Urteil des BAG vom 13.03.2017

Undifferenziertes Leistungsentgelt nach § 18 TVöD - keine Stichtagsregelung

Siehe auch:
Pressemitteilung Nr. 69/10
Undifferenziertes Leistungsentgelt nach § 18 TVöD auch ohne Entgeltanspruch für September
2007
§ 18 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 regelt Rahmen und
Grundsätze des ab dem 1. Januar 2007 einzuführenden Leistungsentgelts. Die Durchführung der
Vorschrift setzt im kommunalen Bereich den Abschluss einer Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung voraus.
War eine solche Vereinbarung nicht bis zum 31. Juli 2007 zustande gekommen, erhielten die
Beschäftigten aufgrund der Regelung in Satz 6 der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 4 TVöD (VKA)
mit dem Tabellenentgelt des Monats Dezember 2007 ein undifferenziertes Leistungsentgelt für das Jahr
2007. Dieses betrug 12 % des für den Monat September 2007 jeweils zustehenden Tabellenentgelts. Der
Bezug des Entgelts im September 2007 war dabei keine Anspruchsvoraussetzung für das
undifferenzierte Leistungsentgelt. Vielmehr war das Tabellenentgelt des Monats September 2007
lediglich die Bemessungsgrundlage des Anspruchs.
Der Kläger ist als Müllwerker bei der beklagten Stadt tätig. Bis zum 31. Juli 2007 wurde für seinen
Tätigkeitsbereich keine Dienstvereinbarung zur Umsetzung des § 18 TVöD (VKA) vereinbart. Der Kläger
war vom 26. Juni 2007 bis zum 10. Oktober 2007 arbeitsunfähig erkrankt, so dass er im September
2007 kein Entgelt und auch keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erhielt. Die Beklagte zahlte ihm
deshalb kein undifferenziertes Leistungsentgelt. Der Kläger begehrt für die neun Monate des Jahres
2007, in denen er Entgelt bezogen hat, ein anteiliges undifferenziertes Leistungsentgelt von 179,55 Euro.
Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die vom Kläger gegen dieses Urteil eingelegte
Revision hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Nach Sinn und Zweck der
Regelung in Satz 6 der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 4 TVöD (VKA) war das Tabellenentgelt für
den Monat September 2007 nur die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Höhe des
undifferenzierten Leistungsentgelts. Die undifferenziert ausgeschütteten Beträge sind im Jahr 2006
erwirtschaftet worden. Die Zahlung hatte für das gesamte Jahr 2007 zu erfolgen. Dies verbietet eine
Auslegung der Protokollerklärung, die den Entgeltbezug in einem einzigen Monat zur
Anspruchsvoraussetzung machen würde. Eine derartige Stichtagsregelung stünde in keinerlei Beziehung
zum Zweck der Zahlung des undifferenzierten Leistungsentgelts, würde sich damit nicht am gegebenen
Sachverhalt orientieren und würde deshalb den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG
verletzen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. September 2010 - 6 AZR 338/09 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 3. März 2009 - 2 Sa 376/08 -