Urteil des BAG vom 13.03.2017

BAG (Bundesrepublik Deutschland, Satzung, Kläger, Verweisung, Treu Und Glauben, Vertreter, Land Berlin, Anlage, Teleologische Reduktion, Echte Rückwirkung)

Siehe auch:
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 19.8.2008, 3 AZR 383/06
Systemänderung bei einer kirchlichen Gesamtversorgung - dynamische Bezugnahmeklausel auf die
Satzung der kirchlichen Zusatzversorgungskasse in einer Versorgungsordnung - Inhaltskontrolle
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm
vom 18. Januar 2006 - 3 Sa 2122/05 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte dem Kläger weiterhin die bis zum 31. Dezember
2001 vorgesehene Gesamtversorgung schuldet.
2 Der am 19. September 1949 geborene Kläger ist seit dem 1. Januar 1976 beim Beklagten als
Sozialpädagoge beschäftigt. In § 2 des Dienstvertrages vom 15. Januar 1976 vereinbarten die
Parteien, dass die „Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen
Caritasverbandes“ (AVR) in der jeweiligen Fassung gelten und es bei Änderungen der AVR einer
weiteren Vereinbarung nicht bedarf. Anlage 8 der AVR enthält die Versorgungsordnungen A und B.
Der Kläger fällt unter den Anwendungsbereich der Versorgungsordnung A, deren § 1 wie folgt
lautet:
§ 1 Gesamtversorgung
(1) Mitarbeiter und die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten …, für die nach der Satzung der
Kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands …
Versicherungspflicht besteht, sind durch ihren Dienstgeber bei der
Zusatzversorgungskasse zum Zwecke der Alters-, Berufsunfähigkeits- und
Erwerbsunfähigkeitsversorgung sowie der Versorgung ihrer Hinterbliebenen zu versichern.
(2) Der Versorgungsanspruch des Mitarbeiters und des zu seiner Ausbildung
Beschäftigten sowie der Versorgungsanspruch eines ihrer Hinterbliebenen richten sich
ausschließlich nach der Satzung der Zusatzversorgungskasse und ihrer
Ausführungsbestimmungen und können nur gegenüber der Zusatzversorgungskasse
geltend gemacht werden.“
3 Am 1. August 1976 trat das Gesetz „betreffend die Errichtung der ‚Kirchlichen
Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands’ als rechtsfähige Anstalt
des öffentlichen Rechts“ vom 15. Juli 1976 (GVBl. NRW S. 264) in Kraft. Es lautet auszugsweise:
„§ 1
Die ‚Kirchliche Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands’ mit
Sitz in Köln ist … als kirchliche Anstalt eine kirchliche Einrichtung in der Rechtsform einer
rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts.
§ 3
Der kirchliche Errichtungsakt bedarf der Genehmigung durch den Kultusminister des
Landes Nordrhein-Westfalen. Die Genehmigung des Errichtungsaktes setzt voraus, daß
die (Erz-) Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland durch Vertrag mit dem Verband der
Diözesen Deutschlands zugunsten der Zusatzversorgungskasse die Leistungskraft der
Kasse auf Dauer gewährleisten.
Die Satzung und Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung durch den
Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen. Von der Genehmigungspflicht
ausgenommen sind Satzungsänderungen, die lediglich auf einer Änderung der
Versorgungstarifverträge beruhen.
…“
4 Am 30. August 1976 fasste die Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands
folgenden Beschluss:
§ 1
Der Verband der Diözesen Deutschlands - Körperschaft des öffentlichen Rechts - errichtet
zum 30. August 1976 die
‚Kirchliche Zusatzversorgungskasse
des Verbandes der Diözesen Deutschlands’
als selbständige kirchliche Einrichtung mit Sitz in Köln. Sie ist eine ‚Anstalt des öffentlichen
Rechts’ nach dem Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen betreffend die Errichtung einer
Kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands als
rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts vom 15. Juli 1976 (GV.NW. S. 264).
§ 2
(1)
kirchlich-caritativen Dienstes in den Diözesen der Bundesrepublik Deutschland
einschließlich Land Berlin eine zusätzliche Alters-, Berufsunfähigkeits-,
Erwerbsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung nach den für Angestellte im
öffentlichen Dienst geltenden Grundsätzen durch Versicherung zu gewähren.
(2)
Zwecke verwandt werden.
…“
5 In der Satzung dieser kirchlichen Zusatzversorgungskasse (KZVK) heißt es ua.:
„§ 5
Verwaltungsrat
(1) Der Verwaltungsrat der Kasse besteht aus einem neutralen Vorsitzenden und vierzehn
weiteren Mitgliedern. Für den Vorsitzenden und jedes der vierzehn weiteren Mitglieder ist
ein eigener Vertreter zu bestellen. Die Mitglieder des Verwaltungsrates und ihre Vertreter
werden von der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands auf die
Dauer von fünf Jahren berufen, und zwar,
a)
der Vorsitzende und dessen Vertreter auf Vorschlag des Verwaltungsrates des
Verbandes der Diözesen Deutschlands,
b)
drei weitere Mitglieder und deren Vertreter auf Vorschlag des Verwaltungsrates
des Verbandes der Diözesen Deutschlands als Vertreter der Gewährträger und
Beteiligten aus dem verfasst-kirchlichen Bereich,
c)
vier weitere Mitglieder und deren Vertreter auf Vorschlag des Vorstandes des
Deutschen Caritasverbandes e.V. als Vertreter der verbandlichen Caritas und der
Beteiligten aus dem Caritas-Bereich,
d)
sieben weitere Mitglieder und deren Vertreter auf Vorschlag der Mitarbeiterseite der
Zentral-KODA als Vertreter der Versicherten. Diese müssen Versicherte der
Kasse sein.
§ 6
Aufgaben des Verwaltungsrates
(1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes.
(2) Der Verwaltungsrat hat darüber hinaus
g)
über Satzungsänderungen, … sowie über Durchführungsvorschriften zur Satzung
zu beschließen,
ZWEITER TEIL
Versicherungsverhältnisse
Abschnitt I
Beteiligung
§ 11
Voraussetzungen der Beteiligung
(1) Beteiligte der Kassen können sein
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Beteiligung ist, dass der Arbeitgeber ein für die
Mitglieder der in der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände
zusammengeschlossenen Arbeitgeberverbände geltendes Versorgungstarifrecht oder in
Bezug auf die Leistungen ein Tarifrecht wesentlich gleichen Inhalts tarifvertraglich oder
allgemein einzelvertraglich anwendet. …“
6 Die KZVK setzte in den Leistungsbestimmungen ihrer Satzung die tarifvertraglichen
Versorgungsregelungen des öffentlichen Dienstes um. Bis zur Systemumstellung der
Zusatzversorgung des öffentliches Dienstes gewährte die KZVK ebenso wie die
Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) eine Gesamtversorgung. Das
Gesamtversorgungssystem wurde durch ein Punktemodell ersetzt (Satz 2 der Präambel zum
Tarifvertrag Altersversorgung - ATV vom 1. März 2002) . Die bestehenden
Versorgungsanwartschaften wurden durch Startgutschriften in das neue System überführt.
Maßgeblicher Stichtag war der 31. Dezember 2001.
7 Am 16. April 2002 beschloss der Verwaltungsrat der KZVK, ihre Satzung (KZVKS) entsprechend
den Vorschriften des ATV zu ändern. Dadurch übernahm die KZVK den Wechsel des
Versorgungssystems und setzte ihn ebenso wie der öffentliche Dienst rückwirkend zum 1. Januar
2002 um.
8 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, § 1 der Versorgungsordnung A (Anlage 8 zur AVR)
schreibe die Gewährung einer Gesamtversorgung vor. Dies ergebe sich insbesondere aus der
Überschrift dieser Bestimmung. Die Verweisung auf die KZVK betreffe nur Einzelheiten des
Gesamtversorgung, ermögliche aber nicht einen Systemwechsel. Die AVR hätten geändert
werden müssen. Die dafür erforderliche Zustimmung der Arbeitsrechtlichen Kommission habe
gefehlt. Weder ein sich auf den Systemwechsel erstreckender Änderungsvorbehalt noch der
Systemwechsel selbst hielten der gebotenen Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff., 317, 319 BGB stand.
Die KZVKS enthalte allgemeine Versicherungsbedingungen. Durch die vorgesehenen
Neuregelungen würde die Rentenanwartschaft des Klägers erheblich geschmälert. Dies verstoße
sowohl gegen den Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG als auch gegen die Grundsätze der
Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes. Im vorliegenden Fall gelte uneingeschränkt das
dreistufige Prüfungsschema. Es erlaube die vorgesehenen Verschlechterungen nicht. Soweit die
am 16. April 2002 beschlossenen Einschnitte bereits zum 1. Januar 2002 in Kraft gesetzt worden
seien, liege eine unzulässige echte Rückwirkung vor. Zumindest stehe dem Kläger der hilfsweise
geltend gemachte Schadensersatzanspruch zu. Die unzulässige Änderung der KZVKS müsse
sich der Beklagte zurechnen lassen, weil er die KZVK zur Erfüllung seiner Versorgungspflichten
eingeschaltet habe. Wenn er wegen der Satzungsänderung seinen Versorgungspflichten nicht
mehr nachkomme, müsse er den daraus entstehenden Schaden ersetzen.
9 Der Kläger hat beantragt,
1. festzustellen, dass seine Ruhegeldansprüche aufgrund § 2 des zwischen den
Parteien geschlossenen Arbeitsvertrags vom 15. Januar 1976 iVm. § 1 der Anlage 8
zu den AVR im Sinne einer Gesamtversorgung fortbestehen und durch die
Umstellung der kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen
Deutschlands (KZVK) mit Wirkung ab dem 1. Januar 2002 von einer
umlagefinanzierten Gesamtversorgung auf ein kapitalgedecktes Punktesystem nicht
berührt werden,
hilfsweise
2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche Schäden zu
ersetzen, die ihm durch die Umstellung der KZVK mit Wirkung ab dem 1. Januar 2002
von einer umlagefinanzierten Gesamtversorgung auf ein kapitalgedecktes
Punktesystem entstehen.
10 Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, § 1 der
Versorgungsordnung A (Anlage 8 der AVR) enthalte eine dynamische Verweisung. Sie ermögliche
es, die tarifvertraglichen Versorgungsregelungen auch insoweit zu übernehmen, als sie einen
Systemwechsel bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes vorsähen. Die
Systemumstellung, gegen die sich der Kläger wende, sei weder formell noch inhaltlich zu
beanstanden. Die Arbeitsrechtliche Kommission habe nicht beteiligt werden müssen. Die
Umstellung der Gesamtversorgung auf das Punktemodell verletze im kirchlichen Bereich ebenso
wenig wie im öffentlichen Dienst Rechte der versicherten Arbeitnehmer.
11 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des
Klägers zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt er sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
12 Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht
abgewiesen.
13 A. Mit dem Hauptantrag begehrt der Kläger die Feststellung, dass sich seine gegen den Beklagten
gerichteten Versorgungsansprüche nach den bisherigen Gesamtversorgungsregelungen der
KZVKS richten und dass sich der von der KZVK beschlossene Systemwechsel nicht auf das
zwischen den Parteien bestehende Versorgungsverhältnis auswirkt. Es soll geklärt werden,
welches Regelungswerk anzuwenden ist. Einzelne Berechnungsfragen sind nicht Gegenstand des
Hauptantrags. Soweit Berechnungsvorschriften des neuen Versorgungssystems angesprochen
werden, ist dies Teil einer Gesamtbewertung aller Faktoren des neuen Systems. Auch aus dieser
Gesamtbewertung ergibt sich nach Ansicht des Klägers die Unwirksamkeit des gesamten neuen
Regelungswerks.
14 B. Der Hauptantrag ist zwar zulässig, aber unbegründet. Für die dem Kläger zustehende
betriebliche Altersversorgung gilt nicht mehr das bisherige Gesamtversorgungssystem, sondern
statt dessen das durch den ATV eingeführte neue Punktemodell. Daran ändert es nichts, wenn
einzelne Bestimmungen des neuen Regelungswerks unwirksam sind.
15 I. Wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben, genügt der Hauptantrag den an Feststellungsanträge
zu stellenden prozessualen Anforderungen.
16 1. Der Hauptantrag bezieht sich auf ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis iSd. § 256 Abs. 1 ZPO.
Es wird nicht erst mit Eintritt des Versorgungsfalles begründet, sondern bereits mit dem Entstehen
einer Versorgungsanwartschaft (vgl. ua. BAG 7. März 1995 - 3 AZR 282/94 - zu A III 1 der
Gründe, BAGE 79, 236). Auch die Frage, nach welchem Regelungswerk sich die geschuldete
Versorgung richtet, ist einem Feststellungsantrag zugänglich (vgl. ua. BAG 19. November 2002 -
3 AZR 167/02 - zu A I der Gründe, BAGE 104, 1). Er muss sich nicht auf das Rechtsverhältnis im
Ganzen beziehen, sondern kann sich auf einzelne daraus ergebende Rechte, Pflichten oder
Folgen beschränken (vgl. ua. BAG 9. November 1999 - 3 AZR 361/98 - zu A 3 der Gründe, AP
BetrAVG § 7 Nr. 96 = EzA BetrAVG § 7 Nr. 62).
17 2. Da der Beklagte die geltend gemachten Versorgungsrechte bestreitet, ist das
betriebsrentenrechtliche Rechtsverhältnis durch eine tatsächliche Unsicherheit gefährdet. Der
Kläger kann nicht darauf verwiesen werden, erst nach Eintritt des Versorgungsfalles einen
zeitraubenden Prozess gegen seinen Arbeitgeber über Inhalt und Umfang seiner
Versorgungsrechte zu führen. Für den Versorgungsberechtigten ist es wichtig, dass
Meinungsverschiedenheiten über die Ausgestaltung der Versorgungsrechte möglichst vor Eintritt
des Versorgungsfalles bereinigt werden (vgl. ua. BAG 19. November 2002 - 3 AZR 167/02 - zu A II
1 der Gründe, BAGE 104, 1).
18 II. Der Hauptantrag ist jedoch unbegründet. Die Umgestaltung des kirchlichen
Gesamtversorgungssystems in ein Punktemodell durch Änderung der KZVKS und die
Übernahme der Regelungen des ATV sind - dem Grunde nach - wirksam. Diese Änderung der
KZVKS gilt auch für das arbeitsvertragliche Versorgungsverhältnis. Im vorliegenden Rechtsstreit
ist nicht zu prüfen, ob einzelne Berechnungsvorschriften zu beanstanden sind.
19 1. Bei der dem Kläger zustehenden Zusatzversorgung ist zwischen dem arbeitsvertraglichen
Grundverhältnis (Versorgungsverhältnis) und dem versicherungsrechtlichen
Durchführungsverhältnis zu unterscheiden. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KZVKS besteht zwischen der
KZVK und dem Arbeitgeber ein privatrechtliches Versicherungsverhältnis. Dessen Inhalt wird nach
§ 13 Abs. 1 Satz 2 KZVKS durch die jeweils geltenden Vorschriften der Satzung bestimmt.
Versicherungsnehmer, also Vertragspartner des Versicherungsverhältnisses, ist nach § 16 Abs. 2
Satz 1 KZVKS der Arbeitgeber und damit der Beklagte. Bezugsberechtigter ist nach § 16 Abs. 2
Satz 3 KZVKS der versicherte Arbeitnehmer und damit der Kläger. Die KZVK hat nach § 2 Abs. 1
Satz 1 KZVKS die Aufgabe, Beschäftigten des kirchlichen und kirchlich-caritativen Dienstes in den
Diözesen der Bundesrepublik Deutschland eine zusätzliche Altersversorgung nach Maßgabe ihrer
Satzung „sicherzustellen und zu gewährleisten“.
20 Das zwischen den Parteien bestehende arbeitsrechtliche Versorgungsverhältnis, zu dessen
Abwicklung die KZVK eingeschaltet wird, ist in der Anlage 8 der AVR (Versorgungsordnung A)
geregelt.
21 2. Die Versorgungsordnung A legt den Inhalt des Versorgungsanspruchs nicht selbst fest. Nach
§ 1 Abs. 2 der Versorgungsordnung A richtet sich dieser Anspruch „ausschließlich nach der
Satzung der Zusatzversorgungskasse“. Dabei handelt es sich um eine dynamische Verweisung
auf die Leistungsvorschriften der KZVKS. Wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben, umfasst
diese Verweisung auch die Umgestaltung des Versorgungssystems durch Übernahme der
Tarifvorschriften, die im öffentlichen Dienst das Gesamtversorgungssystem in ein Punktemodell
überführt haben.
22 a) § 1 der Versorgungsordnung A trägt zwar die Überschrift „Gesamtversorgung“. Dies führt aber
entgegen der Ansicht des Klägers nicht dazu, dass § 1 der Versorgungsordnung A das
Gesamtversorgungssystem zementiert und insoweit die Verweisung auf die KZVKS und die
Änderungsbefugnisse der KZVK einschränkt. Der Wortlaut, der Gesamtzusammenhang und der
sich daraus ergebende Regelungszweck sprechen sowohl gegen eine enge Auslegung als auch
gegen eine teleologische Reduktion.
23 aa) Im Text des § 1 der Versorgungsordnung A wird ohne Einschränkung auf die KZVKS
verwiesen, und zwar ohne Fixierung auf die bei Erlass der AVR geltende Fassung. Dem Wortlaut
nach handelt es sich um eine umfassende dynamische Verweisung. In den Bestimmungen des
§ 1 der Versorgungsordnung A ist nicht von einer Gesamtversorgung die Rede. Es wird nur
allgemein von einer „Versorgung“ und einem „Versorgungsanspruch“ gesprochen. Die Überschrift
gibt lediglich den bei Erlass der AVR bestehenden Versorgungsinhalt schlagwortartig wieder. Eine
Festschreibung des damaligen Versorgungssystems findet in den Regelungen des § 1 der
Versorgungsordnung A keinen Niederschlag.
24 bb) Die AVR haben es der KZVK überlassen, die Zusatzversorgung inhaltlich auszugestalten. Die
KZVK hat dafür zu sorgen, dass die kirchliche Zusatzversorgung mit der des öffentlichen Dienstes
übereinstimmt und dementsprechend die für den öffentlichen Dienst geltenden
versorgungsrechtlichen Tarifbestimmungen übernommen werden. In der Begründung des
Gesetzentwurfs zur Errichtung der KZVK heißt es:
„Das System der kirchlichen Zusatzversorgung soll so ausgestaltet werden, daß das
Vergütungssystem im kirchlichen Dienst auch auf diesem Gebiet voll dem
Vergütungssystem im öffentlichen Dienst entspricht. Es soll gewährleistet werden, daß ein
Wechsel aus dem kirchlichen Dienst in den öffentlichen Dienst bzw. umgekehrt ohne
Nachteile möglich ist.“
25 Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn die kirchliche Zusatzversorgung auch bei einem durch
die weitere Entwicklung bedingten Systemwechsel mit der Zusatzversorgung des öffentlichen
Dienstes übereinstimmt.
26 cc) Die Anknüpfung der kirchlichen Zusatzversorgung an die des öffentlichen Dienstes hat auch
Eingang in das Errichtungsgesetz gefunden. Satzungsänderungen, die lediglich auf einer Änderung
der Versorgungstarifverträge beruhen, bedürfen nach § 3 Abs. 2 des Errichtungsgesetzes nicht
der Genehmigung des Kultusministers des Landes Nordrhein-Westfalen.
27 Im Errichtungsbeschluss der KZVK wird es als deren Aufgabe bezeichnet, „eine zusätzliche
Alters-, Berufsunfähigkeits-, Erwerbsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung nach den für
Angestellte im öffentlichen Dienst geltenden Grundsätzen durch Versicherung zu gewähren“. Die
Satzung der KZVK sichert den Gleichklang der kirchlichen Versorgung und der tarifvertraglich
geregelten Versorgung des öffentlichen Dienstes. Der Arbeitgeber kann nur dann als Beteiligter
(Versicherungsnehmer) von der KZVK aufgenommen werden, wenn er „ein für die Mitglieder der in
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände zusammengeschlossenen
Arbeitgeberverbände geltendes Versorgungstarifrecht oder in Bezug auf die Leistungen ein
Tarifrecht wesentlich gleichen Inhalts tarifvertraglich oder allgemein einzelvertraglich anwendet“
(§ 11 Abs. 2 Satz 1 KZVKS) . Dadurch wird gewährleistet, dass nicht nur die
Versorgungsregelungen der Kirche und die des öffentlichen Dienstes übereinstimmen, sondern
auch die arbeitsvertragliche Versorgungszusage und das bei der KZVK bestehende
Versicherungsverhältnis.
28 dd) Wenn die tarifvertragliche Systemänderung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes
zwar in das vorliegende Versicherungsverhältnis durch Änderung der KZVKS übernommen
werden könnte, aber diese Änderung im arbeitsrechtlichen Versorgungsverhältnis bedeutungslos
wäre, käme es zu dem Konflikt, den § 1 Abs. 2 der Versorgungsordnung A ausdrücklich
verhindern wollte. Nach dieser Regelung soll sich der Versorgungsanspruch des Mitarbeiters
ausschließlich nach der Satzung der Zusatzversorgungskasse und ihren
Ausführungsbestimmungen richten. Ein Auseinanderklaffen von Versicherungs- und
Versorgungsverhältnis sollte gerade vermieden werden. Eine sich aus der Überschrift des § 1 der
Versorgungsordnung A ergebende Einschränkung der dynamischen Verweisung würde nur die
Versorgungspflichten des Arbeitgebers festschreiben, beträfe aber nicht das durch die KZVKS
geregelte Versorgungsverhältnis.
29 b) Eine umfassende Verweisung auf die Leistungsvorschriften der KZVKS ist zweckgerecht und
vernachlässigt nicht die Interessen der Versorgungsberechtigten.
30 aa) Die mit der Vereinheitlichung der Zusatzversorgung angestrebte Förderung der Flexibilität hat
nicht an Bedeutung verloren, wie die betriebsrentenrechtliche Entwicklung insbesondere des § 4
BetrAVG (Verbesserung der Portabilität) zeigt. Die dynamische Verweisung führt dazu, dass sich
die kirchliche Versorgung an das Tarifrecht des öffentlichen Dienstes anlehnt. Bei den
Tarifvertragsparteien kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass sie die Interessen der
Arbeitnehmer angemessen berücksichtigen.
31 bb) Außerdem sorgen die Organisationsvorschriften der KZVKS dafür, dass die
Arbeitnehmerinteressen ausreichend wahrgenommen werden können. Die
Versicherungsleistungen sind in der KZVKS und den Durchführungsvorschriften geregelt. Sowohl
die Änderung der Satzung als auch der Durchführungsvorschriften bedarf nach § 6 Abs. 2
Buchst. g KZVKS eines Beschlusses des Verwaltungsrates. Er besteht aus einem neutralen
Vorsitzenden und vierzehn weiteren Mitgliedern. Von den weiteren Mitgliedern lassen sich sieben
der Arbeitgeberseite und sieben der Arbeitnehmerseite zuordnen. Nach § 5 Abs. 1 Buchst. d
KZVKS müssen die der Arbeitnehmerseite zuzuordnenden sieben weiteren Mitglieder bei der
Zusatzversorgungskasse versichert sein. Sie werden von der Vollversammlung des Verbandes
der Diözesen Deutschlands auf Vorschlag der Mitarbeiterseite der Zentral-KODA berufen.
32 c) Die umfassende dynamische Verweisung des § 1 Abs. 2 der Versorgungsordnung A auf die
Vorschriften der KZVKS verstößt weder gegen § 307 Abs. 2 BGB noch gegen § 308 Nr. 4 BGB.
33 aa) Die dynamische Verweisung auf ein anderes Regelungswerk ist kein Änderungsvorbehalt. Da
sich der Arbeitgeber als Verwender der Klausel nicht das Recht vorbehält, die versprochene
Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, ist der Tatbestand des § 308 Nr. 4 BGB nicht erfüllt.
Abgesehen davon ist die weitere Anpassung der Zusatzversorgung an die Entwicklung der
tariflichen Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes den Versorgungsberechtigten zumutbar, so
dass auch aus diesem Grunde die Verweisungsklausel nicht an § 308 Nr. 4 BGB scheitern würde.
34 bb) Ebenso wenig werden die Versorgungsberechtigten durch die umfassende Verweisung auf die
KZVKS unangemessen iSd. § 307 Abs. 2 BGB benachteiligt. Die vorliegende dynamische
Verweisung ist interessen- und sachgerecht. Die Belange der Arbeitnehmer sind ausreichend
gewahrt.
35 3. Die den Systemwechsel regelnden Bestimmungen der KZVKS gelten für das
Versorgungsverhältnis aufgrund der in § 1 Abs. 2 der Versorgungsordnung A enthaltenen
umfassenden dynamischen Verweisung. Einer Änderung oder Ergänzung der AVR bedurfte es
nicht. Eine Beteiligung der Arbeitsrechtlichen Kommission war nicht erforderlich.
36 Art. 7 Abs. 1 Satz 2 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher
Arbeitsverhältnisse (Grundordnung) bestimmt:
„Rechtsnormen für den Inhalt der Arbeitsverhältnisse kommen zustande durch Beschlüsse
von Kommissionen, die mit Vertretern der Dienstgeber und Vertretern der Mitarbeiter
paritätisch besetzt sind.“
37 § 1 Abs. 3 der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes e.
V. (AKO) nennt als Aufgabe der Arbeitsrechtlichen Kommission „die Beschlussfassung von
Rechtsnormen über Inhalt, Abschluss und Beendigung von Dienstverhältnissen mit kirchlich-
caritativen Rechtsträgern …“. Jedenfalls regeln die Leistungsvorschriften der KZVKS nicht den
Inhalt des Arbeitsverhältnisses, sondern das Versicherungsverhältnis. Für das arbeitsrechtliche
Versorgungsverhältnis gelten sie nur aufgrund des § 1 Abs. 2 der Versorgungsordnung A (Anlage
8 der AVR). Nur diese Bestimmung der AVR lässt sich als „Rechtsnorm“ iSd. Art. 7 Abs. 1 Satz 2
Grundordnung und § 1 Abs. 3 AKO ansehen, nicht aber die versicherungsrechtliche KZVKS.
38 4. Der Systemwechsel hält bei der kirchlichen Zusatzversorgung ebenso wie im öffentlichen
Dienst einer Inhaltskontrolle stand.
39 a) Die in der KZVKS enthaltenen Leistungsvorschriften bestimmen den Inhalt der
arbeitsvertraglichen Versorgungspflichten. Die KZVK ist - im Gegensatz zum Bochumer Verband
und Essener Verband - nicht als eine von den Arbeitgebern beherrschte Einrichtung anzusehen.
Sie ist eine rechtlich selbstständige öffentlich-rechtliche Körperschaft. Im maßgeblichen
Entscheidungsorgan - dem Verwaltungsrat - stellt die Arbeitnehmerseite ebenso viele weitere
Mitglieder wie die Arbeitgeberseite und verfügt damit über einen ausreichenden Einfluss. Die KZVK
ist dementsprechend als Dritter iSd. §§ 317, 319 BGB anzusehen.
40 b) Nach § 319 Abs. 1 Satz 1 BGB wäre der Systemwechsel nur dann unverbindlich, wenn er
offenbar nicht der Billigkeit entsprochen hätte. Offenbar unbillig iSd. Vorschrift ist die
Leistungsbestimmung eines Dritten, wenn sie in grober Weise gegen Treu und Glauben verstößt
und sich dies bei unbefangener sachkundiger Prüfung sofort aufdrängt (vgl. ua. BAG 19. Februar
2003 - 4 AZR 157/02 - zu I 2 c bb (1) der Gründe, ZTR 2003, 510; BGH 26. April 1991 - V ZR
61/90 - zu I 1 der Gründe, NJW 1991, 2761). Davon kann nicht die Rede sein, wenn ein
wirksames tarifvertragliches Regelungswerk übernommen wird und auch die Übernahme selbst
sach- und interessengerecht ist.
41 Diese Voraussetzungen treffen bei § 1 Abs. 2 der Versorgungsordnung A (Anlage 8 der AVR) iVm.
der geänderten KZVKS zu. Der Gesetzgeber geht ebenfalls davon aus, dass zwischen
öffentlichem Dienst und kirchlichem Dienst Gemeinsamkeiten bestehen, die eine Gleichstellung
rechtfertigen. Die betriebsrentenrechtlichen Sonderregelungen für den öffentlichen Dienst gelten
nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 BetrAVG nicht nur für Personen, „die bei der … (VBL) oder einer
kommunalen … Zusatzversorgungseinrichtung pflichtversichert sind“, sondern auch für Personen,
die „bei … einer … kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung pflichtversichert sind“. § 1 Abs. 2 der
Versorgungsordnung A (Anlage 8 der AVR) iVm. der KZVKS trägt dem gesetzlichen Leitbild
Rechnung. Bei der KZVK ist insbesondere durch ihre Satzung, das Errichtungsgesetz und den
Errichtungsbeschluss sichergestellt, dass die tarifvertraglichen Regelungen vollständig und nicht
einseitig zu Lasten der Versorgungsberechtigten, sondern angemessen umgesetzt werden. Dies
führt dazu, dass hier das dreistufige Prüfungsschema ebenso wenig anzuwenden ist wie bei
Tarifverträgen in derem unmittelbaren Geltungsbereich (zur Überprüfung tarifvertraglicher
Versorgungsregelungen vgl. ua. BAG 27. Februar 2007 - 3 AZR 734/05 - Rn. 39, BAGE 121, 321).
42 c) Weder die Umstellung der Gesamtversorgung auf das neue Punktemodell durch den ATV noch
die Umsetzung des tarifvertraglich vorgesehenen Systemwechsels durch die Satzung der VBL
und die Satzung der KZVK sind rechtlich zu beanstanden. Die Wirksamkeit des Systemwechsels
als solchen haben sowohl das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 27. März 2007 ( - 3 AZR
299/06 - AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 68) als auch der Bundesgerichtshof im
Urteil vom 14. November 2007 (- IV ZR 74/06 - BGHZ 174, 127) bejaht. An dieser
Rechtsprechung hält der Senat fest.
43 C. Der Hilfsantrag ist ebenfalls zulässig und unbegründet.
44 I. Während sich der Hauptantrag auf den Erfüllungsanspruch aus dem arbeitsvertraglichen
Versorgungsverhältnis bezieht, macht der Kläger mit dem Hilfsantrag Schadensersatzansprüche
geltend. Erfüllungsanspruch und Schadensersatzanspruch stellen unterschiedliche
Streitgegenstände dar. Der Hilfsantrag ist nur für den Fall gestellt, dass der Hauptantrag
abgewiesen wird. Diese innerprozessuale Bedingung ist zulässig (vgl. ua. BAG 12. Juni 2007 -
3 AZR 14/06 - zu I der Gründe, AP BetrAVG § 1a Nr. 1 = EzA BetrAVG § 1a Nr. 2).
45 II. Dem Kläger steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu. Da der
Systemwechsel als solcher rechtlich nicht zu beanstanden ist, sind insoweit keine
arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt.
Reinecke
Kremhelmer
Schlewing
Kaiser
Lohre