Urteil des BAG vom 27.03.2012

Betriebsrente - Anpassungsprüfung

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 27.3.2012, 3 AZR 218/10
Betriebsrente - Anpassungsprüfung
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision
des Klägers - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom
23. Februar 2010 - 17 Sa 783/09 - teilweise aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Berufung
des Klägers - das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 7. Mai 2009 -
1 Ca 1721/08 - teilweise abgeändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über die Anpassung der Betriebsrente des Klägers.
2 Der Kläger war bei der vormaligen Beklagten, der T GmbH, langjährig beschäftigt und
bezieht von dieser seit dem 1. Juli 2002 eine Betriebsrente. Die vormalige Beklagte
beschäftigt seit dem Jahr 2004 keine Arbeitnehmer mehr und wird als sog.
Rentnergesellschaft fortgeführt. Im Jahr 2011 wurden die Pensionsverpflichtungen der
vormaligen Beklagten auf die R GmbH, die jetzige Beklagte, übertragen.
3 Die Betriebsrente des Klägers richtet sich nach der Pensionsordnung vom 1. August 1973
in der Fassung vom 16. September 1991 (im Folgenden: PO-A). Diese bestimmt ua.:
„§ 13 Anpassung der Versorgungsleistungen
Die Geschäftsführung TG wird jährlich prüfen, ob und in welchem Umfang im
Hinblick auf gestiegene Lebenshaltungskosten eine Anpassung der
Versorgungsleistungen erfolgen kann.“
4 Die Geschäftsführung der vormaligen Beklagten legte in Ausführung des § 13 PO-A
Anpassungsgrundsätze fest. Diese wurden erstmalig im Jahr 1974 aufgestellt und sahen
eine Anpassungsprüfung zum Oktober eines jeden Jahres, erstmalig zum 1. Oktober 1974,
vor. Diese Anpassungsgrundsätze wurden von der Geschäftsführung der vormaligen
Beklagten im Oktober 1982 und im September 1988 überarbeitet. Auch nach diesen
Anpassungsgrundsätzen sollte die Anpassungsprüfung nach § 13 PO-A zum 1. Oktober
eines jeden Jahres stattfinden.
5 Die Betriebsrente des Klägers belief sich bei Rentenbeginn am 1. Juli 2002 auf monatlich
4.708,65 Euro brutto. Zum 1. Oktober 2005 erfolgte nach einer Anpassungsprüfung gemäß
§ 13 PO-A eine Erhöhung der Betriebsrente um 4,12 % auf 4.902,65 Euro brutto. Zum
1. Oktober 2008 wurde die Betriebsrente auf der Grundlage von § 13 PO-A um 5,48 % auf
5.171,32 Euro brutto erhöht. Die vormalige Beklagte nahm außerdem eine Überprüfung
der Anpassung der Betriebsrente nach § 16 BetrAVG zum 1. Juli 2005 und zum 1. Juli
2008 vor. Dabei errechnete sie ab dem 1. Juli 2005 eine monatliche Betriebsrente iHv.
4.856,97 Euro brutto und ab dem 1. Juli 2008 eine solche iHv. 5.207,77 Euro brutto. Die
sich hiernach ergebenden Differenzbeträge für die Monate Juli, August und September
2005 iHv. 148,32 Euro brutto, für die Monate Juli 2008 bis September 2008 iHv.
305,12 Euro brutto und für die Monate Oktober 2008 bis März 2009 iHv. 36,45 Euro brutto,
mithin insgesamt 1.579,02 Euro brutto, zahlte die vormalige Beklagte am 11. März 2009 an
den Kläger. Ab April 2009 bezahlte die vormalige Beklagte an den Kläger eine monatliche
Betriebsrente iHv. 5.207,77 Euro brutto.
6 Die jetzige Beklagte nahm nach der Übernahme der Versorgungsverpflichtungen von der
vormaligen Beklagten eine weitere Überprüfung der Anpassung der Betriebsrente des
Klägers nach § 16 BetrAVG zum 1. Oktober 2005 und zum 1. Oktober 2008 vor und
errechnete ab dem 1. Oktober 2005 eine monatliche Betriebsrente iHv. 4.921,95 Euro
brutto und ab dem 1. Oktober 2008 eine solche iHv. 5.217,18 Euro brutto. Die sich danach
ergebenden Differenzbeträge bis einschließlich Mai 2009 iHv. insgesamt 712,18 Euro
brutto zahlte sie am 23. Januar 2012 an den Kläger aus. Darüber hinaus hat sie auch für
die Zeit ab Juni 2009 dem Kläger die Differenzbeträge zu einer monatlichen Rente iHv.
5.217,18 Euro brutto nachgezahlt.
7 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe seine Betriebsrente nach § 13
PO-A entsprechend den Grundsätzen des § 16 BetrAVG anzupassen. Daraus ergebe sich
eine höhere als die bereits erfolgte Anpassung. Die Anpassungsprüfung sei entsprechend
der von der Beklagten geübten Praxis zum 1. Oktober 2005 und zum 1. Oktober 2008
vorzunehmen. Für die Berechnung der Teuerungsrate sei für die Zeit bis September 2005
der Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2000) zugrunde zu legen. Es ergebe
sich danach ein Anpassungsbedarf zum 1. Oktober 2005 iHv. 5,51 % und damit ein
monatlicher Rentenbetrag iHv. 4.968,22 Euro brutto. Da die vormalige Beklagte von
Oktober 2005 bis September 2008 unter Berücksichtigung ihrer Nachzahlung monatlich
lediglich einen Betrag iHv. 4.921,95 Euro brutto gezahlt habe, verbleibe eine Differenz iHv.
46,27 Euro brutto monatlich. Für die Anpassungsprüfung zum 1. Oktober 2008 sei lediglich
die Teuerungsrate in der Zeit vom 1. Oktober 2005 bis zum 1. Oktober 2008 maßgeblich.
Diese sei nach dem Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2005) zu ermitteln.
Daraus ergebe sich eine Steigerung iHv. 6,67 % und damit eine geschuldete monatliche
Betriebsrente ab dem 1. Oktober 2008 iHv. 5.299,43 Euro brutto. Unter Berücksichtigung
der geleisteten Nachzahlungen seien ab Oktober 2008 noch 82,25 Euro brutto monatlich
geschuldet.
8 Der Kläger hat zuletzt beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis
31. Mai 2009 3.385,40 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, abzüglich am 11. März 2009
gezahlter 1.579,02 Euro brutto und abzüglich am 23. Januar 2012 gezahlter
712,18 Euro brutto zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ab dem 1. Juni 2009 über die
monatlich gezahlte Betriebsrente iHv. 5.217,18 Euro brutto hinaus weitere
82,25 Euro brutto zu zahlen.
9 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
10 Die Vorinstanzen haben der Klage teilweise stattgegeben. Der Kläger verfolgt mit der
Revision seine Klageanträge, soweit sie abgewiesen wurden, weiter. Die Beklagte
begehrt mit ihrer Revision die vollständige Klageabweisung. Im Übrigen beantragen die
Parteien die Zurückweisung der jeweils gegnerischen Revision.
Entscheidungsgründe
11 Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Revision der Beklagten ist begründet und
führt zur teilweisen Aufhebung des Berufungsurteils, zur teilweisen Abänderung des
arbeitsgerichtlichen Urteils und zur vollständigen Abweisung der Klage. Die zulässige
Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht für den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis zum
31. Mai 2009 kein weiterer Zahlungsanspruch zu. Die Beklagte ist auch nicht verpflichtet,
an den Kläger ab Juni 2009 eine über 5.217,18 Euro brutto hinausgehende monatliche
Betriebsrente zu zahlen. Ob, zu welchem Zeitpunkt und ggf. in welchem Umfang die
Beklagte verpflichtet war, die Betriebsrente des Klägers im Jahr 2011 anzupassen, hatte
der Senat im Rahmen dieses Rechtsstreits nicht zu entscheiden.
12 I. Die Klage, die sich - aufgrund eines zwischenzeitlich auf Antrag des Klägers im
Einvernehmen mit der früheren und der jetzigen Beklagten vollzogenen Parteiwechsels -
nunmehr gegen die R GmbH richtet, ist zulässig. Dies gilt auch für den Klageantrag zu 2.
Hierbei handelt es sich um eine Klage auf wiederkehrende Leistungen iSd. § 258 ZPO.
Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner
Gegenleistung abhängen, können grundsätzlich auch zukünftig fällig werdende
Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis
bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde (vgl. etwa
BAG 9. November 1999 - 3 AZR 361/98 - zu A 2 der Gründe, AP BetrAVG § 7 Nr. 96 = EzA
BetrAVG § 7 Nr. 62).
13 II. Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte für den Zeitraum vom
1. Oktober 2005 bis zum 31. Mai 2009 kein weiterer Zahlungsanspruch zu. Die Beklagte
hat ihre Verpflichtung zur Anpassung der Betriebsrente des Klägers in den Jahren 2005
und 2008 vollständig erfüllt. Dabei kann zu Gunsten des Klägers unterstellt werden, dass
die Anpassung der Betriebsrente nach den Wertungen des § 16 BetrAVG, auf die der
Kläger sein Begehren stützt, zum 1. Oktober 2005 und zum 1. Oktober 2008 zu erfolgen
hatte. Die sich daraus höchstens ergebenden Ansprüche des Klägers sind unter
Berücksichtigung der im März 2009 und Januar 2012 erfolgten Nachzahlungen erfüllt. Die
Beklagte war verpflichtet, die Betriebsrente des Klägers an den seit Rentenbeginn am
1. Juli 2002 eingetretenen Kaufkraftverlust anzupassen. Diese Verpflichtung hat die
Beklagte erfüllt. Sie hat an den Kläger ab dem 1. Oktober 2005 eine monatliche
Betriebsrente iHv. 4.921,95 Euro brutto, ab dem 1. Juli 2008 eine solche iHv.
5.207,77 Euro brutto und ab dem 1. Oktober 2008 eine monatliche Betriebsrente iHv.
5.217,18 Euro brutto bezahlt. Weitergehende Ansprüche stehen dem Kläger aufgrund der
Anpassungspflicht in den Jahren 2005 und 2008 nicht zu. Deshalb kann der Kläger für die
Zeit ab Juni 2009 auf Grundlage der Anpassungsverpflichtung der Beklagten in den
Jahren 2005 und 2008 auch keine über 5.217,18 Euro brutto monatlich hinausgehende
Betriebsrente beanspruchen. Der Senat hatte nicht zu entscheiden, ob und zu welchem
Stichtag und ggf. in welchem Umfang die Beklagte verpflichtet war, im Jahr 2011 die
Betriebsrente des Klägers neuerlich anzupassen. Die Anpassung der Betriebsrente des
Klägers im Jahr 2011 ist nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits.
14 1. Der Kläger stützt die geltend gemachten Ansprüche nicht auf § 13 PO-A iVm. den hierzu
von der vormaligen Beklagten festgelegten Anpassungsgrundsätzen. Er hat sich nicht
darauf berufen, dass ihm hiernach eine höhere als die gezahlte Betriebsrente zustünde.
15 2. Aus § 16 BetrAVG ergeben sich ebenfalls keine weitergehenden Ansprüche des
Klägers. Zu seinen Gunsten kann unterstellt werden, dass die von der vormaligen
Beklagten zu § 13 PO-A festgelegten Anpassungsgrundsätze ihm gegenüber nicht
verbindlich sind und deshalb die Anpassungsprüfung gemäß § 13 PO-A nach den
Grundsätzen des § 16 BetrAVG zu erfolgen hat. Ebenso kann zu seinen Gunsten
unterstellt werden, dass die Anpassungsprüfung jeweils zum 1. Oktober stattzufinden hat.
Die sich daraus ergebenden Anpassungsverpflichtungen zu den vom Kläger geltend
gemachten Anpassungsstichtagen 1. Oktober 2005 und 1. Oktober 2008 sind unter
Berücksichtigung der zwischenzeitlich erfolgten Nachzahlungen erfüllt. Selbst wenn die
Beklagte verpflichtet gewesen wäre, eine Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG zum
1. Juli 2008 vorzunehmen, würde sich kein weiterer Anspruch des Klägers ergeben.
16 a) Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber als Versorgungsschuldner über eine
Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach billigem
Ermessen zu entscheiden. Dabei hat er insbesondere die Belange des
Versorgungsempfängers und seine wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Die Belange
des Versorgungsempfängers bestehen grundsätzlich im Ausgleich des Kaufkraftverlustes
seit Rentenbeginn, also in der Wiederherstellung des ursprünglich vorausgesetzten
Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung. Dementsprechend ist nach ständiger
Rechtsprechung des Senats der volle Anpassungsbedarf zu ermitteln, der in der seit
Rentenbeginn eingetretenen Teuerung besteht, soweit sie nicht durch vorhergehende
Anpassungen ausgeglichen wurde (vgl. etwa 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 13,
BAGE 123, 319).
17 Nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG ist für die Ermittlung des Kaufkraftverlustes auf den
Verbraucherpreisindex für Deutschland abzustellen. Dabei kommt es auf den am
Anpassungsstichtag vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex
an (BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 - Rn. 28 f., AP BetrAVG § 16 Nr. 74 = EzA BetrAVG
§ 16 Nr. 60; 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 24, NZA 2012, 454). Allerdings ist nach
§ 30c Abs. 4 BetrAVG für Prüfungszeiträume vor dem 1. Januar 2003 der Preisindex für
die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit
mittlerem Einkommen (Basis 1995) maßgebend. Dies gilt auch dann, wenn der
Anpassungsprüfungsstichtag nach dem 31. Dezember 2002 liegt (vgl. BAG 31. Juli 2007 -
3 AZR 810/05 - Rn. 13, BAGE 123, 319; 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 22 f. aaO).
Auch in diesem Fall ist der volle Anpassungsbedarf vom Rentenbeginn bis zum
Anpassungsstichtag zu ermitteln. Hierzu bietet sich die sog. Rückrechnungsmethode an.
Danach wird die Teuerungsrate zwar aus den seit 2003 maßgeblichen Indizes berechnet;
für Zeiträume, die vor dem 1. Januar 2003 liegen, wird der Verbraucherpreisindex für
Deutschland jedoch in dem Verhältnis umgerechnet, in dem sich dieser Index und der
Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und
Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) im Dezember 2002
gegenüberstanden. Das bedeutet, dass in einem ersten Rechenschritt der
Verbraucherpreisindex für Deutschland, Stand Dezember 2002 ins Verhältnis zu setzen ist
zum Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und
Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995), ebenfalls Stand Dezember 2002. In
einem zweiten Rechenschritt ist der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-
Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) für den
Monat vor Rentenbeginn zu ermitteln und mit dem im ersten Rechenschritt errechneten
Faktor zu multiplizieren. Der sich danach ergebende Wert ist sodann in einem dritten
Rechenschritt ins Verhältnis zu setzen zum Verbraucherpreisindex für den Monat vor dem
Anpassungsstichtag (vgl. BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 25, aaO).
18 b) In Anwendung dieser Grundsätze hat die Beklagte ihre Anpassungspflicht zu den
beiden vom Kläger für zutreffend gehaltenen Stichtagen 1. Oktober 2005 und 1. Oktober
2008 und auch zu dem nach § 16 BetrAVG möglicherweise maßgeblichen
Anpassungsstichtag 1. Juli 2008 erfüllt.
19 aa) Zum Stichtag 1. Oktober 2005 war die monatliche Betriebsrente des Klägers um
4,52 % auf 4.921,48 Euro brutto zu erhöhen.
20 Für die Ermittlung des Kaufkraftverlustes zum Stichtag 1. Oktober 2005 ist der
Verbraucherpreisindex (Basis 2000) maßgebend. Dies war der am 1. Oktober 2005 vom
Statistischen Bundesamt veröffentlichte Verbraucherpreisindex. Der
Verbraucherpreisindex (Basis 2005) kann nicht herangezogen werden, da dieser erst am
29. Februar 2008 veröffentlicht wurde (vgl. Andresen/ Förster/Rößler/Rühmann
Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung Stand Februar 2011 Teil 11 B Rn. 860.1).
21 Der Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2000) betrug im Dezember 2002 104,0.
Der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und
Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) belief sich im Dezember 2002 auf
110,4. Damit steht der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten
von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen zu dem Verbraucherpreisindex
für Deutschland in einem Verhältnis von 1 : 0,94203. Zur Umrechnung auf den nunmehr
zugrunde zu legenden Verbraucherpreisindex für Deutschland ist der für Juni 2002 gültige
Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und
Angestellten mit mittlerem Einkommen iHv. 110,8 mit dem Faktor 0,94203 zu
multiplizieren, was einen Wert von 104,38 ergibt. Der Verbraucherpreisindex für
Deutschland (Basis 2000) für September 2005 beläuft sich auf 109,1. Danach errechnet
sich eine prozentuale Steigerung seit Rentenbeginn am 1. Juli 2002 bis zu dem Stichtag
1. Oktober 2005 iHv. 4,52 % ([109,1 : 104,38 - 1] x 100). Der Kläger kann daher ab dem
1. Oktober 2005 eine monatliche Betriebsrente iHv. 4.921,48 Euro brutto beanspruchen.
Unter Berücksichtigung der Nachzahlungen im März 2009 und Januar 2012 hat die
Beklagte ab dem 1. Oktober 2005 monatliche Rentenleistungen iHv. 4.921,95 Euro brutto
erbracht und damit den Anspruch des Klägers vollständig erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB).
22 bb) Die Beklagte ist ihrer Verpflichtung zur Anpassung der Betriebsrente des Klägers auch
im Jahr 2008 nachgekommen. Dabei kann dahinstehen, ob die Anpassung zum 1. Juli
2008 oder zum 1. Oktober 2008 zu erfolgen hat. Jedenfalls sind die sich ergebenden
Ansprüche des Klägers unter Berücksichtigung der im März 2009 und Januar 2012
erfolgten Nachzahlungen erfüllt.
23 Die Beklagte war auch bei der Anpassungsprüfung im Jahr 2008 verpflichtet, die
Betriebsrente des Klägers an den seit Rentenbeginn am 1. Juli 2002 eingetretenen
Kaufkraftverlust anzupassen. Dafür ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats der
Kaufkraftverlust vom Rentenbeginn bis zum jeweiligen Anpassungsstichtag zu ermitteln
(vgl. BAG 28. April 1992 - 3 AZR 142/91 - zu II der Gründe, BAGE 70, 137; 30. August
2005 - 3 AZR 395/04 - zu II 1 c aa der Gründe, BAGE 115, 353; 31. Juli 2007 - 3 AZR
810/05 - Rn. 13, BAGE 123, 319; 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 21 ff., NZA 2012,
454) und entgegen der Auffassung des Klägers und des Landesarbeitsgerichts nicht
lediglich der in den letzten drei Jahren vor der Anpassungsprüfung eingetretene
Kaufkraftverlust. Die Berechnung des Kaufkraftverlustes hat nach § 16 Abs. 2 Nr. 1
BetrAVG unter Zugrundelegung des bereits vor dem 1. Juli 2008 vom Statistischen
Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2005) zu
erfolgen, wobei für Zeiträume vor dem 1. Januar 2003 der nach der
Rückrechnungsmethode auf den Verbraucherpreisindex umzurechnende Preisindex für
die Lebenshaltungskosten von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten
mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) maßgeblich ist. Danach beläuft sich der
Anpassungsbedarf zum 1. Juli 2008 auf 10,6 % und zum 1. Oktober 2008 auf 10,8 %.
Unter Berücksichtigung der Nachzahlungen hat die Beklagte an den Kläger ab dem 1. Juli
2008 eine Betriebsrente iHv. 5.207,77 Euro brutto monatlich und ab dem 1. Oktober 2008
eine Betriebsrente iHv. 5.217,18 Euro brutto monatlich bezahlt. Ein weitergehender
Anspruch steht dem Kläger gegen die Beklagte aufgrund der Anpassung der Betriebsrente
im Jahr 2008 nicht zu.
24 (1) Der Anpassungsbedarf vom Rentenbeginn bis zum 1. Juli 2008 beläuft sich auf 10,6 %.
Der Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2005) betrug im Dezember 2002 96,4.
Der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und
Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) belief sich im Dezember 2002 auf
110,4. Damit steht der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten
von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) zu dem
Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2005) in einem Verhältnis von 1 : 0,87319.
Zur Umrechnung auf den nunmehr zugrunde zu legenden Verbraucherpreisindex für
Deutschland ist der für Juni 2002 gültige Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-
Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis
1995) von 110,8 mit dem Faktor 0,87319 zu multiplizieren, was einen Wert von 96,75
ergibt. Dieser Wert ist ins Verhältnis zu setzen zu dem für Juni 2008 gültigen
Verbraucherpreisindex (Basis 2005) von 107,0. Danach errechnet sich eine prozentuale
Steigerung von 10,6 % ([107,0 : 96,75 - 1] x 100).
25 (2) Der Anpassungsbedarf vom Rentenbeginn bis zum Stichtag 1. Oktober 2008 beläuft
sich auf 10,8 %. Der Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2005) für September
2008 beträgt 107,2. Daraus errechnet sich eine prozentuale Steigerung von 10,8 %
([107,2 : 96,75 - 1] x 100).
26 (3) Danach beträgt die von der Beklagten bei einer Anpassung zum 1. Juli 2008
geschuldete Betriebsrente ab dem 1. Juli 2008 monatlich 5.207,77 Euro brutto
(Ausgangsrente iHv. 4.708,65 Euro brutto erhöht um 10,6 %) und bei einer Anpassung
zum 1. Oktober 2008 ab diesem Tag monatlich 5.217,18 Euro brutto (Ausgangsrente iHv.
4.708,65 Euro brutto erhöht um 10,8 %). Diese Ansprüche des Klägers hat die Beklagte
unter Berücksichtigung der am 11. März 2009 und am 23. Januar 2012 erfolgten
Nachzahlungen vollständig erfüllt, § 362 Abs. 1 BGB.
27 3. Dem Kläger stehen gegen die Beklagte auch keine Zinsansprüche hinsichtlich der
Anpassungsforderungen für die Zeiträume bis zu den Nachzahlungen am 11. März 2009
und am 23. Januar 2012 zu, denn die Anpassung hat nach den Wertungen des § 16
BetrAVG zu erfolgen, weshalb Zinsen auf die Anpassungsforderungen vor Rechtskraft des
Urteils über die Anpassungsforderung nicht verlangt werden können (vgl. ausführlich BAG
28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 - Rn. 31 f., AP BetrAVG § 16 Nr. 74 = EzA BetrAVG § 16
Nr. 60).
28
28 III. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen, § 91 Abs. 1, § 269 Abs. 3 Satz 2,
§ 97 Abs. 1 ZPO.
Gräfl
Schlewing
Spinner
S. Hopfner
G. Kanzleiter