Urteil des BAG vom 13.12.2011
Teilnahme eines freigestellten Bezirkspersonalratsmitglieds an der Arbeitszeitregelung der Mittelbehörde - Zuordnung zur Mittelbehörde
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 13.12.2011, 1 AZR 433/10
Teilnahme eines freigestellten Bezirkspersonalratsmitglieds an der Arbeitszeitregelung der
Mittelbehörde - Zuordnung zur Mittelbehörde
Tenor
1. Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des
Landesarbeitsgerichts Hamm vom 29. April 2010 - 11 Sa 1464/09 - wird
mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt lautet:
Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, an der flexiblen
Arbeitszeitreglung der Generalstaatsanwaltschaft Hamm entsprechend
der Dienstvereinbarung zur flexiblen Arbeitszeit vom 19. Dezember 2007
teilzunehmen.
2. Das beklagte Land hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger als freigestelltes Mitglied des
Bezirkspersonalrats verpflichtet ist, die bei der Mittelbehörde geltende Dienstvereinbarung
zur Arbeitszeit zu beachten.
2 Der Kläger ist Justizangestellter bei der Staatsanwaltschaft M und dort Mitglied des
örtlichen Personalrats. Darüber hinaus ist er auch Mitglied des Bezirkspersonalrats bei der
Generalstaatsanwaltschaft H und des beim Justizministerium des Landes Nordrhein-
Westfalen in D gebildeten Hauptpersonalrats. Aufgrund eines Beschlusses des
Bezirkspersonalrats ist er zu 80 % und aufgrund eines Beschlusses des Hauptpersonalrats
zu weiteren 20 % von der Arbeitsleistung freigestellt. Das ständige Büro des
Bezirkspersonalrats befindet sich bei der Generalstaatsanwaltschaft H.
3 In der Dienststelle der Generalstaatsanwaltschaft H gilt seit dem 1. Januar 2008 die mit dem
örtlichen Personalrat abgeschlossene Dienstvereinbarung „Flexible Arbeitszeit“ (DV-FLAZ).
Darin ist bestimmt:
„II.
1. Die Dienstvereinbarung gilt für alle an die Einhaltung von Dienststunden
gebundenen Kräfte des Beamten- und Tarifbereichs (im Folgenden:
Beschäftigte). Ausgenommen sind lediglich die Beschäftigten im beruflichen
Fahrdienst, deren Arbeitszeit sich nach einem besonderen Dienstplan richtet.“
4 Mit Schreiben vom 23. September 2008 teilte der Generalstaatsanwalt dem Kläger mit, er
habe ab dem 1. Oktober 2008 die zwischen der Generalstaatsanwaltschaft und dem
örtlichen Personalrat vereinbarten Dienstvereinbarung über flexible Arbeitszeitregelung zu
beachten. Zur Vermeidung arbeitsrechtlicher Konsequenzen kommt der Kläger dem seit
dem 1. Januar 2009 unter Vorbehalt nach.
5 Der Kläger hat geltend gemacht, die Generalstaatsanwaltschaft könne ihn nicht anweisen,
die DV-FLAZ zu beachten. Diese gelte nur für Mitarbeiter der Generalstaatsanwaltschaft H.
Er sei jedoch auch nach seiner Wahl in den Bezirkspersonalrat Beschäftigter der
Staatsanwaltschaft M geblieben und nach wie vor bei der Staatsanwaltschaft M aktiv und
passiv wahlberechtigt.
6 Der Kläger hat zuletzt beantragt
festzustellen, dass die Weisung des beklagten Landes an den Kläger vom
22. Oktober 2008 rechtswidrig ist und der Kläger nicht verpflichtet ist, an der flexiblen
Arbeitszeit der Generalstaatsanwaltschaft in H teilzunehmen.
7 Das beklagte Land hat zur Begründung seines Klageabweisungsantrags ausgeführt, der
Kläger sei organisatorisch in die Dienststelle der Generalstaatsanwaltschaft H eingebunden
und eingegliedert. Deshalb habe er die dort geltende Dienstvereinbarung zu beachten.
8 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr
entsprochen. Mit der Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klagabweisungsantrag
weiter.
Entscheidungsgründe
9 Die Revision des beklagten Landes ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der
Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben.
10 I. Die Klage ist zulässig.
11 1. Die gebotene Auslegung des Klageantrags ergibt unter Berücksichtigung des gesamten
Parteivorbringens und den Klarstellungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat,
dass der Kläger damit die Feststellung begehrt, die in der DV-FLAZ getroffene
Arbeitszeitregelung nicht einhalten zu müssen. Dem liegt zugrunde, dass der
Generalstaatsanwalt mit seinem Schreiben vom 22. Oktober 2008 den Kläger lediglich auf
die seiner Auffassung nach bestehende Rechtslage hingewiesen hat und dem Schreiben
darüber hinaus keine weitergehende Bedeutung zukommt.
12 2. Der so verstandene Klageantrag betrifft ein hinreichend bestimmt bezeichnetes
Rechtsverhältnis (§ 253 Abs. 2 Nr. 2, § 256 Abs. 1 ZPO). Es geht um die Feststellung des
Nichtbestehens der Verpflichtung des Klägers, die Arbeitszeitregelung der DV-FLAZ zu
beachten. Hierfür besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse.
Das mit der Feststellungsklage angestrebte Urteil ist trotz seiner lediglich feststellenden
und einer Vollstreckung nicht zugänglichen Wirkung geeignet, den Konflikt der Parteien
endgültig zu lösen, weil in Bezug auf die Kontrolle der Einhaltung der Arbeitszeiten nur
diese Frage zwischen ihnen umstritten ist.
13 II. Die Klage ist begründet. Der Kläger ist nicht verpflichtet, die Arbeitszeitregelung der DV-
FLAZ zu befolgen.
14 1. Der Kläger fällt nicht in den Geltungsbereich der DV-FLAZ. Diese gilt nach Nr. II 1 für
alle an die Einhaltung von Dienststunden gebundenen Kräfte des Beamten- und
Tarifbereichs. Ausgenommen sind lediglich die Beschäftigten im beruflichen Fahrdienst,
deren Arbeitszeit sich nach einem besonderen Dienstplan richtet. Zwar mag der Kläger
nach seinem Arbeitsvertrag eine an die Einhaltung von Dienststunden gebundene Kraft
iSd. DV-FLAZ sein. Deren Anwendung steht jedoch entgegen, dass der Kläger nicht
Bediensteter der Dienststelle der Generalstaatsanwaltschaft H ist. Die
Regelungskompetenz des örtlichen Personalrats dieser Dienststelle, der die DV-FLAZ mit
dem Generalstaatsanwalt vereinbart hat, erstreckt sich nach allgemeinen Grundsätzen nur
auf Beschäftigte dieser Dienststelle (dazu Weber in Richardi/Dörner/Weber
Personalvertretungsrecht 3. Aufl. § 73 Rn. 26). Hierzu gehört der Kläger nicht. Er ist
vielmehr auch nach seiner Wahl in den Bezirks- und Hauptpersonalrat Bediensteter der
Staatsanwaltschaft M geblieben.
15 2. Die erfolgte teilweise Freistellung für die Tätigkeit im Bezirkspersonalrat führt nicht zur
Eingliederung in die Dienststelle der Generalstaatsanwaltschaft H. Daran ändert auch die
zum Betriebsverfassungsgesetz ergangene Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
nichts, wonach bei einer Freistellung von Betriebsratsmitgliedern nach § 38 BetrVG im
Einzelfall bei einem Betrieb mit mehreren Filialen eine Änderung des Arbeitsorts sowie
der Lage der Arbeitszeit eintreten kann (vgl. BAG 13. Juni 2007 - 7 ABR 62/06 - Rn. 14, AP
BetrVG 1972 § 38 Nr. 31 = EzA BetrVG 2001 § 40 Nr. 13). Dem steht entgegen, dass die
Stufenvertretungen nach § 50 LPVG NRW „bei“ den jeweiligen Mittelbehörden bzw. den
obersten Landesbehörden gebildet werden. Sie werden diesen nur angegliedert, ohne
dass die Mitglieder der jeweiligen Stufenvertretungen zu Beschäftigten dieser Behörden
werden, weil sie nicht mit Aufgaben der Behörde der Mittelstufe oder der obersten
Dienstbehörde befasst werden (vgl. BVerwG 20. November 1979 - 6 P 12.79 -
PersV 1981, 285). Dies kommt in § 13 Abs. 2 Satz 2 BPersVG klarstellend zum Ausdruck,
wonach der in Satz 1 dieser Bestimmung geregelte Verlust der Wahlberechtigung bei
einer länger als drei Monate andauernden Abordnung nicht für Beschäftigte gilt, die als
Mitglieder einer Stufenvertretung freigestellt sind (vgl. Dörner in Richardi/Dörner/Weber
Personalvertretungsrecht § 13 Rn. 30). Das Fehlen einer entsprechenden Regelung in
§ 10 Abs. 2 LPVG NRW führt allein dazu, dass der vom Bundesverwaltungsgericht
aufgestellte Grundsatz ohne hinzugefügte Klarstellung gilt
(Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein Das Personalvertretungsrecht in Nordrhein-
Westfalen Stand Dezember 2011 § 10 Rn. 51). Deshalb ist der Kläger auch Mitglied in drei
Arbeitnehmervertretungen, dem örtlichen Personalrat der Staatsanwaltschaft M sowie des
Bezirks- und Hauptpersonalrats. Fehlt es danach an einer Eingliederung in die
Dienststelle der Generalstaatsanwaltschaft H, ist auch die DV-FLAZ für den Kläger nicht
verbindlich.
16 3. Der Zuordnung des Klägers zur Staatsanwaltschaft M entspricht auch, dass er weiterhin
den Weisungen des Leiters dieser Staatsanwaltschaft unterliegt. Die Beklagte kann sich
zur Begründung eines Weisungsrechts des Generalstaatsanwalts nicht auf §§ 14, 15 der
Verordnung zur einheitlichen Regelung der Gerichtsverfassung vom 20. März 1935
(RGBl. I S. 403) berufen. Diese Verordnung ist durch Art. 21 des Ersten Gesetzes über die
Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der
Justiz (BGBl. I 2006 S. 866) gemäß Art. 210 Abs. 2 Nr. 1 dieses Gesetzes mit Wirkung vom
24. April 2008 aufgehoben worden. Überdies sind nach I. der Allgemeinen Verfügung des
Justizministeriums vom 5. November 2000 idF vom 6. November 2003 (JMBl. NRW
S. 266) Personalangelegenheiten der Angestellten von den Beschäftigungsbehörden zu
bearbeiten. Beschäftigungsbehörde des Klägers ist die Staatsanwaltschaft M. Die Wahl in
den Bezirkspersonalrat hat daran nichts geändert, weil - wie ausgeführt - der
Bezirkspersonalrat „bei“ der jeweiligen Mittelbehörde gebildet wird und die Mitglieder des
Bezirkspersonalrats ihren jeweiligen Dienststellen als Beschäftigte zugeordnet bleiben.
Nichts anderes folgt aus dem seit dem 1. Januar 2011 geltenden § 8 Abs. 1 JustG NRW.
Dessen Regelungsgegenstand ist die behördeninterne Dienstaufsicht. Danach üben die
Leitungen der Gerichte, Staatsanwaltschaften und sonstigen Behörden die Dienstaufsicht
über ihre jeweilige Behörde aus und die Mittelbehörden über die jeweils nachgeordneten
Behörden. Ein unmittelbares Weisungsrecht des Generalstaatsanwalts gegenüber den
Bediensteten der Staatsanwaltschaft M folgt daraus nicht.
Schmidt
Koch
Linck
Frischholz
M. Seyboth