Urteil des BAG vom 23.10.2013

Auslegung eines Tarifvertrags

Siehe auch:
Urteil des 4. Senats vom 23.10.2013 - 4 AZR 704/11 -
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 23.10.2013, 4 AZR 703/11
Auslegung eines Tarifvertrags
Tenor
1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts
München vom 16. Februar 2011 - 5 Sa 883/10 - aufgehoben.
2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts
Augsburg vom 16. Juli 2010 - 7 Ca 677/10 - abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 452,37 Euro brutto nebst
Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz aus jeweils 47,00 Euro seit dem 1. Oktober 2009, dem
1. November 2009, dem 1. Dezember 2009, dem 1. Januar 2010, dem
1. Februar 2010, dem 1. März 2010, dem 1. April 2010, dem 1. Mai 2010
und dem 1. Juni 2010 sowie aus weiteren 29,37 Euro seit dem
1. Dezember 2009 zu zahlen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über den auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Tarifvertrag und
daraus resultierende Vergütungsdifferenzen.
2 Die Klägerin ist Mitglied der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (Gewerkschaft ver.di)
und seit dem 1. April 2001 bei der Beklagten als Sachbearbeiterin tätig. Im Arbeitsvertrag
der Parteien vom 22./24. März 2001 heißt es auszugsweise:
„…
Für das Dienstverhältnis gelten die Bestimmungen des örtlich maßgeblichen
Tarifvertrages für den Einzelhandel einschließlich der entsprechenden
Zusatzabkommen.“
3 Die Beklagte ist seit vielen Jahren Mitglied im Bayerischen Einzelhandelsverband, der bis
2010 Landesverband des Bayerischen Einzelhandels e. V. (LBE) hieß und seitdem unter
dem Namen „Handelsverband Bayern Der Einzelhandel e. V.“ bzw. „Handelsverband
Bayern e. V.“ firmiert. Dessen - insoweit unverändert gebliebene - Satzung sieht nach
näheren Maßgaben für ihre Mitglieder die Möglichkeit vor, den „Ausschluss der
Tarifbindung“ zu erklären. Die besondere Stellung der „nicht tarifgebundenen Mitglieder“
ist in zahlreichen einzelnen Satzungsbestimmungen geregelt.
4 Am 4. September 2001 einigten sich die Beklagte und die Gewerkschaft ver.di über einen
Tarifvertrag (HausTV 2001), der ua. folgenden Wortlaut hat:
Tarifvertrag
Zwischen
Dehner GmbH & Co. KG
86640 Rain am Lech
und
Vereinte Dienstleistungs-Gewerkschaft e. V. (ver.di),
wird folgendes vereinbart:
§ 1
Geltungsbereich
räumlich: für das Land Bayern
fachlich:
für alle Betriebe und Betriebsteile der
Firma Dehner GmbH & Co. KG
in Rain am Lech
ausgenommen Dehner Blumen-Hotel
persönlich: für alle Beschäftigten und Auszubildenden, ausgenommen die in § 5
Abs. 2 und 3 BetrVG genannten Personen
§ 2
Anhebung der Löhne und Gehälter
Die Löhne und Gehälter betragen ab dem 01.01.2002 98,75 %, ab dem 01.07.2002
99,25 % und ab dem 01.01.2003 100 % der Ortsklasse I nach den für das jeweilige
Datum gültigen Tarifverträgen für den bayerischen Einzelhandel.
§ 3
Inkrafttreten und Kündigung
1.
Der Tarifvertrag tritt am 01.10.2001 in Kraft.
2.
Der Tarifvertrag kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von
6 Monaten zum Monatsende, erstmals zum 31.12.2003, gekündigt
werden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.“
5 Die Beklagte zahlte in den Jahren ab 2003 an die Klägerin den jeweiligen Tariflohn der
Ortsklasse I für die Beschäftigungsgruppe III in voller Höhe, zuletzt nach dem
Gehaltstarifvertrag vom 5. August 2008 (GehaltsTV 2008) entsprechend dem 9. Berufsjahr
iHv. 2.313,00 Euro brutto.
6 Mit Schreiben vom 20. März 2009, welches beim LBE am 24. März 2009 einging, erklärte
die Beklagte den Ausschluss der Tarifbindung und damit ihren Wechsel in eine „OT-
Mitgliedschaft“ („ohne Tarifbindung“).
7 Die im April 2009 begonnenen Tarifverhandlungen zwischen dem LBE und der
Gewerkschaft ver.di führten am 19. Juni 2009 zum Abschluss eines neuen
Gehaltstarifvertrags (GehaltsTV 2009), der eine Erhöhung der tariflichen Gehälter des
Einzelhandels in Bayern ab dem 1. September 2009 vorsah. Für die
Beschäftigungsgruppe III sollten im 9. Berufsjahr in der Ortsklasse I statt bisher
2.313,00 Euro nunmehr monatlich 2.360,00 Euro und in der Ortsklasse II statt bisher
2.267,00 Euro nunmehr 2.313,00 Euro gezahlt werden.
8 Die Beklagte zahlte der Klägerin nach dem 1. September 2009 das bisherige Gehalt von
2.313,00 Euro brutto unverändert weiter.
9 Nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung hat die Klägerin mit ihrer Klage die -
rechnerisch unstreitigen - Gehaltsdifferenzen von monatlich 47,00 Euro für den Zeitraum
September 2009 bis Mai 2010 sowie eine entsprechende Differenz bei der
Jahressonderzahlung in Höhe von 29,37 Euro verlangt. Sie hat die Auffassung vertreten,
die Beklagte sei zur Anwendung des GehaltsTV 2009 verpflichtet. Der Übertritt in die OT-
Mitgliedschaft sei unwirksam. Die Satzung des LBE erfülle nicht die Anforderungen, die
von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts an eine ausreichende
satzungsmäßige Trennung zwischen tarifgebundenen und OT-Mitgliedern gestellt würden.
Im Übrigen sei die im HausTV 2001 erfolgte Verweisung auf das Gehaltsniveau des
Verbandstarifvertrags dynamisch ausgestaltet. Sie stelle damit eine eigene
Rechtsgrundlage für die Anwendung des GehaltsTV 2009 dar.
10 Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 452,37 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 47,00 Euro seit dem
1. Oktober 2009, dem 1. November 2009, dem 1. Dezember 2009, dem 1. Januar
2010, dem 1. Februar 2010, dem 1. März 2010, dem 1. April 2010, dem 1. Mai 2010
und dem 1. Juni 2010 sowie aus weiteren 29,37 Euro seit dem 1. Dezember 2009
zu zahlen.
11 Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags auf ihre fehlende
Bindung an den GehaltsTV 2009 verwiesen. Sie sei nicht mehr Mitglied in dem
tarifschließenden Verband. Ihr Übertritt in den OT-Status sei wirksam. Die Satzung des
LBE begegne keinen rechtlichen Bedenken. Im Übrigen stelle der HausTV 2001 keine
ausreichende eigene Rechtsgrundlage dar. Er verweise lediglich statisch auf die zu den
jeweiligen Daten geltenden Tarifverträge, beinhalte aber keine dynamische Verweisung
über diesen Zeitraum hinaus.
12 Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen
Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter.
Entscheidungsgründe
13 Die Revision ist begründet. Die Klägerin hat nach dem HausTV 2001 einen Anspruch auf
die begehrte Vergütung nach dem GehaltsTV 2009, Beschäftigungsgruppe III im
9. Berufsjahr, Ortsklasse I, und auf die Sonderzahlungsdifferenz nach dem Tarifvertrag
über Sonderzahlung (Urlaubsgeld und Sonderzuwendung) für die Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer im Einzelhandel in Bayern vom 5. August 2008 (TV Sonderzahlung). Auf die
Frage der Wirksamkeit des Verbandsaustritts der Beklagten kommt es dagegen nicht
entscheidend an.
14 I. Der HausTV 2001 zwischen der Beklagten und der Gewerkschaft ver.di vom
4. September 2001 enthält eine eigenständige Rechtsgrundlage für die Verpflichtung der
Beklagten zur Vergütung der Klägerin nach der Ortsklasse I des GehaltsTV 2009.
15 1. Beide Parteien sind an den nach wie vor wirksamen und nicht gekündigten HausTV
2001 gebunden. Die Beklagte ist Tarifvertragspartei, die Klägerin ist Mitglied der
tarifschließenden Gewerkschaft ver.di.
16 2. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts enthält der HausTV 2001 eine
eigenständig wirksame dynamische Verweisung nicht allein auf die jeweiligen Lohn- und
Gehaltstarifverträge des bayerischen Einzelhandels als solche, sondern speziell auf die
Anwendung der jeweiligen Gehaltsbestimmungen für Orte der tariflichen Ortsklasse I. Das
ergibt die Auslegung des Tarifvertrags.
17 a) Der Wortlaut der Regelung in § 2 HausTV 2001 führt nicht zu einem eindeutigen
Auslegungsergebnis.
18 Die haustarifliche Regelung nimmt in differenzierender Weise Bezug auf die „für das
jeweilige Datum gültigen Tarifverträge“. Da die Tarifregelung drei konkrete Daten nennt,
erscheint die Auslegung des Landesarbeitsgerichts zugunsten der Annahme einer
statischen Verweisung zunächst nicht unplausibel.
19 b) Aus dem Wortlaut des gesamten HausTV 2001 sowie aus dem Sinn und Zweck des
Tarifvertrags ergibt sich aber hinreichend deutlich, dass die Verweisung in § 2 HausTV
2001 eine Zeitdynamik enthält und in der Sache die Gehaltshöhe der Ortsklasse I aus den
Tarifverträgen für den bayerischen Einzelhandel in ihrer jeweiligen Fassung auch nach
dem 1. Januar 2003 in Bezug nimmt. Denn der Sinn und Zweck des HausTV 2001
erschließt sich aus dem Vergleich zwischen einerseits denjenigen Arbeitsbedingungen,
die für die Beklagte nach den Verbandstarifverträgen, an die sie - jedenfalls bis zum
24. März 2009 - qua Mitgliedschaft nach § 3 Abs. 1 TVG gebunden war, bestimmend
waren, und andererseits denjenigen Arbeitsbedingungen, die durch den HausTV 2001
hiervon abweichend geregelt worden sind, soweit diese Feststellung ohne Präjudiz für die
Auslegung der konkreten Regelung des § 2 HausTV 2001 getroffen werden kann. Auch
unter dieser Einschränkung handelt es sich bei dem HausTV 2001 um eine
unternehmenseigene Tarifregelung, die abweichend vom Verbandstarif im Ergebnis eine
stufenweise Heranführung der Gehälter der Arbeitnehmer in den Betrieben in Rain am
Lech an die Ortsklasse I vorsieht, also um eine unternehmensbezogene Erhöhung des -
verbandlich eigentlich anders, nämlich niedriger geregelten - Tarifniveaus.
20 aa) Nach den Verbandstarifen galten für die tarifgebundenen Arbeitsverhältnisse der
Beklagten in Rain am Lech zum Zeitpunkt des Abschlusses des HausTV 2001 die
Bestimmungen des Gehaltstarifvertrags für die Angestellten im Einzelhandel in Bayern
vom 13. Juli 2000 (GehaltsTV 2000). Dieser regelte neben einer Vergütungsordnung mit
Tätigkeitsmerkmalen („Beschäftigungsgruppen“) und ihnen zugeordneten Entgeltbeträgen
eine regional differenzierte Entgelthöhe. Danach waren die Orte des Freistaats Bayern
grundsätzlich in zwei Ortsklassen unterteilt, von denen die Ortsklasse I die in den
Tarifverträgen genannten Entgeltbeträge zu 100 % vorsieht, während die Ortsklasse II
einen hiervon abweichenden niedrigeren Prozentsatz bestimmt. Dieser betrug nach § 2
Nr. 1 GehaltsTV 2000 97,5 %; in späteren Gehaltstarifverträgen wurde er auf 98 % erhöht.
Außer den Ortsklassen I und II gab es weitere im GehaltsTV 2000 einzeln aufgezählte
Orte, denen Prozentsätze zwischen den Ortsklassen I und II zugeordnet waren, zB den
Orten Kelheim, Murnau und Höchstadt/Aisch nach § 2 Nr. 3 GehaltsTV 2000 98,75 % der
Gehälter der Ortsklasse I. Für den Sitz der Beklagten, die Stadt Rain am Lech, galt zum
Zeitpunkt des Abschlusses des HausTV 2001 ebenfalls eine Sonderregelung, aus der
sich ein maßgebender Prozentsatz von 97,75 % ergab (§ 2 Nr. 2 GehaltsTV 2000). Die
folgenden Gehaltstarifverträge sahen für die Stadt Rain am Lech keine Sonderregelung
mehr vor; die Stadt wurde der Ortsklasse II zugeordnet.
21 bb) Demgegenüber sah der HausTV 2001 eine Anhebung der Gehälter der Mitarbeiter vor.
Statt der zu diesem Zeitpunkt geltenden Höhe von 97,75 % der Ortsklasse I sollten die
Gehälter der Angestellten nach dem HausTV 2001 in drei Stufen über 98,75 % und
99,25 % auf 100 % der Ortsklasse I angehoben werden. Wie in der Revisionsverhandlung
erklärt wurde, sollten damit die Mitarbeiter am Stammsitz des Unternehmens in Rain am
Lech - wie die Klägerin - der übergroßen Mehrzahl derjenigen Arbeitnehmer gehaltsmäßig
gleichgestellt werden, deren Filialen sich an Orten in Bayern befänden, die der
Ortsklasse I zugeordnet sind, zB München, Nürnberg, Ingolstadt, Passau usw.
22 cc) Eine solche tariflich vereinbarte Annäherung und Gleichstellung mit den
Gehaltsregelungen der Mitarbeiter, die an Orten der Ortsklasse I tätig sind, entfaltet nur
dann einen Sinn, wenn diese mit dem 1. Januar 2003 erreichte Gleichstellung in Zukunft
aufrechterhalten bleibt, wenn also die ggf. zu erwartenden und ausgehandelten
Gehaltserhöhungen auf Verbandsebene jeweils entsprechend dem zum 1. Januar 2003
erreichten Stand auf der Grundlage der Ortsklasse I auch an die Mitarbeiter des
Stammhauses der Beklagten in Rain am Lech weitergegeben würden. Dass eine
Anpassung nur zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgen sollte und lediglich eine
„einmalige“ Heranführung und Erreichung des Tarifniveaus der Ortsklasse I bezweckt war,
um sodann statisch, dh. auf dem Stand vom 1. Januar 2003 zu bleiben, die weiteren
Erhöhungen dieses Tarifniveaus aber nicht nachzuvollziehen und damit bereits mit der
nächsten tariflichen Entgelterhöhung das Gehaltsniveau erneut abzusenken, was bei der
Auslegung durch das Landesarbeitsgericht die Folge wäre, ist nicht anzunehmen.
23 dd) Dem entspricht die Praxis der Beklagten. Der mit dem 1. Januar 2003 erreichte Stand
von 100 % der Ortsklasse I ist von den Parteien im Folgenden aufrechterhalten worden.
Sämtliche Tariferhöhungen sind an die Klägerin weitergegeben worden. Sie hat jeweils
100 % der Ortsklasse I nach den jeweiligen Gehaltstarifverträgen im bayerischen
Einzelhandel erhalten, worauf sie allein aus den Verbandstarifverträgen gerade keinen
Anspruch gehabt hätte.
24 ee) Dieser Wille der Tarifvertragsparteien hat seinen Niederschlag überdies auch in § 3
HausTV 2001 gefunden. Dort ist gerade keine Beendigung des HausTV 2001 zum
1. Januar 2003 vorgesehen worden. Im Gegenteil ergibt sich hieraus eine unbefristete
Geltung dieser Tarifregelung. Schon die frühestmögliche Kündigung konnte nach § 3 Nr. 2
HausTV 2001 erst zum 31. Dezember 2003 erfolgen. Mangels Kündigung gilt der
Tarifvertrag heute noch.
25 3. Diese Verweisung auf die jeweiligen Gehälter der Ortsklasse I der Tarifverträge des
bayerischen Einzelhandels im HausTV 2001 wird durch den Übertritt der Beklagten in den
OT-Status des LBE nicht berührt. Die Tarifgebundenheit an den HausTV 2001 als dessen
Tarifvertragspartei ist von der Verbandsmitgliedschaft der Beklagten im LBE nicht
betroffen. Die von den Parteien und den Vorinstanzen intensiv behandelte Frage der
Wirksamkeit des Übertritts der Beklagten in den OT-Status des LBE ist daher für die
Entscheidung bedeutungslos.
26 4. Der Zahlungsanspruch besteht auch in der geltend gemachten Höhe. Ab dem
1. September 2009 betrug das Tarifgehalt der Beschäftigungsgruppe III im 9. Berufsjahr in
der Ortsklasse I 2.360,00 Euro monatlich. Von dem sich daraus ergebenden - rechnerisch
unstreitigen - Differenzbetrag zum gezahlten Entgelt sind auch die Parteien ausgegangen.
27 II. Der Klägerin steht die anteilige tarifliche Sonderzuwendung nach dem Tarifvertrag über
Sonderzahlung (Urlaubsgeld und Sonderzuwendung) für die Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer im Einzelhandel in Bayern vom 5. August 2008 (TV Sonderzahlung) in Höhe
von 62,5 % des individuell dem/der Anspruchsberechtigten zustehenden monatlichen
tariflichen Entgelts (§ 4 Nr. 1 Buchst. a TV Sonderzahlung) zu. Maßgebend für die
Berechnung ist dabei das jeweils für den Monat November fällige tarifliche Entgelt (§ 4
Nr. 1 Buchst. b TV Sonderzahlung). Da die im GehaltsTV 2009 vorgesehene Erhöhung
der Gehälter zum 1. September 2009 eintrat, entspricht der Erhöhungsbetrag 62,5 % der
monatlichen Gehaltsdifferenz von 47,00 Euro, also 29,37 Euro.
28 III. Die Zinsansprüche ergeben sich aus § 288 Abs. 1 BGB; die Forderungen waren jeweils
spätestens zum Anfang des auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats fällig. Das
ergibt sich aus der - zumindest nachwirkenden - Bestimmung in § 9 Nr. 10 des
Manteltarifvertrags für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Einzelhandel in
Bayern vom 5. August 2008.
29 IV. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 91
Abs. 1 ZPO).
Eylert
Winter
Creutzfeldt
G. Kleinke
E. Pfeil