzungen zu erlangen. Der Kläger
hatte mit dem Hinweisblatt „Besitzstand I“ sowie dem „Hinweisblatt über Anzeigepflichten“ nach
§ 63 der Satzung der VAP alle nötigen Informationen zu seinen Mitwirkungspflichten erhalten; vor
diesem Hintergrund war es an ihm, weitere Einkünfte und Veränderungen von sich aus
mitzuteilen. Solange dies nicht geschah, durfte die Beklagte ohne Weiteres davon ausgehen, dass
sich Veränderungen, die Auswirkungen auf den Rentenanspruch des Klägers hätten haben
können, nicht ereignet hatten.
Reinecke
Zwanziger
Schlewing
Kaiser
Knüttel