Urteil des BAG vom 28.05.2014
Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt - Feststellungsklage
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 28.5.2014, 5 AZR 794/12
Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt - Feststellungsklage
Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten zu 2. wird das Urteil des
Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. Juni 2012 -
3 Sa 134/12 - in seiner Ziffer I. 2. und im Kostenpunkt
aufgehoben.
2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des
Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 24. November
2011 - 1 Ca 707/11 - wird, soweit sie die Klage gegen die
Beklagte zu 2. betrifft, zurückgewiesen.
3. Der Kläger hat die Gerichtskosten erster und zweiter Instanz
zu 77,78 % zu tragen, im Übrigen werden diese der Beklagten
zu 1. auferlegt. Des Weiteren hat der Kläger die
außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. im
erstattungsfähigen Umfang und die Kosten der Revision zu
tragen. Die Beklagte zu 1. hat die außergerichtlichen Kosten
des Klägers erster und zweiter Instanz im erstattungsfähigen
Umfang zu 22,22 % und ihre eigenen außergerichtlichen
Kosten zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten noch über die Verpflichtung der Beklagten zu 2., dem Kläger
Differenzvergütung unter dem Gesichtspunkt des equal pay zu zahlen.
2 Der 1956 geborene Kläger war vom 2. Mai bis zum 16. November 2006 und vom 21. März
bis zum 15. Oktober 2007 bei der Beklagten zu 2., die gewerblich Arbeitnehmerüberlassung
betreibt, als Schlosser beschäftigt. Arbeitsvertraglich war die Geltung der zwischen der
Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) und dem
Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister e. V. (AMP) abgeschlossenen
Tarifverträge vereinbart. Der Kläger erhielt Vergütung auf der Grundlage der in Bezug
genommenen Tarifverträge. Er war in den genannten Beschäftigungszeiten der Beklagten
zu 1. (im Folgenden: Entleiherin) überlassen und von dieser als Weichenbauer und Kleber
eingesetzt.
3 Mit Schreiben vom 9. Mai 2011 verlangte der Kläger von der Entleiherin - vergeblich -
Auskunft nach § 13 AÜG.
4 Mit der am 20. Juli 2011 eingereichten Klage hat der Kläger - zunächst im Wege der
Stufenklage - von der Entleiherin Auskunft über die Höhe der Vergütung vergleichbarer
Stammarbeitnehmer und von der Beklagten zu 2. Zahlung des sich aus der Auskunft
ergebenden Bruttobetrags abzüglich des an den Kläger ausbezahlten Nettoentgelts
gefordert. Er hat sich auf § 10 Abs. 4 AÜG berufen und geltend gemacht, erst mit der
Veröffentlichung der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur fehlenden Tariffähigkeit
der CGZP (BAG 14. Dezember 2010 - 1 ABR 19/10 - BAGE 136, 302) von seinem
Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt Kenntnis erhalten zu haben. Mangels Auskunft der
Entleiherin sei ihm eine Bezifferung nicht möglich.
5 In der Berufungsinstanz hat der Kläger - nach Hinweis des Landesarbeitsgerichts, die
Voraussetzungen für eine Stufenklage lägen nicht vor und der Leistungsantrag sei nicht
hinreichend bestimmt - beantragt,
1. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, dem
Kläger Auskunft über die Höhe des
Arbeitsentgelts für den Zeitraum vom 2. Mai
2006 bis 16. November 2006 sowie vom
21. März 2007 bis 15. Oktober 2007 für die
Tätigkeit eines Schlossers bzw.
Weichenbauers und Klebers oder eines
vergleichbaren Arbeitnehmers zu erteilen;
2. festzustellen, dass die Beklagte zu 2.
verpflichtet ist, an den Kläger einen sich für
den Zeitraum vom 2. Mai 2006 bis
16. November 2006 sowie vom 21. März 2007
bis 15. Oktober 2007 für die Tätigkeit eines
Schlossers bzw. Weichenbauers oder Klebers
oder eines vergleichbaren Arbeitnehmers bei
der Entleiherin zu bezahlenden Bruttobetrag
abzüglich eines bereits an den Kläger
ausbezahlten Bruttoentgelts für den
genannten Zeitraum iHv. 18.857,38 Euro
nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit
zu zahlen.
6 Die Beklagte zu 2. hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, mögliche
Ansprüche des Klägers seien jedenfalls verjährt.
7 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die
Berufung des Klägers der Klage mit den geänderten Anträgen stattgegeben.
8 Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte zu 2. für
sich die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Entleiherin hat das gegen sie
gerichtete Berufungsurteil rechtskräftig werden lassen und mit Schreiben vom 18. Oktober
2012 dem Kläger Auskunft erteilt.
9 Der Kläger hat in der Revisionsinstanz mit Schriftsatz vom 13. Mai 2014 den Klageantrag
gegen die Beklagte zu 2. umgestellt und beantragt nunmehr, diese zu verurteilen, an den
Kläger 6.212,23 Euro brutto nebst Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Entscheidungsgründe
10 Die Revision der Beklagten zu 2. ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat der
Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu
Unrecht stattgegeben. Die gegen die Beklagte zu 2. gerichtete Klage ist unzulässig.
11 I. Der erstmals in der Revisionsinstanz gestellte bezifferte Zahlungsantrag ist unzulässig.
12 1. Ein neuer Klageantrag in der Revisionsinstanz erfordert, dass der Kläger
Rechtsmittelführer ist. Andernfalls kommt eine Ausnahme von § 559 Abs. 1 ZPO -
unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen - nicht in Betracht. Das ist vorliegend nicht
der Fall. Der Kläger hat keine Anschlussrevision (§ 554 ZPO) eingelegt.
13 2. Zudem liegt in dem Übergang von dem in der Berufungsinstanz gestellten
Feststellungsantrag auf einen bezifferten Leistungsantrag eine in der Revisionsinstanz
unzulässige Klageänderung.
14 a) Nach § 559 Abs. 1 ZPO ist eine Klageänderung in der Revisionsinstanz grundsätzlich
ausgeschlossen. Der Schluss der mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz bildet nicht
nur bezüglich des tatsächlichen Vorbringens, sondern auch hinsichtlich der Anträge der
Parteien die Entscheidungsgrundlage für das Revisionsgericht. Hiervon hat das
Bundesarbeitsgericht Ausnahmen in den Fällen des § 264 Nr. 2 ZPO sowie dann
zugelassen, wenn sich der geänderte Sachantrag auf einen in der Berufungsinstanz
festgestellten oder von den Parteien übereinstimmend vorgetragenen Sachverhalt stützen
kann, sich das rechtliche Prüfprogramm nicht wesentlich ändert und die Verfahrensrechte
der anderen Partei durch eine Sachentscheidung nicht verkürzt werden (BAG 26. Juni
2013 - 5 AZR 428/12 - Rn. 18; 15. Oktober 2013 - 9 AZR 855/12 - Rn. 18, jeweils mwN).
15 b) Im Streitfall ist - selbst wenn der Kläger Anschlussrevision eingelegt hätte - eine
Ausnahme von dem Grundsatz des § 559 Abs. 1 ZPO nicht eröffnet. Ein Fall des § 264
Nr. 2 ZPO liegt nicht vor. Der Kläger hat nicht lediglich ohne Änderung des Klagegrundes
den Klageantrag in der Hauptsache erweitert oder beschränkt. Er verlangt nunmehr, über
Feststellungen zum Grund des Anspruchs hinaus, die Zahlung eines bestimmten
Geldbetrags. Das erfordert ein erweitertes Prüfprogramm, insbesondere einen
Gesamtvergleich der Arbeitsentgelte in den betreffenden Überlassungszeiträumen mit
Darlegung, in welchem konkreten Umfang Differenzvergütung etwa für geleistete Arbeit,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle, Urlaubsentgelt, Freizeitausgleich oder Abgeltung
von Stunden aus einem Arbeitszeitkonto begehrt wird (vgl. BAG 23. März 2011 - 5 AZR
7/10 - Rn. 35 f., BAGE 137, 249; 23. Oktober 2013 - 5 AZR 135/12 - Rn. 27 ff. und - 5 AZR
556/12 - Rn. 33).
16 Der Antrag kann sich nicht allein auf die vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen
stützen, sondern erfordert neuen Tatsachenvortrag zur Vergütung vergleichbarer
Stammarbeitnehmer und dem anzustellenden Gesamtvergleich. Zudem würden die
Verfahrensrechte der Beklagten zu 2. durch eine Sachentscheidung verkürzt. Der
Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet es, der Beklagten zu 2. in einer Tatsacheninstanz
Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem vom Kläger erst in dem Schriftsatz vom 13. Mai
2014 vorgetragenen Inhalt der Auskunft der Entleiherin sowie den Berechnungen des
Klägers zu gewähren.
17 II. Der in der Berufungsinstanz gestellte, nicht wirksam (§ 269 Abs. 1 ZPO)
zurückgenommene Feststellungsantrag ist unzulässig.
zurückgenommene Feststellungsantrag ist unzulässig.
18 1. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder
Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein
rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung
alsbald festgestellt werde. Die Feststellungsklage kann sich auch auf einzelne
Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder
Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken - sog.
Elementenfeststellungsklage (BAG 21. April 2010 - 4 AZR 755/08 - Rn. 19 mwN).
19 2. Diese Voraussetzungen erfüllt der Feststellungsantrag in der im Streitfall gewählten
Form nicht. Der Kläger hat lediglich seinen unzulässigen, weil nicht hinreichend
bestimmten (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) erstinstanzlichen Leistungsantrag in die Form eines
Feststellungsantrags gekleidet und begehrt nur die Feststellung von
Anspruchskomponenten und - möglichen - Berechnungsfaktoren für einen auf § 10 Abs. 4
AÜG gestützten Zahlungsanspruch.
20 Unter welchen Voraussetzungen eine Klage auf Feststellung des Bestehens eines
Anspruchs auf gleiches Arbeitsentgelt nach § 10 Abs. 4 AÜG für eine bestimmte
Überlassung „dem Grunde nach“ - etwa zur Einhaltung einer Ausschlussfrist (vgl. BAG
13. März 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 54) oder Hemmung der Verjährung (vgl. BAG 13. März
2013 - 5 AZR 424/12 - Rn. 24) - zulässig wäre, braucht hier nicht entschieden zu werden.
21 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1, § 100 Abs. 2 ZPO unter
notwendiger Einbeziehung des Verfahrens gegen die Beklagte zu 1.
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